Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 84 vom 14.12.2021 Seite 1345 bis 1408

Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG
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Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG

2010

Achte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung VwVG

Vom 1. Dezember 2021

Es verordnen auf Grund

- des Artikels 4 § 2 des 5. Rundfunkänderungsgesetzes vom 22. September 1992 (GV. NRW. S. 346), der durch Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (GV. NRW. S. 214) neu gefasst worden ist, das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der Staatskanzlei und dem Ministerium der Finanzen,

- des § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie des § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), von denen § 1 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) und § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden sind, das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen,

- des § 77 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762) geändert worden ist, das Ministerium der Finanzen und das Ministerium des Innern:

Artikel 1

Die Ausführungsverordnung VwVG vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 787), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Angabe „Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. die Universität Düsseldorf als zentrale Vollstreckungsbehörde für alle in § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung genannten Hochschulen.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Westdeutsche Rundfunk Köln nimmt die Aufgabe einer Vollstreckungsbehörde für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge sowie für ihm zustehende Forderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art wahr.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Körperschaften und Anstalten“ durch die Wörter „Körperschaften, Anstalten und Stiftungen“ ersetzt.

b) In Nummer 20 werden die Wörter „des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg“ durch die Wörter „der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg“ ersetzt.

c) Nach Nummer 28 werden folgende Nummern 29 und 30 eingefügt:

„29. Stiftung Akkreditierungsrat,

30. Kontrollstellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassung,“

d) Die bisherige Nummer 29 wird Nummer 31.

4. In § 5 Absatz 1 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „38,75“ ersetzt.

5. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „beweglichen und unbeweglichen“ eingefügt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch, wenn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner elektronisch gemäß § 5a des Landeszustellungsgesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 94) in der jeweils geltenden Fassung übermittelt wird.“

c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatzes 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt und werden nach dem Wort „zurücknimmt“ die Wörter „oder anstelle der Pfändung von Sachen oder der Inbesitznahme von Wertpapieren eine Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchgeführt wird“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird die Pfändung von Sachen vom Schuldner nach § 6a Absatz 1 Buchstabe c und d des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW abgewendet, so ist

1. die volle Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten erst gezahlt wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte bereits zur Vornahme der Pfändung an Ort und Stelle begeben hat, oder

2. die halbe Pfändungsgebühr zu entrichten, wenn

a) an den Gläubiger, die Vollstreckungsbehörde oder den Vollziehungsbeamten gezahlt wird, bevor sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat oder

b) die Pfändung dadurch abgewendet wird, dass dem Vollziehungsbeamten, nachdem er sich an Ort und Stelle begeben hat, eine Fristbewilligung oder die Bezahlung der Schuld an den Gläubiger oder die Vollstreckungsbehörde nachgewiesen wird.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zahlung des Betrages ist bei einer Überweisung das Datum der Wertstellung auf dem Konto des Gläubigers oder der Vollstreckungsbehörde.“

e) In Absatz 5 wird nach den Wörtern „wird die“ das Wort „volle“ eingefügt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 17 Absatz 2)“ durch die Wörter „gemäß § 17 Absatz 2 bei beweglichen Gegenständen“ und wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ und werden die Wörter „zwei vom Hundert“ durch die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Gebühr beträgt bei der Eintragung einer Zwangshypothek von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 30 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent. Die Gebühr beträgt bei der Versteigerung oder sonstigen Verwertung unbeweglicher Gegenstände, insbesondere Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung, von dem Betrag gemäß § 17 Absatz 2 bis zu 50 Euro einschließlich 50 Euro, von dem Mehrbetrag 2 Prozent.“

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Versteigerungsgebühr“ die Wörter „bei beweglichen Gegenständen“ eingefügt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Versteigerungsgebühr bei unbeweglichen Gegenständen wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Auftrag zur Versteigerung oder zur sonstigen Verwertung von unbeweglichen Sachen, insbesondere die Eintragung einer Zwangshypothek, die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, zurücknimmt, bevor der Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat.“

8. In 13 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt.

9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „25“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „25 bis 100“ durch die Angabe „30 bis 120“ ersetzt.

c) In Nummer 6 wird die Angabe „25 bis 250“ durch die Angabe „30 bis 300“ ersetzt.

d) In Nummer 7 wird die Angabe „25 bis 150“ durch die Angabe „30 bis 180“ ersetzt.

e) In Nummer 8 wird die Angabe „25 bis 500“ durch die Angabe „30 bis 600“ ersetzt.

f) In Nummer 9 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“ ersetzt.

g) In den Nummer 10 und 11 wird jeweils die Angabe „25 bis 300“ durch die Angabe „30 bis 360“ ersetzt.

h) In Nummer 12 wird die Angabe „5 bis 500“ durch die Angabe „6 bis 600“ ersetzt.

i) In Nummer 13 wird die Angabe „25 bis 250“ durch die Angabe „30 bis 300“ ersetzt.

j) In Nummer 14 wird die Angabe „25 bis 150“ durch die Angabe „30 bis 180“ ersetzt.

k) In Nummer 15 wird die Angabe „75 bis 300“ durch die Angabe „90 bis 360“ ersetzt.

10. In § 16 Absatz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „36,30“ ersetzt.

11. § 17 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Berechnung der Gebühren wird die Summe der Forderungen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 3, derentwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet.“

12. In § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „in den Fällen des § 39 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW“ gestrichen.

13. § 21 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „3,25 Euro“ ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe „5,00 EUR“ durch die Angabe „6,50 Euro“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „7,50 EUR“ durch die Angabe „9,75 Euro“ ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe „10,00 EUR“ durch die Angabe „13,00 Euro“ ersetzt.

14. Nach der Überschrift von Teil 5 wird folgender § 25 eingefügt:

„§ 25
Übergangsregelung für den Westdeutschen Rundfunk Köln

(1) § 3 Absatz 3 ist vorbehaltlich des Absatzes 2 erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 4 Nummer 31 tritt am 1. Januar 2026 außer Kraft.

(2) Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2025 ist § 3 Absatz 3 nur in nach Satz 2 näher zu bestimmenden Gerichtsbezirken der ordentlichen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Das für Justiz zuständige Ministerium bestimmt diese Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die weiteren Einzelheiten durch Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium, dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie der Staatskanzlei. Eine Anwendung auf alle Gerichtsbezirke der ordentlichen Gerichtsbarkeit ab dem 1. Januar 2024 ist dabei anzustreben. § 4 Nummer 31 findet in diesen Fällen keine Anwendung.“

15. Der bisherige § 25 wird § 26 und dessen Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Düsseldorf, 1 Dezember 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Für den Minister der Finanzen
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 1351