Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 15 vom 30.3.2022 Seite 349 bis 358
Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
221
Zweite Verordnung zur
Änderung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung
Vom 28. März 2022
Auf Grund
des § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 und des § 82a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2
Satz 1 und 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547),
von denen § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt und § 82a durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden ist, sowie
des § 50 Absatz 2a Satz 3 und des § 73a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und
4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), von denen §
50 Absatz 2a Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180) eingefügt und § 73a durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.
November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) eingefügt worden ist, sowie des § 1 Absatz 1
des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 3 des
Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806)
verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hinsichtlich § 3 Absatz 3
Satz 4 und § 82a Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und hinsichtlich § 82a Absatz 1 Satz 2 des
Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz:
Artikel 1
Die
Corona-Epidemie-Hochschulverordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1246),
die durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz
1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ziel
dieser Verordnung ist es,
1. den Hochschulen
und Studierendenschaften zu ermöglichen, den
Herausforderungen, die durch die Coronavirus
SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich
Lehre und Studium sowie hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze und der Beschlussfassung
von Gremien zu begegnen, um in Ansehung der Gewährleistungsverantwortung des
Landes für die Hochschulen die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs
sicherzustellen, sowie
2. den im
Rahmen der Epidemie erlangten Fortschritt hinsichtlich der Entwicklung und
Durchführung von Lehrangeboten in digitaler Form zu sichern und zu vertiefen.“
2. In § 2 Absatz
3 Satz 1 wird die Angabe „9a,“ gestrichen.
3. § 6
wird wie folgt geändert:
a) Absatz
1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz
vorangestellt:
„Im
Sommersemester 2022 sollen Hochschulprüfungen, vorbehaltlich anderer Regelungen
in den Prüfungsordnungen, in der Regel mit physischer Präsenz der an ihnen
Teilnehmenden durchgeführt werden.“
bb) Im neuen Satz 2 werden nach dem
Wort „sind“ die Wörter „nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates“ eingefügt.
b) In
Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 und 3“ durch die Angabe „3 und 4“ ersetzt.
4. § 7 wird
wie folgt geändert:
a) In
Absatz 4 Satz 4 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „für die Prüfungen des
Sommersemesters 2022 nur nach Maßgabe von Regelungen des Rektorates; für die
einem früheren Semester ab dem Sommersemester 2020 zugeordneten Prüfungen
gelten die Sätze 1 bis 3“ eingefügt.
b) In
Absatz 4a werden die Wörter „), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
15. Januar 2022 (GV. NRW. S. 24a) geändert worden ist,“ durch die Wörter „, 2022 S.
52) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
c) Folgender
Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die
Absätze 1 und 2 Satz 1 Nummer 1, 5 und 7 bis 9 gelten nicht für Prüfungen, die
dem Sommersemester 2022 zugeordnet sind. Satz 1 gilt nicht für die im
Sommersemester 2022 ganz oder teilweise abgenommenen, einem früheren Semester
zuzuordnenden Prüfungen.“
5. § 8 Absatz
1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz
1 wird die Angabe „Wintersemester 2021/2022“ durch die Angabe „Sommersemester
2022“ und werden die Wörter „im Regelfall“ durch die Wörter „in der Regel“
ersetzt.
b) Die
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) In dem
neuen Satz 2 werden die Wörter „Zulässig ist auch die“ durch das Wort „Die“ und
der Punkt am Ende durch die Wörter „ist zulässig.“ ersetzt.
6. § 9a
wird aufgehoben.
7. Nach §
15 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie; Geltungsdauer
§ 16
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie
Das
Rektorat kann regeln, dass einzelne Präsenzlehrveranstaltungen oder Prüfungen
im Sommersemester 2022 probeweise durch ausschließlich digital durchgeführte
Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format
der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung für ein Angebot in ausschließlich
digitaler Form insbesondere didaktisch eignet. In diesem Fall gilt hinsichtlich
der Prüfungen § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4. Die Entwicklung und
Durchführung ergänzender Online-Lehrangebote sowie von Maßnahmen zur
Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und
Instrumente nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt.“
8. Der
bisherige § 16 wird § 17 und in Absatz 2 wird das Wort „April“ durch das Wort
„Oktober“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 6 tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Düsseldorf, den 28. März 2022
Die Ministerin für Kultur und
Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n
GV. NRW. 2022 S. 353