Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 18 vom 29.4.1998 Seite 213 bis 220

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) Vom 31. März 1998
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG) Vom 31. März 1998

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung
des § 5 Schulfinanzgesetz
(VO zu § 5 SchFG)
Vom 31. März 1998

Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1997 (GV. NW. S. 430), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NW. S. 88) wird wie folgt geändert:

1.    In § 1 Abs. 1 Nummer 2 werden die Wörter "Berufsbildende Schulen" durch das Wort "Berufskolleg" ersetzt; die Textstelle "Berufsaufbauschule 31" wird gestrichen.

2.    §3 wird wie folgt geändert:

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

             

aa) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter"Berufsschule,

Berufsfachschule, Fachschule und Fachoberschule" durch

das Wort "Berufskolleg" ersetzt. Nummer 7 wird gestrichen und die

bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Nummern 7 bis 10.

bb) In Satz 2 wird die Zahl "8" durch die Zahl "7" ersetzt.

cc) Satz 3 wird gestrichen.

b)    Absatz 5 wird aufgehoben.

c)    Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5 bis 7.

d) In Absatz 5 (neu) wird Satz 1 nach der Textstelle

"SekundarstufeII:" wie folgt gefaßt:

             

"Gymnasium (Jahrgangsstufen 11 bis 13)   1,2

Gesamtschule (Jahrgangsstufen 11 bis 13) 1,2

Berufskolleg

      Berufsschule (einschlieâlich Vorklasse zum

      Berufsgrundschuljahr und Berufsgrundschuljahr) 0,5

Berufsfachschule, Fachoberschule   1,2

Sonderschule: (alle Typen)   0,4

Besondere Einrichtungen des Schulwesens:

Abendrealschule   1

Abendgymnasium    1

Kolleg      1

Fachschule  1."

e)    In Absatz 7 (neu) werden die Wörter "eine Stunde" durch die Wörter "zwei

Stunden" ersetzt.

3.    In § 4 Satz 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

"1. an Grundschulen und Berufskollegs in den Schuljahren 1997/98 bis 2002/03."

4.    Nach § 4 wird folgender Paragraph eingefügt:

"§ 4 a

Wöchentliche Pflichtstunden der Schulleiterinnen und Schulleiter (Schulleitungspauschale)

Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl ihrer Grundstellen (§ 6 Abs. 1) und des Ganztagszuschlags (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) berechnete Anrechnungspauschale (Schulleitungspauschale) zur Verfügung. Sie beträgt

- für Schulen mit bis zu zehn Stellen    vier Wochenstunden,

- für Schulen mit mehr als zehn Stellen  fünf Wochenstunden,

     

 zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 35. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Hauptschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale zusätzlich um 0,1 Wochenstunden je Stelle. An Gesamtschulen erhöht sich die Schulleitungspauschale mit Rücksicht auf die besonderen Differenzierungsaufgaben zusätzlich um 0,25 Wochenstunden je Stelle."

     

5. In § 5 Abs. 8 wird nach den Bezeichnungen der Nummern 1 und 2 jeweils die Textstelle "(bis zur Umwandlung der Bildungsgänge in Bildungsgänge gemäß § 4 e Schulverwaltungsgesetz)" eingefügt.

6. In § 7 Abs. 1 werden die Nummern 7 und 15 gestrichen; es werden ersetzt:

a)    in Nummer 2

die Relation "18" durch "18,5",

     

b)    in Nummer 3

die Relation "21,9" durch "22,6",

c)    in Nummer 4

die Relation "20,6" durch "21,3"

und die Relation "12,8" durch "13,1",

d)    in Nummer 5

die Relation "19" durch "19,8"

und die Relation "12,8" durch "13,2",

e)    in Nummer 11

in Buchstabe a)

die Relation "13,2" jeweils durch "13,8" und

die Relation "15,7" durch "16,5"

in Buchstabe b)

die Relation "35,4" durch "37" und

die Relation "40,5" durch 42,4",

f)    in Nummer 12

die Relation "10,6" durch "11",

die Relation "5,9" durch "6,1",

die Relation "7,9" durch "8,1" und

die Relation "8,7" durch "9",

g)    in Nummer 13

die Relation "20,5" durch "21,8" und

die Relation "31,5" durch "33,4",

h)    in Nummer 14

die Relation "16,1" durch "17,3" und

die Relation "37,1" durch "39,7",

i)    in Nummer 16

die Relation "11,1" durch 11,9" und

die Relation "26,5" durch "28,4".

7. In § 8 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Berufsschule und Kollegschule" durch das Wort "Berufskolleg" ersetzt.

8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

"(2) §§ 7 bis 9 treten am 31. Juli 1999 außer Kraft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft

Düsseldorf, den 31. März 1998

Die Ministerin für Schule und

Weiterbildung des Landes

Nordrhein-Westfalen

Gabriele B e h l e r

GV. NW.1998 S. :214