Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 4c vom 8.2.2022 Seite 47c bis 56c
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 |
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Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2
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Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung
von
Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus
SARS-CoV-2
Vom 8. Februar 2022
Artikel 1
Änderung der Coronaschutzverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, §28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Coronaschutzverordnung vom 11. Januar 2022 (GV. NRW. S. 2b), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Gruppen“ die Wörter „und zur Aufrechterhaltung des sozialen Lebens in den Einrichtungen“ eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „15 Jahren“ durch die Angabe „17 Jahren“ ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 8a werden nach dem Wort „Schüler“ die Wörter „– auch soweit sie bereits volljährig sind –“ eingefügt.
d) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Soweit diese Verordnung an eine Auffrischungsimpfung geringere Schutzmaßnahmen anknüpft, gelten diese auch für Personen, für die nach § 15 Absatz 1 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung eine Ausnahme von der Quarantänepflicht gemäß den Vorgaben des Robert Koch-Institutes (https://www.rki.de/kontaktpersonenmanagement) gilt.“
2. § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird ein Komma angefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „für sozial oder individuell benachteiligte Jugendliche“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Weihnachtsmärkte,“ gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „gemeinsame“ die Wörter „oder gleichzeitige“ eingefügt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Absatz“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
d) In Absatz 6 wird nach Satz 4 der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend davon ist bei der Zugangsbeschränkung zu Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleistern und Handwerkern nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a eine stichprobenartige Kontrolle ausreichend.“
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und § 5 Absatz 2“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Erwartet die zuständige Behörde im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 1. März 2022 für ihr Zuständigkeitsgebiet oder bestimmte Bereiche im öffentlichen Raum erhöhte Infektionsrisiken durch das brauchtumsbedingte Zusammentreffen einer Vielzahl von Menschen, so kann sie diese Bereiche durch Allgemeinverfügung als Bereiche mit zusätzlichen Schutzmaßnahmen (gesicherte Brauchtumszone) ausweisen. In den so ausgewiesenen Bereichen gelten dann in dem in Satz 1 genannten Zeitraum folgende abweichende Regelungen:
1. Das Verweilen im Freien im öffentlichen Raum zum Zwecke eines geselligen Zusammentreffens, zum Konsumieren von Speisen und Getränken oder zur Brauchtumspflege ist nur unter den Voraussetzungen von § 4 Absatz 3 gestattet; die zuständige Behörde kann entscheiden, ob sie das Einhalten dieser Voraussetzungen stichprobenartig oder durch Absperrungen und Zugangskontrollen sicherstellt; eine Absperrung mit Zugangskontrolle ist nur zulässig, wenn dabei angemessene Ausnahmen für Anwohnerinnen und Anwohner sowie Personen mit vergleichbaren Anliegen vorgesehen werden.
2. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung nach § 4 Absatz 5 und ohne Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
3. Die Ausnahme des § 4 Absatz 3 Satz 2 (Wegfall der zusätzlichen Testpflicht bei Auffrischungsimpfung und vergleichbaren Fällen) gilt in Innenräumen im öffentlichen Raum nicht für private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6.
4. Die Ausnahme des § 4 Absatz 3 Satz 2 (Wegfall der zusätzlichen Testpflicht bei Auffrischungsimpfung und vergleichbaren Fällen) gilt nicht für gastronomische Einrichtungen, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.
Die zuständige Behörde kann die Geltung einzelner Regelungen nach Satz 2 auch für weitere Bereiche in ihrem Zuständigkeitsbereich anordnen, die nicht generell nach Satz 1 als gesicherte Brauchtumszone festgelegt sind. Die zuständige Behörde kann zudem in den Bereichen nach Satz 1 für den in Satz 1 genannten Zeitraum weitere erforderliche Regelungen wie insbesondere eine örtlich und zeitlich begrenzte Verpflichtung zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske im Freien, Kapazitätsbegrenzungen für gastronomische Einrichtungen und zusätzliche Maskenpflichten in Innenräumen durch Allgemeinverfügung anordnen. Die Allgemeinverfügungen nach den Sätzen 1, 3 und 4 bedürfen nicht der gesonderten Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Weitergehende Anordnungen nach Absatz 2 bleiben unberührt.“
5. § 8 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung öffnet oder entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Veranstaltung durchführt, ohne vorher das geforderte Hygienekonzept vorzulegen,“.
b) In Nummer 8 wird jeweils die Angabe „Absatz 1“ gestrichen.
c) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:
„11. entgegen § 7 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1 bis 4 in den nach § 7 Absatz 2a Satz 1 festgelegten gesicherten Brauchtumszonen verweilt, eine Veranstaltung im Freien ohne Personenbegrenzung nach § 4 Absatz 5 und ohne Zugangskontrolle durch den Veranstalter, insbesondere einen Umzug mit straßenrechtlicher Genehmigung, durchführt, in Innenräumen im öffentlichen Raum eine private Feier mit Tanz oder eine Karnevalsveranstaltung oder vergleichbare Brauchtumsveranstaltung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 durchführt und dabei den Zugang auch Personen gewährt, die nicht zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen, oder eine gastronomische Einrichtung nicht als reines Speiselokal betreibt und dabei den Zugang auch Personen gewährt, die nicht zusätzlich über einen negativen Testnachweis im Sinne von § 2 Absatz 8a Satz 1 verfügen,“.
6. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „9. Februar“ wird durch die Angabe „9. März“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wird bereits im Kontext der Bund-Länder-Abstimmung vom 16. Februar 2022 eine Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.“
Artikel 2
Änderung der Coronabetreuungsverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, Absatz 7 und Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Coronabetreuungsverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1190c), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter „sowie im Rahmen von Betreuungsangeboten mit wenigen Personen in ausreichend großen Räumlichkeiten“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Liegt bei einer Person, die in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 tätig ist und regelhaft mit den Kindern in Kontakt kommt, oder bei einem Kind, das in einer Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Absatz 1 betreut wird, eine mittels eines Coronaschnelltests oder PCR-Tests bestätigte SARS-CoV-2-Infektion vor, müssen in den folgenden zehn Tagen alle Kinder mindestens vier Mal mittels eines Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests getestet werden. Sollte im Falle eines positiven Ergebnisses eines Coronaschnelltests innerhalb von 48 Stunden ein PCR-Test vorgenommen werden, endet nach Vorlage eines negativen Ergebnisses des PCR-Tests die Testpflicht. Die Testpflicht gilt nicht für immunisierte Personen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1. Die Testtage werden von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle festgelegt. Der erste Test ist vor dem ersten Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle nach Auftreten des Infektionsfalls durchzuführen. Die Eltern haben der Leitung der Einrichtung oder der Kindertagespflegeperson eine schriftliche Versicherung über jeden erfolgten Test und dessen Ergebnis vorzulegen. Die Versicherungen sind von der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle für einen Zeitraum von zwei Wochen nach Ablauf der zehn Tage datenschutzkonform aufzubewahren und anschließend unverzüglich zu vernichten. Unterbleibt die Versicherung, sind die Kinder für die Dauer des in Satz 1 genannten Zehn-Tage-Zeitraums von dem Besuch der Einrichtung oder Kindertagespflegestelle auszuschließen. Wenn in einem Kindertagesbetreuungsangebot regelhaft PCR-Pooltestungen angeboten werden, ist die Testpflicht durch Teilnahme an diesen Testungen erfüllt. Im Falle eines positiven Tests gilt § 13 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung mit der Maßgabe, dass die betreffende Person das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests nicht besuchen darf. Für nicht immunisierte Kinder aus einer Betreuungsgruppe mit einem positiven PCR-Pooltestergebnis, die an dieser PCR-Pooltestung nicht teilgenommen haben, kann der örtliche Träger der Jugendhilfe entscheiden, dass sie das Betreuungsangebot bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses eines individuellen PCR-Tests ebenfalls nicht besuchen dürfen.“
2. In § 8 Absatz 2 wird die Angabe „9. Februar“ durch die Angabe „9. März“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den §§ 28 Absatz 1, 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, §28a Absatz 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594), § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Februar 2022 (GV. NRW. S. 48b) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Aufenthaltsadressen“ die Wörter „sowie Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer)“ eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Umgang mit positivem Coronaselbsttest oder positivem
PCR-Pool-Test (Kontrolltest)
(1) Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen.
(2) Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Abweichend hiervon können sich Schülerinnen und Schüler, sofern an der Schule keine PCR-Einzeltestung angeboten wird, einem Coronaschnelltest oder einem im Rahmen der Schultestung durchgeführten beaufsichtigten Selbsttest unterziehen. Ist der im Rahmen der Schultestung durchgeführte beaufsichtigte Selbsttest positiv, ist die Schülerin oder der Schüler verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test zu unterziehen.
(3) Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis oder positivem PCR-Pool-Test bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.“
3. In § 14 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „Nummer 1 bis 2“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 14 Absatz 3 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht, wenn sie nach § 6 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unterliegen, weil sie gemäß der Vorgaben des Robert Koch-Institutes (https://www.rki.de/kontaktpersonenmanagement)
1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung) sind, also insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson),
2. Personen mit einer zweimaligen Impfung sind, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage zurückliegt,
3. genesene Personen sind, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchstens 90 Tage zurückliegt,
4. geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben).
Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, die nach der entsprechenden Ausnahmendefinition des PEI (vgl. https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) als vollständig geimpft gelten, werden den vorgenannten zweifach Geimpften in diesem Fall gleichgestellt, wobei die Karenzzeit von mehr als 14 Tagen entfällt. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene haushaltsangehörige Person Symptome, so muss sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und zeitnah eine Testung (mindestens mittels Coronaschnelltests) veranlassen.“
b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Treten innerhalb des Quarantänezeitraums Krankheitszeichen auf, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich unverzüglich einer Testung (mindestens mittels Coronaschnelltests) zu unterziehen.
(4) Die Quarantäne nach Absatz 1 Satz 1 endet nach zehn Tagen gerechnet ab dem Symptombeginn, wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder dem Zeitpunkt der Vornahme der positiven Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall). Sie kann vorzeitig beendet werden,
1. nach sieben Tagen, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 oder eines PCR-Tests verfügt, der frühestens am siebten Tag der Quarantäne vorgenommen wurde,
2. bereits nach fünf Tagen für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die ein Angebot der Kindertagesbetreuung besuchen, wenn die betreffende Person über ein negatives Testergebnis eines Coronaschnelltests nach § 1 Absatz 2 oder eines PCR-Tests verfügt, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.
§ 14 Absatz 8 gilt entsprechend.
(5) Treten in einem Haushalt eines Falles während der Quarantänezeit der Haushaltsangehörigen Folgefälle auf, so verlängert sich die Quarantänedauer für die übrigen Haushaltsmitglieder nicht über zehn Tage hinaus.“
5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Personen, die von einer positiv getesteten Person aufgrund von § 14 Absatz 4 über deren Testergebnis informiert wurden, und keine Haushaltsangehörigen nach § 15 Absatz 1 sind, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushalts-fremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten. Die Ausnahmeregeln in § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 3 gelten entsprechend. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall empfohlen. Bei Auftreten von Symptomen innerhalb der ersten zehn Tage nach Kontakt zu der positiv getesteten Person sind sie aufgefordert, sich umgehend selbst in Isolierung zu begeben und testen zu lassen. Die Verhaltensregeln nach § 12 Absatz 3 gelten entsprechend.“
6. In § 20 wird die Angabe „9. Februar“ durch die Angabe „9. März“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 8. Februar 2022
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV. NRW. 2022 S. 48c