Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 89 vom 30.12.2021 Seite 1493 bis 1532

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2022 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 - GFG 2022)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
 

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2022 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 - GFG 2022)

602

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2022
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 - GFG 2022)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2022
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2022 - GFG 2022)

Vom 17. Dezember 2021

Inhaltsübersicht

Teil 1
Grundlagen

§ 1       Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

Teil 2
Steuerverbund

§ 2       Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

§ 3       Vorwegabzug, Voraberhöhung

§ 4       Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

§ 5       Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 6       Aufteilung der Schlüsselmasse

§ 7       Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 8       Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

§ 9       Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

§ 10     Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 11     Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 12     Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 13     Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 14     Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 15     Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 16     Investitionspauschalen, Aufwands- und Unterhaltungspauschale, Klima- und Forstpauschale

§ 17     Schul- und Bildungspauschale

§ 18     Sportpauschale

§ 19     Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20     Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 21     Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

§ 22     Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23     Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen

§ 24     Kreisumlage

§ 25     Landschaftsumlage

§ 26     Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27     Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 28     Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 29     Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 30     Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

§ 31     Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

§ 32     Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

§ 33     Kürzungsermächtigung

Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlagen

Anlage 1         Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2022

Anlage 2         Hauptansatzstaffel

Anlage 3         Bevölkerung in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Stichtagen 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020

Teil 1
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß den §§ 2 bis 19.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21) sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 22).

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

(6) Gemeindeverbände im Sinne dieses Gesetzes sind die Kreise, die Landschaftsverbände und die Städteregion Aachen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Städteregion Aachen Gesetzes vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom

1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 698) geändert worden ist. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 des Städteregion Aachen Gesetzes die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.

Teil 2
Steuerverbund

§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen

1.         erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes,

2.         vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes ausgezahlten Betrag,

3.         erhöht um den als interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder enthaltenen Anteil des Landes am Minderaufkommen der Umsatzsteuer (§§ 1 und 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) und in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1.Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755)),

4.         vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402)),

5.         vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250)),

6.         vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ausgezahlten Betrag (§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)),

7.         vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer für Asylbewerber und Flüchtlinge nach Artikel 8 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in Verbindung mit Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2051) und Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657),

8.         vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Entlastung der Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) gezahlt wird,

9.         vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung über den Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Artikel 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696) gezahlt wird,

10.       vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund als anteiliger Festbetrag von 2 600 000 000 Euro (§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes) nach Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gezahlt wird,

11.       vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund im Rahmen des Paktes für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur personellen Aufstockung, Modernisierung und Vernetzung der deutschen Gesundheitsämter über den Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657) gezahlt wird und

12.       vermindert um den Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer, der vom Bund zur Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022“ und die damit verbundenen zusätzlichen finanziellen Lasten der Länder über den Länderanteil an der Umsatzsteuer nach Artikel 4 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) in Verbindung mit § 1 Absatz 6 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001) gewährt wird.

(3) Die Finanzausgleichsmasse nach diesem Gesetz wird aus Landesmitteln im Wege der Kreditierung um den in § 33b des Haushaltsgesetzes 2022 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1477) genannten Betrag auf 13 831 598 000 Euro aufgestockt.

(4) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 bis 3 sowie § 3 ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz.

§ 3
Vorwegabzug, Voraberhöhung

(1) Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2022 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen Mittel in Höhe von 5 098 000 Euro abgezogen. 

(2) Der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden

1.         215 800 000 Euro hinzugerechnet, die dem im Mehraufkommen des Landes an der Umsatzsteuer im Jahr 2022 enthaltenen Betrag entsprechen, der vom Bund nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen über den Länderanteil an der Umsatzsteuer gewährt wird und

2.         10 000 000 Euro hinzugerechnet, die durch die Inanspruchnahme von Ausgaberesten aus Gemeindefinanzierungsgesetzen der Vorjahre finanziert werden.

§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, Klima- und Forstpauschale sowie Aufwands- und Unterhaltungspauschale, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.

§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Bevölkerungszahl werden für die Bedarfsermittlung

1.         die Trägerschaft von Schulen,

2.         die Soziallasten,

3.         die Zentralitätsfunktion und

4.         das Verhältnis von Fläche und Bevölkerungszahl

berücksichtigt.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.

§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse

Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 11 816 400 200 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf die Schlüsselmasse für

1. Gemeinden mit                                                                                          9 275 218 800 Euro,

2. Kreise mit                                                                                                  1 382 368 600 Euro,

3. Landschaftsverbände mit                                                                          1 158 812 800 Euro.

§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden

(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen Steuerkraftmess-zahl (§ 9).

(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz unter Berücksichtigung von Bevölkerungs-veränderungen, dem Beschultenansatz, dem Soziallastenansatz, dem Zentralitätsansatz und dem Flächenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden nach der relevanten Bevölkerungszahl gewährt. Zur Ermittlung und Festsetzung der relevanten Bevölkerungszahl wird die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit der durchschnittlichen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 2 verglichen. Der höhere Wert wird angesetzt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird dieser Wert nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2). Liegt die Bevölkerungszahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Prozentsatz mit den dazwischenliegenden Werten angesetzt. Der Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Beschultenansatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Beschulten nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung wird die Zahl der Beschulten gewichtet nach

1. im Ganztagsbetrieb Beschulten ,                                                              mit 2,90

2. im Halbtagsbetrieb Beschulten,                                                                mit 1,03.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Beschulten den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet. Erfolgt die Übertragung der Schulträgerschaft durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung, werden die Beschulten den beteiligten Kommunen entsprechend dem in dieser Vereinbarung geregelten Finanzierungsanteil zugerechnet. Der Beschultenansatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schülerinnen und Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 18,56 multipliziert.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 27 Absatz 7 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,76 multipliziert.

(7) Der Flächenansatz wird den Gemeinden gewährt, die eine über dem Landesdurchschnitt liegende Gebietsfläche pro Einwohnerin und Einwohner aufweisen. Dieser Flächenanteil einer Gemeinde wird mit 0,20 multipliziert. Landesdurchschnitt ist das arithmetische Mittel aus der Gesamtheit der gemeindlichen Fläche-Bevölkerung-Relationen. Bei der Ermittlung des Flächenansatzes werden die maßgebliche Gebietsfläche einer Gemeinde nach § 27 Absatz 9 und die Bevölkerungszahl einer Gemeinde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer, des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2019 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1112) geändert worden ist und der jeweiligen Gewerbesteuerausgleichszahlung nach dem Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1111) soweit diese gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 Gewerbesteuerausgleichsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht als der Gemeinde im ersten Halbjahr 2020 zugeflossen gilt, abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 27 Absatz 8.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1.         bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 435 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 414 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

2.         bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 235 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 247 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

3.         bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 511 bei den kreisfreien Städten und multipliziert mit 479 bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,

4.         bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

a)         zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge und

b)         zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste im Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011,

5.         bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode und

6.         bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im ersten Halb-jahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tat-sächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenz-periode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich des Ist-Aufkommens im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Beschultenansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Bevölkerungszahl im Kreis nach § 27 Absatz 3 Satz 1. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Bevölkerungszahl in der Städteregion Aachen ohne die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Aachen jeweils nach § 27 Absatz 3 Satz 1.

(4) Der Beschultenansatz wird den Kreisen für jede gemeldete Beschulte oder jeden gemeldeten Beschulten nach § 27 Absatz 5 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das für Kommunales zuständige Ministerium setzt den Kreisfaktor fest.

§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 35,30 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2019 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungs-gesetzes NRW.

§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

(1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.

§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 14,13 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 und des jeweiligen Abrechnungsbetrages für das Jahr 2019 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 16
Investitionspauschalen, Aufwands- und Unterhaltungspauschale, Klima-
und Forstpauschale

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden, zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus, für weitere Unterhaltungsaufwendungen der Gemeinden sowie zur Wiederherstellung der kommunalen Waldinfrastruktur als Beitrag zum Klimaschutz stehen Mittel in Höhe von 1 382 705 700 Euro bereit.

(2) Nach Abzug eines Betrages für die Aufwands- und Unterhaltungspauschale nach Absatz 6 in Höhe von 170 000 000 Euro und für die Klima- und Forstpauschale nach Absatz 7 in Höhe von 10 000 000 Euro verbleibt für Investitionspauschalen nach den Absätzen 3 bis 5 ein verteilbarer Betrag in Höhe von 1 202 705 700 Euro. Die Zuweisungen aus diesen Investitionspauschalen und den in den §§ 17 und 18 geregelten Sonderpauschalen sind gegenseitig deckungsfähig.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden den Gemeinden 1 014 748 200 Euro für investive Maßnahmen im Rahmen einer allgemeinen Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche nach § 27 Absatz 9 verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 102 243 700 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahre nach § 27 Absatz 4 verteilt.

(5) Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1 werden 85 713 800 Euro für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl nach § 27 Absatz 3 Satz 1 verteilt. Die Mittel dieser Pauschale können zu Gunsten des in § 19 Absatz 2 Nummer 4 erfassten Sonderbedarfs für die landschaftliche Kulturpflege für deckungsfähig erklärt werden.

(6) Zur Unterstützung von Aufwendungen zum Abbau eines Investitions- und Sanierungsstaus sowie für weitere Unterhaltungsaufwendungen wird ein Betrag in Höhe von 170 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird als Pauschale jeweils zur Hälfte nach der maßgeblichen Bevölkerungszahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 und nach der maßgeblichen Gebietsfläche gemäß § 27 Absatz 9 verteilt. Die Mittel werden als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt.

(7) Zur Unterstützung der Gemeinden bei der Wiederherstellung der kommunalen Waldinfrastruktur, der Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung im Wald und bei der Beseitigung und Bekämpfung von Kalamitäten wird ein Betrag in Höhe von 10 000 000 Euro zur Verfügung gestellt. Der Betrag wird als Pauschale jeweils zur Hälfte nach der Gesamtmenge des Schadholzeinschlags und nach der Fläche des Kommunalwaldes gemäß § 27 Absatz 10 gewährt. Bei der Verteilung der Mittel ist zu berücksichtigen, dass jeder kommunalwaldbesitzenden Gemeinde ein Mindestbetrag in Höhe von 5 000 Euro für den ersten angefangenen Hektar gewährt wird. Die Mittel werden als allgemeine Deckungsmittel bereitgestellt.

(8) Die Euro-Beträge je Einwohnerin und Einwohner, je tausend Quadratmeter maßgeblicher Gebietsfläche und je Einwohnerin und Einwohner über 65 Jahre werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium ermittelt und festgesetzt.

§ 17
Schul- und Bildungspauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 748 069 700 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulen und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulen finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Beschultenzahl gemäß § 27 Absatz 5 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen in § 8 Absatz 4 Satz 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträgerin ist, ein Mindestbetrag von 300 000 Euro, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 510 000 Euro und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 Euro gewährt wird.

§ 18
Sportpauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 64 036 900 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Bevölkerungszahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 60 000 Euro gewährt wird.

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände
zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 41 087 500 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1.         pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von 11 062 200 Euro,

2.         pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von 8 831 200 Euro,

3.         pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) geändert worden ist, entstehen, in Höhe von 16 336 800 Euro und

4.         Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 4 857 300 Euro.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 Nummer 1 erhalten einen auf Grund ihrer Anerkennung gewichteten Sockelbetrag in Höhe von 45 738 Euro. Gemeinden mit einer Anerkennung als

a)         Luftkurort erhalten einen einfachen,

b)         Heilklimatischer Kurort oder als Kneipp-Kurort erhalten einen zweifachen,

c)         Heilbad oder als Kneipp-Heilbad erhalten einen vierfachen oder

d)         Staatsbad erhalten einen achtfachen

Sockelbetrag.

Gemeinden, bei denen der Anteil der Übernachtungszahlen gemäß § 27 Absatz 11 an der maßgeblichen Bevölkerungszahl gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 den durchschnittlichen Anteil aller empfangsberechtigten Gemeinden übersteigt, erhalten einen Aufstockungsbetrag. Zur Ermittlung des Aufstockungsbetrags wird die über dem durchschnittlichen Anteil liegende Zahl an Übernachtungen mit einem einheitlichen Grundbetrag multipliziert.

(4) Die Abwassergebührenhilfe nach Absatz 2 Nummer 2 wird Gemeinden nach entsprechender Datenmeldung gewährt, wenn die Summe der Differenzen zwischen dem

a)         Gebührenaufkommen inklusive Grundgebühr je Kubikmeter Schmutzwasser oder

b)         dem Gebührensatz für Schmutzwasser

sowie dem Gebührensatz für Niederschlagswasser zum jeweils maßgeblichen Gebührensatz gemäß § 27 Absatz 12 positiv ist. Die Höhe der pauschalen Zuweisung bestimmt sich aus der Multiplikation der positiven Differenz für Schmutzwasser mit dem gemeindlichen Frischwasservolumen, der positiven Differenz für Niederschlagswasser mit der Abflussfläche und einem jährlich zu ermittelten Prozentsatz. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der zu verteilenden Gesamtsumme der Abwassergebührenhilfe zu der Summe der Berechnungsgrundlagen aller empfangsberechtigten Gemeinden. Bei den für die Berechnung im Antrag geltend zu machenden Kosten bleiben die Zuweisungen außer Betracht.

(5) Der Betrag nach Absatz 2 Nummer 3 wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt.

(6) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 4 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung, der interkommunalen Zusammenarbeit oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 900 000 000 Euro festgesetzt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen beziehungsweise Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium.

§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich der ertragsteuerlichen Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 17 890 000 Euro festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit je einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen ausgezahlt.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das für Finanzen und das für Kommunales zuständige Ministerium.

§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium jährlich bekanntgegeben.

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23
Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen

Die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind

1.         für die Kreise

a)         die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden und

b)        die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden,

2.         für die Städteregion Aachen

a)         die Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Gemeinden und

b)        die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden abzüglich

c)         der Steuerkraftmesszahl der Stadt Aachen und

d)        der zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen und

3.         für die Landschaftsverbände

a)         die Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden,

b)        die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise und

c)         die Abrechnungsbeträge der Kreise für das Jahr 2019 nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW.

§ 24
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt Absatz 1.

§ 25
Landschaftsumlage

Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt.

§ 26
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend.

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den amtlichen Statistiken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Datenabfrage durch IT. NRW gesicherte elektronische Übermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt werden, sind diese zu benutzen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Bevölkerungszahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die in Anlage 3 festgesetzte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2020. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 werden die Bevölkerungszahlen nach Anlage 3 zu den Stichtagen 31. Dezember 2018, 31. Dezember 2019 und 31. Dezember 2020 herangezogen.

(4) Als Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 65 Jahre wird die von IT. NRW fortgeschriebene gegliederte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Dezember 2020 herangezogen.

(5) Als Zahl der Beschulten im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der von IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte Zahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag 15. Oktober 2020. Dieser Stichtag ist auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage gemäß § 8 Absatz 4 Satz 3 sowie des Finanzierungsanteils gemäß § 8 Absatz 4 Satz 4 für das Haushaltsjahr 2020 maßgeblich.

(6) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2020.

(7) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag 31. Dezember 2020.

(8) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl nach § 9 und die Berücksichtigung der Abrechnungsbeträge nach § 7 des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW wird auf den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 festgesetzt.

(9) Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3, Absatz 6 und Absatz 8 gilt der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2020, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisung nach § 16 Absatz 7 an kommunalwald-besitzende Gemeinden wird die Fläche des Kommunalwaldes in Hektar zum Stichtag 31. Dezember 2020 sowie die Gesamtmenge des Schadholzeinschlags von Nadelholz nach Kubikmetern (Erntefestmeter ohne Rinde) aus dem Jahr 2020 zugrunde gelegt.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nord-rhein-Westfalen im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 30. Juni 2021 zugrunde gelegt.

(12) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird der maßgebliche Gebührensatz für Schmutzwasser mit 3,79 Euro und für Niederschlagswasser mit 1,22 Euro festgesetzt.

(13) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 12 die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuer-verbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

§ 28
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und
Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

(2) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen, die Aufwands- und Unterhaltungspauschale sowie die Klima- und Forstpauschale nach § 16, die Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie die Sportpauschale nach § 18 werden zu einem Achtel im Januar, jeweils zu einem Viertel im März, Juni und September am jeweils vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie zu einem Achtel im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember ausgezahlt. Orientiert an Aspekten der Liquiditätssicherung können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium Abweichungen von den in Satz 1 genannten Auszahlungsterminen festlegen.

(4) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen, der Aufwands- und Unterhaltungspauschale sowie der Klima- und Forstpauschale nach § 16, der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2022 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin gemäß Absatz 3 erfolgt ist. In besonderen Fällen können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Bescheide von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können bestimmen, dass die Bescheide an die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände unmittelbar durch IT. NRW als elektronische Verwaltungsakte gemäß § 3a Absatz 2 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, ausschließlich per De-Mail zuzuleiten sind.

(7) Nach näherer Bestimmung des für Kommunales und des für Finanzen zuständigen Ministeriums können im Haushaltsjahr 2023 für Schlüsselzuweisungen, für Investitionspauschalen, für die Aufwands- und Unterhaltungspauschale sowie für die Klima- und Forstpauschale, für die Schul- und Bildungspauschale sowie für die Sportpauschale Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW zu den Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2023 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Unrichtigkeiten, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, werden bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Klima- und Forstpauschale nach § 16, der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 berichtigt, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Klima- und Forstpauschale nach § 16, den Mitteln der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie den Mitteln der Sonderbedarfszuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 und 2 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

§ 30
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen

1.         nach §§ 21 bis 27 des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936) (Gemeindefinanzierungsgesetz für die Haushaltsjahre 2004/2005) geändert worden ist, regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien und

2.         nach § 28 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Haushaltsjahre 2004/2005 regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1.         durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und

2.         in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21

für das Jahr 2022 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2021, 2022 und 2023 erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2023, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2023 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

§ 32
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanzausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 33
Kürzungsermächtigung

Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zurzeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

Teil 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und mit dem Inkrafttreten eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes außer Kraft.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2021

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister der Finanzen
Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Yvonne  G e b a u e r

Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

GV. NRW. 2021 S. 1511