Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 75 vom 15.10.2021 Seite 1147 bis 1164
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen) |
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Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen (Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen)
301
Verordnung
über die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Berufungen und
Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch
Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse,
Rundfunk, Film und Fernsehen
(Konzentrations-Verordnung über Ansprüche aus Veröffentlichungen)
Vom 1. Oktober 2021
Auf Grund des § 13a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
§ 1
Gerichtliche Zuständigkeit
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen, für die gemäß § 119a Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077) in der jeweils geltenden Fassung ein oder mehrere Zivilsenate gebildet werden müssen, werden für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Köln zugewiesen.
§ 2
Übergangsvorschrift
Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§ 3
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Das für die Justiz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2026 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.
Düsseldorf, den 1. Oktober 2021
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2021 S. 1156