Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 16 vom 8.4.1998 Seite 203 bis 208
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -) |
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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
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Verordnung
über die Gewährung
von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Vom
10. März 1998
Auf Grund des § 42 a
Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese
Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an
Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des
Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für kommunale Wahlbeamte.
§ 2
Allgemeines
(1) Eine
Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine
herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine
Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt diese Voraussetzung, so kann jedem
Beamten, der an dieser Leistung als Gruppenmitglied wesentlich beteiligt ist
oder war, eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.
(2) Die Gewährung
einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer
Leistungsstufe nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben
Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht
gewährt werden, wenn der Beamte für die besondere Leistung aufgrund desselben
Sachverhalts eine Zulage nach § 46 BBesG, eine Vergütung gemäß § 48 BBesG bzw.
§ 49 BBesG oder eine erfolgs-orientierte andere Leistung erhält.
(3)
Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen bereitstehender
Haushaltsmittel gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung
entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.
(4) Die Begründung
für die Gewährung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage ist aktenkundig
zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen
darzustellen. Grundlage hierfür ist eine aktuelle Leistungsfeststellung
außerhalb eines geregelten Beurteilungsverfahrens durch die nach § 6 zuständige
Stelle.
(5) Leistungsprämien
und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den
Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes und sind auf
Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.
§ 3
Leistungsprämie
(1) Die Leistungsprämie
dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; ihre
Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung
stehen.
(2) Die
Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts
der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört,
gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu
bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG
geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.
(3) Mehrere
Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur
bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.
§ 4
Leistungszulage
(1) Die Leistungszulage
dient der Anerkennung einer in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten
erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen
Leistung.
(2) Die
Leistungszulage beträgt maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der
Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung. Die Höhe und die
Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei
teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte
Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage kann rückwirkend bis zu drei
Monate und längstens für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die
Zahlung erfolgt monatlich nachträglich von dem auf die Leistungsfeststellung
folgenden Monat an. Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des
Gewährungszeitraums zulässig.
(3) Die
Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu
widerrufen.
§ 5
Zahl der Empfänger
Leistungsprämien
und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom
Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des
jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt
werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.
Bei Dienstherren
mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in
jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage
gewährt werden.
§ 6
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Entscheidung
über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf
von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die
Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.
(2) In den
Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach
dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige
Stelle.
Für die sonstigen
der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes.
(3) Die
Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist dem Beamten schriftlich
mitzuteilen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10.
März 1998
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Johannes R a u
( L.S.)
Der Innenminister
Franz - Josef K n i o l a
Der Finanzminister
Heinz S c h l e u ß e r
GV. NW.1998 S. :204