Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 84 vom 14.12.2021 Seite 1345 bis 1408

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

115

2000

202

2021

2022

2023

2030

20323

630

Gesetz
zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Dezember 2021

630

Artikel 1
Änderung des NKF-COVID-19-Isolierungsgesetzes

Das NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) wird wie folgt geändert:

1.         § 1 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 werden die Wörter „4 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b, ber. S. 304a)“ durch die Wörter „7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346)“ ersetzt.

b)         In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559)“ durch die Wörter „Verordnung vom 22. März 2021 (GV. NRW. S. 348)“ ersetzt.

2.         § 2 wird wie folgt gefasst:

㤠2
Nachtragssatzung zur Haushaltssatzung 2021

(1) Im Haushaltsjahr 2021 finden § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung. § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet im Haushaltsjahr 2021 keine Anwendung, soweit Investitionen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgen. Auf überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen findet insoweit § 83 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für zwei Jahre enthält, gelten die Sätze 1 und 2 ausschließlich für die das Haushaltsjahr 2021 betreffende Anpassung.

(2) Die Kämmerin oder der Kämmerer berichtet dem für den Beschluss über die Haushaltssatzung zuständigen Organ vierteljährlich über die finanzielle Lage.“

3.         Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:

㤠3
Liquiditätssicherung zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen

Nachtragssatzungen zur Haushaltssatzung 2021, welche ausschließlich die Anpassung des in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages für die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum Gegenstand haben, werden vom jeweils zuständigen Organ beschlossen. Ein vorgeschaltetes Verfahren zur öffentlichen Bekanntgabe und zur Erhebung von Einwendungen findet nicht statt. Die vom jeweiligen Vertretungsorgan beschlossene Nachtragsatzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Haushaltssatzung einem Genehmigungserfordernis unterlag. Die Nachtragsatzung darf frühestens eine Woche nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht werden.“

4.         § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Aufstellungen der Haushaltssatzungen für die Jahre 2021 und 2022

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für die jeweiligen Haushaltsjahre 2021 und 2022 sind nach den Vorschriften des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzustellen.

(2) Bei der Aufstellung der Haushaltssatzung und der mittelfristigen Finanzplanung für das jeweilige Haushaltsjahr ist die Summe der auf das Haushaltsjahr infolge der COVID-19-Pandemie entfallenden Haushaltsbelastung durch Mindererträge beziehungsweise Mehraufwendungen zu prognostizieren. Hierzu ist eine Gegenüberstellung des im Rahmen der Aufstellung der Haushaltssatzung erstellten Ergebnisplans mit einer Nebenrechnung für das jeweilige Haushaltsjahr vorzunehmen.

(3) Die Nebenrechnung erfolgt auf der Ebene des Ergebnisplans. Für das Haushaltsjahr 2021 liegt die mit der Aufstellung der Haushaltssatzung für das Jahr 2020 vorgenommene mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung gemäß § 84 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, welche Haushaltsbelastungen aus der COVID-19-Pandemie noch nicht enthält und um zwischenzeitliche nicht krisenbedingte Veränderungen fortzuschreiben ist, zugrunde. Mit der Haushaltsplanung für das Jahr 2022 ist die so erstellte Nebenrechnung fortzuschreiben.

(4) Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 enthält, ist die dortige mittelfristige Finanzplanung für das Haushaltsjahr 2021 bei der Aufstellung der Nebenrechnung zugrunde zu legen. Ist eine Haushaltssatzung gemäß § 78 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beschlossen, die Festsetzungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 enthält, und wird für das Haushaltsjahr 2021 eine Nachtragssatzung beschlossen, ist der der ursprünglich beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 anliegende Teil des Ergebnisplans dem Entwurf des Ergebnisplans der Nachtragssatzung für das Haushaltsjahr 2021 gegenüberzustellen.

(5) Die gemäß den Absätzen 2 bis 4 prognostizierte Haushaltsbelastung ist als außerordentlicher Ertrag in den Ergebnisplan aufzunehmen. Dies ist im Vorbericht zum Haushaltsplan zu erläutern. Die Nebenrechnung ist dem Vorbericht als Anlage beizufügen.“

5.         § 5 wird wie folgt geändert:

a)         Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Jahresabschlüsse 2020 bis 2022“.

b)         In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020“ durch die Wörter „der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022“ ersetzt.

c)         Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Jahresabschlüsse 2021 und 2022 ist Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. Für die hilfsweise vorzunehmende Nebenrechnung im Jahresabschluss 2021 ist der Ergebnisplan der Haushaltssatzung 2021 zu verwenden. Ist im Haushaltsjahr 2021 eine Änderung der ursprünglich beschlossenen Ergebnisplanung durch eine Nachtragssatzung vorgenommen worden, ist die Ergebnisplanung in Gestalt der Nachtragssatzung der Nebenrechnung zugrunde zu legen. Für den Jahresabschluss 2022 ist entsprechend zu verfahren.“

d)         Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)       Die Wörter „der Absätze 2 und 3“ werden durch die Wörter „den Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.

bb)       Nach dem Wort „ist“ werden die Wörter „im jeweiligen Jahresabschluss“ eingefügt.

e)         Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

6.         In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „, unter Berücksichtigung ihrer Fortschreibung,“ eingefügt.

7.         § 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 2 und 3 treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

2021

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Landesverband Lippe

Das Gesetz über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GV. NRW. 1949 S. 269), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Die §§ 4 und 4a werden wie folgt gefasst:

㤠4
Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und aus zehn Vertreterinnen und Vertretern des Kreises Lippe. Den Vorsitz führt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Im Verhinderungsfall nimmt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nach § 8 Absatz 1 die Aufgaben der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers in der Verbandsversammlung wahr. Die Vertreterinnen und Vertreter des Kreises werden durch den Kreistag für die Dauer seiner Wahlzeit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar sind alle Personen, die das passive Wahlrecht zum Kreistag Lippe haben.

(2) Die Verhältniswahl erfolgt nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt. Falls sich die letzte, mit einem Sitz zu bedenkende Höchstzahl mehrfach ergibt, so erhält von den in Frage kommenden Parteien diejenige den Sitz, die bei der Kreistagswahl die höchste Stimmenzahl erhalten hat.

(3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder Entsendung des Mitgliedes wegfallen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so erfolgt eine Ersatzwahl für die verbleibende Wahlzeit. Die vertretungsberechtigten Personen üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neuen vertretungsberechtigten Personen weiter aus.

§ 4a

Für die ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe gilt § 44 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung. Die Entschädigung der ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertreter des Kreises Lippe richtet sich nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieser erlassenen Verordnungen.“

2.         § 6 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist. Sie gilt als beschlussfähig, solange ihre Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.“

3.         § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer von acht Jahren nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung der Stelle die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher als Wahlbeamtin oder Wahlbeamten auf Zeit. Sie oder er muss die Befähigung zur Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche mehrjährige Erfahrung in einer Führungsposition in Wirtschaft, Verwaltung oder Kulturmanagement besitzen. Die Ernennung erfolgt durch das für Kommunales zuständige Ministerium.

(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, eine erste und zweite Wiederwahl anzunehmen, wenn sie jeweils spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit erfolgt. Die Wahl oder Wiederwahl darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Im Falle der Wiederwahl, bei der auf eine erneute öffentliche Ausschreibung der Stelle verzichtet werden kann, schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. Lehnt die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher eine Wiederwahl ohne wichtigen Grund ab, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet das für Kommunales zuständige Ministerium. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Anstellungsbedingungen gegenüber denen der davorliegenden Amtszeit verschlechtert werden.

(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Landesverbandes Lippe, bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und etwaiger anderer Organe vor, fertigt die von der Verbandsversammlung beschlossenen Satzungen aus und macht diese öffentlich bekannt und vertritt den Landesverband Lippe gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Landesverbandes Lippe. Sie oder er wird von ihrer oder seiner allgemeinen Vertretung vertreten. Das für Kommunales zuständige Ministerium nimmt für die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher die Aufgaben der obersten Dienstbehörde und des Dienstvorgesetzten wahr.

(4) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher hat in der Verbandsversammlung das gleiche Stimmrecht wie die Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei den gesetzlichen Anforderungen an die Beschlussfähigkeit und die Antragsvoraussetzungen und bei der Mehrheitsbildung ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher so wie ein Mitglied der Verbandsversammlung gestellt.

(5) Erklärungen, durch die der Landesverband Lippe verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher und von einem von der Verbandsversammlung zu bestimmenden Mitglied der Verbandsversammlung zu unterzeichnen. Die Verbandssatzung kann allgemein oder für einen bestimmten Kreis von Geschäften bestimmen, dass die Unterschrift der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers genügt. Im Übrigen gilt § 64 Absatz 2 bis 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(6) Die Verbandsversammlung kann die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbands-versammlung muss eine Frist von mindestens sechs Wochen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist dabei nicht stimmberechtigt. Sie oder er wird in diesem Fall durch ihre oder seine Stellvertretung nach § 8 Absatz 1 mit Stimmrecht vertreten. Im Falle einer Abberufung nach Satz 1 ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher durch das für Kommunales zuständige Ministerium aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit zu entlassen.“

4.         § 8 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden nach dem Wort „ehrenamtliche“ die Wörter „Stellvertreterinnen und“ sowie nach dem Wort „Verbandsvorstehers“ die Wörter „in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 67 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

bb)       In Satz 2 werden nach dem Wort „vertreten“ die Wörter „die Verbandsvorsteherin oder“ eingefügt.

b)         Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Zur Vertretung im Amt bestellt die Verbandsversammlung aus den leitenden hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten des Landesverbandes Lippe eine allgemeine Vertretung der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvor-stehers.“

5.         § 11 wird wie folgt geändert:

a)         Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe ist nach den Anforderungen des Achten Teils der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und der aufgrund dieser erlassenen Vorschriften zu führen. Dies gilt mit Ausnahme der Vorschriften über die Auslegung der Haushaltssatzung und des Jahresabschlusses, des § 75 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 sowie des § 76 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Wenn bei Aufstellung der Haushaltssatzung der Haushalt nicht ausgeglichen ist, kann die Aufsichtsbehörde die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes anordnen. § 76 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.

(2) Die Prüfung des Landesverbandes Lippe obliegt dem Landesrechnungshof. Der Landesrechnungshof kann sich auf Kosten des Landesverbandes Lippe zur Durchführung von Prüfungen sowie der Prüfung von Jahresabschlüssen der Gemeindeprüfungsanstalt, einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen.“

b)         Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c)         Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

6.         Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a
Übergangszeitraum und Zukunftskonzept

(1) Auf die Haushaltswirtschaft des Landesverbandes Lippe finden während des Zeit-

raumes vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2026 die Regelungen der Absätze 2 bis 4 Anwendung, soweit diese von § 11 Absatz 1 abweichen (Übergangszeitraum). Für die Haushaltsjahre 2022 bis 2031 finden abweichend von den in § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 erfolgenden Regelungen zum Haushaltssicherungskonzept die Vorschriften der Absätze 2 und 4 zum Zukunftskonzept Anwendung.

 

(2) Der Landesverband Lippe stellt ein Zukunftskonzept mit dem Ziel auf, seine dauerhafte Leistungsfähigkeit sicherzustellen und sein Leistungsangebot zukunftsbezogen zu strukturieren. Das Zukunftskonzept tritt an die Stelle des Haushaltssicherungskonzeptes nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und stellt einen Bestandteil des Haushaltsplans dar. Im Zukunftskonzept erreicht der Landesverband Lippe den Haushaltsausgleich gemäß § 75 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zum nächstmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch im zehnten Jahr. Das Zukunftskonzept ist der Aufsichtsbehörde zusammen mit dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 vorzulegen und jährlich fortzuschreiben. Das Nähere regelt das für Kommunales zuständige Ministerium.

(3) Die Genehmigung der Haushaltssatzung nach § 10 Satz 1 kann im Übergangszeit-raum erteilt werden, wenn die im jährlichen Finanzplan darzustellenden Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit er-reichen oder übersteigen. Die Genehmigung kann von der Aufsichtsbehörde mit weitergehenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium kann zulassen, dass der Landesverband Lippe Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung zum summenmäßigen Ausgleich einer nicht durch Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit abgedeckten Spitze der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit heranzieht. Gleiches gilt zur Leistung von festvereinbarten Tilgungen von Darlehen im Übergangs-zeitraum sowie zur anfänglichen beziehungsweise laufenden, zeitlich und in der Höhe begrenzten Finanzierung von Maßnahmen des Zukunftskonzeptes. Einzahlungen aus der Veräußerung von Anlagevermögen, welches der Landesverband Lippe zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht oder nicht mehr benötigt, können mit Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums ebenfalls für Zwecke nach den Sätzen 1 und 2 herangezogen werden. Die Summe der gemäß den Sätzen 1 bis 3 herangezogenen Kredite zur Liquiditätssicherung sowie Einzahlungen aus der Veräußerung von Anlagevermögen ist in der Haushaltssatzung anzugeben. Die Darstellung der Einzahlungen und Auszahlungen in Finanzplanung und Finanzrechnung bleibt unberührt.“

2000

Artikel 3
Änderung des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes

Das Gemeindeprüfungsanstaltsgesetz vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         § 2 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

2.         § 2a wird wie folgt geändert:

a)         Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Gemeindeprüfungsanstalt führt auf Antrag die Zulassungsverfahren für Fachprogramme nach § 94 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch.“

b)         Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3.         § 10 wird wie folgt geändert:

a)         Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠10
Gebühren und Entgelte“.

b)         Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)       In Satz 1 werden die Wörter „, das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

bb)       Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 5 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen findet insoweit keine Anwendung.“

c)         Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Prüfungsleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 2, für Gutachten nach § 2 Absatz 3 Satz 2, für Beratungsleistungen nach § 2 Absatz 4 und § 2a Absatz 1 sowie für Zertifikate nach § 2a Absatz 3 erhebt die Gemeindeprüfungsanstalt Entgelte, die mindestens kostendeckend sein sollen.“

4.         § 11 wird wie folgt gefasst:

㤠11
Deckung des Aufwands

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt der Gemeindeprüfungsanstalt eine jährliche Zuweisung zur Deckung des Aufwands, der nicht durch Gebühren und Entgelte nach § 10 sowie durch sonstige Einnahmen nach dem Haushaltsplan gedeckt ist. Die Höhe der jährlichen Zuweisung wird im jeweiligen Haushaltsplan festgesetzt.“

2022

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversor-
gungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen

Das Gesetz über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Dem § 1 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Zudem erbringt der Landschaftsverband für die Versorgungskassen, für die ihm die Geschäftsführung obliegt, verwaltungsorganisatorische Leistungen, insbesondere die Ausstattung mit IT-Infrastruktur und die Personalverwaltung. Soweit die Versorgungskassen diese Leistungen nicht selbst erbringen, können sie nur von dem Landschaftsverband für diese erbracht werden. Soweit der Landschaftsverband und seine wie Eigenbetriebe geführten Einrichtungen die in § 2 Absatz 1 bis 3 genannten Leistungen der Versorgungskassen nicht selbst erbringen, sind sie verpflichtet, die Leistungen der Versorgungskassen in Anspruch zu nehmen.“

2.         § 2 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „92“ durch die Angabe „91“ ersetzt.

b)         Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die organisatorische und technische Entwicklung oder anderweitige Beschaffung, Bereithaltung sowie Nutzung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten IT-Infrastruktur gehört zu den Aufgaben der kommunalen Versorgungskassen.“

3.         Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Absatz 6 gilt entsprechend.“

4.         In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl. 2015 I S. 434)“ durch die Wörter „Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)“ sowie die Angabe „20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913)“ durch die Angabe „18. April 2016 (BGBl. I S. 769)“ ersetzt.

2030

Artikel 5
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Dem § 91 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für kommunale Dienstherren.“

20323

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes

§ 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Festsetzung, Berechnung und Abrechnung der Versorgungsbezüge, die Bestimmung der Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers und die Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhgehaltfähige Dienstzeiten sowie über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften obliegt der obersten Dienstbehörde.“

2.         Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Hinsichtlich der für die Versorgungsberechtigten der Gemeinden und Gemeindeverbände zuständigen obersten Dienstbehörden gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Befugnisse nach Absatz 1 nur auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts übertragen werden dürfen.“

2023

Artikel 7
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)         In der Angabe zu § 134 wird die Angabe „Inkrafttreten“ durch die Angabe „Übergangsregelungen“ ersetzt.

b)         Nach der Angabe zu § 134 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 135 Inkrafttreten“.

2.         In § 7 Absatz 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.

3.         § 24 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)         Das Wort „Jeder“ wird durch die Wörter „Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Gemeinde, die oder der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt,“ ersetzt.

b)         Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches “ ersetzt.

4.         In § 25 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

5.         § 26 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

b)         In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

6.         In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

7.         In § 55 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

8.         In § 60 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt und werden nach der Angabe „218b)“ die Wörter „, das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,“ eingefügt.

9.         § 94 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit die Gemeinde die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Finanzbuchhaltung nach § 93 nicht selbst besorgt, hat sie diese auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts zu übertragen. Die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften ist zu gewährleisten. Der Beschluss über die Besorgung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

10.       Nach § 133 wird folgender § 134 eingefügt:

㤠134
Übergangsregelungen

(1) Die in § 7 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.

(2) Die in § 54 Absatz 4 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.“

11.       Der bisherige § 134 wird § 135.

2021

Artikel 8
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)         In der Angabe zu § 66 wird die Angabe „Inkrafttreten“ durch die Angabe „Übergangs-regelungen“ ersetzt.

b)         Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 67 Inkrafttreten“.

2.         In § 5 Absatz 6 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.

3.         § 21 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)         Das Wort „Jeder“ wird durch die Wörter „Jede Einwohnerin oder jeder Einwohner des Kreises, die oder der seit mindestens drei Monaten in dem Kreis wohnt,“ ersetzt.

b)         Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.

4.         In § 22 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

5.         § 23 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 2 Satz 1, 3 und 5 wird jeweils das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

b)         In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.

6.         In § 26 Absatz 4 Satz 5 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.

7.         In § 39 Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

8.         In § 50 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „14“ ersetzt und werden nach der Angabe „218b)“ die Wörter „, das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,“ eingefügt.

9.         Nach § 65 wird folgender § 66 eingefügt:

㤠66
Übergangsregelungen

(1) Die in § 5 Absatz 6 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen und ortsrechtlichen Bestimmungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.

(2) Die in § 39 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.“

10.       Der bisherige § 66 wird § 67.

2022

Artikel 9
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In § 6 Absatz 3 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.

2.         In § 11 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „11 IfSBG-NRW“ durch die Wörter „14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,“ ersetzt.

3.         In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.

4.         In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

5.         Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:

㤠32
Übergangsregelungen

(1) Die in § 6 Absatz 3 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.

(2) Die in § 19 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.“

6.         Der bisherige § 32 wird § 33.

2021

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:

„§ 26 Übergangsregelungen“.

2.         In § 7 Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.

3.         In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „11 IfSBG-NRW“ durch die Wörter „14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,“ ersetzt.

4.         In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres“ durch die Wörter „von sechs Monaten“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die Wörter „sechs Monate“ ersetzt.

5.         § 26 wird wie folgt geändert:

a)         In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvorschrift“ durch das Wort „Übergangsregelungen“ ersetzt.

b)         Der Wortlaut wird Absatz 1.

c)         Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannte Frist gilt für alle ab dem 15. Dezember 2021 verkündeten Satzungen. Für alle vorher verkündeten Satzungen gelten die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fristen.

(3) Die in § 21 Absatz 3 genannten Fristen gelten für alle ab dem 15. Dezember 2021 gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse. Für alle vorher gefassten beziehungsweise öffentlich bekannt gemachten Beschlüsse gelten die zum Zeitpunkt des Beschlusses beziehungsweise der Bekanntmachung geltenden Fristen.“

202

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

In § 15b Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) geändert worden ist, wird die Angabe

„11 IfSBG-NRW“ durch die Wörter „14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom

14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist,“ ersetzt.

115

Artikel 12
Änderung des Konnexitätsausführungsgesetzes

In § 3 Absatz 2 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 6 tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Düsseldorf, den 1. Dezember 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Für den Minister der Finanzen
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 1346