Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 84 vom 14.12.2021 Seite 1345 bis 1408
Berichtigung der Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 |
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Berichtigung der Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Berichtigung der Sechsundvierzigste
Verordnung
zur Änderung von Rechtsverordnungen
zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 2. Dezember 2021
Artikel 2 Nummer 1 der Sechsundvierzigsten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 26. November 2021 (GV. NRW. S. 1195d) wird wie folgt gefasst:
„1. § 1 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen über eine Zulassung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte verfügen und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden; wenn ein Coronaschnelltest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme nach § 16 oder § 17 genutzt werden soll, muss es sich um einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest laut Liste des Paul-Ehrlich-Instituts zur vergleichenden Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests handeln (qualifizierter Coronaschnelltest).““
Düsseldorf, den 2. Dezember 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Birgit S z y m c z a k
GV. NRW. 2021 S. 1384