Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 12 vom 9.3.1998 Seite 165 bis 184
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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Normkopf Norm Normfuß |
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
Achtzehnte Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom
10. Februar 1998
Auf Grund des § 2 des
Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW.
S. 256), wird verordnet:
Artikel
I
Die Allgemeine
Verwaltungsgebührenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV. NW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1996 (GV. NW. S. 360), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht des Allgemeinen
Gebührentarifs wird wie folgt geändert:
a)Nach
der Tarifstelle 5 werden die Wörter "5a Personalausweiswesen"
eingefügt.
b)Die
Wörter "15e Umwelt-Audit" und "20 Sammlungsrechtliche
Angelegenheiten" werden gestrichen.
2. Bei der Tarifstelle 2.1.4 werden in Satz 2
die Wörter "1,5 v.H." durch die Wörter "1,35 v.H." ersetzt.
3. Nach der Tarifstelle 2.3.5 wird folgende neue
Tarifstelle 2.3.6 eingefügt:
"2.3.6
Wird über die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für mehrere
weitgehend vergleichbare Sondereigentumsanteile gleichzeitig entschieden, so
ermäßigen sich die Gebühren nach Tarifstelle 2.7.2 für jeden
Sondereigentumsanteil auf die Hälfte,bei nur zwei Sondereigentumsanteilen für
jeden Sondereigentumsanteil auf drei Viertel."
4. Bei der Tarifstelle 2.4.1 Buchstabe b) 1.
Halbsatz werden nach dem Wort "Gebäuden" die Wörter "und
Räumen" eingefügt.
5. Die Tarifstelle 2.4.2 wird in der Spalte
"Gegenstand" wie folgt geändert:
a)Im
einleitenden Satz werden die Wörter "Gebäude und anderen" gestrichen.
b)In
Buchstabe a), 2. Fallgestaltung, werden die Wörter "Gebäuden im Sinne der
Tarifstelle 2.4.1 b)" durch die Wörter "baulichen Anlagen im Sinne
von § 54 BauO NW" ersetzt.
6. Nach Tarifstelle 2.4.9.2 wird in der Spalte
"Gegenstand" folgendes eingefügt:
"Ergänzende
Regelung zu den Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2: Die Gebühr nach den
Tarifstellen 2.4.9.1 und 2.4.9.2 darf nur erhoben werden, wenn die
Amtshandlungen auf Antrag vorgenommen wurden."
7. Nach der Tarifstelle 2.4.10.7 werden die
folgenden neuen Tarifstellen 2.4.11 bis 2.4.11.2 eingefügt:
"2.4.11
Nachweise und Bescheinigungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren
2.4.11.1
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen und Bescheinigungen nach § 68
Abs. 5 BauO NW,je Nachweis oder
Bescheinigung...................................60
2.4.11.2
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 68 Abs. 8 BauO
NW,je Bescheinigung...............................60"
8. Die Tarifstelle 2.6.1 erhält in der Spalte
"Gegenstand" folgende Fassung:
"Wärmeschutzverordnung
(WärmeschutzV) vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121), Verordnung zur Umsetzung der
Wärmeschutzverordnung - WärmeschutzUVO - vom 28. Juli 1996 (GV. NW. S. 268)"
9. Nach der Tarifstelle 2.6.1.3 wird folgende
neue Tarifstelle 2.6.1.4 eingefügt:
"2.6.1.4
Für jede schriftliche Anforderung von Nachweisen,Bescheinigungen und
Bestätigungen nach § 2 WärmeschutzUVO, je Nachweis, Bescheinigung oder
Bestätigung...................................60"
10. Die
Tarifstelle 2.6.2.3 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende
Fassung:
"Entscheidung
über die Erteilung einer Befreiung nach§ 3 Abs. 1 Satz 4 oder § 12 HeizAnlV"
11. Nach
der Tarifstelle 2.6.2.3 wird folgende neue Tarifstelle 2.6.2.4 eingefügt:
"2.6.2.4
Für jede schriftliche Anforderung von Fachunternehmererklärungen nach § 3 Abs. 1
HeizÜVO, je Fachunternehmererklärung .................60"
12. Die
Tarifstelle 2.8.1.1 erhält folgende Fassung:
"2.8.1.1
Prüfung von Bauvorlagen einschließlich der erforderlichenörtlichen
Überprüfungen für ohne Baugenehmigung oder Vorlage an die Gemeinde (§ 67 Abs. 2 BauO NW) ausgeführte bauliche Anlagen, Änderungen oder Nutzungsänderungen, wenn
diese nachträglich genehmigt oder (ohne Genehmigung) belassen
werden........3fache der Gebühr nach den Tarifstellen 2.4.1, 2.4.2 oder 2.4.3
sowie 1/1 der Gebühr nach Tarifstellen 2.4.8 und 2.4.10.3
Ergänzende
Regelung zur Tarifstelle 2.8.1.1:
a)Die
Gebühren sind auch zu erheben, wenn die Prüfungdieser baulichen Anlagen,
Änderungen und Nutzungsänderungen auf Übereinstimmung mit dem materiellen
Baurecht ohne Bauvorlagen vorgenommen wurde.
b)Bei
nur teilweise ausgeführten baulichen Anlagen oder Änderungen sind die Gebühren
nur für den ausgeführten Teil zu erheben.
c)Die
Gebühr nach Tarifstelle 2.4.8 ist nur zu erheben,wenn die bautechnischen
Nachweise von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden, die Gebühr nach
Tarifstelle 2.4.10.3 nur, wenn die Bauzustandsbesichtigung durchgeführt wurde."
13. Die
Tarifstelle 2.8.1.2 wird gestrichen. Die bisherige Tarifstelle 2.8.1.3 wird
Tarifstelle 2.8.1.2.
14. Die
Tarifstelle 2.8.2.1 wird wie folgt geändert:
a)In der
Spalte "Gegenstand" werden nach dem Wort"Anlagen" die
Wörter "oder Zustände" angefügt.
b)In der
Spalte "Gebühr" wird die Zahl "1/4" durch die Zahl
"1/2" ersetzt.
15. Bei
der Tarifstelle 2.8.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"1/4" durch die Zahl "1/2" ersetzt.
16. Die
Tarifstelle 2.8.2.6 erhält folgende Fassung:
"2.8.2.6
Für jede schriftliche Anforderung von Bescheinigungen nach § 66 Satz 2 BauO
NW,je Bescheinigung .................60"
17. Nach
der Tarifstelle 2.9.6.1 werden folgende Tarifstellen 2.9.6.2, 2.9.6.3 und
2.9.6.4 eingefügt:
"2.9.6.2
Erklärung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall, daß ihre Zustimmung
zur Verwendung bestimmter Bauprodukte nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauO NW) .................100 bis 2 000
2.9.6.3
Festlegung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall,daß eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zur Anwendung
bestimmter Bauarten nicht erforderlich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 3 BauO NW) ....100
bis 5 000
2.9.6.4 Gestattung der Verwendung von Bauprodukten
oder derAnwendung von Bauarten ohne das erforderliche
Übereinstimmungszertifikat (§ 25 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 BauO NW)
.................100 bis 5 000"
18.Die
bisherigen Tarifstellen 2.9.6.2 bis 2.9.6.4 werden Tarifstellen 2.9.6.5 bis
2.9.6.7.
19.Die
neue Tarifstelle 2.9.6.5 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende
Fassung:
"Entscheidung
über die Anerkennung und deren Verlängerung als Prüf-, Zertifizierungs- oder
Überwachungsstelle (§ 28 Abs. 1 BauO NW i.V.m. § 1 der Verordnung über die
Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle und über das
Übereinstimmungszeichen - PÜZÜVO - vom 6. Dezember 1996 - GV. NW. S. 505 - und § 11 BauPG) sowie als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie
(§ 28 Abs. 3 BauO NW)"
20.Nach
der Tarifstelle 2.9.6.7 (neu) wird folgende neue Tarifstelle 2.9.6.8 eingefügt:
"2.9.6.Entscheidung
über die Verlängerung der Geltungsdauer allgemeiner bauaufsichtlicher
Prüfzeugnisse (§ 22 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 3 BauO NW)
............100 bis 2 000"
21. Bei
den Tarifstellen 4a.1, 4a.2 und 4a.3 werden in der Spalte "Gebühr"
die Zahlen "10 bis 200" jeweils durch die Zahlen "15 bis
300" ersetzt.
22. Nach
der Tarifstelle 5.1.5 wird folgende neue Tarifstelle 5.1.6 eingefügt:
"5.1.6 Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen
gemäß § 34 Abs. 4 MG NW (ohne Postentgelte)......200 bis 3 000"
23. Die
bisherigen Tarifstellen 5.1.6, 5.1.7 und 5.1.8 werden Tarifstellen 5.1.7, 5.1.8
und 5.1.9.
24. Die
Tarifstelle 5.1.8 (neu) erhält folgende Fassung:
"5.1.8 Melderegisterauskunft gemäß § 35 Abs. 3 MG NW
(ohne
Postentgelte)
je
Jubiläumsfall ....15 höchstens .........2 300"
25. Nach
der Tarifstelle 5.2 werden die folgenden neuen Tarifstellen 5a bis 5a.3
eingefügt:
"5a Personalausweiswesen
5a.1 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
............................................10
5a.2 Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises
außerhalb
der behördlichen Dienstzeit ............................................20
5a.3 Neuausstellung eines Personalausweises bis sechs
Monate
vor Ablauf der Gültigkeitsdauer .............................................25"
26. Die
Tarifstellen 6 bis 6.3.2 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 6 bis
6.2.2 ersetzt:
"6 Enteignungsrechtliche Angelegenheiten
6.1 Enteignung nach dem Landesenteignungs- und
-entschädigungsgesetz (EEG NW) vom 20. Juni 1989 (GV. NW. S. 366)und dem
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986
6.1.1 Enteignungsbeschluß (§ 30 Abs. 1 EEG NW; §
113
Abs. 2 BauGB)
...................0,5 v.H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen
Gegenstandes der Enteignung mindestens
.......................................300
6.1.2 Beurkundung einer Einigung (§ 27 Abs. 2 EEG
NW; § 110 Abs. 2 BauGB) ...................................0,1
v.H. des Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der
Enteignung mindestens ............................150
6.1.3 Beurkundung einer Teileinigung (§ 28 EEG NW; § 111 BauGB) ..... 0,1 v.H. des
Gegenstandswertes der Teileinigung
mindestens.......................................100
6.1.4 Enteignungsbeschluß nach Teileinigung
.............................................0,3 v.H. des Verkehrswertes des im
Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung abzüglich des Gegenstandswertes
nach Tarifstelle 6.1.3
mindestens
......................................150
6.1.5 Beschluß über vorzeitige Besitzeinweisung (§
37 Abs. 1 EEG NW; § 116 Abs. 1 BauGB) ......................................300
bis 3 000
in besonders
gelagerten Fällen............bis 5 000
6.1.6 Selbständige Entschädigungsfestsetzung (§ 38 Abs. 2 EEG NW;§ 116 Abs. 4 BauGB).........................0,5 v.H. der
festgesetzten Entschädigung
mindestens
.....................................100
6.1.7 Vorabentscheidung (§ 29 Abs. 2 EEG NW; § 112 Abs. 2 BauGB).......................0,3 v.H. des unstreitigen
Entschädigungsbetrages
mindestens.....................................100
6.1.8 Ausführungsanordnung (§ 33 EEG NW; § 117 BauGB)
6.1.8.1 Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 1 Satz 1 erste
Alternative EEG NW; § 117 Abs. 1 Satz 1erste Alternative BauGB)
...........................0,1 v.H. des Ver- kehrswertes des im Verfahren
befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens..........................................100
6.1.8.2 Vorabentscheidung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 zweite
Alternative EEG NW; § 117 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative
BauGB)..........................0,1 v.H. der festgesetzten Vorauszahlung
mindestens........................................100
6.1.8.3 Teileinigung (§ 33 Abs. 2 EEG NW; § 117 Abs. 2
BauGB) ......................0,1 v.H. des unstreitigen Entschädi- gungsbetrages
mindestens........................................100
6.1.8.4 Enteignungsbeschluß (§ 33 Abs. 3 EEG NW; § 117
Abs. 3
BauGB).................................................0,1
v.H. der festgesetzten Geldentschädigung
mindestens........................................100
6.1.9 Verlängerung des Laufs der Verwendungsfrist (§
31 Abs. 2 EEG NW; § 114 BauGB)....................................0,05 v.H. des
Verkehrswertes des im Verfahren befindlichen Gegenstandes der Enteignung
mindestens........................................100
6.1.10 Ermächtigung zur Durchführung von Vorarbeiten
(§ 39 Abs. 1 EEG NW).........................100 bis 1 000
6.1.11 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung
aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften durch die oberste Landesbehörde
..............500 bis 10 000
6.1.12 Planfeststellungsbeschluß (§ 23 Abs. 1 EEG NW) ..............................600 bis 6 000
in
besonders gelagerten Fällen ...........bis 10 000
6.2 Sonstige städtebauliche Entschädigungsfälle
6.2.1 Entschädigung bei Planungsschäden nach § 44
Abs. 1 BauGB ......................0,2 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens........................................100
6.2.2 Festsetzung einer Entschädigung im Falle des
§ 126 Abs.2 BauGB.....................0,2 v.H. der festgesetzten Entschädigung
mindestens........................................100
Anmerkung
zu den Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2:
Gebührenschuldner
in den Fällen der Tarifstellen 6.2.1 und 6.2.2 ist der
Entschädigungspflichtige."
27.Bei
den Tarifstellen 8.1.1 und 8.1.2 werden in der Spalte "Gebühr" die
Zahlen "116, 90, 70 und 54" jeweils durch die Zahlen "121, 93,
73 und 55" ersetzt.
28.Bei
der Tarifstelle 10.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"200" durch die Zahl "220" ersetzt.
29.Bei
der Tarifstelle 10.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"400" durch die Zahl "440" ersetzt.
30.Bei
der Tarifstelle 10.1.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"120" durch die Zahl "140" ersetzt.
31.Bei
der Tarifstelle 10.1.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"200" durch die Zahl "220" ersetzt.
32.Bei
der Tarifstelle 10.1.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"40" durch die Zahl "50" ersetzt.
33.Bei
der Tarifstelle 10.1.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"400" durch die Zahl "440" ersetzt.
34.Die
Tarifstelle 10.18.1 erhält folgende Fassung:
"10.18.1 Amtshandlungen oder Leistungen ärztlicher
Natur, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.
Februar 1996 (BGBl. I S. 210) in der jeweils geltenden Fassung
gebührenpflichtig sind ..0,7- bis 1,8 fache Sätze für Sonderleistungen gemäß
Abschnitten A, E und O,0,7- bis 1,15fache Sätze für Sonderleistungen gemäß
Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses, 0,7- bis 2,3fache Sätze für
Sonderleistungen gemäß den übrigen Abschnitten des Gebührenverzeichnisses zur GOÄ"
35.Die
Tarifstelle 10.18.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende
Fassung:
"Amtshandlungen
oder Leistungen zahnärztlicherNatur, die nach der Gebührenordnung für
Zahnärzte(GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) in derjeweils geltenden
Fassung gebührenpflichtig sind"
36. Bei
den Tarifstellen 11.2.1, 11.2.3, 11.3.1, 11.3.2, 11.6.1, 11.6.2, 11.7.1 und
11.7.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "30" jeweils
durch die Zahl "100" ersetzt.
37. Bei
der Tarifstelle 12.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"30" durch die Zahl "40" ersetzt.
38. Bei
der Tarifstelle 12.1.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"50" durch die Zahl "75" ersetzt.
39. Bei
der Tarifstelle 12.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3
000" durch die Zahl "4 000" ersetzt.
40. Bei
der Tarifstelle 12.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3
000" durch die Zahl "3 500" ersetzt.
41. Bei
der Tarifstelle 12.4.2 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe
a) die Zahl "100" durch die Zahl "150" und unter Buchstabe
b) die Zahl "500" durch die Zahl "625" ersetzt.
42. Bei
der Tarifstelle 12.5.1 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe
a) die Zahl "1 000" durch die Zahl "1 250" und unter
Buchstabe b) die Zahl "500" durch die Zahl "625" ersetzt.
43. Bei
der Tarifstelle 12.6.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3
000" durch die Zahl "5 000" ersetzt.
44. Bei
der Tarifstelle 12.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"500" durch die Zahl "625" ersetzt.
45. Die
Tarifstellen 12.9.1 und 12.9.2 erhalten folgende Fassung:
"12.9.1
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerungfremder beweglicher Sachen,
fremder Rechte, fremderGrundstücke und fremder grundstücksgleicher Rechte(§ 34
b Abs. 1 GewO).................100 bis 2 000
12.9.2
Entscheidung über die Erlaubnis zur Versteigerung fremder Grundstücke oder
fremder grundstücksgleicher Rechte (§ 34 b Abs. 1 GewO), wenn eine Erlaubnis
für die Versteigerung von fremden beweglichen Sachen und/oder fremden Rechten
bereits erteilt ist ................100 bis 1 000"
46. Die
Tarifstelle 12.9.3 wird gestrichen. Die bisherigen Tarifstellen 12.9.4 bis
12.9.6 werden Tarifstellen 12.9.3 bis 12.9.5.
47. Bei
der Tarifstelle 12.10.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "3
000" durch die Zahl "5 000" ersetzt.
48. Bei
der Tarifstelle 12.12.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"100" durch die Zahl "500" ersetzt.
49. Bei
der Tarifstelle 12.12.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"20" durch die Zahl "30" ersetzt.
50. Die
Tarifstelle 12.13.1 erhält in der Spalte "Gebühr" unter den
Buchstaben a) und b) folgende Fassung:
Buchstabe
a)
(Messen) "400 bis 7 500
(Ausstellungen) 300 bis 6 000
(Volksfesten) 200 bis 1 500
(Großmärkten) 200 bis 1 000
(Wochenmärkten) 100 bis 500
(Spezialmärkten) 200 bis 1 500
(Jahrmärkten) 200 bis 1 500
Buchstabe
b)
(Volksfesten, Spezialmärkten ...) bis 4 500"
51. Bei
der Tarifstelle 12.14.1 ist in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe a)
die Zahl "5 000" durch die Zahl "6 000" zu ersetzen.
52. Bei
der Tarifstelle 12.14.6 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe
a) die Zahl "500" durch die Zahl "750" und unter Buchstabe
b) die Zahl "1 000" durch die Zahl "1 500" ersetzt.
53. Bei
der Tarifstelle 12.14.7 werden in der Spalte "Gebühr" unter Buchstabe
a) die Zahl "15" durch die Zahl "20" und unter Buchstabe b)
die Zahl "150" durch die Zahl "200" ersetzt.
54. Nach
der Tarifstelle 12.14.7 wird folgende neue Tarifstelle 12.14.8 eingefügt:
"12.14.8 Bescheinigung der Anzeige eines Wechsels des
Vertretungsberechtigten bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen
Vereinen (§ 4 Abs. 2 GastG) ................................40"
55. Bei
der Tarifstelle 15.3.7 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"300" durch die Zahl "450" ersetzt.
56. Bei
den Tarifstellen 15.3.8 bis 15.3.11 wird in der Spalte "Gebühr" die
Zahl "50" jeweils durch die Zahl "75" ersetzt.
57. Nach
der Tarifstelle 15.3.11 werden folgende neue Tarifstellen 15.3.12, 15.3.13 und
15.3.14 eingefügt:
"15.3.12
Erlaß eines Verwaltungsaktes zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten
Kehrung oder Überprüfung nach § 1 Abs. 3 SchfG ...............100
15.3.13
Erlaß eines Leistungsbescheides zur Beitreibung rückständiger Umlagen zur
Lehrlingskostenausgleichskasse nach § 16 Abs. 2 Satz 3
SchfG............................................50
15.3.14 Anordnung zur Beschäftigung eines Gesellen (§
15 Abs. 2 SchfG)............................................ 75"
58. Die
Tarifstelle 15a.1.1 wird wie folgt geändert:
1. In der
vierten Zeile (3. Spiegelstrich) wird die Angabe "§ 15" durch die
Angabe "§ 16" ersetzt.
2. Die Buchstaben a) bis d) werden durch die
folgenden Buchstaben a) bis c) ersetzt:
"a) bis zu 1 000 000 DM 1
000 + 0,005 x (E - 100 000)
b) bis zu 100 000 000 DM 5 500 + 0,003 x (E - 1 000 000)
c) über 100 000 000 DM 302 500 + 0,0025 x (E - 100 000 000)"
3. Die Buchstaben e) und f) werden Buchstaben d)
und e).
4. Dem Text "Ergänzend gilt:" wird
folgende neue Nr. 6 angefügt:
"6. Erstreckt sich die Genehmigung einer
wesentlichen Änderung (§ 16 BImSchG) auf einen Sachverhalt, der zuvor bereits
Gegenstand der Prüfung aufgrund einer Anzeige nach § 15 BImSchG war,so wird die
Gebühr nach Tarifstelle 15a.1.5 auf die Gebühr fürdie Änderungsgenehmigung nach
Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet."
59. Nach
der Tarifstelle 15a.1.1 wird folgende neue Tarifstelle 15a.1.2 eingefügt:
"15a.1.2 Entscheidung über die Zulassung vorzeitigen
Beginns (§ 8 a BImSchG)............................1/3 der Gebühr
nach
Tarifstelle
15a.1.1"
60. Die
bisherigen Tarifstellen 15a.1.2 bis 15a.1.6 werden Tarifstellen 15a.1.3 bis
15a.1.7.
61. Die
Tarifstelle 15a.1.5 (neu) erhält folgende Fassung:
"15a.1.5 Entscheidung über eine Anzeige (§ 15 BImSchG) .....................................1/2
der Gebühr
nach
Tarifstelle
15a.1.1"
62. Bei
der Tarifstelle 15a.2.9 wird in die Spalte "Gegenstand" nach der
Angabe "15a.3.11.2" die Angabe ", 15a.3.16.2" eingefügt.
63. Die
Tarifstelle 15a.2.16 erhält in der Spalte "Gegenstand" unter
Buchstabe b) folgende Fassung:
"b) Nachträgliche Auflage nach § 12 Abs. 2 a
BImSchG oder Prüfung einer Mitteilung im Sinne des § 12Abs. 2 b BImSchG"
64. Bei
der Tarifstelle 15a.3.2.1 erhält in der Spalte "Gegenstand" der
zweite Absatz folgende Fassung:
"Gegebenfalls
zu einem früheren Zeitpunkt entrichteteoder gleichzeitig entstehende Gebühren
nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können
bis zu 9/10 angerechnet werden."
65. Die
Tarifstelle 15a.3.9.2 erhält folgende Fassung:
"15a.3.9.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer
Stelle nach § 26 Abs. 5 oder § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV
......................................500 bis 3 000
Gegebenfalls
zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren
nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können
bis zu 9/10 angerechnet werden."
66. Bei
der Tarifstelle 15a.3.11.2 erhält in der Spalte "Gegenstand" der
zweite Absatz folgende Fassung:
"Gegebenfalls
zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren
nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können
bis zu 9/10 angerechnet werden."
67. Nach
der Tarifstelle 15a.3.14 werden die neuen Tarifstellen 15a.3.15 bis 15a.3.16.3
eingefügt:
"15a.3.15 Durchführung der Verordnung über
elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.15.1 Prüfung einer Anzeige (§ 7 der 26. BImSchV)
................................50
bis 500
15a.3.15.2 Entscheidung über eine Ausnahme nach §§ 8
oder 10 Abs. 3 der 26. BImSchV) ........................................50 bis
500
15a.3.16
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom
19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
15a.3.16.1 Prüfung einer Anzeige (§ 6 der 27. BImSchV)
.......................................50 bis 500
15a.3.16.2 Entscheidung über die Bekanntgabe einer
Stelle
(§ 7
Abs. 3 der 27. BImSchV) .....................................500 bis 3 000
Gegebenfalls
zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren
nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder
15a.6
können bis zu 9/10 angerechnet werden.
15a.3.16.3 Entscheidung über eine Ausnahme (§ 12 der
27. BImSchV) ................50 bis 500"
68. Bei
der Tarifstelle 15a.6 erhält in der Spalte "Gegenstand" der zweite
Absatz folgende Fassung:
"Gegebenfalls
zu einem früheren Zeitpunkt entrichteteoder gleichzeitig entstehende Gebühren
nach Tarif-stellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2 oder15a.3.16.2
können bis zu 9/10 angerechnet werden."
69. Bei
der Tarifstelle 15b.4.1 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen
"116, 90, 70 und 54" durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55"
ersetzt.
70. Nach
der Tarifstelle 15b.4.1 wird die folgende neue Tarifstelle 15b.4.2 eingefügt:
"15b.4.2 Fortbildungsveranstaltungen der Natur- und
Umweltschutz Akademie des Landes Nordrhein-Westfalen pro
Tag.................................20 bis 80"
71. Die
Tarifstellen 15c.1 bis 15c.4 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen
15c.1 bis 15c.4 ersetzt:
"15c.1 Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte
.........................................gebührenfrei
15c.2 Erteilung einer umfassenden schriftlichen
Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand
.........................................0 bis 1 000
15c.3 Bereitstellung von Informationsträgern
15c.3.1 in einfachen Fällen
.................gebührenfrei
15c.3.2 bei Zusammenstellung von umfangreichen
Unterlagen ............................0 bis 2 000
15c.3.3 im Einzelfall bei außergewöhnlich aufwendigen
Maßnahmen ...................2 000 bis 10 000
15c.4 (1) Von der Gebührenerhebung nach den
Tarifstellen 15c.2, 15c.3.2 und 15c.3.3 ist bei Anträgen von nach § 29
Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbänden abzusehen.
(2) Das
gleiche gilt bei Anträgen von weiteren Vereinigungen und einzelnen Personen,
die sich in vergleichbarer Weise für Ziele des Umwelt- und Naturschutzes
einsetzen, soweit sie eine Bescheinigung des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MURL) vorlegen,
die dies bestätigt. Soweit der Antrag an eine Gemeinde oder einen
Gemeindeverband gerichtet ist, muß die Bescheinigung des MURL zudem die
Bereitschaft zur Übernahme der Gebührenausfälle enthalten. Die Gemeinden und
Gemeindeverbände haben den Antragstellern vorab verbindlich die Höhe der Gebühr
anzugeben.
(3)
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch die Regelungen der Absätze 1
und 2 Ausfälle entstehen, besteht die Verpflichtung zum Gebührenverzicht nur im
Rahmen der im Einzelplan 10 Kapitel 10 020 Titel 633 00 des Landeshaushalts zur
Verfügung stehenden Haushaltsmittel."
72. Die
Tarifstellen 15e bis 15e.2.2 werden gestrichen.
73. Nach
der Tarifstelle 15g.1 wird die folgende neue Tarifstelle 15g.2 eingefügt:
"15g.2 Radioaktivitätsmessungen in Abwasser und
Gewässer
a) gammaspektrometrische Messungen ....500 bis 1
000
b) Aktivitätsbestimmungen nach radiochemischen
Methoden
............................500 bis 2 000
c) Bestimmung von Aktivitäten von kernbrennstoff-
haltigen
Proben...................2 000 bis 6 000"
74. Die
Tarifstelle 16.1.1.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden
nach dem Wort "Hybridmais" die Wörter "je Besichtigung"
angefügt.
b) In der Spalte "Gebühr" wird die
Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.
75. Bei
der Tarifstelle 16.1.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"7" durch die Zahl "8" ersetzt.
76. Bei
der Tarifstelle 16.1.1.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"8" durch die Zahl "10" ersetzt.
77. Bei
den Tarifstellen 16.1.1.4 und 16.1.1.5 wird in der Spalte "Gebühr"
die Zahl "6" jeweils durch die Zahl "7" ersetzt.
78. Bei
der Tarifstelle 16.1.1.6.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"7" durch die Zahl "8" ersetzt.
79. Bei
der Tarifstelle 16.1.1.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"6" durch die Zahl "7" ersetzt.
80. Bei
der Tarifstelle 16.1.1.6.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"7" durch die Zahl "8" ersetzt.
81. Bei
der Tarifstelle 16.1.1.7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"7" durch die Zahl "9" ersetzt.
82. Bei
den Tarifstellen 16.1.1.7.2 und 16.1.1.7.3 wird in der Spalte
"Gebühr" die Zahl "12" jeweils durch die Zahl
"15" ersetzt.
83. Bei
der Tarifstelle 16.1.1.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"24" durch die Zahl "30" ersetzt.
84. Bei
der Tarifstelle 16.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"50" durch die Zahl "60" ersetzt.
85. Bei
der Tarifstelle 16.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"80" durch die Zahl "96" ersetzt.
86. Bei
der Tarifstelle 16.1.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"10" durch die Zahl "12" ersetzt.
87. Bei
den Tarifstellen 16.1.4.2 und 16.1.4.3 wird in der Spalte "Gebühr"
die Zahl "12" jeweils durch die Zahl "14" ersetzt.
88. Bei
der Tarifstelle 16.1.5.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "30"
durch die Zahl "90" ersetzt.
89. Bei
der Tarifstelle 16.1.5.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"12" durch die Zahl "14" ersetzt.
90. Die
Tarifstelle 16.1.6.1 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden
nach dem Wort "Getreide-" die Wörter "Vorstufen- und"
eingefügt.
b) In der Spalte "Gebühr" wird die
Zahl "55" durch die Zahl "66" ersetzt.
91. Bei
der Tarifstelle 16.1.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"7" durch die Zahl "8" ersetzt.
92. Die
Tarifstelle 16.1.6.3 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden
nach dem Wort "Leguminosen-" die Wörter "Vorstufen- und"
eingefügt.
b) In der Spalte "Gebühr" wird die
Zahl "75" durch die Zahl "90" ersetzt.
93. Bei
der Tarifstelle 16.1.6.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"14" durch die Zahl "17" ersetzt.
94. Die
Tarifstelle 16.1.6.5 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden
nach dem Wort "Faserpflanzen-" die Wörter "Vorstufen- und"
eingefügt.
b) In der Spalte "Gebühr" wird die
Zahl "55" durch die Zahl "66" ersetzt.
95. Bei
der Tarifstelle 16.1.6.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"7" durch die Zahl "8" ersetzt.
96. Die
Tarifstelle 16.1.6.7 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden
nach dem Wort "Zuckerrüben-" die Wörter "Vorstufen- und"
eingefügt.
b) In der Spalte "Gebühr" wird die
Zahl "75" durch die Zahl "90" ersetzt.
97. Bei
der Tarifstelle 16.1.6.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"14" durch die Zahl "17" ersetzt.
98. Bei
der Tarifstelle 16.1.7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"40" durch die Zahl "48" ersetzt.
99. Bei
den Tarifstellen 16.1.7.2 und 16.1.7.3 wird in der Spalte "Gebühr"
die Zahl "10" jeweils durch die Zahl "12" ersetzt.
100. Bei
der Tarifstelle 16.1.8 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen
"30 bis 150" durch die Zahlen "36 bis 180" ersetzt.
101. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"20" durch die Zahl "26" ersetzt.
102. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "31
" durch die Zahl "40" ersetzt.
103. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.1.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"39" durch die Zahl "51" ersetzt.
104. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"20" durch die Zahl "26" ersetzt.
105. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"31" durch die Zahl "40" ersetzt.
106. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.2.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"39" durch die Zahl "51" ersetzt.
107. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "21" ersetzt.
108. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.3.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"28" durch die Zahl "36" ersetzt.
109. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.3.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"20" durch die Zahl "26" ersetzt.
110. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.3.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"33" durch die Zahl "43" ersetzt.
111. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "21" ersetzt.
112. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.4.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"25" durch die Zahl "33" ersetzt.
113. Bei
den Tarifstellen 16.1.9.4.3 und 16.1.9.4.4 wird in der Spalte
"Gebühr" die Zahl "44" jeweils durch die Zahl
"57" ersetzt.
114. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.4.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"64" durch die Zahl "83" ersetzt.
115. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"19" durch die Zahl "25" ersetzt.
116. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.1.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"33" durch die Zahl "43" ersetzt.
117. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"19" durch die Zahl "25" ersetzt.
118. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"77" durch die Zahl "100" ersetzt.
119. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.3.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"33" durch die Zahl "43" ersetzt.
120. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.3.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "21" ersetzt.
121. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"26" durch die Zahl "34" ersetzt.
122. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.4.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"55" durch die Zahl "72" ersetzt.
123. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.5.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"17" durch die Zahl "22" ersetzt.
124. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.5.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"25" durch die Zahl "33" ersetzt.
125. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.6.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"11" durch die Zahl "15" ersetzt.
126. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "21" ersetzt.
127. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.7.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"9" durch die Zahl "12" ersetzt.
128. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.7.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"24" durch die Zahl "31" ersetzt.
129. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.8 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"55" durch die Zahl "72" ersetzt.
130. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.9 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"14" durch die Zahl "18" ersetzt.
131. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.5.10 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"19" durch die Zahl "25" ersetzt.
132. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"24" durch die Zahl "31" ersetzt.
133. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.6.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"9" durch die Zahl "12" ersetzt.
134. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.6.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "21" ersetzt.
135. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"39" durch die Zahl "51" ersetzt.
136. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.6.3.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"10" durch die Zahl "13" ersetzt.
137. Bei
der Tarifstelle 16.1.9.6.4.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "21" ersetzt.
138. Bei
der Tarifstelle 16.2.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"15" durch die Zahl "25" ersetzt.
139. Bei
der Tarifstelle 16.2.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"70" durch die Zahl "100" ersetzt.
140. Bei
der Tarifstelle 16.2.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"30" durch die Zahl "90" ersetzt.
141. Bei
der Tarifstelle 16.2.3.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50"
durch die Zahl "60" ersetzt.
142. Bei
der Tarifstelle 16.2.3.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"80" durch die Zahl "96" ersetzt.
143. Bei
der Tarifstelle 16.2.3.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"120" gestrichen.
144. Nach
der Tarifstelle 16.2.3.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 16.2.3.3.1 und
16.2.3.3.2 eingefügt:
"16.2.3.3.1 ohne ELISA-Teste 125 bis 150
16.2.3.3.2 mit ELISA-Testen 200 bis 250"
145. Bei
der Tarifstelle 16.2.3.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "45"
durch die Zahl "54" ersetzt.
146. Bei
der Tarifstelle 16.2.3.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"12" durch die Zahl "14" ersetzt.
147. Bei
der Tarifstelle 16.7.1.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "18,50" ersetzt.
148. Bei
der Tarifstelle 16.7.1.3.6.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"16" durch die Zahl "18,50" ersetzt.
149. Bei
der Tarifstelle 16.7.2.9.10.1 werden in der Spalte "Gegenstand" nach
dem Wort "Bienengefährlichkeit" die Wörter "nach GLP"
angefügt.
150. Bei
der Tarifstelle 16.7.2.9.10.2 werden in der Spalte "Gegenstand" nach
dem Wort "Nutzorganismen" die Wörter "nach GLP" angefügt.
151. Die
Tarifstelle 16.7.2.10 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte "Gegenstand" werden
nach dem Wort "Rückstandsuntersuchungen" die Wörter "nach
GLP" angefügt.
b) In der Spalte "Gebühr" werden die
Zahlen "500 bis 50 000" eingefügt.
152. Die Tarifstellen 16.7.2.10.1
bis 16.7.2.10.3 werden gestrichen.
153. Die Tarifstellen 16.7.2.11 bis
16.7.2.15 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen 16.7.2.11 bis 16.7.2.16
ersetzt:
"16.7.2.11 Biologische Untersuchung von Komposten und
Erden .........................200 bis 500
16.7.2.12 Prüfung der Phytotoxizität von
Pflanzenbehandlungsmitteln auf nachgebauten Kulturen (Biotests)
...................................2 500 bis 5 000
16.7.2.13 Prüfung von Pflanzen auf Resistenz
.........................................8 bis 1 050
16.7.2.14 Vergleichsmittel (für jedes zusätzliche
Mittel) ......................................1/3 der entsprechenden Gebühr
16.7.2.15 Gebührenerhebung für teilweise oder
überhaupt nicht auswertbare Versuche
16.7.2.15.1 Versuch nicht auswertbar, da Anlage und
Durchführung unvollständig ...........keine Gebühr
16.7.2.15.2 Versuch angelegt, Prüfungsantrag vom
Antragsteller zurückgezogen.......50 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.3 Witterungsbedingter, vorzeitiger Abbruch des
Versuches ohne verwertbare Ergebnisse.........................50 % der
jeweiligen Gebühr
16.7.2.15.4 Zu Ende geführter Versuch, nicht vollständig
auswertbar, wenn wegen besonderer Witterungsbedingungen oder vorbeugend
anzuwendender Präparate Schadorganismen nicht aufgetreten sind (Antragsteller
erhält alle Unterlagen) .....................75 % der jeweiligen Gebühr
16.7.2.16 Prüfung sonstiger Anwendungsgebiete (Zeit-
und Sachaufwand)........................500 bis 25 000"
154.Bei der Tarifstelle 16.7.4
werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen "50 bis 300" durch
die Zahlen "100 bis 1 000" ersetzt.
155.Bei den Tarifstellen 16.8.1 und
16.8.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "100" jeweils
durch die Zahl "120" ersetzt.
156.Bei den Tarifstellen 16.8.3 und
16.8.4 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl "50" jeweils
durch die Zahl "60" ersetzt.
157.Die Tarifstellen 16.10.6 und
16.10.7 erhalten folgende Fassung:
"16.10.6 Ausstellung einer Bescheinigung über die
erfolgreiche Teilnahme an einem Kurzlehrgang über künstliche
Besamung............................30
16.10.7
Teilnahme an der Abschlußprüfung eines Lehrgangesüber künstliche
Besamung......................100"
158. Die Tarifstelle 16.10.9.2
erhält in der Spalte "Gegenstand" folgende Fassung:
"Feldprüfung
Kaltblut-, Pony- und Kleinpferdehengste"
159. Die
Tarifstelle 16.10.10 erhält folgende Fassung:
"16.10.10 Ausstellung einer Bescheinigung für die
zollfreie Einfuhr von Zuchttieren gemäß der Zolltarifverordnung in der jeweils
geltenden Fassung,je Tier...............100"
160. Bei
der Tarifstelle 16.13.1 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"100" durch die Zahl "120" ersetzt.
161. Bei
der Tarifstelle 16.13.2 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"150" durch die Zahl "180" ersetzt.
162. Bei
der Tarifstelle 16.13.3 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"75" durch die Zahl "90" ersetzt.
163. Bei
der Tarifstelle 16.13.5 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"400" durch die Zahl "500" ersetzt.
164. Bei
der Tarifstelle 16.13.6 wird in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"200" durch die Zahl "250" ersetzt.
165. Bei
der Tarifstelle 18.1 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahl
"6" durch die Zahl "7,50" und die Zahl "100"
durch die Zahl "125" ersetzt.
166. Nach
der Tarifstelle 18.4 wird folgende neue Tarifstelle 18.5 eingefügt:
"18.5 Amtshandlungen nach § 13 Abs. 1 der
Bewachungs-verordnung vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602)
..........................100 bis 200"
166a. Die Tarifstellen 20 und 20.1
werden gestrichen.
167. Die
Tarifstelle 21.1.2 erhält folgende Fassung:
"21.1.2 Prüfung von Schulbüchern
je Buch
- bei
Genehmigungsantrag für eine Schulform ...................................60
- bei Genehmigungsantrag für mehrere
Schulformen ........................80"
168. Nach der Tarifstelle 23.8.2.3
wird folgende neue Tarifstelle 23.8.3 eingefügt:
"23.8.3 Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen,
die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes
von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld
und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im
Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen
kommunalen Behörden durch geführt werden je Tierart (Artikel 2 der Richtlinie
85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 - ABl. EG Nr. L 32 -, zuletzt geändert
durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 - ABl. EG Nr. L 162/1
-, sowie § 24 FlHG i.V.m. § 1 Fleischbeschaukostengesetz vom 24. Juni 1969 -
GV. NW. S. 449 -,geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 - GV. NW.S. 370, 377)
a) je
Kalb......................................0,72
b) je
Rind......................................0,38
c) je
Schwein ................................. 0,08
d) je
Schaf/Ziege ..............................0,29
e) je
Einhufer ...............................11,48"
169. Bei
der Tarifstelle 23.9.1.2 werden in der Spalte "Gebühr" die Zahlen
"116, 90, 70 und 54" durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55"
ersetzt.
170. Bei
der Tarifstelle 24.2.1 werden in der Spalte "Gegenstand" in Zeile 4
die Wörter "§ 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter "§ 2 Abs. 1 Nr. 1
und 2" ersetzt.
171. Bei
der Tarifstelle 24.2.14 werden in der Spalte "Gegenstand" die Wörter
"41 Abs. 2" durch die Wörter "41 Abs. 3" ersetzt.
172. Nach
der Tarifstelle 28.2.1.3 werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.1.4 bis
28.2.1.6 eingefügt:
"28.2.1.4 Anordnung zur Durchführung des KrW-/AbfG
und derauf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 21 Abs.
1 KrW-/AbfG ......................................100 bis 10 000
28.2.1.5 Beanstandung fehlender, fehlerhafter oder nicht
rechtzeitig erstellter Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen nach § 21
Abs. 3 KrW-/AbfG ...................................100 bis 2 000
28.2.1.6 Entgegennahme und Entscheidung über Befreiungen
gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG .....................................100 bis
20 000"
173. Die
bisherigen Tarifstellen 28.2.1.4 bis 28.2.1.10 werden Tarifstellen 28.2.1.7 bis
28.2.1.13.
174. Die
Tarifstelle 28.2.1.11 (neu) wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Text zu Buchstabe b) werden in der
Spalte "Gegenstand" das Wort "mindestens" und in der Spalte
"Gebühr" die Zahl "1 500" eingefügt.
b) In der Anmerkung wird die Zahl
"28.1.2.8" durch die Zahl "28.1.2.7" ersetzt.
175. Die
Tarifstelle 28.2.1.12 (neu) wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Text zu Buchstabe b) werden in der
Spalte "Gegenstand" das Wort "mindestens" und in der Spalte
"Gebühr" die Zahl "500" eingefügt.
b) Bei der Anmerkung werden in der Überschrift
die Wörter "zu den Tarifstellen 28.2.1.8 und 28.2.1.9" gestrichen.
176. Nach
der Tarifstelle 28.2.1.13 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen
28.2.1.14 bis 28.2.1.17 eingefügt:
"28.2.1.14
Entscheidung über die Einstufung von Abfällen gem.§ 41 Abs. 4 KrW-/AbfG, die
von § 41 Abs. 1 bis 3 abweicht ..............................200 bis 2 000
28.2.1.15 Verpflichtung zur Nachweisführung oder zur
Führung eines Nachweisbuches gem. § 42 Abs. 1 oder § 45 Abs. 1 KrW-/AbfG, auch
i.V.m. § 34 Abs. 4 NachwV .............................100 bis 1 000
28.2.1.16 Freistellung von der Führung eines
Nachweisbuchesoder der Vorlage von Belegen gem. §§ 43 Abs. 3 und 46 Abs. 3
KrW-/AbfG ...................100 bis 2 000
28.2.1.17 Entscheidung über die Freistellung von der
Vorlage von Nachweisen bei Eigenbeseitigung und - verwertung gem. §§ 44 Abs. 2
und 47 Abs. 2 KrW-/AbfG .............................100 bis 10 000"
177. Die
bisherige Tarifstelle 28.2.1.11 wird Tarifstelle 28.2.1.18.
178. Nach
der Tarifstelle 28.2.1.18 (neu) werden die folgenden neuen Tarifstellen 28.2.1.19
und 28.2.1.20 eingefügt:
"28.2.1.19
Erteilung einer Auflage oder Untersagung einer Tätig keit gem. § 51 Abs. 2
KrW-/AbfG ...................................... 100 bis 1 000
28.2.1.20 Entscheidung bei Entsorgungsfachbetrieben
über Auflagen und Untersagungen (§ 51 Abs. 2 Satz 1 und 2
KrW-/AbfG)......................100 bis 2 000"
179. Die
bisherige Tarifstelle 28.2.1.12 wird Tarifstelle 28.2.1.21 und erhält folgende
Fassung:
"28.2.1.21 Entscheidung über die Zustimmung zum
Über-wachungsvertrag (§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 14 der
Entsorgungsfachbetriebsverordnung)
a) im Einzelfall (1. Halbsatz)........300 bis 1
000
b) allgemeine Zustimmung
(2.Halbsatz)...................5 000 bis 80 000"
180. Die
bisherige Tarifstelle 28.2.1.13 wird Tarifstelle 28.2.1.22 und erhält folgende
Fassung:
"28.2.1.22 Entscheidung über die Anerkennung einer
Entsorgergemeinschaft (§ 52 Abs. 3 KrW-/AbfG)
...................................5 000 bis 80 000"
181. Nach
der Tarifstelle 28.2.1.22 (neu) wird die folgende neue Tarifstelle 28.2.1.23
eingefügt:
"28.2.1.23 Anordnung zur Bestellung von Betriebsbeauf-
tragten
für Abfall nach § 54 Abs. 2 KrW-/AbfG ......................................100
bis 1 000"
182. Bei
den Tarifstellen 28.2.2.7 und 28.2.2.8a werden in der Spalte "Gebühr"
die Zahlen "116, 90, 70 und 54" jeweils durch die Zahlen "121,
93, 73 und 55" ersetzt.
183. Die
Tarifstellen 28.2.3 bis 28.2.5 werden durch die folgenden neuen Tarifstellen
28.2.3 bis 28.2.6.2 ersetzt:
"28.2.3
Amtshandlungen nach der Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise
(Nachweisverordnung - NachwV) vom 10. September 1996(BGBl. I S. 1382)
28.2.3.1 Entscheidung über die Bestätigung der
Zulässigkeitder Entsorgung und Übersendung des Originals des
Entsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger (§§ 5 bis 7 NachwV, einschl. der
stillschweigenden Zustimmung nach § 5 Abs.5 NachwV)
......................................50 bis 20 000
28.2.3.2 Entscheidung über die Bestätigung der
Zulässigkeitder Sammelentsorgung und Übersendung des Originals des
Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallbeförderer (§§ 8 und 9 i.V.m. §§ 5
Abs.2, 6 Abs. 1 NachwV) ............100 bis 50 000
28.2.3.3 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen bzw.
Änderungsanzeigen (§§ 11 Abs. 1 und 2, 12 NachwV) ........................ 100
bis 2 000
28.2.3.4 Entscheidung über die Freistellung des
Abfallent-sorgers von der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 13 Abs. 1
NachwV) und über nachträgliche Auflagen (§ 13 Abs. 3 NachwV)
................................... 500 bis 30 000
28.2.3.5 Anordnung gegenüber dem Abfallerzeuger zur
Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§ 14 Abs. 1
NachwV)................. 20 bis 1 000
28.2.3.6 Anordnung gegenüber dem Abfallentsorger,
Abfällenur nach vorhergehender Bestätigung des Entsorgungsnachweises anzunehmen
(§ 14 Abs. 2 NachwV) .................20 bis 1 000
28.2.3.7 Entscheidung über die Zulassung besonderer
Nach-weisführung gem. § 22 NachwV........200 bis 2 000
28.2.3.8 Entscheidung über die Zulässigkeit der
Verlängerung von Nachweisen und Entscheidung über die Bestätigungder
Zulässigkeit eines Entsorgungs- /Sammelentsorgungsnachweises gem. § 34 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 NachwV .......200 bis 10 000
28.2.4
Amtshandlungen nach der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe
(Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV)vom 10. September 1996 (BGBl. I. S.
1421)
28.2.4.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 9 Abs. 2
Nr. 3
EfbV) ....................500 bis 1 000
28.2.4.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrgangs (§ 11
EfbV) ....................... 200 bis 500
28.2.4.3 Verpflichtung zum Entzug von
Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 EfbV)
.............................1 000
28.2.4.4 Widerruf der Zustimmung nach § 15 Abs. 4 EfbV
..................................1 000
28.2.4.5 Gestattung nach § 16 EfbV
............................................200
28.2.5 Amtshandlungen nach der Richtlinie für die
Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
(Entsorgergemeinschaftenrichtlinie) vom 9. September 1996 (Bundesanzeiger Nr.
178 S. 10910)
28.2.5.1 Verpflichtung zum Entzug von
Überwachungszertifikat und Überwachungszeichen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie ....................................1 000
28.2.5.2 Widerruf nach § 11 Abs. 3
Entsorgergemeinschaften-richtlinie .............................5 000
28.2.5.3 Gestattung nach § 12
Entsorgergemeinschaftenrichtlinie ....................200
28.2.6 Amtshandlungen nach der Verordnung zur
Transport-genehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September
1996 (BGBl. I. S. 1421)
28.2.6.1 Anerkennung eines Fachkundelehrgangs (§ 3 Abs.
1 TgV) .................500 bis 1 000
28.2.6.2 Anerkennung eines Fortbildungslehrganges (§ 6
TgV) .........................200 bis 500"
184. Die
Tarifstelle 29.1.1 wird in der Spalte "Gebühr" unter der Rubrik
Eigentumsmaßnahmen nach der Zahl 650 wie folgt ergänzt:
"Ausbau
und Erweiterung 325"
185. Die
Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3 erhalten folgende Fassung:
"30.2.1 Zulassung einer Öffentlich bestellten
Vermessungs-ingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermes-sungsingenieurs
nach § 5 Abs. 1 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in
Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) in
der jeweils geltenden Fassung................................400
30.2.2 Bestellung einer Vertreterin oder eines
Vertreters der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder des Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurs nach § 7 Abs. 2 bis 4 ÖbVermIngBO NW
................150
30.2.3 Erteilung einer Vermessungsgenehmigung nach §
10Abs. 5 ÖbVermIngBO NW .........................100
Anmerkung
zu den Tarifstellen 30.2.1 bis 30.2.3:
Mit der
Gebühr nach diesen Tarifstellen sind alle
Auslagen
abgegolten."
186. Die
Anlage 1 zum Gebührentarif "Tabelle der Rohbauwerte je m3 umbauten
Raumes (Brutto-Rauminhalt)" wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 26 wird nach dem Wort
"Stallgebäude" der Klammerzusatz "(soweit nicht unter Nr.
22)" angefügt.
b) In Nr. 29 werden nach dem Wort
"Feldscheunen" ein Komma und das Wort "Kaltställe"
eingefügt.
187. In
Anlage 5 zum Gebührentarif werden in Abschnitt A Abs. 2 die Zahlen "116,
90, 70 und 54" durch die Zahlen "121, 93, 73 und 55" ersetzt.
Artikel
II
Für Amtshandlungen im Sinne der Tarifstellen
28.2.1.22, 28.2.3.8, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung vorgenommen worden sind, werden Gebühren nach der Tarifstelle
28.2.3.8 bzw. erhöhte Gebühren nach den Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1,
28.2.3.2 und 28.2.3.4 erhoben, soweit bei den Amtshandlungen unter Hinweis auf
den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Gebührenentscheidung nach der
Tarifstelle 28.2.3.8 bzw. eine Anpassung der Gebührenentscheidung nach den
Tarifstellen 28.2.1.22, 28.2.3.1, 28.2.3.2 und 28.2.3.4 vorbehalten worden ist.
Artikel
III
Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Februar 1998
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
(L.S.)
Johannes
R a u
Der
Innenminister
Zugleich
für
den
Finanzminister
Franz-Josef
K n i o l a
-GV. NW.1998 S. 166