Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 18 vom 29.4.1998 Seite 213 bis 220
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) Vom 31. März 1998 |
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) Vom 31. März 1998
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Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung
des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)
Vom 31. März 1998
Aufgrund des § 5
Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430),
wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie
mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses
für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur
Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.
Mai 1997 (GV. NW. S. 88) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Nummer 2 werden die Wörter
"Berufsbildende Schulen" durch das Wort "Berufskolleg"
ersetzt; die Textstelle "Berufsaufbauschule 31" wird gestrichen.
2. §3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter"Berufsschule,
Berufsfachschule,
Fachschule und Fachoberschule" durch
das Wort
"Berufskolleg" ersetzt. Nummer 7 wird gestrichen und die
bisherigen Nummern
8 bis 11 werden Nummern 7 bis 10.
bb) In Satz 2 wird
die Zahl "8" durch die Zahl "7" ersetzt.
cc) Satz 3 wird
gestrichen.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden
Absätze 5 bis 7.
d)
In Absatz 5 (neu) wird Satz 1 nach der Textstelle
"SekundarstufeII:"
wie folgt gefaßt:
"Gymnasium
(Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2
Gesamtschule
(Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2
Berufskolleg
Berufsschule (einschlieâlich Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr und
Berufsgrundschuljahr) 0,5
Berufsfachschule,
Fachoberschule 1,2
Sonderschule: (alle
Typen) 0,4
Besondere
Einrichtungen des Schulwesens:
Abendrealschule 1
Abendgymnasium 1
Kolleg 1
Fachschule 1."
e) In Absatz 7 (neu) werden die Wörter
"eine Stunde" durch die Wörter "zwei
Stunden"
ersetzt.
3. In § 4 Satz 1 erhält Nummer 1 folgende
Fassung:
"1. an
Grundschulen und Berufskollegs in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03."
4. Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:
"§ 4 a
Wöchentliche
Pflichtstunden der Schulleiterinnen und Schulleiter (Schulleitungspauschale)
Für die Aufgaben
der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl ihrer Grundstellen (§ 6
Abs. 1) und des Ganztagszuschlags (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) berechnete
Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale) zur Verfügung. Sie beträgt
- für Schulen mit
bis zu zehn Stellen vier
Wochenstunden,
- für Schulen mit
mehr als zehn Stellen fünf
Wochenstunden,
zuzüglich 0,6
Wochenstunden je Stelle bis zur 35. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede
weitere Stelle. An Hauptschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale
zusätzlich um 0,1 Wochenstunden je Stelle. An Gesamtschulen erhöht sich die
Schulleitungspauschale mit Rücksicht auf die besonderen
Differenzierungsaufgaben zusätzlich um 0,25 Wochenstunden je Stelle."
5. In § 5 Abs. 8
wird nach den Bezeichnungen der Nummern 1 und 2 jeweils die Textstelle
"(bis zur Umwandlung der Bildungsgänge in Bildungsgänge gemäß § 4 e
Schulverwaltungsgesetz)" eingefügt.
6. In § 7 Abs. 1
werden die Nummern 7 und 15 gestrichen; es werden
ersetzt:
a) in Nummer 2
die Relation
"18" durch "18,5",
b) in Nummer 3
die Relation
"21,9" durch "22,6",
c) in Nummer 4
die Relation "20,6"
durch "21,3"
und die Relation
"12,8" durch "13,1",
d) in Nummer 5
die Relation
"19" durch "19,8"
und die Relation
"12,8" durch "13,2",
e) in Nummer 11
in Buchstabe a)
die Relation
"13,2" jeweils durch "13,8" und
die Relation
"15,7" durch "16,5"
in Buchstabe b)
die Relation
"35,4" durch "37" und
die Relation
"40,5" durch 42,4",
f) in Nummer 12
die Relation
"10,6" durch "11",
die Relation
"5,9" durch "6,1",
die Relation
"7,9" durch "8,1" und
die Relation
"8,7" durch "9",
g) in Nummer 13
die Relation
"20,5" durch "21,8" und
die Relation
"31,5" durch "33,4",
h) in Nummer 14
die Relation
"16,1" durch "17,3" und
die Relation
"37,1" durch "39,7",
i) in Nummer 16
die Relation
"11,1" durch 11,9" und
die Relation
"26,5" durch "28,4".
7. In § 8 Abs. 1
Nr. 2 werden die Wörter "Berufsschule und Kollegschule" durch das
Wort "Berufskolleg" ersetzt.
8. § 11 Abs. 2 wird
wie folgt gefaßt:
"(2) §§ 7 bis
9 treten am 31. Juli 1999 außer Kraft.
Artikel 2
Diese Verordnung
tritt am 1. August 1998 in Kraft
Düsseldorf, den 31.
März 1998
Die Ministerin für Schule und
Weiterbildung des Landes
Nordrhein-Westfalen
Gabriele B e h l e r
GV. NW.1998 S. :214