Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 15 vom 26.3.1998 Seite 197 bis 202
Änderung der Satzung für den Niersverband |
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Änderung der Satzung für den Niersverband
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Änderung der Satzung für den Niersverband
Vom 18. Dezember 1997
Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Niersverband vom 15. Dezember 1992 (GV NW 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV NW S. 248), am 18. Dezember 1997 beschlossen, die Satzung des Niersverbandes vom 8. September 1994 (GV NW S 978), zuletzt geändert durch Beschluß der Verbandsversammlung vom 19. Dezember 1996 (GV NW 1997 S. 20) wie folgt zu ändern:
1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nach Entsendung werden die Worte "einer oder" eingefügt.
2. § 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitglieder einer Mitgliedergruppe mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu einer Wahlversammlung eingeladen, in der die Delegierten für die noch unbesetzten Delegiertensitze der Mitgliedergruppe sowie eine erste und zweite Nachfolgerin oder ein erster und zweiter Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens einer oder eines Delegierten zu wählen sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied einer Mitgliedergruppe kann entsprechende Wahlvorschläge machen und sich mit seiner Beitragsteileinheit in der Versammlung vertreten lassen. Vertritt ein Mitglied die eigene Beitragsteileinheit oder mehrere Beitragsteileinheiten, können sie bei der Wahl nur einheitlich eingesetzt werden. Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten, die die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bleiben hiernach Delegierte- und Nachfolgesitze unbesetzt, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen; bei gleichhohen Summen an Beitragsteileinheiten entscheidet im Bedarfsfall das Los.
3. In § 8 Absatz 5 wird nach den Worten Aufsichtsbehörde, den die Worte "Vertreterinnen und" eingefügt.
4. § 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verbandsrates teilt der Vorstand den Mitgliedergruppen mit, wieviele Mitglieder jeweils auf die einzelnen Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 NiersVG entfallen. Die Mitglieder können der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates bis 4 Wochen vor der Sitzung der Verbandsversammlung schriftlich Vorschläge für die nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 - 5 NiersVG in den Verbandsrat zu wählenden Mitglieder unterbreiten. Die Wahl der Mitglieder des Verbandsrates erfolgt jeweils für die Mitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 5 NiersVG. Gleiches gilt für die Wahl der Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG. Werden bei den Mitgliedergruppen gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 NiersVG mehr Wahlvorschläge für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung gemacht als auf sie gemäß § 16 Abs. 1 Satz 4 NiersVG entfallen, findet für die Vertreterinnen und Vertreter der Verwaltung und für die Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft eine getrennte Wahl statt.
5. § 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verbandsrates hat die Vertreterin oder den Vertreter der Aufsichtsbehörde in gleicher Weise wie die Mitglieder des Verbandsrates zu den Sitzungen einzuladen.
6. § 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ist ein Mitglied des Verbandsrates an der Teilnahme verhindert, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates über die Verbandsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
7. § 10 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsrates und des Widerspruchsausschusses sowie die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erhalten für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine Entschädigung, über deren Höhe die Verbandsversammlung im Rahmen des Haushaltsplanes beschließt. Fahrtkosten für die Anreise vom Wohnort bzw. Dienstsitz werden auf Antrag nach den Regelungen des Landesreisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet.
8. In § 13 Absatz 2 werden nach den Worten: gelten die Zuständigkeiten der Werkleitung und die Worte "der Gemeindedirektorin oder" eingefügt.
9. In § 14 Absatz 1 werden nach dem Wort: gewählten die Worte "Rechnungsprüferinnen oder" eingefügt.
10. § 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Die Verbandsversammlung wählt jeweils im voraus für ein Haushaltsjahr/Wirtschaftsjahr drei Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus dem Kreise der Delegierten oder der Mitglieder. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer können auch in einem Beschäftigungsverhältnis zu einem Mitglied stehen. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer müssen unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Wiederwahl ist zulässig.
11. § 14 Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
(5) Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer werden bei ihrer Tätigkeit durch die Verbandsverwaltung unterstützt.
(6) Der Prüfungsbericht der externen Prüfstelle ist vom Vorstand den von der Verbandsversammlung gewählten Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern vorzulegen. Diese haben ein umfassendes Recht, unterrichtet zu werden. Die Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer erstatten dem Verbandsrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
12. § 20 erhält folgende Fassung:
Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand
Die Beiträge für die Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand werden gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 NiersVG auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 NiersVG (kreisfreie Städte und Gemeinden) umgelegt.
13. § 23 Absatz 2 Buchstabe a) wird wie folgt gefaßt:
a) Beitrag für die Behandlung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen (NWBA),
14. § 28 erhält folgende Fassung:
Für die Wahl und Ersatzwahl der Mitglieder des Widerspruchsausschusses gemäß § 29 Abs. 1, Satz 1 Nr. 3 NiersVG und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 9 entsprechend.
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Niersverbandes kann gegen die Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Vorstand hat den Beschluß der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende, mit Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.1.1998 - IV C 2 - 53.48.01 - gemäß § 11 Abs. 2 NiersVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 NiersVG werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 bekanntgemacht.
Viersen, 18. Februar 1998
Der Vorstand
Professor M e l s a
GV. NW.1998 S. :199