Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 16 vom 8.4.1998 Seite 203 bis 208
Bekanntmachung der Satzung der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln der Hauptfürsorgestelle aus der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1998 Vom 13. Februar 1998 |
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Bekanntmachung der Satzung der Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln der Hauptfürsorgestelle aus der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG an die örtlichen Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1998 Vom 13. Februar 1998
Bekanntmachung
der Satzung der Hauptfürsorgestelle
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln der
Hauptfürsorgestelle aus der Ausgleichsabgabe nach § 11 SchwbG an die örtlichen
Fürsorgestellen bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten
und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 1998
Vom 13. Februar 1998
Die 10.
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat aufgrund
des § 11 des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertengesetzes (DG-KoF SchwbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. November 1987 (GV. NW. S. 401) in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs.
1 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657) in der
Sitzung am 13. Februar 1998 folgende Satzung der Hauptfürsorgestelle
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Für das
Haushaltsjahr 1998 werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen
Städten und Kreisen als örtlichen Fürsorgestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Schwerbehindertengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs.
1 Nr. 6 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Schwerbehindertengesetz
vom 31. Januar 1989 (GV. NW. S. 78)
30 vom Hundert
des Aufkommens an
Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an
Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen der
Hauptfürsorgestelle Münster im Haushaltsjahr 1997 aus den
Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 11 des
Schwerbehindertengesetzes unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen
den Hauptfürsorgestellen für das Jahr 1996 abzüglich der Abführung an den
Ausgleichsfonds gemäß § 11 Abs. 4 des Schwerbehindertengesetzes.
§ 3
(1) 25 vom Hundert
des Aufkommens an Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Fürsorgestellen
aufgeteilt entsprechend der Zahl der Schwerbehinderten, die am 31.10.1996 in
ihrem Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen
Arbeitgebern (§ 5 Abs. 1 SchwbG) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die
örtlichen Fürsorgestellen bis zum Ende des Haushaltsjahres 1997 nicht
verausgabten und nicht gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den
nach Absatz 1 errechneten Betrag angerechnet.
(3) Die
Hauptfürsorgestelle kann einzelnen örtlichen Fürsorgestellen zur Durchführung
ihrer Aufgaben über die ihnen nach Absatz 1 und 2 zugewiesenen Beträge hinaus
Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag
nach § 1 nicht überschritten wird.
(4) Die örtlichen
Fürsorgestellen berichten der Hauptfürsorgestelle bis zum 31.01. des
Folgejahres über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 13.
Februar 1998
W e n d z i n s k i
Dr. S c h o l l e
Vorsitzende der Schriftführer der
10.
Landschaftsversammlung 10.
Landschaftsversammlung
Die vorstehende
Satzung wird gemäß § 6 Abs.2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt.
geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Abs. 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat
den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 13.
Februar 1998
Dr. S c h o l l e
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
GV. NW.1998 S. :206