Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 17 vom 22.4.1998 Seite 209 bis 212
Bekanntmachung der Genehmigung der 17. und 18. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet; |
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Bekanntmachung der Genehmigung der 17. und 18. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet;
Bekanntmachung
der Genehmigung der 17. und 18. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet;
- Darstellung von
Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen bzw. eines
Wohnsiedlungsbereiches
in der Stadt Gelsenkirchen -
Vom
16. Dezember 1997
Der
Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 9.
Juni 1996 die Aufstellung der 17. und 18. Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt
Nördliches Ruhrgebiet beschlossen.
Diese Änderungen
habe ich mit Erlaß vom 16. Dezember 1997 - VI B 1 - 60.92.14/60.92.15 - gemäß §
16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Gemäß § 16 Abs. 3
des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des
Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der
Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.
Die 17. und 18.
Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet, wird beim Ministerium für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der
Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt
Gelsenkirchen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Bekanntmachung
der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz
1 des Landesplanungsgesetzes.
Gemäß § 17 des
Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:
Eine Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und
Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn
sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres
nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster
(Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die
Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren
Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf, den 27.
März 1998
Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
R i n g e l
-GV. NW.1998 S. 211