Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 10 vom 28.2.1998 Seite 141 bis 146

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 10 Februar 1998
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 10 Februar 1998

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den Erziehungsurlaub
für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
im Lande Nordrhein-Westfalen
Vom 10 Februar 1998

Aufgrund des § 86 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 1997 (GV. NW.S. 444), in Verbindung mit 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 1995 (GV. NW.S. 102), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über den Erziehungsurlaub für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erziehungsurlaubsverordnung - ErzUV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1992 (GV. NW. S. 320), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NW. S.  314), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

2.   In § 2 Abs. 3 Satz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:

"a) Teilzeitbeschäftigung gem. § 85 a Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 19 Stunden nicht übersteigt,".

3.   § 7 erhält folgende Fassung:

"§ 7

Diese Verordnung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter mit der Maßgabe, daß die im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a zulässige Teilzeitbeschäftigung gem§ 6 a, 6 c LRiG mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet werden muß."

Artikel II

    

Übergangsvorschrift

Entscheidungen über Anträge auf Teilzeitbeschäftigung, die noch aufgrund des § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ausgesprochen wurden, bleiben bestehen, auch wenn sie Zeiträume umfassen, die nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegen. Sofern die Beamtin oder der Beamte nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung dieser Änderungsverordnung beantragt, hat die zuständige Behörde gemäß § 2 Abs. 3 der Erziehungsurlaubsverordnung in der Fassung dieser Änderungsverordnung neu zu entscheiden.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Februar 1998              

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L.S.)

Der Innenminister

Franz - Josef K n i o l a

-GV. NW.1998 S. 146