Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 86 vom 20.12.2021 Seite 1413 bis 1444

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit

301

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Tilgung
uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit

Vom 25. November 2021

Auf Grund von Artikel 293 Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), der zuletzt durch Artikel 42 Nummer 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBL. I S. 594) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), der durch Gesetz vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 364) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:

Artikel 1

§ 7 der Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom 7. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 663), die durch Artikel 25 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 7
Tilgung der Geldstrafe

(1) Zur Tilgung eines Tagessatzes der Geldstrafe sind fünf Stunden freie Arbeit zu leisten. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht.

(2) In Ausnahmefällen kann die Vollstreckungsbehörde den Anrechnungsmaßstab insbesondere mit Rücksicht auf Inhalt und Umstände der Tätigkeit oder auf die persönlichen Verhältnisse der verurteilten Person bis auf drei Stunden herabsetzen. Dies gilt maßgeblich, aber nicht ausschließlich, in folgenden Fällen:

1. gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere, aber nicht nur, bei geistiger oder körperlicher Schwerbehinderung, die eine reduzierte Arbeitsfähigkeit begründen,

2. psychisch erheblich beeinträchtigte Personen, etwa bei suchtbegleitenden Erkrankungen, Depressionen oder Angststörungen,

3. besonders hohe Stundenzahlen, insbesondere bei Mehrfachverurteilungen, sofern die Motivation zur Ableistung anders nicht erreicht werden kann,

4. akute Abhängigkeitserkrankungen,

5. Personen mit altersbedingt eingeschränkter Leistungsfähigkeit,

6. Schwangerschaft,

7. Personen, die (pflegebedürftige) Angehörige oder minderjährige Kinder betreuen, insbesondere, wenn diese alleinerziehend sind und eine Betreuung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, oder

8. Nacht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung sowie gefährliche oder anderweitig besonders belastende Arbeiten im Rahmen der Ableistung gemeinnütziger Arbeit.

(3) Bleibt die verurteilte Person der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben entschuldigt ist.

(4) Hat die verurteilte Person die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet, ist die Geldstrafe getilgt. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt der verurteilten Person schriftlich oder elektronisch mit, dass die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.

(5) Die verurteilte Person kann jederzeit noch nicht getilgte Geldstrafen zahlen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den  25. November 2021

Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Peter  B i e s e n b a c h

GV. NRW. 2021 S. 1438