Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 12 vom 9.3.1998 Seite 165 bis 184

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen

2011

Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung
für die staatlichen Archive des
Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 10. Februar 1998

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 24 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW) vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 354), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985 (GV. NW. S. 256), wird verordnet:

Artikel I

Die Gebührenordnung für die staatlichen Archive des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 1978 (GV. NW.S. 24) wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 erhält folgende Neufassung:

"Verwaltungsgebührentarif Anlage 1

Lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebührin DM

1

Schriftliche Auskünfte, die eine Einsichtnahme in Archivbestände und Archivbehelfe sowie in Bibliotheksgut erfordern,

für jede angefangene Viertelstunde der aufgewandten Arbeitszeit

20,00

2

Archivalienversendung

je Versandeinheit (höchstens ein Archivkarton)

zuzüglich Versandauslagen (Porto, Verpackung und Versicherung)

10,00

3

Ermittlung von Daten aus Dateien in maschinenlesbarer Form

je angefangener 5-Minuten-Belegung der ADV-Anlage

10,00

4

Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen

für jede angefangene Halbstunde der aufgewandten Arbeitszeit

60,00

5

5.1

Anfertigung von Kopien

Die nachstehenden Gebühren verstehen sich zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto sowie Gebühren nach Nr. 1, wenn besondere Nachforschungen zur Ermittlung der Vorlage notwendig sind.

Mengenrabatte auf die Gebühren nach Nummer 5.1 können gewährt werden, wenn von einer archivalischen Vorlage mehrere Aufnahmen der gleichen Art hergestellt werden.

Kosten für die Ausführung von Arbeiten durch Dritte und Sonderleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.

Anfertigung von fotografischen Aufnahmen, Rückvergrößerungen und Direktkopien

je Kopie

mindestens

höchstens

0,30

150,00

5.2

Anfertigung von Benutzungskopien auf analogen oder digitalen Speichermedien

5.2.1

Film, Video, Ton

Grundpreis pro Kopie

zuzüglich pro Sekunde Laufzeit

20,00

0,05

5.2.2

Maschinenlesbare Daten

Grundpreis pro Kopie

zuzüglich pro Megabyte

20,00

0,50

6

Anfertigung von Siegelabgüssen

je cm Durchmesser

Anfertigung von zweifarbigen Siegelabgüssen je cm Durchmesser

zuzüglich der Versandauslagen einschließlich Porto und sonstiger Auslagen

5,00

10,00

7

Beglaubigung von Abschriften, Auszügen und Reprographien für jede Seite

mindestens

höchstens

3,00

10,00

2. Die Anlage 2 erhält folgende Neufassung:

"Benutzungsgebührentarif Anlage 2

Lfd.

Nr.

Gegenstand

Gebühren in DM

1

Benutzung in den Dienstgebäuden der staatlichen Archive

1.1

Archiv- und Bibliotheksgut sowie Findbehelfe

a) für jeden angefangenen Tag

b) für eine Woche

c) für einen Monat

d) für ein Jahr

5,00

20,00

50,00

150,00

1.2

Archivgut (z. B. Karten,Pläne ,Bilder, Plakate, überformatiges Archivgut), dessen Benutzung besonderen Aufwand erfordert,

je angefangenem Tag

50,00

1.3

Audiovisuelles und sonstiges Archivgut, dessen Nutzung spezielles technisches Gerät erfordert,

je angefangener Stunde

25,00

2

2.1

2.2

Benutzung von Archivgut außerhalb der Diensträume der staatlichen Archive zu nichtgewerblichen Zwecken

je Archiveinheit -mit Ausnahme von Archivgut nach Nr. 2.2-

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2

Audiovisuelles Archivgut - mit dem Recht zur persönlichen Benutzung und/oder einmaligen Vorführung - je Archiveinheit

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 2

Die Leihfrist nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 beträgt in der Regel 4 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist wird für jede angefangene weitere Woche die halbe Gebühr berechnet. Von einer Erhebung der Verlängerungsgebühr kann abgesehen werden, wenn Archivalien zu Textpublikationen oder zu Ausstellungszwecken entliehen werden.

10,00

20,00

3

Wiedergabe von Archivgut bei gewerblicher Verwertung, die nicht ausschließlich wissenschaftlichen oder schulischen Zwecken dient,

zuzüglich der Verwaltungsgebühren nach Anlage 1 Nr. 5.

Ansprüche Dritter aus Urheber-, Verwertungs- und Lizenzrechten sind gesondert abzugelten.

3.1

Publikationen im Druck oder in anderen Vervielfältigungs- und Verbreitungsformen

für die Übertragung der Nutzungsrechte für eine einmalige Verwendung zu dem in der Genehmigung bezeichneten Nutzungszweck

je Reproduktion bei einer Auflage von

3.2

a) bis 5.000 Exemplare

b) bis 10.000 Exemplare

c) bis 50.000 Exemplare

d) bis 100 000 Exemplare

e) bei einer Auflage von mehr als 100.000

Exemplaren für jede weiteren angefangenen

100.000 Exemplare

bis zu einem Höchstsatz von

Für Luftbildaufnahmen wird ein Aufschlag von 50 % berechnet.

Neuauflagen, Nachdrucke, Übersetzungen oder Lizenzausgaben werden wie neue Publikationen behandelt. Bei gleichzeitiger Publikation im Druck und auf CD-ROM wird für die CD-ROM-Ausgabe ein Nachlaß von 50 % auf die Gebühr für die gedruckte Ausgabe gewährt.

Wiedergabe in Fernsehsendungen, Video- oder Filmproduktionen für die einmalige Wiedergabe

je angefangene 30 Sekunden

Für jede Wiederholung wird die Hälfte der angegebenen Gebühr fällig.

75.00

150,00

200,00

250,00

100,00

600,00

200,00

3.3

3.3.1

3.3.2

3.4

Vorführung von Schau- und Videofilmen sowie von Tonträgern

Schaufilme je Filmmeter und Vorführung

a) schwarz/weiß

b) Farbe

Videofilme und Tonträger je Minute und Vorführung

Bei mehrmaliger Vorführung können Rabatte gewährt werden.

Einblendung in Onlinedienste

je Reproduktion

a) für eine Woche

b) für einen Monat

c) für drei Monate

d) für sechs Monate

e) für ein Jahr

0,15

0,25

0,80

50,00

75,00

150,00

225,00

375,00

4

Gewerbliche Verwertung von Siegelabgüssen

unabhängig von der Auflagenhöhe

je Abguß

zuzüglich der Verwaltungsgebühr nach Anlage 1 Nr. 6

200,00

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. Februar 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

(L.S.)

Die Ministerin für Stadtentwicklung,

Kultur und Sport

Ilse B r u s i s

-GV. NW.1998 S. 180