Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 16 vom 8.4.1998 Seite 203 bis 208

Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
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Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)

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Verordnung
über die Gewährung
von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen
(Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)

Vom 10. März 1998

Auf Grund des § 42 a Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamte in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes. Sie gilt nicht für kommunale Wahlbeamte.

§ 2

Allgemeines

(1) Eine Leistungsprämie oder Leistungszulage kann gewährt werden, wenn der Beamte eine herausragende besondere Leistung erbringt oder erbracht hat. Erfüllt eine Gruppe mehrerer Bediensteter insgesamt diese Voraussetzung, so kann jedem Beamten, der an dieser Leistung als Gruppenmitglied wesentlich beteiligt ist oder war, eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

(2) Die Gewährung einer Leistungsprämie oder einer Leistungszulage und die Festsetzung einer Leistungsstufe nach der Leistungsstufenverordnung dürfen nicht mit demselben Sachverhalt begründet werden. Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die besondere Leistung aufgrund desselben Sachverhalts eine Zulage nach § 46 BBesG, eine Vergütung gemäß § 48 BBesG bzw. § 49 BBesG oder eine erfolgs-orientierte andere Leistung erhält.

(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Durch eine herausragende besondere Leistung entsteht kein Anspruch auf die Gewährung.

(4) Die Begründung für die Gewährung der Leistungsprämie oder der Leistungszulage ist aktenkundig zu machen; die herausragende besondere Leistung ist im einzelnen darzustellen. Grundlage hierfür ist eine aktuelle Leistungsfeststellung außerhalb eines geregelten Beurteilungsverfahrens durch die nach § 6 zuständige Stelle.

(5) Leistungsprämien und Leistungszulagen sind nicht ruhegehaltfähig. Sie gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 Abs. 1 des Sonderzuwendungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen.

§ 3

Leistungsprämie

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung; ihre Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einen Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.

§ 4

Leistungszulage

(1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer in einem Zeitraum von mindestens drei Monaten erbrachten und auch für die Zukunft zu erwartenden herausragenden besonderen Leistung.

(2) Die Leistungszulage beträgt maximal sieben vom Hundert des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe des Beamten im Zeitpunkt der Zuerkennung. Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind entsprechend der erbrachten Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend. Die Leistungszulage kann rückwirkend bis zu drei Monate und längstens für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt werden. Die Zahlung erfolgt monatlich nachträglich von dem auf die Leistungsfeststellung folgenden Monat an. Eine Neubewilligung ist frühestens ein Jahr nach Ablauf des Gewährungszeitraums zulässig.

(3) Die Leistungszulage ist bei erheblichem Leistungsabfall für die Zukunft zu widerrufen.

§ 5

Zahl der Empfänger

Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen in einem Kalenderjahr an insgesamt höchstens 10 vom Hundert der am 1. Januar eines Jahres vorhandenen Beamten mit Dienstbezügen des jeweiligen Dienstherrn in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A gewährt werden. Dabei sollen alle Laufbahngruppen berücksichtigt werden.

Bei Dienstherren mit weniger als 10 Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A kann in jedem Kalenderjahr einem Beamten eine Leistungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.

§ 6

Zuständigkeit und Verfahren

(1) Die Entscheidung über die Gewährung der Leistungsprämien und über die Gewährung und den Widerruf von Leistungszulagen trifft die zuständige oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidungsbefugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden entscheidet abweichend von Absatz 1 die nach dem Kommunalverfassungsrecht für beamtenrechtliche Entscheidungen zuständige Stelle.

Für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Entsprechendes.

(3) Die Entscheidung über die Gewährung oder den Widerruf ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 10. März 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Johannes R a u

( L.S.)

Der Innenminister

Franz - Josef K n i o l a

Der Finanzminister

Heinz S c h l e u ß e r

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