Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 21 vom 27.5.1998 Seite 239 bis 282
Bekanntmachung der Neufassung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Bekanntmachung der Neufassung des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW)
2251
Bekanntmachung
der Neufassung des Rundfunkgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW)
Vom
25. April 1998
Aufgrund Artikel 3 des Neunten
Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk
Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (9.
Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW.S. 148) wird nachstehend
der Wortlaut des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW.S. 994), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW.S. 75), unter Berücksichtigung der
Änderung durch Artikel 2 des Gesetzes zum Zweiten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Rundfunkgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1995 (GV. NW.S. 1196), Artikel 1 des
8. Rundfunkänderungsgesetes vom 30. Januar 1996 (GV. NW,S. 75) und Artikel 2 des
9. Rundfunkänderungsgesetzes neu bekanntgemacht.
Düsseldorf, den 25. April 1998
Der
Ministerpräsident
Johannes
R a u
2251
Rundfunkgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW)
in der Fassung der Bekanntmachung
Vom
25. April 1998
Inhaltsübersicht
1.
Abschnitt:
Allgemeine
Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuordnung von Übertragungskapazitäten
§ 3 a Recht auf unentgeltliche
Kurzberichterstattung im Fernsehen
2.
Abschnitt:
Zulassung
von bundesweiten Rundfunkprogrammen
§ 3 b Bundesweite Rundfunkprogramme
3.
Abschnitt:
Zulassung
von landesweiten Rundfunkprogrammen
§ 4 Zulassung, Antragsverfahren
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
§ 6 Zulassungsgrundsätze
§ 7 Vorrangige Zulassung
§ 8 Inhalt der Zulassung
§ 9 Mitwirkungspflicht
§ 10 Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und
Widerruf
4.
Abschnitt:
Anforderungen
an die Veranstalter
§ 11 Programmauftrag
§ 12 Programmgrundsätze
§ 13 Redaktionelle Beschäftigte
§ 14 Schutz der Menschenwürde und Jugendschutz
§ 15 Verantwortlichkeit
§ 15 a Beauftragte oder Beauftragter für den
Jugendschutz
§ 16 Auskunftspflicht und Beschwerden
§ 17 Aufzeichnungspflicht und Einsichtnahme
§ 18 Gegendarstellung
§ 19 Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte
§ 20 Versorgungspflicht
5.
Abschnitt:
Finanzierung
von Rundfunkprogrammen
§ 21 Finanzierungsarten
§ 22 Werbeinhalte, Kennzeichnung
§ 22 a Einfügung der Werbung
§ 22 b Dauer der Werbung
§ 22 c Sponsoring
§ 22 d Richtlinien der LfR
6.
Abschnitt:
Zulassung
von lokalem Rundfunk
§ 23 Anzuwendende Vorschriften
§ 24 Grundsätze für lokalen Rundfunk
§ 25 Veranstaltergemeinschaft
§ 26 Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft
§ 27 Mitgliederversammlung und Vorstand
§ 28 Chefredakteurin oder Chefredakteur
§ 29 Betriebsgesellschaft; Vereinbarung mit der
Veranstaltergemeinschaft
§ 30 Rahmenprogramm
§ 31 Örtliches Verbreitungsgebiet
7.
Abschnitt:
Sendungen
bei örtlichen Veranstaltungen,
in
Einrichtungen, in Wohnanlagen und in Hochschulen
§ 32 Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen und in
Einrichtungen
§ 33 Sendungen in Wohnanlagen
§ 33 a Sendungen in Hochschulen
8.
Abschnitt:
Offener
Kanal
§ 34 Offener Kanal im lokalen Rundfunk
§ 35 Offener Kanal in Kabelanlagen
§ 36 Förderung Offener Kanäle
9.
Abschnitt:
Weiterverbreitung
von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen
§ 37 Anzuwendende Vorschriften
§ 38 Weiterverbreitungsgrundsätze
§ 39 Verfahren
§ 40 Untersagung
§ 41 Rangfolge
§ 42 Sonderbestimmung für kleine Wohnanlagen
10. Abschnitt:
Verteildienste
§ 43 Verteildienste von Rundfunkveranstaltern
§ 44 Übertragungskapazitäten für Verteildienste
11.
Abschnitt:
Datenschutz
§ 45 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 46 Datenverarbeitung für publizistische Zwecke
§ 46 a Grundsätze für die Datenverarbeitung bei
Teilnehmerentgelten
§ 46 b Bestandsdaten
§ 47 Datenverarbeitung bei entgeltpflichtigen
Programmen
§ 48 Geheimhaltung
§ 49 Datenschutzüberwachung
§ 50 Gewährleistung des Datenschutzes
12.
Abschnitt:
Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen
§ 51 Errichtung, Organe
§ 52 Aufgaben
§ 53 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
§ 54 Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in der
Rundfunkkommission
§ 55 Zusammensetzung der Rundfunkkommission,
Amtszeit der Mitglieder
§ 56 Vorsitz und Verfahren der Rundfunkkommission,
Kostenerstattung
§ 57 Aufgaben der Rundfunkkommission
§ 58 Ausschüsse der Rundfunkkommission
§ 59 Sitzungen der Rundfunkkommission
§ 60 Aufgaben der Direktorin oder des Direktors
§ 61 Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß der
Direktorin oder des Direktors
§ 62 Haushalts- und Wirtschaftsführung
§ 63 Prüfung des Jahresabschlusses
§ 64 Prüfungsverfahren
§ 65 Finanzierung
§ 66 Rechtsaufsicht
§ 66 a Sende- und Leitungskosten
13.
Abschnitt:
Bußgeldvorschriften,
Übergangs- und Schlußvorschriften, Modellversuche
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
§ 68 Änderung des WDR-Gesetzes
§ 69 Übergangsvorschriften
§ 70 Übergangsregelung für das Recht auf
unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
§ 71 Übergangsregelung für die Weiterverbreitung
§ 72 Modellversuche mit neuen Rundfunktechniken,
Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten
§ 73 Inkrafttreten
1.
Abschnitt:
Allgemeine
Vorschriften
§
1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. die Veranstaltung und Verbreitung von
Rundfunkprogrammen,
2. Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen, in
Einrichtungen, in Wohnanlagen und in Hochschulen,
3. die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen
in Kabelanlagen
in Nordrhein-Westfalen.
(2) Auf den Westdeutschen Rundfunk
Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas
anderes geregelt ist.
(3) Der ZDF-Staatsvertrag (Artikel 3
des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August
1991 - GV. NW.
S. 408 -, zuletzt geändert durch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom
26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -) bleibt unberührt.
§
2
Begriffsbestimmungen
(1) Rundfunk ist die für die
Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller
Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer
Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der
Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder
gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.
(2) Lokale Programme sind
Rundfunkprogramme, die in einem örtlich begrenzten Verbreitungsgebiet
(§ 31) hergestellt, redaktionell gestaltet oder selbständig redaktionell
zusammengestellt werden und für dieses Verbreitungsgebiet oder einen Teil davon
bestimmt sind.
(3) Vollprogramme sind
Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.
Sie sollen eine Programmdauer von täglich mindestens fünf Stunden haben.
(4) Spartenprogramme sind
Rundfunkprogramme mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten.
(5) Fensterprogramme sind zeitlich
begrenzte Rundfunkprogramme, die im Rahmen eines landesweiten Programms für ein
örtliches Verbreitungsgebiet (§ 31) oder im Rahmen eines lokalen Programms
für einen Teil des örtlichen Verbreitungsgebiets verbreitet werden.
(6) Sendung ist ein inhaltlich
zusammenhängender, in sich abgeschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines
Rundfunkprogramms. Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die
Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen
besteht.
(7) Programmschema ist die nach
Wochentagen gegliederte Übersicht für die Verteilung der täglichen Sendezeit
auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung.
(8) Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Programmarten: Fernsehen, Hörfunk,
2. Programmkategorien: Vollprogramme,
Spartenprogramme und lokale Programme,
3. Verbreitungsgebiete: für landesweite
Programme das Land Nordrhein-Westfalen, für lokale Programme das in § 31
bezeichnete Gebiet,
4. Verbreitungsarten: die drahtlose Verbreitung
durch erdgebundene Sender, die drahtlose Verbreitung durch Satellit und die
leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
5. Übertragungskapazitäten: Frequenzen und
Kanäle.
(9) Veranstalter ist, wer nach
Zulassung durch die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) ein
Rundfunkprogramm veranstaltet und verbreitet.
(10) Soweit dieses Gesetz an die
Höhe von Kapitalanteilen bestimmte Rechtsfolgen knüpft, sind bei der Berechnung
auch Sacheinlagen und Dienstleistungen einzubeziehen.
§
3
Zuordnung
von Übertragungskapazitäten
(1) Die Zuordnung der dem Land
Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zur
programmlichen Nutzung durch private und öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter
wird nach Maßgabe der folgenden Absätze geregelt. Dies gilt nicht für die in §
3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 WDR-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1993 (GV. NW. S. 158) genannten Übertragungskapazitäten; Absatz 7
bleibt unberührt.
(2) Stehen dem Land
Nordrhein-Westfalen Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung,
gibt die Landesregierung dies den für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LfR bekannt. Die
Landesregierung wirkt darauf hin, daß sich die zuständigen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LfR über eine sachgerechte
Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen.
Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die
Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den Hauptausschuß des Landtags über
das Ergebnis der Verständigung.
(3) Kommt eine Verständigung nach
Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 2 Satz 1
nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen der Beteiligten und nach Anhörung des Hauptausschusses des
Landtags über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätz 4 und 5. Die
Landesregierung unterrichtet den Hauptausschuß des Landtags über das Ergebnis
ihrer Entscheidung.
(4) Übertragungskapazitäten, die zur
Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk
erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.
Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung einer möglichst
flächendeckenden Versorgung mit lokalem Rundfunk erforderlich sind, werden der
LfR zugeordnet. Die Sicherstellung der Grundversorgung nach Satz 1 hat Vorrang.
(5) Im übrigen sind die
Übertragungskapazitäten so zuzuordnen, daß eine möglichst gleichgewichtige
Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert
wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:
1. Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung
des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
2. Sicherung einer möglichst umfassenden
Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot im privaten
Rundfunk,
3. Berücksichtigung landesweiter, regionaler
oder lokaler Belange im Rundfunk,
4. Schließung von Versorgungslücken zur
Rundfunkrestversorgung,
5. Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks
durch neue Rundfunktechniken.
(6) Öffentlich-rechtliche
Rundfunkveranstalter oder die LfR haben der Landesregierung anzuzeigen, wenn
Übertragungskapazitäten nach der Zuordnung mindestens 12 Monate nicht genutzt
worden sind. Die LfR kann entsprechende Mitteilungen von den nach diesem Gesetz
zugelassenen Veranstaltern verlangen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
kann die Landesregierung die Zuordnung aufheben. Dasselbe gilt für
Übertragungskapazitäten nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 WDR-Gesetz, die der
WDR länger als 12 Monate nicht nutzt. Für die Zuordnung der
Übertragungskapazitäten gelten Absätze 2 bis 5.
(7) Zur Verbesserung der Versorgung
mit Rundfunkprogrammen können zur programmlichen Nutzung durch
öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter zugeordnete Übertragungskapazitäten
mit deren Zustimmung oder zur programmlichen Nutzung durch private
Rundfunkveranstalter zugeordnete Übertragungskapazitäten mit Zustimmung der LfR
anderweitig zugeordnet werden.
(8) Zur Verbreitung von Hörfunk- und
Fernsehprogrammen können auch dem Land Nordrhein-Westfalen zugeordnete Kanäle
auf Satelliten und Kanäle in Kabelanlagen auf Anforderung der für das Land
Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter
oder der LfR diesen zugeordnet werden. Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(9) Übertragungskapazitäten können
aus Gründen der frequenztechnischen Versorgung befristet zugeordnet werden.
(10) Die Landesregierung wird
ermächtigt, zur besseren Nutzung bestehender und zur Schaffung zusätzlich
nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder
über Frequenzverlagerungen und über die Einräumung von Standortnutzungen zu
schließen. Vor Abschluß der Vereinbarung ist die Zustimmung des betroffenen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und der LfR einzuholen.
§
3 a
Recht
auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen
(1) Das Recht auf unentgeltliche
Kurzberichterstattung im Fernsehen über Veranstaltungen und Ereignisse, die
öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht
jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu.
Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen
Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen
Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen des nachfolgenden Satz 3
und der Absätze 2 bis 6 ein. Anderweitige gesetzliche Bestimmungen,
insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben
unberührt. Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren
Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung finden Satz 1 und 2 keine
Anwendung.
(2) Die unentgeltliche
Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlaß entsprechende nachrichtenmäßige
Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemißt sich nach der
Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt
der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und
regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die
Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über
Veranstaltungen gleicher Art zusammengefaßt, muß auch in dieser Zusammenfassung
der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.
(3) Das Recht auf
Kurzberichterstattung muß so ausgeübt werden, daß vermeidbare Störungen der
Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die
Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn
anzunehmen ist, daß sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt
oder das sittliche Empfinden der an der Veranstaltung teilnehmenden Person
gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist
ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information
überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die
Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.
(4) Für die Ausübung des Rechts auf
Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene
Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen
Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen. Die
Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des
Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim
Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der
Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend
räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung
bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die
Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.
(5) Reichen die räumlichen und
technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht
aus, so haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche
Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen
haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses
ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu
berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in
dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet. Fernsehveranstalter, die
die unentgeltliche Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das
Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen
Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht
zugelassen werden konnten. Trifft der Veranstalter oder der Träger eines
Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über
eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, daß mindestens ein
anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.
(6) Die für die
Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach
Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die
Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses
schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter
Interessen Dritter unterbrochen.
2.
Abschnitt:
Zulassung
von bundesweiten Rundfunkprogrammen
§
3 b
Bundesweiter
Rundfunk
(1) Für bundesweit verbreitetes
Fernsehen gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags (Artikel 1 des
Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 -
GV. NW. S. 408 -, zuletzt geändert durch den Mediendienste-Staatsvertrag vom 20.
Januar/12. Februar 1997 - GV. NW. S. 158 -) und aus diesem Gesetz §§ 4, 5 Abs. 1
und 2, §§ 7, 8, 10, 13, 15, 16 bis 18, 20, 21 Abs. 2 und 3 und § 67 Abs. 1 Nr.
13 bis 17, 20, 22, 27 und 28 entsprechend.
(2) Die Zulassung für die drahtlose
Verbreitung eines bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms durch erdgebundene
Sender soll nur erteilt werden, wenn ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm
aufgenommen wird. Mit der Organisation des Fensterprogramms ist zugleich dessen
Finanzierung durch den Veranstalter sicherzustellen.
(3) Für bundesweit verbreiteten
Hörfunk gelten die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags und aus diesem Gesetz
§§ 4 bis 11, 13, 15, 16 bis 18, 20 und 21 Abs. 2 und 3 entsprechend.
3.
Abschnitt:
Zulassung
von landesweiten Rundfunkprogrammen
§
4
Zulassung,
Antragsverfahren
(1) Wer Rundfunk veranstalten und
verbreiten will, bedarf einer Zulassung; sie wird von der LfR auf schriftlichen
Antrag erteilt.
(2) Der Antrag kann erst gestellt
werden, wenn die LfR festgestellt hat, daß die Übertragungskapazitäten für die
jeweilige Programmart und das Verbreitungsgebiet zur Verfügung stehen oder
voraussichtlich innerhalb der nächsten 18 Monate zur Verfügung stehen werden.
Die Feststellung wird in der Regel halbjährlich getroffen und im
Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntgemacht.
(3) Die Antragsfrist beträgt
mindestens zwei Monate; in der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Frist
mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(4) Absätze 2 und 3 finden auf die
Zulassung für Satellitenkanäle keine Anwendung.
(5) Wenn und soweit Mediendienste
dem Rundfunk zuzuordnen sind, bedürfen Anbieter solcher Dienste einer
Zulassung. Stellt die LfR im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest,
daß diese Voraussetzung vorliegt, muß der Anbieter nach seiner Wahl innerhalb
von sechs Monaten, nachdem die Feststellung ihm bekanntgegeben ist, einen
Zulassungsantrag stellen oder den Mediendienst so anbieten, daß er nicht dem
Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von Mediendiensten sind berechtigt, bei der LfR
einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.
§
5
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zugelassen werden dürfen
natürliche Personen, juristische Personen und auf Dauer angelegte
Personenvereinigungen. Ihnen darf eine Zulassung für die Verbreitung eines
Rundfunkprogramms nur erteilt werden, wenn sie ihren Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Sie müssen wirtschaftlich und
organisatorisch in der Lage sein, eine Rundfunkveranstaltung, die anerkannten
journalistischen Grundsätzen genügt, antragsgemäß durchzuführen. Die
natürlichen Personen, die Mitglieder und die gesetzlichen oder satzungsmäßigen
Vertreter von juristischen Personen und Personenvereinigungen
1. müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein,
dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch
Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht
nach Artikel 18 Grundgesetz verwirkt haben,
2. müssen gerichtlich unbeschränkt verfolgt
werden können,
3. dürfen nicht aufgrund von Tatsachen Anlaß zu
Bedenken gegen die zuverlässige Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz
geben.
(2) Nicht zugelassen werden dürfen
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts
mit Ausnahme der Kirchen, anderer öffentlich-rechtlicher Religions- und
Weltanschauungsgemeinschaften, der jüdischen Kultusgemeinden und der
Hochschulen,
2. Veranstalter, deren Mitglieder oder
gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in
Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
Personen sind, die zu den in Nummer 1 ausgeschlossenen Personen des
öffentlichen Rechts in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender
Stellung stehen,
3. Veranstalter, deren Mitglieder oder
gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder der
Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,
4. politische Parteien und Wählergruppen,
5. Veranstalter, deren Mitglieder oder
gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs
eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters oder Personen sind, die in
einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen
Verhältnis zu diesem stehen,
6. Unternehmen und Vereinigungen, die von einer
oder mehreren der in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen oder von
politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig (§ 17 Aktiengesetz) sind.
(3) Der Antrag muß enthalten
1. Angaben über die vorgesehene Programmart, die
Programmkategorie, die Programmdauer, das Verbreitungsgebiet und die
Verbreitungsart,
2. ein Programmschema, das erkennen läßt, wie
die Antragstellerin oder der Antragsteller den Anforderungen der jeweiligen
Programmkategorie gerecht wird,
3. eine Übersicht über die Kapital- und
Stimmrechtsverhältnisse des Veranstalters sowie über mit ihm verbundene
Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz).
§
6
Zulassungsgrundsätze
(1) Der Veranstalter landesweiter
Programme hat durch geeignete Vorkehrungen - wie einen Programmbeirat mit
wirksamem Einfluß auf das Rundfunkprogramm - zu gewährleisten, daß eine
vorherrschende Einwirkung auf die Meinungsbildung durch privaten Rundfunk
ausgeschlossen ist; solcher Vorkehrungen bedarf es nicht, wenn durch Vertrag
oder Satzung ein vorherrschender Einfluß eines der Beteiligten mit mehr als 50
vom Hundert der Kapital- oder Stimmrechtsanteile ausgeschlossen ist. Der
Veranstalter muß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß er
in seinem Rundfunkprogramm die Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie
erfüllt. Interessenten aus dem kulturellen Bereich ist eine angemessene
Beteiligung zu ermöglichen.
(2) Die Zulassung für ein
gemeinsames Vollprogramm kann auch zwei Veranstaltern getrennt für einzelne
Programmteile erteilt werden, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu
erwarten ist, daß die Programmteile zusammen die Anforderungen an ein
Vollprogramm erfüllen.
(3) Die Zulassung nach Absatz 2
setzt voraus, daß die Veranstalter ihre jeweiligen Programmteile im
Programmschema nach Art, Umfang und Sendezeit vertraglich festgelegt haben. Ein
Einfluß auf die Programmteile des jeweils anderen Veranstalters muß durch
Vertrag wechselseitig ausgeschlossen sein. Die vertragliche Vereinbarung
zwischen beiden Veranstaltern muß vorsehen, daß eine Kündigung während der
Dauer der Zulassung nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzung des anderen
Veranstalters oder aus einem ähnlich wichtigen Grund mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende des Kalenderjahrs zulässig ist.
(4) An dem Veranstalter dürfen sich
öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter im Rahmen der für sie geltenden
gesetzlichen Bestimmungen mit insgesamt bis zu einem Drittel der Kapital- und
Stimmrechtsanteile beteiligen.
(5) Die Zulassung für die drahtlose
Verbreitung eines landesweiten Fernsehprogramms durch erdgebundene Sender darf
nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, daß täglich zu einer von der LfR
bestimmten Uhrzeit bis zu zwei Stunden lokale Fernsehfensterprogramme
verbreitet werden können.
(6) Die Zulassung für die
Verbreitung eines Programms darf Hochschulen nur erteilt werden, wenn das
Programm mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben in funktionellem
Zusammenhang steht.
§
7
Vorrangige
Zulassung
(1) Erfüllen mehrere Antragstellende
die Voraussetzungen nach §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 5 und sind keine
ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher
Antragstellenden in derselben Programmart, demselben Verbreitungsgebiet und
derselben Verbreitungsart vorhanden, so wirkt die LfR auf eine Einigung
zwischen den Antragstellenden hin.
(2) Kommt eine Einigung innerhalb
der von der LfR gesetzten Frist nicht zustande, so wird vorrangig zugelassen,
wer die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt. Bei der Bewertung
sind das Programmschema und die Zusammensetzung (Verschiedenartigkeit der
politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen, Höhe
ihres Kapital- und Stimmrechtsanteils) und sonstige, der Sicherung der
Meinungsvielfalt dienende organisatorische Regelungen zu berücksichtigen; dabei
ist einzubeziehen, in welchem Umfang der Antragstellende seinen redaktionellen
Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluß auf die
Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt.
§
8
Inhalt
der Zulassung
(1) Die Zulassung wird durch
schriftlichen Bescheid der LfR gemäß dem Antrag auf mindestens vier und
höchstens zehn Jahre erteilt. Eine Verlängerung der Zulassung um fünf Jahre ist
zulässig, wenn nicht wichtige Gründe für eine Ausschreibung der
Übertragungskapazitäten sprechen. Der Veranstalter kann den Antrag auf
Verlängerung der Zulassung frühestens nach Ablauf von drei Vierteln des
Zulassungszeitraums stellen. Die Zulassung ist nicht übertragbar.
(2) Die Zulassung wird erteilt für
die Programmart, die Programmkategorie, die Programmdauer, das Programmschema,
das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die Übertragungskapazität. Die
Zulassung kann auch für solche Satellitenübertragungskapazitäten erteilt
werden, die der LfR nicht durch Entscheidung der Landesregierung nach § 3
zugeordnet wurden. Die Zulassung nach Satz 2 umfaßt die Nutzung anderer
Satellitenübertragungskapazitäten im Sinne des Satzes 2 oder solcher, die in
einem Verfahren nach § 51 Rundfunkstaatsvertrag zugeordnet worden sind. Im
Falle des § 6 Abs. 2 und 3 wird die Zulassung für ein mit einem bestimmten
anderen Veranstalter gemeinsam veranstaltetes Vollprogramm und für ein
gemeinsames Programmschema (§ 6 Abs. 3 Satz 1) erteilt.
(3) Will der Veranstalter auf Dauer
das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so zeigt er dies
der LfR mindestens einen Monat vorher an. Die LfR untersagt die Änderung, wenn
dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem
Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist,
gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an
Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.
(4) Für eine Kündigung der vertraglichen
Vereinbarungen über ein gemeinsames Vollprogramm (§ 6 Abs. 2 und 3) gelten
folgende Bestimmungen:
1. Will einer der beiden Veranstalter kündigen,
so hat sie dies der LfR vorher anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der
Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen
hinzuwirken. Erfolgt eine Kündigung, bevor die LfR die Einigungsversuche (Satz
2) für gescheitert erklärt hat, so erlischt die Zulassung des kündigenden
Veranstalters mit der Kündigung. Die Zulassung des anderen Veranstalters
besteht ohne Verpflichtung zu einem Vollprogramm fort. Er kann sein
Programmschema entsprechend anpassen. Die Anpassung ist der LfR spätestens
einen Monat vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Absatz 3 findet keine Anwendung.
2. Kündigt ein Veranstalter unter Beachtung von
Nummer 1 aus den in § 6 Abs. 3 Satz 3 genannten Gründen, so hat er diese
Gründe gleichzeitig der LfR mitzuteilen. Die LfR widerruft die Zulassung des
anderen Veranstalters zu dem in § 6 Abs. 3 Satz 3 genannten Zeitpunkt,
wenn ein in dieser Bestimmung genannter Kündigungsgrund vorliegt. Die Zulassung
des kündigenden Veranstalters besteht ohne Verpflichtung zu einem Vollprogramm
fort. Er kann sein Programmschema entsprechend anpassen. Die Anpassung ist der
LfR spätestens einen Monat vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Absatz 3 findet keine
Anwendung.
§
9
Mitwirkungspflicht
(1) §§ 21, 22, 24
Rundfunkstaatsvertrag finden sinngemäße Anwendung, soweit das für das Verfahren
nach diesem Abschnitt erforderlich ist.
(2) Der Veranstalter ist
verpflichtet, der LfR die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens
über das grenzüberschreitende Fernsehen aufgeführten Informationen auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
§
10
Verfahren
bei Rechtsverstößen,
Rücknahme
und Widerruf
(1) Stellt die LfR einen
Rechtsverstoß fest, so weist sie den Veranstalter nach Anhörung an, den
Rechtsverstoß sofort oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder
künftig zu unterlassen.
(2) Hat die LfR bereits einen
Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des
Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung
zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, daß die Zulassung für einen
bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die
Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.
Einzelheiten regelt die LfR unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit
des Rechtsverstoßes durch Satzung.
(3) Die LfR kann bestimmen, daß
Beanstandungen nach Absatz 1 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem
Ordnungswidrigkeitsverfahren nach § 67 von dem betroffenen Veranstalter in
seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe
der Beanstandungen nach Satz 1 hat die LfR nach pflichtgemäßem Ermessen
festzulegen.
(4) Die Zulassung ist
zurückzunehmen, wenn
a) eine Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Satz
1 bis 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und § 6 Abs. 4, bei lokalem Rundfunk nach
§ 25 Abs. 1 und § 29, nicht gegeben war oder
b) der Veranstalter sie durch unrichtige oder
unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige
Mittel erlangt hat.
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen,
wenn
a) nachträglich eine Voraussetzung nach § 5
Abs. 1 Satz 1 bis 4 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und § 6 Abs. 4, bei lokalem
Rundfunk nach § 25 Abs. 1 und § 29, entfällt, wenn trotz Versagung
der Erlaubnis nach § 8 Abs. 3 Satz 2 oder § 24 Abs. 2 Satz 2 das
festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten
werden,
b) die Rundfunkveranstaltung aus Gründen, die
vom Veranstalter zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen,
innerhalb einer von der LfR bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht
fortgesetzt wird,
c) der Veranstalter aus Gründen, die von ihm zu
vertreten sind, seiner Versorgungspflicht (§ 20) auch nach einer
Fristsetzung durch die LfR nicht nachkommt oder
d) der Veranstalter gegen seine Verpflichtung
nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LfR den Verstoß
jeweils durch Beschluß als schwerwiegend festgestellt und diesen dem
Veranstalter zugestellt hat.
(6) Ergeben sich gegen einen
gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter Bedenken nach § 5 Abs. 1 Satz
4 Nr. 3, so kann die LfR anstelle von Maßnahmen nach Absatz 7 Buchstabe a)
verlangen, daß der Vertreter vom Veranstalter abberufen wird.
(7) Die Zulassung kann widerrufen
werden, wenn
a) der Veranstalter einer Anordnung der LfR
(Absatz 2) innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist,
b) das Rundfunkprogramm die festgelegte Dauer
auch nach Hinweis und Fristsetzung durch die LfR nicht erreicht.
(8) Der Veranstalter wird für einen
Vermögensnachteil, den er infolge von berechtigten Maßnahmen nach Absätzen 1
bis 7 erleidet, nicht entschädigt.
(9) §§ 48 und 49
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine
Anwendung.
4.
Abschnitt:
Anforderungen
an die Veranstalter
§
11
Programmauftrag
Die Veranstalter verbreiten Rundfunk
als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der
Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die
Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer
umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen
Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen
und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. In allen
Vollprogrammen ist auch das öffentliche Geschehen in Nordrhein-Westfalen
darzustellen.
§
12
Programmgrundsätze
(1) Für alle Rundfunkprogramme gilt
die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die
gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.
Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.
(2) Die Rundfunkprogramme haben die
Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben,
Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu
stärken. Die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der
Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen
die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale
Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen
Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der
Wahrheit verpflichtet sein. Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne
Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe,
einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung
dienen.
(3) Jedes Vollprogramm muß in
Erfüllung des Programmauftrags die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite
und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen,
weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem
Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheiten sind zu
berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene
Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.
(4) Berichterstattung und
Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu
entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor
ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit
und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu
trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu
kennzeichnen.
(5) Bei der Wiedergabe von
Meinungsumfragen, die vom Rundfunkveranstalter durchgeführt werden, ist
ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.
(6) Zur Darstellung der Vielfalt im
deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen
Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil
ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und
vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken
entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.
(7) Fernsehvollprogramme sollen
einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und
Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum
enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren
inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.
§
13
Redaktionelle
Beschäftigte
Aufgabe der redaktionellen
Beschäftigten ist es, im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten an der
Erfüllung der Aufgaben nach §§ 11 und 12 mitzuwirken. Alle redaktionellen
Beschäftigten erfüllen die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der
Gesamtverantwortung des Veranstalters jeweils in eigener journalistischer
Verantwortung; Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen
bleiben unberührt.
§
14
Schutz
der Menschenwürde und Jugendschutz
(1) Sendungen sind unzulässig, wenn
sie
a) zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder
gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte
Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder
die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, daß Teile der Bevölkerung oder
eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder
verleumdet werden (§ 130 StGB),
b) grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die
das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde
verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
c) den Krieg verherrlichen,
d) pornographisch sind (§ 184 StGB),
e) offensichtlich geeignet sind, Kinder oder
Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
f) Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen
wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich.
(2) Sendungen, die geeignet sind,
das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, es sei denn, der Veranstalter
trifft aufgrund der Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge, daß Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufen die Sendungen üblicherweise nicht
wahrnehmen; der Veranstalter darf dies bei Sendungen zwischen 23.00 und 6.00
Uhr annehmen. Bei Filmen, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der
Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. Filme, die nach dem
Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16
Jahren nicht freigegeben sind, dürfen nur zwischen 22.00 und 6.00 Uhr und
Filme, die für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, nur zwischen
23.00 und 6.00 Uhr verbreitet werden.
(3) Sendungen, die ganz oder im
wesentlichen mit Schriften inhaltsgleich sind, die in die Liste nach § 1
des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften aufgenommen
sind, sind nur in der Zeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr und nur dann zulässig,
wenn die mögliche sittliche Gefährdung von Kindern oder Jugendlichen unter
Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwer angesehen werden kann. Die
Gründe, die zu einer entsprechenden Bewertung geführt haben, sind vor der
Ausstrahlung schriftlich niederzulegen und der LfR auf Anforderung zu
übermitteln.
(4) Für Sendungen, die nach den
Absätzen 2 und 3 Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen
Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu diesen Zeiten ausgestrahlt
werden.
(5) Die LfR kann in Richtlinien oder
für den Einzelfall Ausnahmen von den Zeitgrenzen nach Absatz 2 Satz 3 und
Absatz 3 Satz 1 gestatten und von der Bewertung nach Absatz 2 Satz 3 und Absatz
3 Satz 1 abweichen; dies gilt im Fall des Absatzes 2 Satz 3 vor allem für
Filme, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt.
(6) Die LfR kann in Richtlinien oder
für den Einzelfall auch für Filme, auf die das Gesetz zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit keine Anwendung findet oder die hiernach für Jugendliche
unter 16 Jahren freigegeben sind, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den
Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei
Fernsehserien, gerecht zu werden.
(7) Gutachten freiwilliger
Selbstkontrolleinrichtungen zu Programmfragen, insbesondere zu Fragen des
Jugendschutzes, sind von der LfR bei ihren Entscheidungen einzubeziehen.
(8) Die LfR erläßt gemeinsam mit den
anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung des § 14 Abs. 1
bis 4. Erläßt die LfR Richtlinien nach Absatz 5 und 6, setzt sie sich mit den
anderen Landesmedienanstalten, den in der ARD zusammengeschlossenen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und dem ZDF ins Benehmen und
stellt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser
Richtlinien sicher.
§
15
Verantwortlichkeit
(1) Jeder Veranstalter muß der LfR
eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, welche Person
für welchen Teil des Rundfunkprogramms verantwortlich ist. Die Pflichten des
Veranstalters bleiben unberührt.
(2) Als verantwortliche Person darf
nur benannt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
bis 3 erfüllt und seine Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
hat.
§
15 a
Beauftragte
oder Beauftragter für den Jugendschutz
(1) Jeder Veranstalter eines
landesweit verbreiteten Fernsehprogramms beruft jeweils eine Beauftragte oder
einen Beauftragten für den Jugendschutz. Die oder der Beauftragte für den
Jugendschutz hat die Aufgabe, jede für den Inhalt des Fernsehprogramms
verantwortliche Person (§ 15) in allen Fragen des Jugendschutzes zu beraten.
Die oder der Beauftragte für den Jugendschutz ist insbesondere bei Fragen des
Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung und der
Programmgestaltung angemessen zu beteiligen.
(2) Wer zur oder zum Beauftragten
für den Jugendschutz bestellt
werden soll, muß die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Die oder der Beauftragte für
den Jugendschutz ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des
Jugendschutzes weisungsfrei.
(3) Die Beauftragten für den
Jugendschutz treten in einen regelmäßigen gemeinsamen Erfahrungsaustausch mit
den Jugendschutzbeauftragten der in der ARD zusammengeschlossenen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstalter und des ZDF ein.
§
16
Auskunftspflicht
und Beschwerden
(1) Am Anfang und am Ende des
täglichen Rundfunkprogramms ist der Veranstalter zu nennen. Außerdem ist am
Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.
(2) Jeder hat das Recht, sich mit
Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die
LfR teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der
für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.
(3) Über Beschwerden, in denen die
Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter
innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht
oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die
Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfR
anrufen. In der Beschwerdeentscheidung hat der Veranstalter auf diese Möglichkeit
und auf die Frist hinzuweisen. Beschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von
drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.
(4) Wird in einer Beschwerde nach
Absatz 3 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet,
so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder
des Beauftragten der LfR für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren
gilt Absatz 3.
(5) Einzelheiten des Verfahrens
regelt die LfR durch Satzung.
§
17
Aufzeichnungspflicht
und Einsichtnahme
(1) Die Sendungen sind vom
Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei
Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet
werden, kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt
oder die Wiederbeschaffung sichergestellt werden.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1
enden drei Monate nach dem Tag der Verbreitung. Wird innerhalb dieser Frist
eine Sendung beanstandet, enden die Pflichten nach Absatz 1 erst, wenn die
Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch
gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Die LfR kann innerhalb der
Fristen des Absatz 2 Aufzeichnungen und Filme jederzeit kostenlos einsehen,
oder ihre kostenlose Übersendung verlangen.
(4) Wer schriftlich glaubhaft macht,
in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Veranstalter innerhalb der Fristen
nach Absatz 2 Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Antrag
sind ihm gegen Erstattung der Selbstkosten Ausfertigungen, Abzüge oder
Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.
§
18
Gegendarstellung
(1) Der Veranstalter ist
verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu
verbreiten, die durch eine vom Veranstalter in einer Sendung verbreitete
Tatsachenbehauptung betroffen ist.
(2) Die Pflicht zur Verbreitung der
Gegendarstellung besteht nicht, wenn
a) die betroffene Person oder Stelle kein
berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
b) die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht
angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung
wesentlich überschreitet.
(3) Die Gegendarstellung muß sich
auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.
Sie bedarf der Schriftform und muß von der betroffenen Person, Stelle oder
ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Wer betroffen ist oder dessen
gesetzlicher Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die
Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem
Veranstalter zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und
Tatsachenbehauptung bezeichnen.
(4) Die Gegendarstellung muß
unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte
wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder,
wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit
der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne
Einschaltungen und Weglassungen.
(5) Die Verbreitung der
Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die
Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer
Werbesendung verbreitet worden ist.
(6) Für die Durchsetzung des
vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person, Stelle oder des
Vertreters kann das Gericht anordnen, daß der Veranstalter in der Form des
Absatz 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die
Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs
braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet
nicht statt.
(7) Absätze 1 bis 6 gelten nicht für
wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen
Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der
Vertretungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der Gerichte.
(8) Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Gegendarstellung zu Tatsachenbehauptungen in Druckwerken und
Mediendiensten bleiben unberührt.
§
19
Verlautbarungsrecht,
Sendezeit
für Dritte
(1) Jeder Veranstalter hat der
Bundesregierung und den obersten Landesbehörden für amtliche Verlautbarungen
angemessene Sendezeit unverzüglich einzuräumen.
(2) Jeder Veranstalter eines
landesweiten Vollprogramms hat Parteien oder Wählergruppen während ihrer
Beteiligung an Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder
zum Landtag Nordrhein-Westfalen angemessene Sendezeit zur Wahlwerbung
einzuräumen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen mit
a) einem Listenwahlvorschlag, einer Landesliste
oder einer Landesreserveliste oder
b) in einem Sechstel der Wahlkreise mit
Kreiswahlvorschlägen
zugelassen sind. Alle Parteien und
Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4
Parteiengesetz gilt entsprechend. Für Sendezeiten zur Wahlwerbung, die ein
Veranstalter ohne Verpflichtung nach diesem Gesetz oder über die Verpflichtung
nach Satz 1 hinaus einräumt, gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Ein Veranstalter kann einer
Partei oder Wählergruppe während ihrer Beteiligung an Kommunalwahlen Sendezeit
zur Wahlwerbung einräumen; in diesem Fall gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Jeder Veranstalter eines
landesweiten Vollprogramms hat den Evangelischen Kirchen, der Katholischen
Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden, wenn diese nicht als Veranstalter
eines landesweiten Rundfunkprogramms zugelassen sind, auf deren Wunsch
angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und
Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis
4 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.
(6) Für den Inhalt einer Sendung
nach den Absätzen 1 bis 4 ist verantwortlich, wem die Sendezeit gewährt worden
ist.
(7) Unbeschadet der Regelung des
Absatzes 6 hat der Veranstalter die Ausstrahlung einer Sendung nach Absätzen 2
und 3 abzulehnen, wenn deren Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die
allgemeinen Gesetze verstößt oder nicht dem Zweck der Wahlwerbung dient. Gegen
die Ablehnung kann innerhalb eines Monats schriftlich Beschwerde bei der LfR
eingelegt werden. Die LfR bestätigt die Ablehnung oder ordnet die Verbreitung
der Sendung an.
§
20
Versorgungspflicht
(1) Jeder Veranstalter hat im Rahmen
der verfügbaren Übertragungskapazitäten die vollständige und technisch
gleichwertige Versorgung der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer im
Verbreitungsgebiet sicherzustellen.
(2) Die LfR kann dem Veranstalter
angemessene Übergangsfristen einräumen.
5.
Abschnitt:
Finanzierung
von Rundfunkprogrammen
§
21
Finanzierungsarten
(1) Veranstalter können ihre
Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung, durch sonstige Einnahmen,
insbesondere durch Entgelte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Abonnements
oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren.
(2) Sollen Rundfunkprogramme, für die
ein Entgelt erhoben wird, auch Werbung enthalten, so ist dies in den
Entgeltbedingungen ausdrücklich anzukündigen. Bei Sendungen, für die ein
Einzelentgelt erhoben wird, muß vor dem Empfang der Sendung die Entgeltlichkeit
und die Höhe des Entgelts erkennbar sein.
(3) Wird ein Rundfunkprogramm auch
durch Spenden finanziert, so ist der Veranstalter dafür verantwortlich, daß die
spendende Person oder Personenvereinigung keinen Einfluß auf das
Rundfunkprogramm ausüben kann. Der Veranstalter hat Spenden einer Person oder
einer Personenvereinigung, die einzeln oder in ihrer Summe in einem
Kalenderjahr 20.000 DM übersteigen, unter Angabe des Namens und der Anschrift
der spendenden Person oder Personenvereinigung sowie der Gesamthöhe der Spenden
der LfR mitzuteilen. Einzelheiten regelt die LfR durch Satzung.
§
22
Werbeinhalte,
Kennzeichnung
(1) Werbung darf nicht irreführen,
den Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht schaden und nicht
Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.
Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder
oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder
ihre Unerfahrenheit ausnutzen.
(2) Werbung oder Werbetreibende
dürfen das übrige Programm inhaltlich oder redaktionell nicht beeinflussen.
(3) Werbung muß als solche klar
erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch
akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein.
(4) Dauerwerbesendungen sind
zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die
Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu
Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs
als solche gekennzeichnet werden. Sätze 1 und 2 gelten für Werbeformen im Sinne
von § 22 b Abs. 2 entsprechend.
(5) Schleichwerbung ist unzulässig.
Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen,
Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines
Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken
vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks
dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder
Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie
gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.
(6) In der Fernsehwerbung dürfen
keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen
zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
(7) Werbung politischer,
weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 19 Abs. 2 bis 4
und 8 bleibt unberührt.
§
22 a
Einfügung
der Werbung
(1) Übertragungen von Gottesdiensten
sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.
(2) Fernsehwerbung ist in Blöcken
und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen; sie kann unter den in den Absätzen
3 bis 5 genannten Voraussetzungen auch in Sendungen eingefügt werden, sofern
der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt
werden.
(3) In Fernsehsendungen, die aus
eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen
ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf
Werbung nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt
werden. Bei anderen Sendungen muß der Abstand zwischen zwei
aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20
Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2
dürfen Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien,
Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen, sofern sie länger
als 45 Minuten dauern, nur einmal je vollständigem 45-Minutenzeitraum
unterbrochen werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese
Sendungen mindestens 20 Minuten länger dauern als zwei oder mehr vollständige
45-Minutenzeiträume.
(5) Im Fernsehen dürfen
Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen,
Dokumentarsendungen und Sendungen religiösen Inhalts nicht durch Werbung
unterbrochen werden, wenn sie kürzer als 30 Minuten sind. Bei einer Länge von
30 Minuten oder mehr gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.
(6) Richtet sich die Werbung in
einem Fernsehprogramm eigens oder häufig an Zuschauerinnen und Zuschauer eines
anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das
grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der
Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden
Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften
dieses Gesetzes über die Werbung strenger sind als jene Vorschriften, die in
dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat
Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§
22 b
Dauer
der Werbung
(1) Die Dauer der Werbung darf
insgesamt 20 vom Hundert, die der Spotwerbung 15 vom Hundert der täglichen
Sendezeit nicht überschreiten. Innerhalb eines Einstundenzeitraums darf die
Dauer der Spotwerbung 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(2) Werbeformen, wie direkte
Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder
Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine
Stunde am Tag nicht überschreiten. Rundfunkveranstalter dürfen nicht als
Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren und
Dienstleistungen tätig sein.
§
22 c
Sponsoring
(1) Sponsoring ist der Beitrag einer
natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an
Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt
ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die
Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu
fördern.
(2) Bei Sendungen, die ganz oder
teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung
durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der
Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle
des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke
eingeblendet werden.
(3) Inhalt und Programmplatz einer
gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden,
daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des
Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.
(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht
zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder
Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende
besondere Hinweise, anregen.
(5) Wer nach diesem Gesetz oder nach
anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend
Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die
Werbung nach diesem Gesetz oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten
ist, darf Sendungen nicht sponsern.
(6) Nachrichtensendungen und
Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.
§
22 d
Richtlinien
der LfR
Die LfR erläßt gemeinsam mit den
anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung der §§ 22 bis
22 c. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und dem ZDF her und führt einen
gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
6.
Abschnitt:
Zulassung
von lokalem Rundfunk
§
23
Anzuwendende
Vorschriften
(1) Lokale Programme dürfen nur nach
den Vorschriften dieses Abschnitts veranstaltet und verbreitet werden. Die
Vorschriften des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln"
bleiben unberührt.
(2) Für lokale Programme gelten
§ 2 Abs. 1, 2, 5 bis 8, 9 Satz 1, Abs. 10, §§ 3, 4 Abs. 1 bis 3,
§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1, Abs. 3, §§ 9 bis 11 Satz 1 und
2, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 13 bis 15, 16 bis 18, 19 Abs. 3, 5 bis 7,
§§ 20 bis 22 d, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes geregelt ist.
§
24
Grundsätze
für lokalen Rundfunk
(1) Lokaler Rundfunk ist dem
Gemeinwohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im
Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung,
Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizistischen Wettbewerb
fördern. Sie dürfen sich nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden
und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Rundfunkteilnehmerinnen und
Rundfunkteilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muß die
Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck
gebracht werden. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und
gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet müssen in jedem
lokalen Programm zu Wort kommen. Jedes lokale Programm soll in der
Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von
allgemeiner Bedeutung vorsehen. Die lokalen Programme sollen die tatsächliche
Gleichstellung von Frauen und Männern fördern und die Lebenswirklichkeit und
die Sichtweisen von Frauen angemessen berücksichtigen.
(2) Ein lokales Hörfunkprogramm (§ 2
Abs. 2) muß eine tägliche Programmdauer von mindestens acht Stunden, ein
lokales Fernsehprogramm (§ 2 Abs. 2) von mindestens 30 Minuten haben. Wenn ein
wirtschaftlich leistungsfähiger lokaler Hörfunk nicht mit einer Programmdauer
von acht Stunden gewährleistet werden kann, kann die LfR auf Antrag
a) ein abweichendes Verbreitungsgebiet nach § 31
Abs. 1 Satz 3 festlegen,
b) eine tägliche Programmdauer von mindestens
fünf Stunden zulassen,
c) befristet an Sonnabenden, Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen (§ 2 Abs. 1 Feiertagsgesetz NW) eine tägliche
Programmdauer von mindestens drei Stunden zulassen.
Um das Ziel nach Satz 2 zu
erreichen, kann die LfR einem Antrag auf mehrere Maßnahmen nach Satz 2
Buchstabe a) bis c) stattgeben. Veranstaltergemeinschaften können
Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen. Das Nähere regelt die LfR
durch Satzung.
(3) Jede Veranstaltergemeinschaft
(§§ 25, 26) hat den obersten Landesbehörden, den Kreisen und den Gemeinden
im Verbreitungsgebiet für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit
unverzüglich einzuräumen. Jede Veranstaltergemeinschaft hat den Evangelischen
Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden auf deren
Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen
und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen einzuräumen. § 19
Abs. 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(4) Jede Veranstaltergemeinschaft
muß in ihr tägliches Programm nach Maßgabe des Programmschemas mit bis zu 15
vom Hundert der Sendezeit, mindestens 60 Minuten, höchstens jedoch zwei Stunden
täglich, Programmbeiträge von Gruppen, insbesondere mit kultureller
Zielsetzung, einbeziehen,
1. die nicht über die Befugnis nach § 26
Abs. 1 Satz 1 verfügen,
2. deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist,
3. die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 und 2 erfüllen,
4. die nicht nach § 5 Abs. 2 von der
Antragstellung ausgeschlossen sind; dies gilt nicht für Theater, Schulen,
Volkshochschulen und sonstige kulturelle Einrichtungen,
5. deren Mitglieder ihre Wohnung im
Verbreitungsgebiet (§ 31) haben.
Programmbeiträge im Sinne dieser
Vorschrift sind Beiträge, die von den im Verbreitungsgebiet (§ 31) tätigen
Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich
für die Ausstrahlung in diesem Verbreitungsgebiet oder in einem Teil davon
bestimmt sind. Sendezeiten für Programmbeiträge nach Satz 1 sollen im
unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale
Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit stehen, wenn die Beteiligten keine
anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Programmbeiträge nach Satz 1 an
den in Absatz 2 Satz 2 Buchstabe c) genannten Tagen sollen an den in der Woche
für sie üblichen Sendezeit verbreitet werden, wenn die Beteiligten keine
anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Mitglieder einer
Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen
an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Satz 2 nicht mitwirken. Nicht in
Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen.
Sie muß den Gruppen auf deren Verlangen Produktionshilfen zur Verfügung stellen.
§ 35 Abs. 7 Nr. 2 gilt entsprechend. Weitere Einzelheiten werden durch
Satzung der LfR in entsprechender Anwendung der Grundsätze nach § 35 Abs.
8 Nr. 2, 3 und 4 geregelt. Die Programmbeiträge dürfen keine Werbung enthalten.
Gesponserte Programmbeiträge sind grundsätzlich unzulässig. Über Ausnahmen
entscheidet die LfR.
(5) Die Veranstaltergemeinschaft ist
für den Inhalt der Programmbeiträge nach Absatz 4 Satz 1 verantwortlich. Sie
lehnt Programmbeiträge ab, die den in Absatz 4 genannten Anforderungen und den
übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. Das Nähere regelt die
LfR durch Satzung.
(6) Die Veranstaltergemeinschaft
kann für die Gewährung von Produktionshilfen (notwendige studiotechnische
Einrichtungen einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung)
nach Absatz 4 die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei müssen alle
Gruppen gleich behandelt werden; die Veranstaltergemeinschaft hat eine
Entgeltordnung aufzustellen. Das Nähere regelt die LfR durch Satzung.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten
entscheidet in den Fällen der Absätze 4 bis 6 die LfR.
§
25
Veranstaltergemeinschaft
(1) Die Zulassung wird nur einer
Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren Zusammensetzung und Satzung den
Bestimmungen der §§ 26 bis 28 entspricht. Sie muß als Verein im Sinne des
§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch in das Vereinsregister eingetragen sein. Die
Satzung muß vorsehen, daß alleiniger Zweck des Vereins die Veranstaltung und
Verbreitung von lokalem Rundfunk und der Abschluß einer Vereinbarung über ein
Rahmenprogramm (§ 30) ist. Der Verein ist Veranstalter des Programms und
trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Er bedient sich zur Durchführung
seiner gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 29), die auf
Inhalt und Gestaltung des Programms keinen Einfluß nehmen darf.
(2) Die Zulassung für ein lokales
Rundfunkprogramm umfaßt auch die Befugnis zur Verbreitung von
Fensterprogrammen.
(3) Die Veranstaltergemeinschaft
stellt im Einvernehmen mit ihren redaktionellen Beschäftigten ein
Redakteurstatut auf.
(4) Die Veranstaltergemeinschaft
stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf,
in den alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen einzustellen sind; die
veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen. Die
Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei zu beachten. Die
Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Wirtschafts- und Stellenplans
gebunden. Der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft stellt den Entwurf beider
Pläne in Abstimmung mit der Betriebsgesellschaft auf und legt der
Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwände der
Betriebsgesellschaft zur Beschlußfassung vor. Beide Pläne bedürfen der
Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet,
der Veranstaltergemeinschaft alle nach Satz 1 erforderlichen Angaben
(insbesondere Jahresabschlüsse und Vereinbarungen der Betriebsgesellschaft mit
Dritten, derer sich die Betriebsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben
bedient) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Veranstaltergemeinschaft
kann diese Unterlagen der LfR zum Zwecke der Beratung über die Rechte und
Pflichten nach diesem Gesetz zur Verfügung stellen.
(5) Die Betriebsgesellschaft ist
verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und
Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft
ist verpflichtet, Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse der
Betriebsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15
Aktiengesetz) sowie Änderungen der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 und 2 der LfR
unverzüglich anzuzeigen.
§
26
Zusammensetzung
der Veranstaltergemeinschaft
(1) Die Veranstaltergemeinschaft muß
von mindestens acht natürlichen Personen gegründet worden sein, die von
folgenden Stellen bestimmt worden sind:
1. Evangelische Kirchen,
2. Katholische Kirche,
3. jüdische Kultusgemeinden,
4. Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt oder
Vertreterversammlung nach Absatz 2 Nr. 2 Satz 2,
5. Gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der
höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,
6. Arbeitgeberverbände,
7. Jugendring des Kreises oder der kreisfreien
Stadt,
8. Sportbund des Kreises oder der kreisfreien
Stadt,
9. Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt,
Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes
Kreuz, Diakonisches Werk),
10. nach § 29 Abs. 2 des
Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände,
11. Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen,
Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,
12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen
mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,
13. Industriegewerkschaft Medien, Druck und
Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien), Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
Fachgruppe Journalismus (dju), sowie Deutscher Journalisten-Verband,
Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Wer zu einer Gründungsversammlung
einladen will, hat allen in Satz 1 genannten Stellen Ort und Zeit der
Gründungsversammlung zwei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich
mitzuteilen. Personen, die ihm von diesen Stellen als von ihnen bestimmte
Gründungsmitglieder benannt werden, sind zur Gründungsversammlung schriftlich
einzuladen. Die Gründungssatzung muß von den nach Satz 1 bestimmten, in der
Gründungsversammlung anwesenden Personen einstimmig beschlossen werden. Kommt
ein solcher Beschluß nicht zustande, soll die LfR auf eine Einigung hinwirken.
Frühestens zwei Monate nach der Gründungsversammlung können mindestens drei
Viertel der nach Satz 1 bestimmten, in der Versammlung anwesenden Personen die
Satzung beschließen. Zu einer solchen Versammlung müssen alle nach Satz 1
bestimmten Personen mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich geladen werden.
Die Satzung muß vorsehen, daß diejenigen Personen, die der Satzung nicht
zugestimmt haben, auf Antrag in den Verein aufzunehmen sind.
(2) Für die Bestimmung der in Absatz
1 Satz 1 genannten Mitglieder gilt folgendes:
1. In den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
erfolgt die Bestimmung nach den Vorschriften der dort genannten Kirchen und
Kultusgemeinden.
2. Umfaßt das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis
oder nur eine kreisfreie Stadt, so erfolgt die Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1
Nr. 4 durch den Kreistag oder den Rat der kreisfreien Stadt. Umfaßt das
Verbreitungsgebiet über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere
Kreise, kreisfreie Städte oder kreisangehörige Gemeinden, so erfolgt die
Bestimmung durch eine Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist
beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Sitzungen der
Vertreterversammlung werden von der LfR einberufen und geleitet. Die Zahl der
Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach der für die letzte Kommunalwahl
maßgeblichen Bevölkerungszahl. Die in Satz 2 genannten Gebietskörperschaften
entsenden je 10.000 Einwohnerninnen und Einwohner eine Vertreterin oder einen
Vertreter. Gehören aus einem Kreis nicht alle kreisangehörigen Gemeinden zum
Verbreitungsgebiet, so erfolgt die Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter
anstelle des Kreises durch die kreisangehörigen Gemeinden. Kreisangehörige
Gemeinden entsenden mindestens zwei Mitglieder in die Vertreterversammlung, im
übrigen gilt Satz 6 entsprechend. Diese werden von den
Vertretungskörperschaften nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches
Höchstzahlverfahren) gewählt. Die Bestimmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 kann auch
im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Das Nähere regelt die LfR durch
Satzung. Endet die Mitgliedschaft eines nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 bestimmten
Mitglieds, so benennen die beteiligten Räte der Gemeinde bzw. die Kreistage auf
Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied bei seiner
Wahl angehörte, eine Person, die an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds
tritt.
3. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 bis
13 erfolgt die Bestimmung durch diejenige Gliederung der in Absatz 1 Satz 1
genannten Stelle, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist.
Erfüllen mehrere Gliederungen die Voraussetzung des Satzes 1, so ist die
unterste Gliederung zuständig.
4. Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis
13 genannten Stellen dürfen jeweils einmal ein Mitglied bestimmen. Die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen bestimmen abweichend hiervon zwei
Mitglieder; sie werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches
Höchstzahlverfahren) gewählt.
5. Soweit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5
bis 13 jeweils mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein
Mitglied bestimmen.
6. Die Satzung muß vorsehen, daß diejenigen
Stellen nach Absatz 1 Satz 1, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, auf
Verlangen eine natürliche Person als Mitglied, im Falle von Nummer 4 Satz 2
zwei natürliche Personen als Mitglieder des Vereins bestimmen können. Der
Verein muß diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, die
Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht binnen zwei Monaten seit
Zugang der Aufforderung, so bedarf die Aufnahme einer Mehrheit von zwei
Dritteln der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieder.
7. Die Bestimmung kann auf fünf Jahre befristet
werden.
(3) Dem Verein muß als Mitglied je
eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem
Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der ausländischen
Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie ein Mitglied eines in das Vereinsregister
eingetragenen gemeinnützigen Vereins angehören, dessen satzungsgemäßer Zweck in
der Förderung des lokalen Rundfunks im Verbreitungsgebiet besteht. Die Satzung
muß vorsehen, daß über die Aufnahme die von den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Stellen bestimmten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen
und daß der Beschluß erst nach Abschluß des Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 6
erfolgen kann.
(4) Die Satzung muß ferner vorsehen,
daß eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft an den
Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands teilnehmen kann.
(5) Die Satzung muß auch vorsehen,
daß die Mitglieder des Vereins nach Absatz 1 und 3 bis zu vier weitere
natürliche Personen als Mitglieder aufnehmen können. Der Aufnahmebeschluß
bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten
Mitglieder.
(6) Die Satzung muß vorsehen, daß
dem Verein höchstens 22 Mitglieder angehören dürfen. Stellen, die mehrere
Mitglieder bestimmen, müssen mindestens zur Hälfte dieser Mitglieder Frauen
bestimmen. Im übrigen ist im Falle des Absatz 2 Nummer 7 für mindestens jede
zweite Frist eine Frau zu bestimmen. Die Anforderungen nach Satz 2 und 3
entfallen nur, wenn der jeweiligen Organisation oder Gruppe aufgrund ihrer
Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht
möglich ist.
(7) Jedes Mitglied des Vereins und
des Vorstands
1. muß die Vorsaussetzungen des § 5 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 bis 3 erfüllen,
2. muß im Verbreitungsgebiet seine Wohnung oder
seinen ständigen Aufenthalt haben,
3. darf nicht zu den Personen gehören,
derentwegen Veranstalter nach § 5 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 5 von der Zulassung
ausgeschlossen sind.
Die Mitglieder des Vereins müssen
den Stellen, die sie bestimmt haben (Absatz 1 Satz 1), nicht angehören.
(8) Die Satzung muß vorsehen, daß
die Mitgliedschaft eines nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Mitglieds endet, wenn
a) dieses Mitglied aus der Stelle oder der
Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt
angehörte, ausgeschieden ist,
b) die Frist nach Absatz 2 Nr. 7 abgelaufen ist
oder
c) die Dauer der Zulassung abgelaufen ist oder
wenn die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist.
Satz 1 Buchstabe c) gilt auch für
die Mitglieder nach Absatz 3 und 5. Die Satzung muß auch vorsehen, daß die
Mitgliedschaft in den Fällen der Sätze 1 und 2 fortdauert, wenn vor dem
Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Falle des Absatz 1 Satz 1 eine
Bestätigung durch die dort genannten Stellen und in den Fällen der Absätze 3
und 5 eine Bestätigung nach den dort genannten Bestimmungen erfolgt.
(9) Scheidet ein Mitglied aus dem
Verein aus, so richtet sich die Nachfolge nach den Bestimmungen der Absätze 1
bis 3 und 5.
(10) §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2
und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und § 26 Abs. 4 Satz
4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen finden auf die
Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 keine Anwendung.
§
27
Mitgliederversammlung
und Vorstand
(1) Die Satzung muß vorsehen, daß
die Mitgliederversammlung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für
die Veranstaltergemeinschaft berät und beschließt.
(2) Der Mitgliederversammlung müssen
satzungsgemäß insbesondere folgende Aufgaben obliegen:
1. Beschlußfassung über die Satzung,
2. Wahl und Abberufung des Vorstands,
3. Beschlußfassung über die Einstellung und
Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller redaktionellen Beschäftigten,
4. Beschlußfassung über den jährlichen
Wirtschafts- und Stellenplan,
5. Zustimmung zum Abschluß von Tarifverträgen,
6. Beschlußfassung über Grundsatzfragen der
Programmplanung und der Rundfunktechnik,
7. Überwachung der Erfüllung des
Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für
lokalen Rundfunk,
8. Aufstellung und Änderung des Programmschemas,
9. Änderung der Programmdauer,
10. Abschluß, Änderung und Kündigung der
Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft,
11. Aufstellung des Redakteurstatuts,
12. Beschlußfassung über ein Rahmenprogramm,
13. Auflösung des Vereins.
Die Satzung kann vorsehen, daß die
Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 3, 5 bis 9 und 11 durch
Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder dem Vorstand übertragen,
aber jederzeit mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder wieder an sich
ziehen kann.
(3) Die Satzung muß vorsehen, daß
die Mitgliederversammlung beschlußfähig ist, wenn die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen
wurden, daß anderenfalls alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist erneut zu
laden sind und daß in der darauf stattfindenden Sitzung die
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig ist.
(4) Für Beschlüsse der
Mitgliederversammlung muß die Satzung folgende Regelung vorsehen:
1. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2. Soweit in Nummer 3 nichts anderes geregelt
ist, werden Beschlüsse mindestens mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Mitglieder gefaßt.
3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung über
Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs, über
den Abschluß, die Änderung und die Kündigung der Vereinbarung mit der
Betriebsgesellschaft, über die Wahl und die Abberufung des Vorstands und über
die Übertragung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben bedürfen einer
Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens
jedoch der Mehrheit aller Mitglieder.
Beschlüsse nach Satz 1 Nr. 3 dürfen
mit Ausnahme der Wahl und Abberufung des Vorstands erst nach Abschluß des
Verfahrens nach § 26 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 3 erfolgen.
(5) Die Satzung muß vorsehen, daß
der Vorstand aus drei Personen besteht.
(6) Die Satzung muß ferner vorsehen,
daß dem Vorstand vor allem die Aufgabe übertragen wird,
1. den Verein gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten,
2. den Entwurf des jährlichen Wirtschafts- und
Stellenplans aufzustellen und
3. die Mitgliederversammlung vorzubereiten.
§
28
Chefredakteurin
oder Chefredakteur
(1) Die Veranstaltergemeinschaft muß
eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit der redaktionellen Leitung
betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).
(2) Die Einstellung und Entlassung
der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedarf der Zustimmung der
Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die
nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs
zusammenhängen.
(3) Die Satzung der
Veranstaltergemeinschaft muß vorsehen, daß die Chefredakteurin oder der
Chefredakteur im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und
Entlassung von redaktionellen Beschäftigten unterbreiten kann und daß gegen den
Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs redaktionelle
Beschäftigte nicht eingestellt und entlassen werden dürfen.
§
29
Betriebsgesellschaft;
Vereinbarung
mit der Veranstaltergemeinschaft
(1) Die Zulassung darf nur erteilt
werden, wenn die Veranstaltergemeinschaft eine für die beantragte Dauer
verbindliche vertragliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft
nachweist, deren sie sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben bedient.
(2) Die Vereinbarung muß die
Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft
enthalten, daß eine Kündigung nach Absatz 7 nur mit einer Frist von einem
halben Jahr bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen darf. Die Vereinbarung muß
die Verpflichtung der Veranstaltergemeinschaft enthalten, Rundfunkwerbung nur
von der Betriebsgesellschaft zu übernehmen. Sie muß die Verpflichtung der
Betriebsgesellschaft enthalten, für die Dauer der Zulassung
1. die zur Produktion und zur Verbreitung des
lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen zu beschaffen und
der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung zu stellen,
2. der Veranstaltergemeinschaft die zur
Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben
erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung zu
stellen; dies umfaßt auch die Mittel dafür, daß im Rahmen der
Veranstaltergemeinschaft organisatorische Aufgaben haupt- oder nebenamtlich
wahrgenommen werden können,
3. der Veranstaltergemeinschaft die zur
Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben
erforderlichen Angaben (§ 25 Abs. 4 Satz 6) zur Verfügung zu stellen,
4. für die Veranstaltergemeinschaft den in
§ 24 Abs. 4 Satz 1 genannten Gruppen Produktionshilfen zur Verfügung zu
stellen; dabei müssen alle Gruppen gleichbehandelt werden,
5. eine Vertreterin oder einen Vertreter der
Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft
teilnehmen zu lassen,
6. die Vereinbarung nur mit einer
Veranstaltergemeinschaft zu treffen.
(3) Mit dem Zulassungsantrag der
Veranstaltergemeinschaft sind die vertraglichen Vereinbarungen vorzulegen und
die notwendigen Angaben zu machen, aus denen hervorgeht, daß die
Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit
der Veranstaltergemeinschaft vertraglich getroffenen Vereinbarungen
gewährleistet.
(4) Die Veranstaltergemeinschaft muß
nachweisen, daß sie die vertragliche Vereinbarung mit einer
Betriebsgesellschaft abgeschlossen hat, die erwarten läßt, daß sie zur
Gewährleistung einer freien und vielfältigen Presse den Belangen aller im
Verbreitungsgebiet (§ 31) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben
angemessen Rechnung trägt. Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen
dürfen insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und
Stimmrechtsanteile an der Betriebsgesellschaft besitzen; erscheinen im
Verbreitungsgebiet (§ 31) mehrere Tageszeitungen mit Lokalausgaben, so müssen
sie im Zweifel entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich
um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen
im Sinne des Aktiengesetzes, so sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den
mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.
(5) Besteht keine
Betriebsgesellschaft, die den Anforderungen nach Absatz 4 entspricht, so
entscheidet die LfR unter Berücksichtigung einer möglichst großen örtlichen
Medienvielfalt darüber, ob von dem Erfordernis nach Absatz 4 Satz 1 abgesehen
werden kann. Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die vertragliche
Vereinbarung nicht zustandekommt, weil Betriebsgesellschaften, die den
Anforderungen nach Absatz 4 entsprechen, Forderungen stellen, die über die dort
genannten Belange hinausgehen. Kann in einem Verbreitungsgebiet (§ 31)
mehr als ein Hörfunkprogramm oder mehr als ein Fernsehprogramm zugelassen
werden, so gilt Absatz 4 Satz 1 nur für das Programm mit der größten
technischen Reichweite; bei mehreren Programmen mit gleicher technischer
Reichweite legt die LfR das Programm fest, für das Absatz 4 Satz 1 gilt.
(6) Gemeinden und Gemeindeverbände
sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder
Gemeindeverbände beteiligt sind (kommunale Träger), haben bis zur Zulassung der
Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der
Betriebsgesellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und
Stimmrechtsanteile zu verlangen. Die §§ 107, 108 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung.
(7) Für die Kündigung der
vertraglichen Vereinbarung zwischen Veranstaltergemeinschaft und
Betriebsgesellschaft gelten folgende Bestimmungen:
1. Will die Veranstaltergemeinschaft oder die
Betriebsgesellschaft die Vereinbarung kündigen, so hat sie dies der LfR vorher
anzuzeigen. Die LfR hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung im Rahmen der
gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen hinzuwirken. Erfolgt eine
Kündigung, bevor die LfR die Einigungsversuche (Satz 2) für gescheitert erklärt
hat, so erlischt bei Kündigung durch die Veranstaltergemeinschaft deren
Zulassung; kündigt die Betriebsgesellschaft, so findet Absatz 4 Satz 1 auf die
von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine
Anwendung.
2. Kündigt die Veranstaltergemeinschaft unter
Beachtung von Nummer 1 die Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft wegen
einer schwerwiegenden Vertragsverletzung, so entscheidet die LfR binnen zwei
Monaten darüber, ob Absatz 4 Satz 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft
vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und
Gewicht der Vertragsverletzung sowie die in Absatz 4 Satz 1 genannten Belange
abzuwägen. Die neue Vereinbarung ist spätestens drei Monate nach der Entscheidung
der LfR (Satz 1) vorzulegen, anderenfalls widerruft diese die Zulassung.
3. Kündigt die Betriebsgesellschaft unter
Beachtung von Nummer 1 die Vereinbarung mit der Begründung, daß durch eine
schwerwiegende Vertragsverletzung der Veranstaltergemeinschaft den in Absatz 4
Satz 1 genannten Belangen nicht mehr angemessen Rechnung getragen werde, so
entscheidet die LfR binnen zwei Monaten über den Widerruf der Zulassung. Sie
hat dabei Bedeutung und Gewicht der Vertragsverletzung und die in Absatz 4 Satz
1 genannten Belange abzuwägen.
§
30
Rahmenprogramm
(1) Veranstaltergemeinschaften
können untereinander und mit Dritten Vereinbarungen über die Veranstaltung und
Verbreitung eines Rahmenprogramms oder über die Veranstaltung und Verbreitung
von eigener Werbung im Programm des Dritten treffen. Für das Rahmenprogramm
gelten die Vorschriften des 2. bis 5. Abschnitts mit Ausnahme der §§ 15 a, 19
Abs. 2, 3 und 5 bis 7; veranstaltet und verbreitet der Westdeutsche Rundfunk
Köln aufgrund einer Vereinbarung nach Satz 1 das Rahmenprogramm, so gilt dafür
das Gesetz über den "Westdeutschen Rundfunk Köln". Jeder Veranstalter
eines Rahmenprogramms muß sich gegenüber der LfR verpflichten, jeder
Veranstaltergemeinschaft die Verbreitung des Rahmenprogramms zu gleichen
Bedingungen anzubieten.
(2) Die Vereinbarung jeder
Veranstaltergemeinschaft nach Absatz 1 Satz 1 bedarf des Einvernehmens mit der
Betriebsgesellschaft.
§
31
Örtliches
Verbreitungsgebiet
(1) Die Verbreitungsgebiete für
lokale Programme legt die LfR durch Satzung fest. Das Verbreitungsgebiet für
lokale Programme ist das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt,
sofern die Übertragungskapazitäten und die örtlichen Verhältnisse einen
wirtschaftlich leistungsfähigen lokalen Rundfunk ermöglichen. Anderenfalls sind
hiervon abweichende Verbreitungsgebiete nach folgenden Grundsätzen festzulegen:
1. Das Verbreitungsgebiet soll nicht mehr als
600 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen,
2. es soll zusammenhängende Kommunikations-,
Kultur- und Wirtschaftsräume berücksichtigen,
3. es soll die kommunalen Gebietsgrenzen
berücksichtigen,
4. es soll einen wirtschaftlich leistungsfähigen
lokalen Rundfunk ermöglichen.
Die Festlegung der
Verbreitungsgebiete hat zu gewährleisten, daß im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ein flächendeckender lokaler Rundfunk entstehen kann.
(2) Umfaßt das Verbreitungsgebiet
über einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt hinaus weitere Kreise, kreisfreie
Städte oder kreisangehörige Gemeinden, kann die LfR die Zulassung unter der
Auflage erteilen, daß im Rahmen des lokalen Programms Fensterprogramme für
Teile des Verbreitungsgebiets verbreitet werden.
(3) Wird das Programm ausschließlich
leitungsgebunden durch eine Kabelanlage verbreitet, so gilt als
Verbreitungsgebiet das von der Kabelanlage versorgte Gebiet.
7.
Abschnitt:
Sendungen
bei örtlichen Veranstaltungen, in Einrichtungen,
in
Wohnanlagen und in Hochschulen
§
32
Sendungen
bei örtlichen Veranstaltungen und in Einrichtungen
(1) Für Sendungen, die
a) im örtlichen Bereich einer öffentlichen
Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet
werden oder
b) für Einrichtungen angeboten werden, wenn
diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden
können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu
erfüllenden Aufgaben stehen,
wird die Zulassung durch die LfR in
einem vereinfachten Zulassungsverfahren erteilt. Die Zulassung für Sendungen
nach Satz 1 Buchstabe a) darf einem Veranstalter für die gleiche Veranstaltung
nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen
Verbreitungsgebiet (§ 31) und nur für die Dauer der Veranstaltung, längstens
für eine Veranstaltungsdauer von zwei Wochen erteilt werden. Die Zulassung für
Sendungen nach Satz 1 Buchstabe b) wird für längstens vier Jahre erteilt.
Werbung in Sendungen nach Satz 1 Buchstabe b) ist nicht zulässig.
(2) § 4 Abs. 1, § 9,
§ 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16 und 18 gelten entsprechend;
§§ 22 bis 22 c gelten nur bei Sendungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a)
entsprechend. Die Person oder Personengruppe, die die Sendung in der
Einrichtung verbreitet, gilt als Veranstalter im Sinne dieser Vorschriften.
Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien, Wählergruppen oder
an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen
zulässig.
(3) Bei Verstoß gegen die
Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden § 10 Abs. 1, 2, 8 und 9
entsprechende Anwendung. Die LfR kann Sendungen ganz oder teilweise untersagen,
wenn ihre Anweisungen innerhalb einer von ihr bestimmten Frist nicht befolgt
werden.
(4) Die Zulassung für die
Verbreitung von Sendungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) über
Übertragungskapazitäten, die zur drahtlosen Verbreitung von Rundfunk geeignet
sind, darf nur erteilt werden,
1. wenn die Übertragungskapazitäten nicht für
die Verbreitung von Rundfunkprogrammen benötigt werden, für die ein vereinfachtes
Zulassungsverfahren nicht gilt, und
2. wenn die Sendungen nicht wesentlich über das
in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar sind; dies
gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten.
§
33
Sendungen
in Wohnanlagen
Sendungen außerhalb von
Einrichtungen, die in einem Gebäude oder zusammengehörigen Gebäudekomplex
mittels einer Kabelanlage mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten
veranstaltet und verbreitet werden, können ohne Zulassung durchgeführt werden.
Werbung ist unzulässig. Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist
verpflichtet, der LfR vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der
Sendungen sowie Name und Anschrift der Person oder Personengruppe anzuzeigen,
die die Sendungen verbreitet. Spätere Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Im übrigen gelten § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16, 18 und 32 Abs. 2
Satz 2 und 3 und Abs. 3 entsprechend.
§
33 a
Sendungen
in Hochschulen
(1) Für Sendungen, die im örtlichen
Bereich von Hochschulen veranstaltet und verbreitet werden und die in
funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben
stehen, wird die Zulassung durch die LfR in einem vereinfachten
Zulassungsverfahren für höchstens vier Jahre erteilt. Öffentlich-rechtliche
Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen
Bestimmungen an den Sendungen beteiligen. Werbung ist in den Sendungen nicht
zulässig. Sponsoring ist zulässig.
(2) § 4 Abs. 1, § 9, § 12 Abs. 1, 2,
4 und 5, §§ 14, 15, 16, 18 und 22 c gelten entsprechend. Das Mitglied der
Hochschule, welches die Sendung verbreitet, gilt als Veranstalter im Sinne
dieser Vorschriften. Verbreiten mehrere Mitglieder der Hochschule die Sendung,
gelten diese als Veranstalter. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit
einzelner Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen
dienen, sind nicht zulässig.
(3) Erfüllen mehrere Mitglieder der
Hochschulen die Voraussetzungen für eine Zulassung, so soll die LfR darauf
hinwirken, daß alle Antragsteller Sendungen verbreiten können. Kommt eine
Einigung nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazität zeitlich
auf die Antragsteller aufgeteilt werden.
(4) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung zur Verbreitung
von Sendungen über Übertragungskapazitäten, die zur drahtlosen Verbreitung von
Rundfunk im örtlichen Bereich der Hochschule geeignet sind, darf nur erteilt
werden, wenn die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung von
Rundfunkprogrammen benötigt werden, für die ein vereinfachtes
Zulassungsverfahren nicht gilt. Entsprechendes gilt für die Verbreitung von
Sendungen in Kabelanlagen.
8.
Abschnitt:
Offener
Kanal
§
34
Offener
Kanal im lokalen Rundfunk
Programmbeiträge zum Offenen Kanal
im lokalen Rundfunk sind diejenigen Programmbeiträge, die nach § 24 Abs. 4
in ein lokales Programm einbezogen werden.
§
35
Offener
Kanal in Kabelanlagen
(1) Die LfR läßt auf Antrag
juristische Personen oder auf Dauer angelegte Personenvereinigungen für
mindestens zwei und höchstens vier Jahre mit der Aufgabe zu, technische
Einrichtungen (einschließlich Aufnahmegeräte und andere technische
Produktionshilfen) für einen Offenen Kanal im Fernsehen bereitzuhalten, in dem
Beiträge über Kabel verbreitet werden (Arbeitsgemeinschaft). § 5 Abs. 1
und 2, § 8 Abs. 1 Satz 2, §§ 9, 10 Abs. 1 gelten entsprechend; für
kommunale Träger gilt § 29 Abs. 6 entsprechend. Unter mehreren
Arbeitsgemeinschaften wird die Zulassung derjenigen erteilt, die wirtschaftlich
und organisatorisch am ehesten erwarten läßt, daß sie die ihr obliegenden
Aufgaben erfüllt.
(2) Die Zulassung ist
zurückzunehmen, wenn
a) eine Zulassungsvoraussetzung nicht gegeben
war oder
b) die Arbeitsgemeinschaft sie durch unrichtige
oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige
rechtswidrige Mittel erlangt hat.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen,
wenn
a) eine Zulassungsvoraussetzung entfällt,
b) die Arbeitsgemeinschaft aus Gründen, die von
ihr zu vertreten sind, die technischen Einrichtungen auch nach Ablauf einer von
der LfR gesetzten Frist nicht mehr bereithält oder
c) die Arbeitsgemeinschaft gegen ihre
Verpflichtungen nach diesem Gesetz dreimal schwerwiegend verstoßen hat, die LfR
den Verstoß jeweils durch Beschluß als schwerwiegend festgestellt und diesen
der Arbeitsgemeinschaft zugestellt hat.
(4) Die Arbeitsgemeinschaft wird für
einen Vermögensnachteil, den sie infolge von berechtigten Maßnahmen nach Absätzen
2 und 3 erleidet, nicht enschädigt. §§ 48 und 49
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine
Anwendung.
(5) Jeder Betreiber einer
Kabelanlage hat der Arbeitsgemeinschaft auf deren Verlangen einen Kanal für
Fernsehen zur Verbreitung von Beiträgen von Personen oder Gruppen zur Verfügung
zu stellen, die keiner Veranstaltergemeinschaft angehören und von der Befugnis
nach § 26 Abs. 1 Satz 1 keinen Gebrauch gemacht haben (Nutzerinnen oder
Nutzer). Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Kabelanlagen in Einrichtungen
(§ 32) und Wohnanlagen (§ 33). Der Betreiber einer Kabelanlage mit
einer Kapazität von mehr als 15 Fernsehkanälen hat auf Verlangen der LfR der
Arbeitsgemeinschaft einen Fernsehkanal unentgeltlich zur Verbreitung von Beiträgen
von Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung zu stellen.
(6) Wer unbeschränkt geschäftsfähig
ist und im Verbreitungsgebiet seine Hauptwohnung, seinen ständigen Aufenthalt
oder Sitz hat, hat nach Maßgabe dieser Bestimmung und der Satzung der LfR als
Nutzerin oder Nutzer gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Anspruch darauf, im
Offenen Kanal zu Wort kommen zu können. Die Beiträge für den Offenen Kanal
müssen den Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1,
Abs. 5 und des § 14 entsprechen, unentgeltlich erbracht werden und dürfen
keine Werbung enthalten. Jeder Beitrag muß Namen und Anschriften der Nutzerin
oder des Nutzers sowie der Person, die für den Inhalt verantwortlich ist (§ 15
Abs. 1), enthalten. Die Nutzerin oder der Nutzer muß sich schriftlich
verpflichten, die LfR und die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen
Dritter freizustellen. Für den Beitrag ist jede Nutzerin und jeder Nutzer
selbst verantwortlich. Die Arbeitsgemeinschaft kann von jeder Nutzerin und
jedem Nutzer für die Verbreitung seines Beitrags die Erstattung ihrer
Selbstkosten verlangen; dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer
gleichzubehandeln.
(7) Unzulässig sind
1. Beiträge staatlicher Stellen und kommunaler
Träger (§ 29 Abs. 6),
2. Beiträge, die in einem Zeitraum von drei
Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von
Parteien und Wählergruppen dienen.
(8) Einzelheiten werden durch
Satzung der LfR nach folgenden Grundsätzen geregelt:
1. Die Arbeitsgemeinschaft kann jede Nutzerin
und jeden Nutzer beraten. Sie kann gegen Erstattung der Selbstkosten
Produktionshilfen zur Verfügung stellen und die Ausleihe von Aufnahmegeräten
ermöglichen. Dabei sind alle Nutzerinnen und Nutzer gleichzubehandeln.
2. Für die einzelne Sendung und für die
monatliche Gesamtsendezeit einer Nutzerin oder eines Nutzers wird allgemein
eine Höchstdauer festgelegt. Sie ist so zu bemessen, daß Beiträge aller
Nutzerinnen und Nutzer innerhalb eines angemessenen Zeitraums verbreitet werden
können.
3. Beiträge werden grundätzlich in der
Reihenfolge ihres Eingangs verbreitet; die Satzung kann insbesondere unter
Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer, vor allem
für aktuelle Beiträge, abweichende Regelungen treffen.
4. Die für den Beitrag verantwortliche Person
(Absatz 6 Satz 3) stellt der Arbeitsgemeinschaft eine Aufzeichnung des Beitrags
zur Verfügung, die die Arbeitsgemeinschaft bis zum Ablauf der in § 17 Abs.
2 genannten Frist aufzubewahren hat. Gegendarstellungsansprüche (§ 18) sind
an die für den Beitrag verantwortliche Person zu richten; die
Arbeitsgemeinschaft teilt ihren Namen und ihre Anschrift auf Verlangen mit. Für
die Kosten der Gegendarstellung haften die Nutzerin oder Nutzer und die jeweils
verantwortliche Person (Absatz 6 Satz 3) gesamtschuldnerisch.
(9) In Zweifelsfällen entscheidet
die LfR.
(10) Verstößt eine Nutzerin oder ein
Nutzer gegen Pflichten nach den Absätzen 6 und 7 oder nach Absatz 8 in
Verbindung mit der Satzung der LfR, so gilt § 10 Abs. 1, 2, 8 und 9 entsprechend.
Nach zweimaligem schwerwiegenden Pflichtverstoß kann die LfR anordnen, daß
Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht
verbreitet werden dürfen. Bei wiederholten Verstößen können Maßnahmen nach Satz
2 auch mehrfach angeordnet werden.
§
36
Förderung
Offener Kanäle
(1) Die LfR kann im Rahmen ihres
Haushalts
1. für Beiträge nach § 34 und
2. für Offene Kanäle in Kabelanlagen
Zuschüsse gewähren; die Zuschüsse
für Beiträge nach § 34 betragen mindestens 15 vom Hundert der Einnahmen der
LfR. Die Zuschußbeiträge nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind im Haushaltsplan der LfR
getrennt auszuweisen.
(2) Zuschüsse werden auf Antrag
gewährt. Die Zuschüsse für Beiträge nach § 34 dürfen die tatsächlichen Kosten
für die Herstellung dieser Beiträge nicht überschreiten. Antragsberechtigt sind
in den Fällen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die in § 24 Abs. 4 Satz 1
genannten Gruppen, im Fall des Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die in § 35 Abs. 1
genannten Arbeitsgemeinschaften. Die LfR hat von den Antragsberechtigten eine
angemessene Eigenleistung zu verlangen.
(3) Die LfR kann mit einzelnen
Aufgaben der Beratung von Gruppen nach § 24 Abs. 4, von Arbeitsgemeinschaften
(§ 35 Abs. 1 Satz 1) und von den Nutzerinnen und Nutzern (§ 35 Abs. 5
Satz 1) Dritte beauftragen, die über Erfahrungen bei der Durchführung Offener
Kanäle verfügen.
(4) Einzelheiten der
Zuschußgewährung regelt die LfR durch Satzung.
9.
Abschnitt:
Weiterverbreitung
von Rundfunkprogrammen
in
Kabelanlagen
§
37
Anzuwendende
Vorschriften
(1) Für die Weiterverbreitung von
Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen gelten § 2 Abs. 3 und 4, 6, 8 und die
Bestimmungen dieses Abschnitts.
(2) Rundfunkprogramme, die außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in rechtlich zulässiger Weise verbreitet
werden, dürfen nach Maßgabe dieses Abschnitts in Kabelanlagen inhaltlich
unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet werden. Rechte
Dritter, vor allem Urheberrechte, bleiben unberührt.
(3) Für die inhaltlich veränderte,
unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung von Programmen gelten die
§§ 2 bis 22 c, 32 und 33.
§
38
Weiterverbreitungsgrundsätze
(1) Die weiterverbreiteten
Rundfunkprogramme sind zu sachgemäßer, umfassender und wahrheitsgemäßer Information
verpflichtet. Sie müssen Betroffenen eine ausreichende
Gegendarstellungsmöglichkeit oder ein ähnliches Recht einräumen. Sie haben die
Würde des Menschen und die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen anderer zu achten. Sie dürfen nicht den Tatbestand eines
Strafgesetzes erfüllen. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
Menschenwürde und zum Jugendschutz (§ 14) sowie zum Schutz der
persönlichen Ehre sind zu beachten. Kein weiterverbreitetes Rundfunkprogramm
darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig
einer Partei oder Gruppe, einer Interessensgemeinschaft oder einer
Weltanschauung dienen.
(2) Sendungen einschließlich
Werbesendungen dürfen nicht weiterverbreitet werden, wenn sie über die in diesem
Gesetz vorgesehenen besonderen Sendezeiten hinaus einzelnen Parteien oder an
Wahlen beteiligten Wählergruppen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zur
Öffentlichkeitsarbeit dienen.
(3) §§ 22 bis 22 d gelten
entsprechend.
(4) Für bundesweit weiterverbreitete
inländische Rundfunkprogramme gilt anstelle der Absätze 1 bis 3 das im
Ursprungsland geltende Recht einschließlich der Bestimmungen des
Rundfunkstaatsvertrags.
§
39
Verfahren
(1) Der Anbieter eines
Rundfunkprogramms oder der Betreiber einer Kabelanlage hat die
Weiterverbreitung spätestens zwei Monate vor deren Beginn der LfR anzuzeigen.
Satz 1 gilt nicht für die in § 41 Abs. 1 bezeichneten Rundfunkprogramme in
ihrem jeweiligen Verbreitungsgebiet.
(2) Die Anzeige muß den Anbieter und
das weiterzuverbreitende Programm bezeichnen. Wer anzeigt, muß gegenüber der
LfR glaubhaft machen, daß Rechte Dritter, vor allem Urheberrechte, der
Weiterverbreitung nicht entgegenstehen; er muß sich schriftlich verpflichten,
die LfR von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. Die LfR kann in
Zweifelsfällen verlangen, daß ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist
Sicherheit geleistet wird.
(3) Wer anzeigt, ist verpflichtet,
der LfR unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
(4) Der Betreiber hat eine
Kabelanlage, in der er Rundfunkprogramme weiterzuverbreiten beabsichtigt, der
LfR zu melden. Spätestens vier Monate nach Beginn der Weiterverbreitung hat er
der LfR die Kanalbelegung mitzuteilen.
§
40
Untersagung
(1) Die LfR untersagt die
Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2
bis 6, wenn
a) der Anbieter nach dem für ihn geltenden Recht
zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland
zuständige Stelle festgestellt hat, daß das Programm den dort geltenden
Rechtsvorschriften nicht entspricht,
b) der Anbieter wiederholt gegen die Weiterverbreitungsgrundsätze
(§ 38) verstößt, insbesondere wiederholt die Meinungsvielfalt erheblich
beeinträchtigt,
c) das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert,
unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,
d) die Bestimmungen des § 41 nicht eingehalten
werden oder
e) entgegen § 39 Abs. 1 bis 3 Anzeigen oder
Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht
vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, wissentlich unrichtige Angaben
gemacht oder Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden.
(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor
Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LfR an, daß die
Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, daß
dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
(3) Tritt nach Feststellung der LfR
ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den
Fällen des Absatz 1 Buchstabe a) und b) den Anbieter, in den Fällen des Absatz
1 Buchstabe c) und d) den Betreiber der Kabelanlage und in den Fällen des
Absatz 1 Buchstabe e) den jeweiligen Verpflichteten zunächst schriftlich darauf
hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LfR nach
Anhörung die Weiterverbreitung
a) im Falle des Absatz 1 Buchstabe a) endgültig
untersagen,
b) im Falle des Absatz 1 Buchstabe b), c) und e)
unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen
bestimmten Zeitraum untersagen, der einen Monat nicht überschreiten darf,
c) im Falle des Absatz 1 Buchstabe d) diejenigen
Programme endgültig untersagen, die der Rangfolge des § 41 nicht
entsprechen.
Hat die LfR im Falle des Absatz 1
Buchstabe b), c) und e) dreimal durch Beschluß einen Verstoß als schwerwiegend
festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung
endgültig.
(4) Die Untersagung ist dem
Betreiber der Kabelanlage und, wenn der Anbieter die Weiterverbreitung
angezeigt hat, auch diesem zuzustellen.
(5) Anbieter und Betreiber von
Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge
einer berechtigten Maßnahme der LfR nach den Absätzen 1 bis 3 erleiden.
(6) §§ 48 und 49
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine
Anwendung.
§
41
Rangfolge
(1) Die Kanäle einer Kabelanlage
sind vom Betreiber der Kabelanlage so zu belegen, daß alle angeschlossenen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die aufgrund des WDR-Gesetzes, des
ZDF-Staatsvertrags und die aufgrund des Rundfunkstaatsvertrags veranstalteten
öffentlich-rechtlichen Programme, die aufgrund einer Zulassung (§ 4)
terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme, die lokalen
Rundfunkprogramme im jeweiligen Verbreitungsgebiet und die Offenen Kanäle (§
35) empfangen können.
(2) Reicht die Kapazität einer
Kabelanlage nicht aus, um alle übrigen weiterverbreiteten (§ 39), aufgrund
einer Zulassung (§ 4) verbreiteten und terrestrisch mit durchschnittlichem
Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage empfangbaren Programme
einzuspeisen, trifft die LfR eine Rangfolgeentscheidung. Bei der
Rangfolgeentscheidung hat sie folgende Grundsätze zu beachten:
1. Die Gesamtheit der in der Kabelanlage
verbreiteten Rundfunkprogramme muß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im
Rundfunk in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen und auf
diese Weise umfassende Information geben.
2. Bei der Rangfolgeentscheidung ist
insbesondere abzuwägen:
a) der Beitrag des Programms zur Angebots-,
Sparten- und Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in der Kabelanlage verbreiteten
Rundfunkprogramme,
b) die inhaltliche Vielfalt des Programms und
der Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung am
Gesamtprogramm,
c) in welchem Umfang im Programm die Ereignisse
des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in
Nordrhein-Westfalen oder in Teilgebieten des Landes dargestellt werden und
welchen Beitrag das Programm damit zur Meinungsvielfalt in Nordrhein-Westfalen
leistet,
d) der Beitrag des Programms für die Darstellung
der föderalen und kulturellen Vielfalt in der Bundesrepublik Deutschland,
e) der Beitrag des Programms zur kulturellen und
Sprachenvielfalt im Gesamtangebot des Kabelnetzes,
f) die Berücksichtigung von Minderheiten- und
Zielgruppeninteressen im Programm,
g) der Beitrag des Programms zur Verständigung
und zur Vereinigung der Völker Europas,
h) der Anteil des Programms an Eigen-, Auftrags-
oder Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen oder europäischen
Raum.
Bei der
Entscheidung nach Satz 1 ist auch die Akzeptanz des Programms bei den an der
Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.
3. Programme, die im wesentlichen aus gleichen
Inhalten bestehen und nur in einem zeitlich geringen Umfang ein
unterschiedliches Angebot enthalten, können unter Berücksichtigung der
Auswahlgrundsätze der Nummer 2 nur einmal berücksichtigt werden. Dabei müssen
die Programme nach Absatz 1 empfangen werden können.
4. Bei grenznahen Verbreitungsgebieten ist
mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend im versorgten Gebiet der
Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren
Programme weiterzuverbreiten. Sieht eine Rangfolgeentscheidung die
Weiterverbreitung von Programmen nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach
Absatz 1 gleich.
5. Die LfR kann bestimmen, daß bis zu zwei
weitere fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger
bestimmt sind, in solchen Kabelanlagen unter Beachtung der Auswahlgrundsätze
nach Nummer 2 vorrangig eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese
ausländischen Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der
Bevölkerung stellen.
In die Rangfolgeentscheidung nach
Satz 1 sind terrestrische Programme, die im versorgten Gebiet der Kabelanlage
nur mit erhöhtem Antennenaufwand zu empfangen sind, einzubeziehen, wenn der
Anbieter des Rundfunkprogramms oder der Betreiber der Kabelanlage dies der LfR
angezeigt hat (§ 39).
(3) Bei der Kanalbelegung ist darauf
zu achten, daß die vorrangig zu verbreitenden Programme von einer möglichst
großen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern empfangen werden können. Ein
Kanal kann zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem
Wechsel für mehrere Programme zugeteilt werden, solange und soweit dadurch den
in Absatz 2 genannten Kriterien eher entsprochen werden kann.
(4) Die LfR veröffentlicht
regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Bericht über die Entwicklung der
Angebots- und Meinungsvielfalt der Gesamtheit der in Kabelanlagen im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverbreiteten Rundfunkprogramme.
(5) Für die in §§ 32 und 33
genannten Einrichtungen und Wohnanlagen läßt die LfR auf Antrag der Eigentümerin
oder des Eigentümers oder des Betreibers der Kabelanlage Ausnahmen von der
Rangfolge nach Absatz 2 und 3 zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen
Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.
(6) Die LfR trifft die nach den Absätzen
1 bis 3 und 5 erforderlichen Feststellungen. Die LfR kann durch Satzung
bestimmen, daß die Entscheidung nach Satz 1 in regelmäßigen Abständen,
mindestens aber alle 18 Monate getroffen wird. Sie entscheidet im Benehmen mit
den Kabelanlagenbetreibern über die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen.
Hinsichtlich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme stellt sie das
Benehmen mit dem WDR, dem Deutschlandradio oder dem ZDF her. Die LfR soll für
Veranstalter, deren Programm aufgrund einer Rangfolgeentscheidung nicht mehr in
eine Kabelanlage eingespeist werden kann, Übergangsfristen für den Vollzug der
Rangfolgeentscheidung festsetzen. § 40 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(7) Die LfR regelt das Nähere unter
Beachtung der Absätze 1 bis 3, 5 und 6 durch Satzung. In der Satzung ist
insbesondere zu regeln, daß
1. die Rangfolgeentscheidung mit der
Kanalzuweisung sowohl dem Kabelanlagenbetreiber als auch den betroffenen
Veranstaltern mitgeteilt und
2. für den Empfang mit durchschnittlichem
Antennenaufwand im versorgten Gebiet der Kabelanlage technische Kriterien
zugrunde gelegt werden, die sich an den Empfangsmöglichkeiten
durchschnittlicher Hausantennenanlagen nach dem Stand der Technik orientieren.
§
42
Sonderbestimmung
für kleine Wohnanlagen
§ 37 Abs. 1 und §§ 38 bis
41 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche
Weiterverbreitung herangeführter Programme in Gebäuden oder zusammengehörigen
Gebäudekomplexen, die über eine Kabelanlage mit bis zu 20 angeschlossenen
Wohneinheiten verfügen.
10.
Abschnitt:
Verteildienste
§
43
Verteildienste
von Rundfunkveranstaltern
Jeder Rundfunkveranstalter kann über
die ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten zugleich Verteildienste
verbreiten. Für die Verteildienste gilt der Mediendienste-Staatsvertrag vom 27.
Juni 1997 (GV. NW. S. 158) und § 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag.
§
44
Übertragungskapazitäten
für Verteildienste
Übertragungskapazitäten dürfen im
übrigen (§ 43) für Verteildienste nur genutzt werden, wenn und soweit für
Fernsehen oder Hörfunk keine Zulassungsanträge oder Weiterverbreitungsanträge
vorliegen.
11.
Abschnitt:
Datenschutz
§
45
Geltung
von Datenschutzvorschriften
Soweit in diesem Abschnitt nichts
anderes geregelt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz
personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien
verarbeitet oder genutzt werden. Die bestehenden Zuständigkeiten für die
Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
§
46
Datenverarbeitung
für publizistische Zwecke
(1) Veranstalter und ihre
Hilfsunternehmen haben, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu
eigenen publizistischen Zwecken verarbeiten, die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung zu treffen.
(2) Führt die publizistische
Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der
Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über
die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten,
sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie
die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu
übermitteln.
(3) Wird jemand durch eine
Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, so kann
die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden,
zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung
der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den
Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung
mitgewirkt haben, oder auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, des
oder der Einsendenden oder der Gewährsperson von Beiträgen, Unterlagen und
Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Wer betroffen
ist, kann die Berichtigung oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von
angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt
Absatz 2 entsprechend.
§
46 a
Grundsätze
für die Datenverarbeitung bei Teilnehmerentgelten
(1) Personenbezogene Daten über die
Inanspruchnahme von Programmen gegen Entgelt (§ 21 Abs. 1) dürfen nur erhoben
werden, verarbeitet und genutzt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine
andere Rechtsvorschrift erlaubt oder soweit die Teilnehmerin oder der
Teilnehmer eingewilligt hat.
(2) Für andere Zwecke dürfen diese
Daten nur verwandt werden, soweit es dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift erlaubt oder die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eingewilligt
hat.
(3) Die Inanspruchnahme von
entgeltpflichtigen Programmen darf nicht von einer Einwilligung zur
Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten für andere Zwecke
abhängig gemacht werden.
(4) Die Gestaltung und Auswahl
technischer Einrichtungen für die Übermittlung von entgeltpflichtigen
Programmen hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder nur so wenige
personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
(5) Wer entgeltpflichtige Programme
in Anspruch nimmt, ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zweck der
Erhebung seiner personenbezogenen Daten zu unterrichten. Bei automatisierten
Verfahren, die eine spätere Identifizierung der Person ermöglichen und eine
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, muß
die Unterrichtung vor Beginn des Verfahrens erfolgen. Der Inhalt der
Unterrichtung muß für die Teilnehmenden jederzeit abrufbar sein. Sie können auf
die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu
protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 2.
(6) Vor einer Einwilligung nach
Absatz 2 ist auf das Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die
Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Die Einwilligung kann auch
elektronisch erklärt werden, wenn der Rundfunkveranstalter sicherstellt, daß
1. sie nur durch eindeutige und bewußte Handlung
der Teilnehmerin oder des Teilnehmers erfolgen kann,
2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann,
3. ihr Urheber eindeutig erkannt werden kann,
4. die Einwilligung (Tag, Uhrzeit, Inhalt)
protokolliert und
5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit von der
Teilnehmerin oder dem Teilnehmer abgerufen werden kann.
(8) Der Rundfunkveranstalter hat die
Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen und ihre Bezahlung anonym oder
unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
§
46 b
Bestandsdaten
(1) Soweit für die Begründung,
inhaltliche Gestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses über die
Nutzung von entgeltpflichtigen Programmen personenbezogene Daten einer
Teilnehmerin oder eines Teilnehmers erforderlich sind, darf der
Rundfunkveranstalter diese Daten erheben, verarbeiten und nutzen (Bestandsdaten).
(2) Eine Verarbeitung und Nutzung
der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder
zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des
Rundfunkveranstalters ist nur zulässig,soweit die Teilnehmerin oder der Teilnehmer
in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
§
47
Datenverarbeitung
bei entgeltpflichtigen Programmen
(1) Personenbezogene Daten über die
Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden, soweit und solange dies erforderlich ist, um
1. den Abruf von Programmangeboten zu
ermöglichen (Nutzungsdaten),
2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen,
die die Teilnehmerin oder der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der
Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).
Die Abrechnung über die in Anspruch
genommenen Programmangebote darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter in Anspruch genommener Angebote nicht erkennen lassen, es sei denn,
die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen
Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.
(2) Zu löschen sind
1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens
unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung,
2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der
Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Teilnehmerbezogene Abrechnungsdaten,
die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme von
Programmen gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des
Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb
dieser Zeit bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.
(3) Die Übermittlung von Nutzungs-
und Abrechnungsdaten an Dritte ist unzulässig. Das gilt nicht für die
Übermittlung von Abrechnungsdaten an den Rundfunkveranstalter, soweit die
Übermittlung zur Erhebung des von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer zu
leistenden Entgelts erforderlich ist.
(4) Nutzungsprofile sind nur bei der
Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über die das Pseudonym tragende Person
zusammengeführt werden.
(5) Die Auskunfts-, Berichtigungs-,
Löschungs- und Sperrungsansprüche der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nach
Datenschutzrecht bleiben unberührt. Dies schließt insbesondere das Recht ein,
jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten
unentgeltlich einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu
erteilen.
(6) Wer Nutzungs- oder
Abrechnungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die über die Vorschriften der
Datenschutzgesetze hinaus erforderlich sind, um sicherzustellen, daß
1. die Nutzungsdaten nach Absatz 2 Nr. 1
gelöscht werden,
2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 2 Nr. 2
gelöscht werden,
3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer die
Verbindung zur Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen jederzeit
abbrechen kann,
4. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur
durch eindeutige und bewußte Handlung Daten übermitteln kann,
5. die Daten über die Nutzung der
Inanspruchnahme von entgeltpflichtigen Programmen gegenüber der Kenntnisnahme
Dritter geschützt sind,
6. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes
einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefügter Verwendung
bieten.
§
48
Geheimhaltung
Die bei einer speichernden Stelle
tätigen Personen sind zur Geheimhaltung der bei ihrer Tätigkeit
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit sie nicht offenkundig sind
oder ihrer Natur nach der Geheimhaltung nicht bedürfen.
§
49
Datenschutzüberwachung
(1) Jeder Veranstalter, der im
Rahmen seiner Betätigung nach diesem Gesetz personenbezogene Daten automatisch
verarbeitet, hat binnen eines Monats nach Erteilung der Zulassung schriftlich
eine Person zum oder zur Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen und der
LfR deren Namen mitzuteilen. § 36 Abs. 2 bis 4 Bundesdatenschutzgesetz
gilt entsprechend. Die LfR kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag des
Veranstalters um höchstens drei Monate verlängern, wenn er glaubhaft darlegt,
daß die Einhaltung dieser Frist für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) die vom Veranstalter nach Absatz
1 Satz 1 bestellte Person hat die Ausführung dieses Abschnitts sowie anderer
Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Zu diesem Zweck kann sie
sich in Zweifelsfällen an diejenige Person wenden, die bei der LfR zur oder zum
Beauftragten für den Datenschutz bestellt ist (§ 50). § 37
Bundesdatenschutzgesetz gilt entsprechend.
§ 50
Gewährleistung
des Datenschutzes
(1) Die Rundfunkkommission bestellt
eine Person zur oder zum Beauftragten der LfR für den Datenschutz. Diese ist in
Ausübung ihres Amts unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Ihr können
weitere Aufgaben innerhalb der LfR übertragen werden; Satz 2 findet insoweit
keine Anwendung.
(2) Wer zur oder zum Beauftragten
der LfR für den Datenschutz bestellt ist, überwacht bei der LfR die Einhaltung
der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz und bei den
Veranstaltern die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes. Er
unterstützt die Beauftragten der Veranstalter in der Erfüllung ihrer Aufgaben
(§ 49 Abs. 2).
(3) Verstöße der LfR gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige
Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung, und Nutzung personenbezogener Daten
teilt die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz unter gleichzeitiger
Unterrichtung der Rundfunkkommission der Direktorin oder dem Direktor mit und
fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.
(4) Die oder der Beauftragte der LfR
für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um
unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.
(5) Mit der Beanstandung kann die
oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der
Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(6) Die von der Direktorin oder dem
Direktor nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der
Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten
der LfR für den Datenschutz getroffen worden sind. Die Direktorin oder der
Direktor leitet der Rundfunkkommission eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(7) Die oder der Beauftragte der LfR
für den Datenschutz erstattet der Rundfunkkommission alle zwei Jahre einen
Tätigkeitsbericht.
(8) Der Veranstalter hat der oder
dem Beauftragten der LfR für den Datenschutz auf Verlangen die für die Aufgabenerfüllung
erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(9) Soweit es zur Aufgabenerfüllung
erforderlich ist, ist die oder der Beauftragte der LfR für den Datenschutz
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten, dort Prüfungen und
Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen, namentlich in
die nach § 37 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz zu führende Übersicht, in die
gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme Einsicht
zu nehmen. Satz 1 gilt auch für Personen, die im Auftrag der oder des
Beauftragten der LfR für den Datenschutz handeln. Der Auskunftspflichtige hat
diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 Grundgesetz) sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(10) Die oder der Beauftragte der
LfR für den Datenschutz arbeitet zur Gewährleistung des Datenschutzes mit der
oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und mit den zuständigen
Aufsichtsbehörden im Sinne des § 38 Bundesdatenschutzgesetz zusammen. Sie
gehen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse wechselseitig Hinweisen
auf Verstöße gegen Datenschutzvorschriften nach und unterrrichten sich wechselseitig
über das Ergebnis ihrer Prüfung; die Unterrichtung erfolgt über die zuständige
oberste Landesbehörde.
12.
Abschnitt:
Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen
§
51
Errichtung,
Organe
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach diesem Gesetz wird hiermit eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts errichtet. Sie führt die Bezeichnung "Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen" (LfR). Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung
den Sitz der LfR.
(2) Die LfR hat das Recht zur
Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(3) Die Organe der LfR sind
1. die Rundfunkkommission,
2. die Direktorin oder der Direktor.
§
52
Aufgaben
(1) Die LfR trifft im Interesse der
Allgmeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Entscheidungen und
Maßnahmen.
(2) Ferner hat die LfR die Aufgabe,
1. Veranstalter, Betriebsgesellschaften,
Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten
dieses Gesetz regelt, zu beraten,
2. Veranstaltern die von der für die Deutsche
Telekom AG zuständigen obersten Bundesbehörde nach Maßgabe der Entscheidung
nach § 3 zur Verfügung gestellten Übertragungskapazitäten zuzuweisen,
3. mit den Landesmedienanstalten der anderen
Länder zusammenzuarbeiten und die Aufgaben nach § 38 Rundfunkstaatsvertrag
wahrzunehmen,
4. Medienkompetenz zu fördern und einen Beitrag
zur Medienerziehung zu leisten,
5. Offene Kanäle zu fördern,
6. Maßnahmen und Projekte zu unterstützen, die
eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten,
die der Einführung und der Erprobung neuer Rundfunktechniken und der Aus- und
Fortbildung im Rundfunk dienen. Eine Beteiligung der LfR an Unternehmen, deren
Zweck die Förderung der in Satz 1 genannten Aufgaben ist, ist nach Maßgabe des
Haushaltsplans bis zu einem Drittel der Kapital- und Stimmrechtsanteile
zulässig. Die Unternehmen müssen die Rechtsform einer juristischen Person
besitzen und deren Satzungen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ
vorsehen. Bei der Beteiligung hat sich die LfR durch geeignete Abmachungen den
nötigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine
angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium zu sichern. Eine Prüfung der
Betätigung der LfR bei den Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer
Grundsätze durch einen Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB ist
auszubedingen.
Bis zum 31. Dezember 2000 kann sie
die technische Infrastruktur, die für Zwecke des lokalen Rundfunks in
Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die
terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebiets erforderlich ist, und Projekte
für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
(3) Die Veranstaltung von Rundfunk,
die Weiterverbreitung von herangeführten Rundfunkprogrammen und neue
Kommunikationsdienste einschließlich neuer Programmformen und -strukturen
sollen im Rahmen der Aufgaben der LfR regelmäßig, insbesondere hinsichtlich der
Medienwirkungen, durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung
wissenschaftlich untersucht werden. Die LfR stellt die dafür erforderlichen
Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.
(4) Die LfR veröffentlicht gemeinsam
mit den anderen Landesmedienanstalten alle drei Jahre oder auf Anforderung der
Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über
Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter
Berücksichtigung von
1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und
medienrelevanten verwandten Märkten,
2. horizontalen Verflechtungen zwischen
Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch zur Anwendung
der §§ 26 bis 32 Rundfunkstaatsvertrag und zu erforderlichen Änderungen
dieser Bestimmungen Stellung nehmen. Die Landesmedienanstalten veröffentlichen
jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste
sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.
§
53
Unvereinbarkeit
von Ämtern und Tätigkeiten
(1) Den Organen der LfR dürfen nicht
angehören
1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung,
2. kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte mit
Ausnahme der in § 55 Abs. 3 Nr. 10 genannten Mitglieder der
Rundfunkkommission, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster
Landesbehörden und Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht
jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
3. Veranstalter von Rundfunkprogrammen nach
diesem Gesetz und deren Mitglieder, mit Ausnahme des in § 55 Abs. 5 Nr. 11
genannten Mitglieds der Rundfunkkommission, nach anderen gesetzlichen
Vorschriften zugelassene Anbieter, Mitglieder ihrer Organe und Personen, die zu
dem Rundfunkveranstalter in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender
Stellung stehen,
4. Mitglieder eines Organs eines
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Personen, die in einem
Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis
zu diesem stehen, Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines
Unternehmens nach § 45 WDR-Gesetz oder eines mit diesem verbundenen
Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören, in einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis zu diesem stehen und Personen, die den Aufsichtsorganen oder
Gremien einer anderen Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich
eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder in einem
Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen.
Mit Ausnahme der in § 55 Abs. 2
Satz 6 und Abs. 3 Nr. 10 genannten Mitglieder der Rundfunkkommission dürfen der
Rundfunkkommission Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestags,
eines Landtags oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht angehören.
(2) Kein Mitglied und kein
stellvertretendes Mitglied der Rundfunkkommission darf unmittelbar oder
mittelbar mit der LfR für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und
zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder
Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin
oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des
privaten oder öffentlichen Rechts. Das gilt auch für gemeinnützige Unternehmen.
§§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
bleiben unberührt.
§
54
Vorzeitige
Beendigung der Mitgliedschaft
in
der Rundfunkkommission
(1) Die Mitgliedschaft in der
Rundfunkkommission erlischt vorzeitig
a) durch Tod,
b) durch Niederlegung des Amts,
c) durch Abberufung,
d) durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus
öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,
e) durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder
der beschränkten Geschäftsfähigkeit,
f) durch Eintritt eines der in § 53 Abs. 1
genannten Unvereinbarkeitsgründe.
(2) Die Rundfunkkommission stellt
die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft fest. Ein hiergegen eingeleitetes
Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens.
§
55
Zusammensetzung
der Rundfunkkommission,
Amtszeit
der Mitglieder
(1) Die Rundfunkkommission besteht
aus 45 Mitgliedern. Von den nach Absatz 2 entsandten Mitgliedern müssen
mindestens sechs Mitglieder Frauen sein. Organisationen und gesellschaftliche
Gruppen müssen mindestens für jede zweite Amtszeit der Rundfunkkommission eine
Frau entsenden. Die Anforderungen nach Satz 3 entfallen nur, wenn der
jeweiligen Organisation oder gesellschaftlichen Gruppe aufgrund ihrer
Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht
möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden der
Rundfunkkommission bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen.
Die Begründung ist der Rundfunkkommission bekanntzugeben.
(2) 13 Mitglieder werden vom Landtag
gewählt. Die Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
(d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt. Listenverbindungen sind zulässig.
Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds
das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Der
Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom
Verfahren nach Satz 2 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Wahlliste aller
Fraktionen zu wählen. Bis zu neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament,
dem Bundestag, dem Landtag oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft
angehören.
(3) Achtzehn weitere Mitglieder
werden von folgenden Organisationen entsandt:
1. ein Mitglied durch die Evangelischen Kirchen
in Nordrhein-Westfalen,
2. ein Mitglied durch die Katholische Kirche,
3. ein Mitglied durch die Landesverbände der
jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen und die
Synagogen-Gemeinde Köln,
4. ein Mitglied durch den Deutschen
Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
5. ein Mitglied durch die Deutsche Angestellten
Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen,
6. ein Mitglied durch den Deutschen Beamtenbund,
Landesbund Nordrhein-Westfalen,
7. ein Mitglied durch die Landesvereinigung der
Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,
8. ein Mitglied durch den
Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag und den Westfälisch-Lippischen
Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,
9. ein Mitglied durch den Verband Freier Berufe
im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.,
10. ein Mitglied durch den Städtetag
Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und
den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,
11. ein Mitglied durch die Arbeitsgemeinschaft der
Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,
12. ein Mitglied durch den Landessportbund
Nordrhein-Westfalen e.V.,
13. ein Mitglied durch die Verbraucher-Zentrale
Nordrhein-Westfalen, Landesarbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V.,
14. ein Mitglied durch die nordrhein-westfälischen
Landesverbände der nach § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten
Verbände,
15. ein Mitglied durch den Landesjugendring
Nordrhein-Westfalen,
16. ein Mitglied durch den Lippischen Heimatbund
e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und
den Westfälischen Heimatbund e.V.,
17. ein Mitglied durch den Verband der Kriegs- und
Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner Deutschlands, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V. (VdK) und den Reichsbund der Kriegsopfer, Behinderten,
Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,
18. ein Mitglied durch die
Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den
Frauenrat Nordrhein-Westfalen.
(4) Ein Mitglied wird aus dem Kreis
der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger durch die
Landesarbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte (LAGA NRW) im Einvernehmen mit
der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des
Landes Nordrhein-Westfalen entsandt.
(5) Dreizehn weitere Mitglieder
werden aus den Bereichen Publizistik, Kultur, Kunst und Wissenschaft wie folgt
entsandt:
1. ein Mitglied durch die Industriegewerkschaft
Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst (IG Medien), Landesbezirk
Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur (VS),
2. ein Mitglied durch die IG Medien,
Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Rundfunk, Film, Audiovisuelle
Medien (RFFU) und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband
Nordrhein-Westfalen,
3. ein Mitglied durch den Landesmusikrat
Nordrhein-Westfalen e.V.,
4. ein Mitglied durch den Deutschen
Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband
Nordrhein-Westfalen e.V. und die IG Medien, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,
Fachgruppe Journalismus (dju),
5. ein Mitglied durch das Filmbüro
Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft
Nordrhein-Westfalen e.V.,
6. ein Mitglied durch den Bundesverband
Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,
7. ein Mitglied durch den Landesverband der
Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V. und die Landesorganisationen der
Weiterbildung in anderer Trägerschaft,
8. ein Mitglied durch die
Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz der
Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen,
9. ein Mitglied durch den Verband
Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V. und den Verein der
Zeitschriftenverlage Nordrhein-Westfalen,
10. ein Mitglied durch die Gesellschaft für
Medienpädagogik und Kommunikationskultur in der Bundesrepublik e.V.,
Regionalgruppe Nordrhein-Westfalen, und das Adolf-Grimme-Institut,
11. ein Mitglied durch den Verband Lokaler
Rundfunk in Nordrhein-Westfalen,
12. ein Mitglied durch den Verband der
Hörfunkbetriebsgesellschaften in Nordrhein-Westfalen e.V.,
13. ein Mitglied durch den Interessenverein
Gemeinnütziger Rundfunk im Lande Nordrhein-Westfalen e.V. und den Landesverband
Bürgerfunk NRW e.V.
(6) Für jedes Mitglied ist zugleich
eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Das
stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds
vollberechtigt an den Sitzungen der Rundfunkkommission und ihrer Ausschüsse
teil.
(7) Die oder der amtierende
Vorsitzende der Rundfunkkommission stellt die nach den Satzungen, Statuten oder
vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Organisationen
ordnungsgemäße Entsendung fest. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die
Entsendung werden in der Satzung geregelt.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder der
Rundfunkkommission und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt
sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Rundfunkkommission.
Die wiederholte Wahl oder Entsendung eines ordentlichen oder eines
stellvertretenden Mitglieds in die Rundfunkkommission ist zulässig.
(9) Solange und soweit Mitglieder in
die Rundfunkkommission nicht entsandt werden, verringert sich deren
Mitgliederzahl entsprechend.
(10) Die nach Absatz 3 und 5
entsandten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den
entsendungsberechtigten Organisationen abberufen werden, wenn sie aus der
betreffenden Organisation ausgeschieden sind.
(11) Scheidet ein Mitglied oder ein
stellvertretendes Mitglied aus der Rundfunkkommission aus, so wird, wer ihm nachfolgen
soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode der Rundfunkkommission nach den
vorstehenden Vorschriften gewählt oder entsandt.
(12) Die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission sollen Kenntnisse auf den
Gebieten des Rundfunks besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die
Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht
gebunden.
(13) Die Mitglieder und die
stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission dürfen an der Übernahme und
Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder
Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus
diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie
Zeit zu gewähren.
§
56
Vorsitz
und Verfahren der Rundfunkkommission,
Kostenerstattung
(1) Die Rundfunkkommission wählt aus
der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine
stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Die Rundfunkkommission gibt sich
eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Mitglieder der
Rundfunkkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von
Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes nach näherer Bestimmung der Satzung. Im
übrigen erhalten sie je Sitzungstag ein Sitzungstagegeld in Höhe von 60 DM und
eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 DM; diese erhöht sich
jeweils in dem Maße, wie sich die monatliche Entschädigung der Mitglieder des
Landtags von Nordrhein-Westfalen erhöht. Die oder der Vorsitzende erhält die
Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz
wahrnimmt, und die Vorsitzenden der Ausschüsse in eineinhalbfacher Höhe, die
stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission erhalten die Entschädigung
in halber Höhe.
§
57
Aufgaben
der Rundfunkkommission
(1) Die Rundfunkkommission nimmt die
Aufgaben der LfR wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor
übertragen sind.
(2) Der Zustimmung der
Rundfunkkommission bedürfen folgende Maßnahmen der Direktorin oder des
Direktors:
1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von
Grundstücken,
2. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von
Bankkrediten,
3. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und
Bürgschaften,
4. Verträge, deren Gesamtaufwand 100 000 DM
jährlich überschreitet; dies gilt nicht für den Abschluß von Dienst- und
Arbeitsverträgen,
5. über- und außerplanmäßige Ausgaben,
6. Bestimmung einer Vertreterin oder eines
Vertreters.
Der Betrag nach Satz 1 Nr. 4 kann
durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
zur Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors kann die
Rundfunkkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen
Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfR nehmen. Hiermit kann
sie auch einzelne ihrer Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere
Sachverständige beauftragen. Mit der Erarbeitung von Satzungsentwürfen kann die
Rundfunkkommission die Direktorin oder den Direktor beauftragen.
(4) Ein Vorverfahren findet gegen
Entscheidungen der Rundfunkkommission nicht statt.
§
58
Ausschüsse
der Rundfunkkommission
(1) Die Rundfunkkommission kann
Ausschüsse bilden. Sie hat Aufgaben des Jugendschutzes einem Ausschuß
zuzuweisen.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse
werden von der Rundfunkkommission aus ihrer Mitte bestellt. Sie können von der
Rundfunkkommission aus wichtigem Grund mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer
Mitglieder abberufen werden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer
entsprechend ihrem Verhältnis in der Rundfunkkommission vertreten sein.
(3) Die Ausschüsse bereiten die
Beschlüsse der Rundfunkkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor.
§
59
Sitzungen
der Rundfunkkommission
(1) Die Sitzungen der Rundfunkkommission
werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von
mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des
Direktors muß die Rundfunkkommission einberufen werden. Der Antrag muß den
Beratungsgegenstand angeben.
(2) Die Rundfunkkommission tagt in
nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann in öffentlicher Sitzung tagen. Die
Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Rundfunkkommission und
ihrer Ausschüsse teil; dem Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen. Die
Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Rundfunkkommission und
ihrer Ausschüsse eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden; dem
Wunsch, gehört zu werden, ist zu entsprechen. Die Teilnahme anderer Personen regelt
die Satzung.
(3) Die Rundfunkkommission ist
beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle
Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen wurden.
(4) Ist die Rundfunkkommission
beschlußunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit
derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung
ist die Rundfunkkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den
Stimmen der nach § 55 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefaßt werden.
(5) Für Beschlüsse der
Rundfunkkommission ist die Zustimmung der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder
erforderlich. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf
einer Zulassung, über Untersagungen und über die Öffentlichkeit von Sitzungen
sowie über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit
der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des
Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der
Rundfunkkommission.
(6) Für Wahlen gelten die Absätze 3
und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder
der Rundfunkkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht
zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist,
wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so
findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Ist in einer
Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist
gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz
3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das
Los. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.
§
60
Aufgaben
der Direktorin oder des Direktors
(1) Die Direktorin oder der Direktor
hat
1. die Maßnahmen nach dem 7. und 9. Abschnitt zu
treffen mit Ausnahme der Untersagung nach § 40 und der Entscheidung nach §
41 Abs. 6,
2. die Beratung und die Zusammenarbeit nach
§ 52 Abs. 2 Nr. 1 und 3 wahrzunehmen,
3. die Aufgaben nach § 8 Abs. 5 Nr. 1 Satz
2, § 9 Abs. 4 und nach § 29 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 wahrzunehmen,
4. Beschlüsse der Rundfunkkommission
vorzubereiten und zu vollziehen,
5. die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu
führen,
6. die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,
7. den Entwurf des Haushaltsplans, den
Jahresabschluß und den Geschäftsbericht aufzustellen,
8. Angestellte und Arbeiter der LfR
einzustellen, höherzugruppieren oder zu entlassen und die sonstigen Befugnisse
der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers ihnen gegenüber wahrzunehmen,
9. die Satzungen der LfR im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben,
10. die LfR gerichtlich und außergerichtlich zu
vertreten, soweit in § 61 Abs. 4 nichts anderes geregelt ist.
(2) Die Direktorin oder der Direktor
leitet und verteilt die Geschäfte der LfR. § 57 Abs. 1 bleibt unberührt.
Im Falle der Verhinderung nimmt die Vertreterin oder der Vertreter (§ 57
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) die Aufgaben nach Satz 1 und nach § 35 Abs. 4 Satz 1 2.
Halbsatz Rundfunkstaatsvertrag wahr. Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum
Vertreter darf höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des
Direktors erfolgen.
(3) Die Direktorin oder der Direktor
bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen
Gleichstellungsbeauftragten.
§
61
Wahl,
Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß
der
Direktorin oder des Direktors
(1) Die Rundfunkkommission wählt die
Direktorin oder den Direktor auf sechs Jahre. Die Direktorin oder der Direktor
oder die Vertreterin oder der Vertreter soll die Befähigung zum Richteramt
haben. Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors ist zulässig. Die
Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu
ermitteln. Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die
Geschäfte wahr, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist.
(2) Die Direktorin oder der Direktor
kann vor Ablauf der Amtszeit nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Sie oder
er ist vor der Entscheidung zu hören.
(3) Vom Amt der Direktorin oder des
Direktors ist ausgeschlossen, wer
a) den ständigen Aufenthalt außerhalb von
Nordrhein-Westfalen hat,
b) infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
c) nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
d) nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt
werden kann,
e) Mitglied der Rundfunkkommission ist.
(4) Die oder der Vorsitzende der
Rundfunkkommission schließt den Dienstvertrag mit der gewählten Person ab und
vertritt die LfR gegenüber dieser gerichtlich und außergerichtlich.
§
62
Haushalts-
und Wirtschaftsführung
(1) Grundlage der Haushalts- und
Wirtschaftsführung der LfR ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der
Direktor leitet der Rundfunkkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des
Haushaltsjahres zu. Die Rundfunkkommission stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Haushaltsjahr ist das
Kalenderjahr. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind unter
Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur die
Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung
von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu
berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der LfR notwendig sind. Der
Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen,
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten
Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(3) Zur Sicherstellung einer
geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfR zur Erfüllung der ihr
in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die
Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für
deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung
der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei
Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch
Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen. Die Bildung von freien
Rücklagen ist unzulässig. Erträge aus der Anlage von Rücklagenmitteln fließen
der Rücklage zu. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr
erneut festzustellen.
(4) Das Nähere zur Aufstellung und
Ausführung des Haushaltsplans regelt die LfR durch Satzung.
(5) Ist bis zum Schluß des
Haushaltsjahres der Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr noch
nicht festgestellt, so ist die Direktorin oder der Direktor bis zur
Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,
a) um den Betrieb der LfR in seinem bisherigen
Umfang zu erhalten,
b) um von der Rundfunkkommission beschlossene
Maßnahmen durchzuführen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige
Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits
Beträge bewilligt waren,
d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen
der LfR zu erfüllen.
(6) Der Geschäftsbericht vermittelt
einen sicheren Eindruck von den Vermögens- und Ertragsverhältnissen der LfR. In
diesem Rahmen ist der Jahresabschluß eingehend zu erläutern und auch über
Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des
Haushaltsjahres eingetreten sind.
(7) Die Rundfunkkommission stellt
den Jahresabschluß vorläufig fest, genehmigt den Geschäftsbericht und
übermittelt beide der Landesregierung und dem Landesrechnungshof.
§
63
Prüfung
des Jahresabschlusses
(1) Der Jahresabschluß und die
Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung
der LfR werden vom Landesrechnungshof nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
geprüft.
(2) Er prüft insbesondere
1. die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur
Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2. Maßnahmen, die sich finanziell auswirken
können,
3. Verwahrungen und Vorschüsse.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auch
auf die Einhaltung der für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfR
geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob
1. der Haushaltsplan eingehalten worden ist,
2. die Einnahmen und Ausgaben begründet und belegt
sind und der Jahresabschluß ordnungsgemäß aufgestellt ist,
3. wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4. die Aufgaben mit geringerem Personal- und
Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.
§
64
Prüfungsverfahren
(1) Der Landesrechnungshof bestimmt
Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfR kann er durch Beauftragte
vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die LfR beauftragt
Sachverständige jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof und trägt
die hierdurch verursachten Kosten.
(2) Im Einvernehmen mit dem
Landesrechnungshof kann die LfR Teile des Jahresabschlusses durch
Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen lassen; sie trägt
die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Fall sind die Prüfungen des
Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander
abzustimmen.
(3) Der Landesrechnungshof kann nach
seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der
Vermögensrechnung ungeprüft lassen.
(4) Unterlagen, die der
Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind
ihm von der LfR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden
oder seinen Beauftragten vorzulegen.
(5) Dem Landesrechnungshof und
seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
(6) Der Landesrechnungshof teilt das
Ergebnis seiner Prüfung nur der LfR und der Landesregierung als Trägerin der
Rechtsaufsicht mit. Die Rundfunkkommission berät den Jahresabschluß aufgrund
einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und
stellt ihn endgültig fest.
(7) Nach Abschluß des Verfahrens hat
die Direktorin oder der Direktor im Ministerialblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen
1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,
2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile
des Geschäftsberichts,
3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt
erklärten Teile des Prüfungsberichts und die dazu von der Rundfunkkommission
beschlossenen Stellungnahmen,
4. die das gesetzliche Verfahren beendenden
Beschlüsse der Rundfunkkommission.
§
65
Finanzierung
(1) Die LfR deckt ihren Finanzbedarf
aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 10
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Artikel 5 des Dritten
Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484 -) in
Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag, durch Erhebung von
Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz. § 105 Abs. 1
Landeshaushaltsordnung gilt nicht.
(2) Die LfR erhält 55 vom Hundert
aus dem Anteil nach Absatz 1. Soweit dieser Anteil nicht für die Erfüllung der
Aufgaben der LfR benötigt wird, steht er dem WDR zu. Die Höhe dieses Betrags
ergibt sich aus dem endgültigen Jahresabschluß. Der Betrag wird mit der
endgültigen Feststellung fällig. Nach der vorläufigen Feststellung des
Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.
(3) Für Amtshandlungen erhebt die
LfR Verwaltungsgebühren; außerdem läßt sie sich die Auslagen ersetzen. Die
Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden
durch Satzung der LfR festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgt mindestens 100
DM, höchstens 200.000 DM.
(4) Die Satzung nach Absatz 3 bedarf
der Zustimmung der Landesregierung, die nur versagt werden kann, wenn die
Satzung gegen dieses Gesetz verstößt.
§
66
Rechtsaufsicht
(1) Die Landesregierung führt die
Rechtsaufsicht über die LfR. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch
schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfR hinzuweisen,
die die Gesetze verletzen.
(2) Wird die Gesetzwidrigkeit
innerhalb einer von der Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht
behoben, so weist die Landesregierung die LfR an, auf deren Kosten diejenigen
Maßnahmen durchzuführen, die die Landesregierung im einzelnen festzulegen hat.
(3) Beruht die Gesetzwidrigkeit auf
einer Handlung oder Unterlassung der Direktorin oder des Direktors, so sind
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erst zulässig, wenn die Rundfunkkommission
die ihr obliegende Aufsicht binnen angemessener Frist nicht wahrgenommen hat
oder weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Die
Landesregierung ist berechtigt, der Rundfunkkommission im Einzelfall eine
angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.
(4) Gegen Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 3 kann die LfR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren
findet nicht statt.
§
66 a
Sende-
und Leitungskosten
(1) Die LfR soll von einem
Veranstalter eines Rahmenprogramms (§ 30 Abs. 1) für jedes
Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm aufgrund einer Vereinbarung mit
einer Veranstaltergemeinschaft übernommen wird, eine Ausgleichsleistung
erheben.
(2) Die Leistung wird anteilig für
die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der
die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet.
(3) Die LfR soll die
Ausgleichsleistung nicht erheben, wenn die Vereinbarung zwischen
Veranstaltergemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms einer
Regelung nach Absatz 2 entspricht.
(4) Einzelheiten regelt die LfR
durch Satzung.
13.
Abschnitt:
Bußgeldvorschriften,
Übergangs- und Schlußvorschriften, Modellversuche
§
67
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Veranstalter entgegen §§ 4, 23 und
32 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
2. entgegen § 9 Abs. 2, § 25 Abs. 4 Satz 6
Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 9 Abs. 1 in
Verbindung mit § 21 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag eine Änderung der
maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung
nicht unverzüglich der LfR mitteilt; dies gilt auch für sonstige im Rahmen des
Zulassungsverfahrens auskunfts- und vorlagepflichtige Personen,
3. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
1 Buchstabe a) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 130 StGB unzulässig
sind,
4. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
1 Buchstabe b) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 131 StGB unzulässig
sind,
5. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
1 Buchstabe c) verbreitet, die wegen Kriegsverherrlichung unzulässig sind,
6. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
1 Buchstabe d) verbreitet, die wegen Verstoßes gegen § 184 StGB unzulässig
sind,
7. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
1 Buchstabe e) verbreitet, die wegen ihrer offensichtlichen Eignung, Kinder und
Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, unzulässig sind,
8. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
1 Buchstabe f) verbreitet, die unzulässig sind, weil sie Menschen, die sterben
oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren,
in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen oder ein tatsächliches
Geschehen wiedergeben, ohne daß ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade
an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,
9. als Veranstalter Sendungen, die geeignet
sind, das körperliche oder seelische Wohl von Kindern oder Jugendlichen zu
beeinträchtigen, entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 verbreitet, ohne aufgrund der
Sendezeit oder auf andere Weise Vorsorge getroffen zu haben, daß Kinder oder
Jugendliche der betroffenen Altersstufe die Sendungen üblicherweise nicht
wahrnehmen,
10. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
2 Satz 2 und 3 oder Abs. 3 Satz 1 verbreitet, in den Fällen des § 14 Abs. 2
Satz 3 oder Abs. 3 Satz 1, ohne daß die LfR dies nach § 14 Abs. 5 gestattet
hat,
11. als Veranstalter Sendungen entgegen § 14 Abs.
3 Satz 1 verbreitet, ohne vor der Ausstrahlung die Gründe, die zu einer von
Absatz 3 Satz 1 abweichenden Bewertung geführt haben, schriftlich niedergelegt
zu haben oder entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 der LfR auf Anforderung nicht die
Gründe mitteilt, die zu einer von § 14 Abs. 3 Satz 1 abweichenden Bewertung
geführt haben,
12. als Veranstalter Programmankündigungen mit
Bewegtbildern zu Sendungen, die nach § 14 Abs. 2 oder 3 Sendezeitbeschränkungen
unterliegen, entgegen § 14 Abs. 4 außerhalb dieser Zeiten ausstrahlt,
13. als Veranstalter entgegen § 15 Abs. 1
Satz 1 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person
benennt,
14. als verantwortliche Person (§ 15) ihrer
Verpflichtung
a) zur Nennung des Veranstalters nach § 16
Abs. 1 Satz 1 oder
b) zur Angabe seines Namens nach § 16 Abs. 1
Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt,
15. als Veranstalter landesweit verbreiteter
Fernsehprogramme keine Beauftragte oder keinen Beauftragten für den
Jugendschutz (§ 15 a) bestellt oder sie oder ihn insbesondere nicht
bei Fragen des Programmeinkaufs, der Programmherstellung, der Programmplanung
und der Programmgestaltung im Rahmen seines Beratungsauftrags angemessen
beteiligt,
16. als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder
Aufbewahrungspflicht nach § 17 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig nachkommt,
17. als Veranstalter seiner Offenlegungspflicht
nach § 21 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
18. als Veranstalter entgegen § 22 Abs. 3
Satz 1 und 2 Werbung als solche nicht klar erkennbar macht oder nicht eindeutig
von anderen Programmteilen trennt,
19. als Veranstalter entgegen § 22 Abs. 4
Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
20. als Veranstalter Schleichwerbung entgegen § 22
Abs. 5 Satz 1 verbreitet,
21. als Veranstalter entgegen § 22 a Abs. 1
Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung unterbricht, entgegen
§ 22 a Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen
bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen ähnlich gegliederter
Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung nicht zwischen den
eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder entgegen den in § 22
a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch
Werbung unterbricht,
22. als Veranstalter entgegen § 22 a Abs. 2
Fernsehwerbung nicht in Blöcken verbreitet,
23. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 1
Satz 1 die zulässige Dauer der täglichen Werbezeit überschreitet,
24. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 1
Satz 2 die zulässige Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Einstundenzeitraums
überschreitet,
25. als Veranstalter entgegen § 22 b Abs. 2
Satz 2 als Vertragspartner oder Vertreter für die Bestellung von Waren oder
Dienstleistungen tätig wird,
26. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 2
nicht zu Beginn und am Ende auf den Sponsor hinweist,
27. als Sponsor entgegen § 22 c Abs. 3 Inhalt
und Programmplatz der gesponserten Sendung beeinflußt,
28. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 4
unzulässige Sendungen verbreitet,
29. als Veranstalter entgegen § 22 c Abs. 5
und 6 unzulässige Sponsorsendungen ausstrahlt,
30. als Vorstand einer Veranstaltergemeinschaft
nach § 25 entgegen § 24 Abs. 4 Satz 4 den Gruppen nach § 24 Abs. 4 Satz 1
auf deren Verlangen die für die Produktion notwendige studiotechnische
Einrichtung einschließlich der für ihren Betrieb erforderlichen Beratung nicht
zur Verfügung stellt,
31. als gesetzlicher Vertreter einer
Betriebsgesellschaft nach § 29 entgegen § 25 Abs. 4 Satz 6 der
Veranstaltergemeinschaft nach § 25 die für die Aufstellung des
Wirtschafts- und Stellenplans nach § 25 Abs. 4 Satz 1 erforderlichen Angaben
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
32. als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne
Anzeige nach § 39 Abs. 1 Satz 1 einspeist, die Einspeisung von Programmen
trotz Untersagung nach § 40 Abs. 1 fortführt oder die Feststellungen der
LfR nach § 41 Abs. 6 nicht beachtet,
33. als Veranstalter über den nach § 47 Abs.
1 zulässigen Rahmen hinaus personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder
nutzt oder Abrechnungsdaten unter Verletzung der in § 47 Abs. 1 festgelegten
Pflichten speichert,
34. entgegen § 47 Abs. 3 Daten übermittelt oder
entgegen § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 personenbezogene Daten nicht löscht.
(2) Sachlich zuständige
Verwaltungsbehörde ist die LfR.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße von bis zu
500 000 DM geahndet werden. Soweit ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 1 Nr. 1, 2 zweite Alternative, 3 bis 12, 15, 18 bis 20, 22, 23 bis
25, 28, 32 oder 33 in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die
beteiligten Landesmedienanstalten über die Frage ab, welche Landesmedienanstalt
das Verfahren fortführt.
§
68
Änderung
des WDR-Gesetzes
(nicht abgedruckt;
Änderungsvorschrift zum WDR-Gesetz)
§
69
Übergangsvorschriften
(1) Die bisherigen Zuordnungen an öffentlich-rechtliche
Rundfunkveranstalter und an die LfR zur Nutzung durch private Veranstalter
bleiben unberührt. Wird auf die Nutzung von zugeordneten
Übertragungskapazitäten verzichtet oder werden diese länger als 12 Monate nicht
genutzt, gilt § 3.
(2) Die bei Inkrafttreten des 9.
Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. 148) bestehenden Dienstverträge mit
dem Ersten Stellvertretenden Direktor und der Zweiten Stellvertretenden
Direktorin bleiben bis zum Ende der laufenden Amtszeit unberührt; für diesen
Zeitraum gelten § 59 Abs. 5 Satz 3 und § 61 Abs. 2 LRG NW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994) fort.
(3) Während der zum Zeitpunkt des 9.
Rundfunkänderungsgesetzes (GV. NW. 1998 S. 148) andauernden Amtsperiode der
Rundfunkkommission der LfR gilt § 55 Abs. 4 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 994), zuletzt geändert durch das 8.
Rundfunkänderungsgesetz vom 30. Januar 1996 (GV. NW. S. 75).
§
70
Übergangsregelung
für das Recht
auf
unentgeltliche Kurzberichterstattung
im
Fernsehen
Die Ausübung des Rechts auf
unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen ist ausgeschlossen bei
Veranstaltungen, die vor dem 1. Januar 1990 Gegenstand exklusiver vertraglicher
Regelungen geworden sind.
§
71
Übergangsregelung
für die Weiterverbreitung
(1) Die Weiterverbreitung von
Rundfunkprogrammen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund
schriftlicher Bestätigung des Rundfunkausschusses (§ 3 Abs. 2
VorlWeiterverbreitungsG NW vom 19. März 1985, GV. NW. S. 248) in Kabelanlagen
weiterverbreitet werden, bleibt zulässig, ohne daß es erneut einer Anzeige
(§ 39 Abs. 1) bedarf.
(2) Die der LfR nach dem 9.
Abschnitt dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben und Befugnisse werden bis zum
Ablauf von zwei Monaten nach der ersten Sitzung der Rundfunkkommission vom
Rundfunkausschuß (§ 6 VorlWeiterverbreitungsG NW) wahrgenommen. Die
anhängigen Verfahren werden von der LfR fortgesetzt.
§
72
Modellversuche
mit neuen Rundfunktechniken,
Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten
(1) Die Durchführung von
Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken, Rundfunkprogrammen oder
Rundfunkdiensten ist zulässig. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über
die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken, Rundfunkprogramme oder
Rundfunkdienste vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, daß Modellversuche
zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken,
Programme oder Dienste zulassen.
(2) Die Landesregierung wird
ermächtigt, Einzelheiten der Versuchsbedingungen, das Versuchsgebiet
entsprechend dem Versuchszweck und die Versuchsdauer durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Landtags festzulegen. Dies gilt auch für
Änderungen während der Dauer des Modellversuchs. Modellversuche im lokalen
Fernsehen bleiben einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten.
(3) Die Landesregierung gibt den für
das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen
Rundfunkveranstaltern und der LfR die für Versuchszwecke zur Verfügung
stehenden Übertragungskapazitäten bekannt. Sie wirkt darauf hin, daß sich die
zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LfR über eine
sachgerechte Zuordnung der Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung
erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend
der Verständigung zu. Kommt eine Verständigung innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe der Übertragungskapazitäten nicht zustande, entscheidet die
Landesregierung unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der
Stellungnahmen der Beteiligten. Für Modellversuche bestimmte
Übertragungskapazitäten in Kabelanlagen dürfen nicht zur Weiterverbreitung nach
dem 9. Abschnitt genutzt werden.
(4) Wer im Modellversuch Programme
veranstalten und verbreiten will, bedarf der Zulassung. Ein privater
Veranstalter, der sich an einem Modellversuch mit einem Programm beteiligen
will, für das eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, bedarf für
dieses Programm keiner Zulassung. Die Zulassung wird auf Antrag von der LfR für
die Dauer des Modellversuchs in einem vereinfachten Zulassungsverfahren
erteilt. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 12 Abs. 1, 2,
4 und 5, §§ 14, 15, 16 bis 18, 21 bis 22 a, § 22 b Abs. 1, §§ 22 c, 45 bis 49
und 67 gelten entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen
öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, der im Rahmen eines Modellversuchs
allein oder gemeinsam mit anderen Rundfunkveranstaltern ein Programm
veranstaltet und verbreitet.
§
73
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 23.
Januar 1987 in Kraft. *)
(2) (nicht abgedruckt; betrifft das
Außerkrafttreten des Gesetzes über die vorläufige Weiterverbreitung von
Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen).
*) Die
Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW.S. 22). Das Neunte
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk
Köln" und des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
().Rundfunkänderungsgesetz) vom 10. Februar 1998 (GV. NW.S. 148) ist, soweit es
die Änderung des LRG NW betrifft, am Tag nach seiner Veröffentlichung, dem 6.
März 1998, in Kraft getreten .
GV. NW.1998
S. :240