Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 86 vom 20.12.2021 Seite 1413 bis 1444

Fünfte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

2023

Fünfte Verordnung zur Änderung der Entschädigungsverordnung

Vom 13. Dezember 2021

Auf Grund

- des § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 36 Absatz 4 Satz 3, § 39 Absatz 7 Satz 6 und § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 15 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und § 46 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden sind,

- des § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 und des § 31 Absatz 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) und § 31 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist,

- des § 16 Absatz 1 und 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert und neu gefasst und dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist,

- des § 12 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) und dessen Absatz 4 zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist,

verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

Artikel 1

Die Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), die zuletzt durch Verordnung vom 16. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1006) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei Ratsmitgliedern

a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden

aa) bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

230,00 Euro

bb) von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

275,00 Euro

cc) von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

320,00 Euro

dd) von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

370,00 Euro

ee) von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

420,00 Euro

ff) von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

455,00 Euro

gg) von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

490,00 Euro

hh) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

525,00 Euro

ii) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

630,00 Euro

b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld

in Gemeinden

monatliche Pauschale

Sitzungsgeld

aa) bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

125,00 Euro

25,00 Euro

bb) von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

165,00 Euro

25,00 Euro

cc) von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

210,00 Euro

25,00 Euro

dd) von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

250,00 Euro

25,00 Euro

ee) von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

310,00 Euro

25,00 Euro

ff) von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

340,00 Euro

25,00 Euro

gg) von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

380,00 Euro

25,00 Euro

hh) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

420,00 Euro

25,00 Euro

ii) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

520,00 Euro

25,00 Euro

".

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Angabe „250 000“ durch die Angabe „200 000“ und die Angabe „373,80“ durch die Angabe „380,00“ ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Angabe „250 000“ durch die Angabe „200 000“ und die Angabe „476,80“ durch die Angabe „485,00“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Angabe „250 000“ durch die Angabe „200 000“, die Angabe „308,00“ durch die Angabe „310,00“ und die Angabe „21,20“ durch die Angabe „25,00“ ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Angabe „250 000“ durch die Angabe „200 000“, die Angabe „412,30“ durch die Angabe „415,00“ und die Angabe „21,20“ durch die Angabe „25,00“ ersetzt.

c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „217,40“ durch die Angabe „220,00“ ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „248,20“ durch die Angabe „255,00“ ersetzt.

ccc) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „279,50“ durch die Angabe „285,00“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Angabe „149,00“ durch die Angabe „155,00“ und die Angabe „21,20“ durch die Angabe „25,00“ ersetzt.

bbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Angabe „180,10“ durch die Angabe „185,00“ und die Angabe „21,20“ durch die Angabe „25,00“ ersetzt.

ccc) In Doppelbuchstabe cc werden die Angabe „211,10“ durch die Angabe „215,00“ und die Angabe „21,20“ durch die Angabe „25,00“ ersetzt.

d) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „209,70“ durch die Angabe „215,00“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Angabe „102,90“ durch die Angabe „105,00“ und die Angabe „53,40“ durch die Angabe „55,00“ ersetzt.

cc) In Buchstabe c wird die Angabe „105,60“ durch die Angabe „110,00“ ersetzt.

e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe „209,70“ durch die Angabe „215,00“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Angabe „102,90“ durch die Angabe „105,00“ und die Angabe „53,40“ durch die Angabe „55,00“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der jeweils geltenden Fassung und sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden

a) bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

25,00 Euro

b) von 10 001 bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

30,00 Euro

c) von 20 001 bis 30 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

35,00 Euro

d) von 30 001 bis 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

40,00 Euro

e) von 40 001 bis 60 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

45,00 Euro

f) von 60 001 bis 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

50,00 Euro

g) von 100 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

55,00 Euro

h) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

60,00 Euro

i) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern

65,00 Euro

".

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

bb) In Buchstabe a werden die Angabe „250 000“ durch die Angabe „200 000“ und die Angabe „37,20“ durch die Angabe „40,00“ ersetzt.

cc) In Buchstabe b werden die Angabe „250 000“ durch die Angabe „200 000“ und die Angabe „43,50“ durch die Angabe „50,00“ ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist,“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“, die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ und die Angabe „64,50“ durch die Angabe „70,00“ ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „203,70“ durch die Angabe „255,00“ ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „124,20“ durch die Angabe „155,00“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe „140,30“ durch die Angabe „175,00“ ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe „159,00“ durch die Angabe „200,00“ersetzt.

dd) In Nummer 4 wird die Angabe „176,40“ durch die Angabe „220,00“ ersetzt.

ee) In Nummer 5 wird die Angabe „186,30“ durch die Angabe „235,00“ ersetzt.

ff) In Nummer 6 wird die Angabe „203,70“ durch die Angabe „255,00“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2021

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 1414