Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 19 vom 20.5.1998 Seite 221 bis 224
Öffentliche Bekanntmachung über eine Änderungsgenehmigung für den Forschungsreaktor FRJ-2 in Jülich |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Öffentliche Bekanntmachung über eine Änderungsgenehmigung für den Forschungsreaktor FRJ-2 in Jülich
Öffentliche Bekanntmachung
über eine Änderungsgenehmigung
für den Forschungsreaktor FRJ-2 in Jülich
- Bescheid Nr. 7/9 (7Ä) FRJ-2
Vom
6. März 1998
Datum
der Bekanntmachung: 20. Mai 1998
Gemäß §§ 15 Abs. 3
und 17 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird folgendes
bekanntgegeben:
Das Ministerium für
Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
hat der Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH, Leo-Brandt-Straße, 52428 Jülich,
eine Genehmigung zur Bestrahlung von Uran-Targets im Forschungsreaktor FRJ-2 in
Jülich erteilt.
Der verfügende Teil
I Nr. 1 des Bescheides hat den folgenden Wortlaut:
"1. Genehmigung nach dem Atomgesetz
Aufgrund des § 7
Abs. 1 des Gesetzes über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den
Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.
April 1997 (BGBl. I S. 968), wird der
Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH
Leo-Brandt-Straße
52428 Jülich
auf ihren Antrag
vom 9. Juni 1997, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 3. Dezember 1997, für ihren
Forschungsreaktor FRJ-2 (DIDO) auf ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung
Jülich, die
Genehmigung
erteilt, nach
Maßgabe der in Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Unterlagen bzw. Auflagen,
Uran-Targets zum Zwecke der Erzeugung von Spalt-Molybdän (Mo-99) für die
medizinische Anwendung zu bestrahlen, zu handhaben und die hierzu
erforderlichen Bestrahlungseinrichtungen am Reaktor und
Handhabungseinrichtungen in der Technikumshalle einzurichten."
Die Genehmigung ist
mit einer Auflage versehen, die insbesondere dem Zweck dient, Leben, Gesundheit
und Sachgüter vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen zu schützen
und im übrigen zur gefahrlosen Durchführung der
Arbeiten beizutragen.
Der
Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
"Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die
Klage ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Falls die Frist
durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde
dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden."
Eine Ausfertigung
des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen während der
Dienststunden
a) im Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Haroldstr.
4, 40213 Düsseldorf
(Anmeldung beim Pförtner)
(Dienststunden: montags und dienstags von 9.00 bis 15.30 Uhr,
mittwochs bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)
und
b) in der Stadtverwaltung Jülich, Zimmer 315,
3. Obergeschoß des neuen Rathauses, Große Rurstraße 17, 52428 Jülich
(Dienststunden: montags bis mittwochs von 8.30 bis 12.00 Uhr und
14.00 bis 15.30 Uhr,
donnerstags von 8.30 bis 12.00 Uhr
und
14.00 bis 18.00 Uhr sowie
freitags 8.30 bis 12.00 Uhr)
zur
Einsicht ausgelegt.
Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn
der Klagefrist maßgebend.
Der Bescheid kann
bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Wirtschaft und
Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190
Düsseldorf, unter dem Aktenzeichen 536-8943 FRJ-2-7/9 (7Ä) - 5.5 schriftlich
angefordert werden.
Ministerium
für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und
Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
C e y r o w s k y
_GV. NW.1998 S. :223