Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 80 vom 30.11.2021 Seite 1209 bis 1244

Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag[1] (MI-Satzung)
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Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag[1] (MI-Satzung)

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Satzung zur Regulierung von Medienintermediären gemäß § 96 Medienstaatsvertrag[1]
(MI-Satzung)

Vom 29. Oktober 2021

Aufgrund von § 96 Satz 1 Medienstaatsvertrag (MStV) vom 14. bis 28. April 2020 (GV. NRW. S. 524) erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) übereinstimmend mit den übrigen Landesmedienanstalten folgende Satzung:

1. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck und Zielsetzung

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 96 MStV Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften zur Regulierung von Medienintermediären und Anbietern von Medienintermediären (§§ 91 bis 95 MStV).

(2) Diese Satzung dient der Sicherung der Meinungsvielfalt (Angebots- und Anbietervielfalt).

(3) Die Orientierungsfunktion von Medienintermediären für die jeweiligen Nutzerkreise ist bei Anwendung dieser Satzung zu berücksichtigen.

§ 2
Anwendungsbereich

(1) Der Anwendungsbereich der Satzung umfasst Medienintermediäre, integrierte Medienintermediäre und deren Anbieter. Der Begriff integrierter Medienintermediär gemäß § 91 Abs. 1 MStV umfasst jede Einbindung einer intermediären Funktion in die Angebote Dritter, die es den Nutzern der Drittangebote ermöglicht, die intermediäre Funktion zu verwenden.

(2) Die Nutzerzahl gemäß § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV ist die Summe der monatlichen Unique User.

(3) Beruft sich der Anbieter eines Medienintermediärs auf die Regelung in § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV, hat er auf Aufforderung der zuständigen Landesmedienanstalt die Nutzerzahl innerhalb eines Monats darzulegen und glaubhaft zu machen sowie die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen.

(4) Wird die intermediäre Funktion noch nicht oder seit weniger als sechs Monaten angeboten, hat der Anbieter des Medienintermediärs auf Aufforderung der zuständigen Landesmedienanstalt eine Prognose über die Entwicklung der Nutzerzahlen im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 1 MStV vorzunehmen und glaubhaft zu machen sowie die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen vorzulegen.

§ 3
Zustellungsbevollmächtigter

(1) Zustellungsbevollmächtigter kann eine natürliche oder juristische Person sein.

(2) Natürliche Personen müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, juristische Personen den Sitz der Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland haben. Eine ladungsfähige Anschrift ist anzugeben.

(3) Die Anforderungen gemäß § 92 Satz 1 2. Hs. MStV sind in der Regel erfüllt, wenn der Zustellungsbevollmächtigte im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 TMG und § 18 Abs. 1 MStV erforderlichen Informationen benannt wird.

2. Abschnitt: Transparenz

§ 4
Zweck und Zielsetzung

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass für Nutzer von Medienintermediären eine angemessene Transparenz hinsichtlich der in § 93 Abs. 1 MStV und § 6 aufgeführten Informationen (transparent zu machende Informationen) geschaffen wird. Hierdurch soll insbesondere eine informierte Nutzung des Medienintermediäres in Bezug auf Aggregation, Selektion und Präsentation von journalistisch-redaktionellen Inhalten ermöglicht werden. Sie adressieren ferner auch die Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten.

§ 5
Formelle Anforderungen

(1) Informationen nach § 93 Abs. 1 MStV, Änderungen nach § 93 Abs. 3 MStV und Informationen nach § 6 sind in deutscher Sprache transparent zu machen.

(2) Transparent zu machende Informationen sind leicht wahrnehmbar im Sinne von § 93 MStV, wenn sie unter Beachtung der für den Medienintermediär typischen Benutzungssituation für einen durchschnittlichen Nutzer gut wahrnehmbar platziert sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die transparent zu machenden Informationen vom übrigen Inhalt offensichtlich abheben und sie sich in unmittelbaren Zusammenhang zu für die Nutzung des Medienintermediärs wesentlichen Eingabe- oder Navigationsmöglichkeiten befinden. Bei Verwendung eines Weblinks, der auf die transparent zu machenden Informationen verweist, gelten die vorstehenden Anforderungen entsprechend.

(3) Transparent zu machende Informationen sind unmittelbar erreichbar im Sinne von § 93 MStV, wenn sie ohne wesentliche Zwischenschritte für den Nutzer wahrnehmbar sind. Dies ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Information mit mehr als zwei Weblinks erreichbar sind und/oder der Abruf der Informationen von einer vorherigen Registrierung oder einem Log-In abhängig gemacht wird.

(4) Transparent zu machende Informationen sind ständig verfügbar im Sinne von § 93 MStV, wenn der Nutzer jederzeit auf sie zugreifen kann.

(5) Transparent zu machende Informationen sind in verständlicher Sprache im Sinne von § 93 MStV zur Verfügung gestellt, wenn sie dem durchschnittlichen Nutzer das zur informierten Nutzung des Medienintermediärs erforderliche Grundverständnis der in § 93 Abs. 1 MStV genannten Umstände vermitteln können.

(6) Erfolgt die Nutzung des Medienintermediärs überwiegend sprachgesteuert, sollen die transparent zu machenden Informationen auf Anforderung des Nutzers auch akustisch wiedergegeben werden, wobei ein akustischer Hinweis, wo die transparent zu machenden Informationen vorgehalten werden, genügt.

§ 6
Informationspflichten

(1) Der Anbieter eines Medienintermediärs ist verpflichtet, Kriterien die über den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über den Verbleib entscheiden, transparent zu machen (§ 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV). Hierzu hat der Anbieter eines Medienintermediärs insbesondere folgende Informationen bereitzuhalten:

1. Eine Beschreibung der technischen, wirtschaftlichen, anbieterbezogenen, nutzerbezogenen und inhaltlichen Voraussetzungen, die darüber bestimmen, ob ein Inhalt über einen Medienintermediär wahrnehmbar gemacht wird,

2. für den Fall, dass bestimmte Inhalte beim Zugang zum und beim Verbleib im Medienintermediär, insbesondere auch durch den Einsatz automatischer Systeme, gefiltert oder in der Wahrnehmbarkeit zurück- oder hochgestuft werden, ist anzugeben, welche Kategorie von Inhalten dies betrifft und zur Verfolgung welcher Ziele die Filterung oder Einstufung erfolgt und

3. Informationen dazu, ob und wenn ja wie Zugang und Verbleib von Inhalten im Medienintermediär durch Entgeltzahlungen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare geldwerten Leistungen beeinflusst werden oder werden können.

(2) Der Anbieter eines Medienintermediärs ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV verpflichtet, die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen zur Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen transparent zu machen. Hierzu hat der Anbieter eines Medienintermediärs insbesondere folgende Informationen bereitzuhalten:

1. Eine Beschreibung der vom Anbieter des Medienintermediärs verwendeten zentralen Kriterien für Aggregation, Selektion und Präsentation,

2. eine Beschreibung der relativen Gewichtung der zentralen Kriterien im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zu nicht-zentralen Kriterien, ohne dass letztere transparent zu machen sind,

3. eine Beschreibung der Optimierungsziele die mit den zentralen Kriterien verfolgt werden,

4. Informationen dazu, ob und wenn ja wie die Auffindbarkeit von Inhalten im Medienintermediär durch Entgeltzahlungen oder sonstige unmittelbare oder mittelbare entgeltwerte Gegenleistungen beeinflusst werden oder werden können,

5. eine Beschreibung der grundsätzlichen Prozesseschritte, die der Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten zu Grunde liegen, samt Angaben dazu, welche personenbezogenen und sonstigen Daten bei Aggregation, Selektion und Präsentation einbezogen werden,

6. Informationen zur Art und Weise sowie Ausmaß eingesetzter Personalisierung und dazu, ob und wenn ja wie eine Relevanzbewertung von Inhalten für den jeweiligen Nutzer vorgenommen wird,

7. Informationen darüber, ob und wenn ja in welcher Art und Weise das Nutzerverhalten im Medienintermediär Einfluss auf die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten haben kann, samt Hinweisen darauf, welche Einflussmöglichkeiten dem Nutzer durch Einstellungen und Teilfunktionen zur Verfügung stehen und

8. Informationen darüber, ob und wenn ja wie der Anbieter eines Medienintermediärs eigene Inhalte, Inhalte eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder Inhalte von Kooperationspartnern bei Aggregation, Selektion und/oder Präsentation besonders behandelt.

(3) Wesentliche Änderungen der nach § 93 Abs. 1 MStV transparent zu machenden Kriterien sind unverzüglich wahrnehmbar zu machen. Der Anbieter eines Medienintermediärs soll hierzu eine Übersicht bereithalten, aus der die im Zeitverlauf durchgeführten wesentlichen Änderungen ersichtlich werden. Alle sonstigen Änderungen der nach § 93 Abs. 1 MStV transparent zu machenden Kriterien sind spätestens alle vier Monate ab Inkrafttreten dieser Satzung offenzulegen. § 5 findet entsprechende Anwendung.

3. Abschnitt: Diskriminierungsfreiheit

§ 7
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Verpflichtung eines Medienintermediärs gemäß § 94 Abs. 1 MStV umfasst auch abgrenzbare Teile und Beiträge eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) Bei der Feststellung eines besonders hohen Einflusses im Sinne des § 94 Abs. 1 MStV ist der Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses maßgeblich. Bei der Beurteilung kann insbesondere berücksichtigt werden,

1. die Stellung des Medienintermediärs in den jeweils relevanten Märkten;

2. eine Gesamtschau der Nutzung, etwa anhand der zur Verfügung stehenden Nutzungsreichweiten, Nutzerzahlen, Verweildauer und Aktivität der Nutzer oder Anzahl der Views je Nutzer.

§ 8
Systematische Abweichung nach § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV

(1) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verstoß gegen § 94 Abs. 2 1. Alt MStV vorliegt sind

1. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlicht oder

2. die Kriterien und die Angaben zur Gewichtung der Kriterien, die der Anbieter des Medienintermediärs zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 93 Abs. 1 MStV veröffentlichen müsste.

(2) Eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt MStV liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter eines Medienintermediärs

1. nicht die veröffentlichten oder andere als die nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MStV zu veröffentlichenden Kriterien anwendet oder

2. von der veröffentlichten Gewichtung der zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten abweicht.

(3) Die Feststellung, ob eine Abweichung im Sinne von § 94 Abs. 2 1. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Abweichung sind hierbei einzubeziehen.

(4) Eine Abweichung ist gerechtfertigt, wenn diese mit einem sachlich gerechtfertigten Grund erfolgt. Gründe können insbesondere sein

1. gesetzliche Verbote oder gesetzliche Verpflichtungen;

2. technische Gegebenheiten bei der Darstellung beim Nutzer;

3. Erfordernisse zum Schutz der Integrität des Dienstes.

(5) Ob ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV.

§ 9
Unbillige Behinderung nach § 94 Abs. 2 2. Alt MStV

(1) Eine Behinderung im Sinne des § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV ist die unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Zugangs oder der Auffindbarkeit eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Feststellung, ob eine Behinderung im Sinne von § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Behinderung sind hierbei einzubeziehen.

(4) Die Unbilligkeit einer Behinderung beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV. Die Unbilligkeit einer Behinderung kann sich aus einzelnen Kriterien oder aus dem kumulativen Zusammenwirken mehrerer Kriterien ergeben.

4. Abschnitt: Verfahren und Ermittlung

§ 10
Zuständigkeit der ZAK

(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV in Verbindung mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Beschwerden nach § 11 unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen von Amts wegen. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife.

§ 11
Verfahren Diskriminierungsverbot

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt prüft durch die ZAK auf Grundlage einer Beschwerde oder in offensichtlichen Fällen von Amts wegen, ob der Anbieter eines Medienintermediärs die Bestimmungen des § 94 Abs. 1 und 2 MStV oder der §§ 8 und 9 verletzt.

(2) Beschwerdeberechtigt im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 MStV sind

1. Anbieter journalistisch-redaktioneller Inhalte und

2. Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen, soweit sie die Diskriminierung der von ihnen angebotenen Bündel journalistisch-redaktioneller Inhalte rügen.

(3) Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zu begründen. Hierzu sollen geeignete Nachweise vorlegt werden, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für die behauptete Diskriminierung seiner journalistisch-redaktionellen Inhalte im Sinne von § 94 Abs. 2 MStV oder der §§ 8 und 9 ergeben. Insbesondere können vorgelegt werden

1. Auswertungen der Auffindbarkeit eigener journalistisch-redaktioneller Inhalte im Medienintermediär und

2. geeignete Studien.

Daneben soll der Beschwerdeführer nach Möglichkeit geeignete Nachweise vorlegen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für den besonders hohen Einfluss des Medienintermediärs auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionellen Inhalten im Sinne von § 94 Abs. 1 MStV ergeben.

(4) Ein offensichtlicher Fall gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 MStV und Abs. 1 liegt vor, wenn der dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu Grunde liegende Sachverhalt für Dritte klar erkennbar ist.

§ 12
Nachbesserung

Stellt die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK fest, dass der Anbieter eines Medienintermediärs die §§ 92 bis 94 MStV oder Vorschriften dieser Satzung verletzt, hat der Anbieter des Medienintermediärs den Medienintermediär unverzüglich nachzubessern. Der Anbieter des Medienintermediärs ist verpflichtet, die Nachbesserung gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt in geeigneter und nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.

§ 13
Auskunft und Vorlage von Unterlagen

(1) Zur Überprüfung eines möglichen Verstoßes ist der Anbieter eines Medienintermediärs verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Informationen bereitzustellen und Unterlagen vorzulegen. Die zuständige Landesmedienanstalt kann insbesondere

1. die Vorlage sämtlicher Dokumentationen fordern, die die Kriterien im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV bzw. die zentralen Kriterien und deren Gewichtung sowie die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV belegen;

2. die mit der Festlegung, technischen Umsetzung und Änderung der Kriterien im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 1 MStV bzw. zentralen Kriterien und deren Gewichtung sowie der eingesetzten Algorithmen im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 2 MStV befassten Mitarbeiter des Anbieters des Medienintermediärs als Zeugen vernehmen;

3. eine eidesstattliche Versicherung des Anbieters des Medienintermediärs zu den nach § 93 Abs. 1 MStV und § 6 transparent zu machenden Informationen verlangen;

4. die Vorlage vertraglicher Vereinbarungen, Zusagen oder sonstiger Verpflichtungen verlangen, die in sachlichem Zusammenhang zum Zugang und Verbleib von Inhalten zum Medienintermediär stehen, insbesondere soweit sie die Aufnahme, Darstellung und den Verbleib von journalistisch-redaktionellen Inhalten betreffen.

(2) Bei Vorlage von Unterlagen nach Absatz 1 hat der Anbieter des Medienintermediärs diejenigen Teile der Unterlagen zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall muss er zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus seiner Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen durch Dritte eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Landesmedienanstalt von einer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Landesmedienanstalt die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung einer Einsichtnahme durch Dritte dem Anbieter Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 14
Evaluierung

Die ZAK überprüft spätestens alle drei Jahre diese Satzung unter besonderer Berücksichtigung

1. der aus der praktischen Anwendung dieser Satzung gewonnenen Erfahrungen;

2. der technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen im Regulierungsbereich;

3. der Bedeutung einzelner Medienintermediäre für die öffentliche Meinungsbildung;

4. der ko-regulativen Entwicklungen wie z. B. branchenweiter Selbstverpflichtungen;

5. die Entwicklung der Transparenz- und Diskriminierungsforschung;

6. der Entwicklung von Forschung und Wissenschaft im Bereich der Datenanalyse, der künstlichen Intelligenz und des maschinellen Lernens.

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2021 übereinstimmende Satzungen nicht von allen Landesmedienanstalten erlassen und veröffentlicht worden, wird diese Satzung gegenstandslos. Der Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) veröffentlicht im Internetauftritt unter der Dachmarke „die medienanstalten“, ob alle Landesmedienanstalten innerhalb der Frist des Satzes 2 übereinstimmende Satzungen erlassen und veröffentlicht haben.

Düsseldorf, den 29. Oktober 2021

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)

Dr. Tobias  S c h m i d

GV. NRW. 2021 S. 1240



[1] Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1).