Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 15 vom 26.3.1998 Seite 197 bis 202

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Vom 20. Februar 1998
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach Vom 20. Februar 1998

203015

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
Vom 20. Februar 1998

Aufgrund des § 7 des Markscheidergesetzes vom 8. Dezember 1987 (GV. NW. S. 483) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

§ 19 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach vom 22. April 1975 (GV. NW. S. 392-SGV. NW. 203015-) erhält folgende Fassung:

"§ 19

Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Gemeinsamen Prüfungsausschuß abgelegt, der von den Ländern Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen gebildet und vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr auf die Dauer von fünf Jahren berufen wird.

Der Ausschuß führt die Bezeichnung "Gemeinsamer Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach". Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegt beim Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 20. Februar 1998

Der Minister

für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr

des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang C l e m e n t

GV. NW.1998 S. 198