Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 88 vom 28.12.2021 Seite 1463 bis 1492

Gesetz zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten- Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze
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Gesetz zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten- Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze

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Gesetz
zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Umsetzung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-
Gesetzes in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 17. Dezember 2021

2120

Artikel 1
Landesausführungsgesetz Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenz in Nordrhein-Westfalen
(LAG-ATA-OTA-NRW)

§ 1
Berufsausübung und Berufsordnung

(1) Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse sowie den Erkenntnissen der Bezugswissenschaften im interprofessionellen Team unter Berücksichtigung soziokultureller Unterschiede und der besonderen Belange von Menschen mit Behinderung auszuüben. Sie haben sich regelmäßig beruflich fortzubilden.

(2) Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten berücksichtigen abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand der Patientin und des Patienten und der jeweiligen Versorgungssituation den sozialen, biographischen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der Patientin und des Patienten und nahestehender Bezugspersonen.

§ 2
Verordnungsermächtigung

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung des für die Berufe zuständigen Ausschusses des Landtages durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:

1.         die näheren Anforderungen an die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 Nummer 5 und Absatz 4 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) zur Durchführung der praktischen Ausbildung sowie zu den Voraussetzungen, unter denen die Durchführung der praktischen Ausbildung untersagt werden kann,

2.         das Nähere zu Mindestanforderungen, insbesondere zur Zahl, Größe und Ausstattung der für die Ausbildung in der Schule erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie zur Art und Zahl der Lehr- und Lernmittel gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und zu darüber hinausgehenden Anforderungen an Schulen gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes und

3.         die Beschränkung der geforderten Hochschulausbildung für die Lehrkräfte des theoretischen und praktischen Unterrichts auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge gemäß § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über ein verbindliches Rahmencurriculum und einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) zu erlassen.

(3) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über

1.         das Nähere zu Lehrformaten, die selbstgesteuertes Lernen oder E-Learning gemäß § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung beinhalten, und

2.         die Verlängerung des Zeitraums auf bis zu drei Jahre, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung zu absolvieren sind.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet dem Landtag bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen dieses Gesetzes.

2120

Artikel 2
Verordnung zur Durchführung des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-
Assistenten-Gesetzes in Nordrhein-Westfalen
(Durchführungsverordnung Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Gesetz -
DVO-ATA-OTA-NRW)

Auf Grund des § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466) wird verordnet:

§ 1
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2295) vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

(2) Krankenhäuser sind gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesie-technische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten geeignet, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7, 8 und 10 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind.

(3) Ambulante Einrichtungen können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4  der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7 bis 9 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Ambulante Einrichtungen können gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes als Einrichtung der praktischen Ausbildung in der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten auf Antrag der Schule durch die zuständige Bezirksregierung als geeignet anerkannt werden, wenn sie Kompetenzen gemäß § 4 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele gemäß §§ 7, 8 und 10 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere medizinische Versorgungszentren, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen.

(5) Die zuständige Bezirksregierung kann im Einzelfall die Durchführung der praktischen Ausbildung auch in Teilen an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

§ 2
Mindestanforderungen an das verbindliche Rahmencurriculum und den verbindlichen
Rahmenausbildungsplan, Lehrformate

(1) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt ein verbindliches Rahmencurriculum gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und Absatz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, das insbesondere die folgenden Vorgaben enthält:

1.         Vorgaben zum modularisierten und kompetenzorientierten Aufbau des Curriculums,

2.         Vorgaben zur Ausweisung gemeinsamer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten sowie Vorgaben zur Ausweisung spezifischer Anteile der Ausbildung von Anästhesietechnischen Assistentinnen und Anästhesietechnischen Assistenten und Operationstechnischen Assistentinnen und Operationstechnischen Assistenten und

3.         Vorgaben für die Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und E-Learnings nach § 3 Absatz 3 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung. Lehrformate des selbstgesteuerten Lernens und E-Learnings dürfen nicht mehr als 25 Prozent des Gesamtstundenanteils nach § 3 Absatz 1 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung betragen.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium erlässt einen verbindlichen Rahmenausbildungsplan gemäß § 2 Absatz 4 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung.

§ 3
Abweichung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2
der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs-
und -Prüfungsverordnung

Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Anästhesietechnische- und Operations-technische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung wird der Zeitraum, in dem die berufspädagogischen Fortbildungen zu absolvieren sind, gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung auf bis zu drei Jahre verlängert. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Das für die Berufe in der Anästhesietechnischen- und Operationstechnischen Assistenz zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

2120

Artikel 3
Änderung des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW

§ 6 Absatz 2 des Gesundheitsfachberufegesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         Nach den Wörtern „Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

2.         Nach den Wörtern „Podologinnen und Podologen“ wird der Punkt durch die Wörter „und

- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten und

- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten.“ ersetzt.

2126

Artikel 4
Änderung des SodEG-Ausführungsgesetzes

Das SodEG-Ausführungsgesetz vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In § 1 werden die Wörter „Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335)“ durch die Wörter „Artikel 20 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)“ ersetzt.

2.         § 2 wird wie folgt geändert:

a)         In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.

b)         In Absatz 2 wird die Angabe „31. Oktober 2021“ durch die Angabe „19. Februar 2022“ ersetzt.

800

Artikel 5
Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

In § 9 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 678), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.

2122

Artikel 6
Änderung des Heilberufsgesetzes

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.         In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, die Pflegekammer kann bis zum 31. Juli 2027 auf die Erhebung von Beiträgen verzichten." ersetzt.

2.         § 116 wird wie folgt geändert:

a.         In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. April 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.

b.         In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. September 2022“ durch die Angabe „31. Mai 2023“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer

In Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) wird die Angabe „1. Mai 2022“ durch die Angabe „31. Januar 2023“ ersetzt.

Artikel 8
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am Tag nach dem Inkrafttreten des Landesausführungsgesetzes Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenz in Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(3) Artikel 3 und Artikel 4, 6 und 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne  G e b a u e r

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Zugleich für die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Karl-Josef  L a u m a n n

GV. NRW. 2021 S. 1466