Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 12 vom 9.3.1998 Seite 165 bis 184
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen
2011
Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für die staatlichen Archive des
Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 10. Februar 1998
Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 24
Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23.
November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), wird verordnet:
Artikel
I
Die Gebührenordnung für die
staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1978 (GV. NW.S. 24) wird wie folgt geändert:
1. Die Anlage 1 erhält folgende
Neufassung:
"Verwaltungsgebührentarif
Anlage 1
Lfd. Nr. |
Gegenstand |
Gebührin DM |
1
|
Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbestände
und Archivbehelfe sowie in Bibliotheksgut erfordern, für jede angefangene Viertelstunde
der aufgewandten Arbeitszeit
|
20,00 |
2 |
Archivalienversendung je Versandeinheit (höchstens ein
Archivkarton) zuzüglich Versandauslagen (Porto,
Verpackung und Versicherung)
|
10,00 |
3 |
Ermittlung von Daten aus
Dateien in maschinenlesbarer Form je angefangener 5-Minuten-Belegung
der ADV-Anlage
|
10,00 |
4 |
Anfertigung von Abschriften und
Auszügen aus Archivgut, Übertragungen
in moderne Schrift und Übersetzungen für jede angefangene Halbstunde
der aufgewandten Arbeitszeit
|
60,00 |
5 5.1
|
Anfertigung von Kopien Die nachstehenden Gebühren
verstehen sich zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto sowie
Gebühren nach Nr. 1, wenn besondere Nachforschungen zur Ermittlung der
Vorlage notwendig sind. Mengenrabatte auf die Gebühren
nach Nummer 5.1 können gewährt werden, wenn von einer archivalischen Vorlage
mehrere Aufnahmen der gleichen Art hergestellt werden. Kosten für die Ausführung von
Arbeiten durch Dritte und Sonderleistungen sind in voller Höhe zu erstatten. Anfertigung von fotografischen
Aufnahmen, Rückvergrößerungen und Direktkopien je Kopie mindestens höchstens
|
0,30 150,00 |
5.2 |
Anfertigung von Benutzungskopien
auf analogen oder digitalen Speichermedien
|
|
5.2.1 |
Film, Video, Ton Grundpreis pro Kopie zuzüglich pro Sekunde Laufzeit
|
20,00 0,05
|
5.2.2 |
Maschinenlesbare Daten Grundpreis pro Kopie zuzüglich pro Megabyte
|
20,00 0,50
|
6 |
Anfertigung von Siegelabgüssen je cm Durchmesser Anfertigung von zweifarbigen
Siegelabgüssen je cm Durchmesser zuzüglich der Versandauslagen
einschließlich Porto und sonstiger Auslagen
|
5,00 10,00 |
7 |
Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und
Reprographien für jede Seite mindestens höchstens |
3,00 10,00 |
2. Die Anlage 2 erhält folgende
Neufassung:
"Benutzungsgebührentarif
Anlage 2
Lfd. Nr. |
Gegenstand
|
Gebühren in DM |
1 |
Benutzung in den Dienstgebäuden
der staatlichen Archive
|
|
1.1 |
Archiv- und Bibliotheksgut sowie
Findbehelfe a) für jeden angefangenen Tag b) für eine Woche c) für einen Monat d) für ein Jahr
|
5,00 20,00
50,00
150,00
|
1.2 |
Archivgut (z. B. Karten,Pläne
,Bilder, Plakate, überformatiges Archivgut), dessen Benutzung besonderen
Aufwand erfordert, je angefangenem Tag
|
50,00 |
1.3 |
Audiovisuelles und sonstiges
Archivgut, dessen Nutzung spezielles technisches Gerät erfordert, je angefangener Stunde
|
25,00
|
2 2.1 2.2 |
Benutzung von Archivgut
außerhalb der Diensträume der staatlichen Archive zu nichtgewerblichen
Zwecken je Archiveinheit -mit
Ausnahme von Archivgut nach Nr. 2.2- zuzüglich der Verwaltungsgebühren
nach Anlage 1 Nr. 2 Audiovisuelles Archivgut - mit dem
Recht zur persönlichen Benutzung und/oder einmaligen Vorführung - je
Archiveinheit zuzüglich der Verwaltungsgebühren
nach Anlage 1 Nr. 2 Die Leihfrist nach Nr. 2.1 und Nr.
2.2 beträgt in der Regel 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede
angefangene weitere Woche die halbe Gebühr berechnet. Von einer Erhebung der
Verlängerungsgebühr kann abgesehen werden, wenn Archivalien zu
Textpublikationen oder zu Ausstellungszwecken entliehen werden.
|
10,00 20,00 |
3 |
Wiedergabe von Archivgut bei
gewerblicher Verwertung,
die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient, zuzüglich der Verwaltungsgebühren
nach Anlage 1 Nr. 5. Ansprüche Dritter aus Urheber-,
Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten.
|
|
3.1 |
Publikationen im Druck oder in
anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen für die Übertragung der
Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung
bezeichneten Nutzungszweck je Reproduktion bei einer Auflage
von
|
|
3.2
|
a)
bis 5.000 Exemplare b)
bis 10.000 Exemplare c) bis 50.000 Exemplare d) bis 100 000 Exemplare e) bei einer Auflage von mehr als
100.000 Exemplaren für jede weiteren
angefangenen 100.000 Exemplare bis zu einem Höchstsatz von Für Luftbildaufnahmen wird ein
Aufschlag von 50 % berechnet. Neuauflagen, Nachdrucke,
Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen behandelt.
Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die
CD-ROM-Ausgabe ein Nachlaß von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe
gewährt. Wiedergabe in Fernsehsendungen,
Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe je angefangene 30 Sekunden Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr fällig. |
75.00 150,00 200,00 250,00 100,00 600,00 200,00
|
3.3 3.3.1 3.3.2 3.4
|
Vorführung von Schau- und
Videofilmen sowie von Tonträgern Schaufilme je Filmmeter und
Vorführung a) schwarz/weiß b) Farbe Videofilme und Tonträger je Minute
und Vorführung Bei mehrmaliger Vorführung können
Rabatte gewährt werden. Einblendung in Onlinedienste je Reproduktion a) für eine Woche b) für einen Monat c) für drei Monate d) für sechs Monate e) für ein Jahr
|
0,15 0,25 0,80 50,00 75,00 150,00 225,00 375,00 |
4 |
Gewerbliche Verwertung von
Siegelabgüssen unabhängig von der Auflagenhöhe je Abguß zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach Anlage 1 Nr. 6 |
200,00 |
Artikel
II
Diese Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Februar 1998
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Johannes
R a u
(L.S.)
Die
Ministerin für Stadtentwicklung,
Kultur
und Sport
Ilse B r
u s i s
-GV. NW.1998 S. 180