Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 19 vom 20.5.1998 Seite 221 bis 224
Verordnung über die Zusammenfassung von beschleunigten Verfahren |
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Verordnung über die Zusammenfassung von beschleunigten Verfahren
311
Verordnung
über die Zusammenfassung von beschleunigten Verfahren
Vom
16. April 1998
Aufgrund des § 58 Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die
Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die
örtliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Strafsachen und in
Urheberrechtsstreitsachen vom 11. Januar 1966 (GV. NW. S. 6), geändert durch
Verordnung vom 23. November 1971 (GV. NW. S. 358), wird verordnet:
§
1
Für Verfahren vor dem Strafrichter,
in denen die Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§§ 417-420 der
Strafprozeßordnung) beantragt wird, sind die Amtsgerichte zuständig, denen nach
§ 1 Buchstabe c der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des
Landes Nordrhein-Westfalen in Strafsachen gegen Erwachsene vom 30. Dezember 1961 (GV. NW. 1962 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 1991 (GV. NW. S. 373), die Strafrichterhaftsachen zugewiesen sind.
§
2
Die Zuständigkeit nach § 1 bleibt
bestehen, wenn das Gericht die Entscheidung im beschleunigten Verfahren ablehnt
und die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt.
§
3
Für die in §§ 1 und 2 genannten
Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem Amtsgericht
anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.
§
4
Diese Verordnung tritt am 1. Juli
1998 in Kraft.
Düsseldorf, den 16. April 1998
Der
Justizminister
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
B e h r e n s
GV. NW.1998
S:.223