Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 79 vom 17.11.2021 Seite 1189 bis 1208

Gesetz zur Änderung des Schiedsamtsgesetzes
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Schiedsamtsgesetzes

316

Gesetz
zur Änderung des Schiedsamtsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Schiedsamtsgesetzes

Vom 9. November 2021

Artikel 1

Das Schiedsamtsgesetz vom 16. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 32), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)    Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Aufsicht, Verzeichnis der Schiedspersonen“.

b)    Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a Datenschutz“.

c)    Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

„§ 22 Erscheinen der Parteien, Vertretung, Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“.

2.    § 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Seine Aufgaben werden von Schiedspersonen wahrgenommen.“

3.    § 2 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „30.“ durch die Angabe „25.“ ersetzt.

b)    In Absatz 4 wird die Angabe „70.“ durch die Angabe „75.“ ersetzt.

4.    § 7 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden nach dem Wort „Aufsicht“ die Wörter
„,Verzeichnis der Schiedspersonen“ eingefügt.

b)    Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.   das für Justiz zuständige Ministerium;“.

c)    Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Die Behörden gemäß Absatz 1 sind zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben befugt, personenbezogene Daten von Schiedspersonen zu verarbeiten. Diese Behörden sind befugt, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Adressen für elektronische Post der im jeweiligen Bezirk tätigen Schiedspersonen an das für Justiz zuständige Ministerium zu übermitteln. Die übermittelten Daten werden in eine öffentliche Datenbank eingestellt, die das Auffinden der örtlich zuständigen Schiedsperson nach § 14 ermöglicht.“

5.    Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a
Datenschutz

Soweit in diesem Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht etwas Abweichendes geregelt ist, gilt das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) in der jeweils geltenden Fassung.“

6.    § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

        „Für jede Schiedsperson wird von der Gemeinde eine stellvertretende Schiedsperson gewählt oder aus dem Kreis weiterer Schiedspersonen durch Vertretungsregelung festgelegt.“

7.    § 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13
Sachliche Zuständigkeit

(1) Das Schiedsamt ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig

1.    für die Verfahren, in denen nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 818) geändert worden ist, ein Einigungsversuch durchzuführen ist (obligatorische Schlichtung) und

2.    für sonstige Schlichtungsverfahren (fakultative Schlichtung).

(2) Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in

1.    bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in die sachliche Zuständigkeit der Familien-
oder Arbeitsgerichte fallen, und

2.    Streitigkeiten wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die in Presse und Rundfunk begangen worden sind.“

8.    § 14 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)  Das Wort „wohnt“ wird durch die Wörter „ihren Wohnsitz hat“ ersetzt.

bb)  Folgende Sätze werden angefügt:

„Weist das Schlichtungsverfahren einen Bezug zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Gegenpartei auf, kann auch deren Niederlassung die Zuständigkeit der Schiedsperson begründen. Handelt es sich bei der Gegenpartei um eine juristische Person, richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem Sitz
oder ihrer Niederlassung.“

b)    Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

„(2) Neben der Zuständigkeit nach Absatz 1 gelten zusätzlich folgende besondere Zuständigkeitsregelungen, wonach

1.    bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk sich die Räume befinden,

2.    bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Eigentum an einem Grundstück oder wegen dessen Belastung auch die Schiedsperson zuständig ist, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, und

3.    bei Streitigkeiten innerhalb einer Hausgemeinschaft sowie zwischen
Bewohnerinnen und Bewohnern unmittelbar aneinandergrenzender Hausgrundstücke unabhängig von der rechtlichen Beziehung der Parteien auch die Schieds-person zuständig ist, in deren Bezirk das Haus belegen ist beziehungsweise die Hausgrundstücke belegen sind.

(3) Sind nach den Absätzen 1 und 2 mehrere Schiedspersonen zuständig, hat die antragstellende Partei die Wahl.

(4) Für die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Zeitpunkt der Zustellung des Schlichtungsantrages an die Gegenpartei maßgeblich. Später eintretende Veränderungen berühren die Zuständigkeit nicht.“

c)    Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und ihm wird folgender Satz angefügt:

„Die Schiedsperson ist in diesem Fall berechtigt, die Durchführung des Verfahrens abzulehnen, wenn keine der Parteien ihren nach Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz
oder Sitz beziehungsweise ihre nach Absatz 1 maßgebliche Niederlassung im Bezirk hat.“

9.    § 17 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)     In Nummer 1 werden die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

bb)    Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.     Bedenken gegen die Geschäftsfähigkeit oder die Verfügungsbefugnis einer Partei beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertretung oder gegen die Legitimation ihrer Vertretung bestehen.“

b)    In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „, sofern nicht das Gericht gemäß § 278a Absatz 1 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat“ eingefügt.

10.  § 20 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Haben die Parteien ihren nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Wohnsitz oder Sitz beziehungsweise ihre nach § 14 Absatz 1 maßgebliche Niederlassung nicht in demselben Schiedsamtsbezirk und ergibt sich auch aus § 14 Absatz 2 keine Zuständigkeit am Wohnsitz, Sitz oder der Niederlassung der antragstellenden Partei, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt des Bezirks, in dem die antragstellende Partei ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Niederlassung hat, zu Protokoll gegeben werden.“

b)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Sofern die Schiedsperson für ihre Amtsausübung einen entsprechenden Empfangsweg eröffnet hat, kann der Antrag in Abweichung zu Absatz 1 Satz 2 auch mittels elektronischer Post übermittelt werden. In diesem Fall genügt die Textform im Sinne von § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

c)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und ihm wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Antrag gemäß § 23 Absatz 1 als zurückgenommen gilt.“

11.  § 22 wird wie folgt geändert:

a)    In der Überschrift werden nach dem Wort „Vertretung“ die Wörter „, Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung“ eingefügt.

b)    Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die antragsstellende Partei ist auch über die Folge eines unentschuldigten Ausbleibens nach § 23 Absatz 1 zu unterrichten."

c)    Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Schiedsperson hat sich Gewissheit über die Person der Erschienenen zu verschaffen.“

d)    Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e)    Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Schiedsperson kann den Parteien, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen mit Zustimmung der anderen Partei gestatten, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Nehmen sämtliche Beteiligte im Wege einer Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teil, steht es auch der Schiedsperson frei, den Ort ihrer Teilnahme zu wählen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.“

12.  § 23 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben innerhalb eines Monats nach dem Termin nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2 genügend zu entschuldigen, so gilt der Antrag als zurückgenommen.“

b)    In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

13.  In § 24 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „bestimmen“ die Wörter „, sofern nicht die Parteien das Ruhen des Verfahrens vereinbaren“ eingefügt.

14.  Dem § 25 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Beweiserhebung ist nicht zulässig, wenn die Verhandlung ganz oder teilweise im Wege der Bild- und Tonübertragung nach § 22 Absatz 5 erfolgt.“

15.  § 26 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.   die Namen und Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie die Angabe, ob die Schiedsperson die Beteiligten kennt oder wie sie sich Gewissheit über ihre Person sowie über die Legitimation der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter beziehungsweise der Bevollmächtigten verschafft hat,“.

16.  Dem § 28 wird folgender Absatz 3 angefügt:

        „(3) Nimmt eine Partei im Wege einer Bild- und Tonübertragung gemäß § 22 Absatz 5 an der Verhandlung teil, kann ihre Zustimmung zum Vergleich auch mündlich erklärt werden. In diesem Fall ist die Erklärung von der Schiedsperson im Protokoll gesondert zu vermerken.“

17.  § 29a wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Buchstabe a werden nach dem Wort „und“ die Wörter „nach Maßgabe von § 23 Absatz 2“ eingefügt und die Angabe „(§ 23 Abs. 2)“ wird gestrichen.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „aufgrund einer Vereinbarung der Parteien“ ersetzt.

18.  § 34 wird wie folgt geändert:

a)    Die Angabe „Abs.“ wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

b)    Die Angabe „(StPO)“ wird gestrichen.

c)    Folgender Satz wird angefügt:

„Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.“

19.  § 39 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatz 2 und 4“ ersetzt.

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

           

aa)  In Satz 1 werden nach den Wörtern „dem Termin“ die Wörter „nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2“ eingefügt und die Angabe „(§ 21 Abs. 4 Satz 1)“ wird gestrichen.

bb)  In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

cc)  In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

c)    In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „dem Termin“ die Wörter „nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2“ eingefügt und die Angabe „(§ 21 Abs. 4 Satz 1)“ wird gestrichen.

d)    In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(§ 21 Abs. 4 Satz 1)“ durch die Wörter „nach Maßgabe von § 21 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.

20.  § 45 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „20“ ersetzt und die Angabe „25“ wird durch die Angabe „30“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „50“ ersetzt.

21.  § 46 wird wie folgt geändert:

a)    In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 136 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)“ durch die Wörter „Nummer 31000 Nummer 1 bis 3 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b)    In Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

22.  § 48 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Gemeinde kann zugunsten der Schiedsperson auf ihren Anteil ganz oder unter Anrechnung auf die Erstattung von Sachkosten nach § 12 Absatz 1 verzichten.“

b)    In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

23.  In § 49 wird das Wort „Justizministerium“ durch die Wörter „für Justiz zuständige Ministerium“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. November 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 1198