Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 17 vom 22.4.1998 Seite 209 bis 212
Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet; |
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Bekanntmachung der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet;
Bekanntmachung
der Genehmigung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet;
- Darstellung eines Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiches im Rahmen mehrerer Flächentausche auf dem Gebiet
der Stadt Gladbeck
Vom
8. Dezember 1997
Der
Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 9.
Juni 1997 die Aufstellung der 16. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für
den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet beschlossen.
Diese Änderung habe
ich mit Erlaß vom 8. Dezember 1997 - VI B 1 - 60.92.13 - gemäß § 16 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien
genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3
des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 16. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Nördliches Ruhrgebiet, wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und
Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung
Münster (Bezirksplanungsbehörde), beim Oberkreisdirektor des Kreises
Recklinghausen sowie bei der Stadt Gladbeck zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die Bekanntmachung
der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz
1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn
sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt
worden sind.
Düsseldorf, den 25.
März 1998
Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R i n g e l
GV. NW.1998 S. :211