Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 16 vom 31.3.2022 Seite 359 bis 374

Gesetz zur Modernisierung des Landwirtschaftskammerrechts und zur Änderung weiterer Gesetze
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 4
Anlage 5a
Anlage 5b
 

Gesetz zur Modernisierung des Landwirtschaftskammerrechts und zur Änderung weiterer Gesetze

2125
780
790

Gesetz
zur Modernisierung des Landwirtschaftskammerrechts
und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Modernisierung des Landwirtschaftskammerrechts
und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 25. März 2022

780

Artikel 1
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
(Landwirtschaftskammergesetz - LWKG)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Körperschaft des öffentlichen Rechts

§ 2 Aufgaben der Landwirtschaftskammer

§ 3 Geltungsbereich

§ 4 Satzungen, Geschäftsordnung

Teil 2
Organe und Aufbau

Kapitel 1
Hauptversammlung

Abschnitt 1
Aufgaben und Mitglieder

§ 5 Aufgaben der Hauptversammlung

§ 6 Mitglieder der Hauptversammlung

Abschnitt 2
Wahlen

§ 7 Wahlberechtigung

§ 8 Wählbarkeit

§ 9 Wahlbezirke

§ 10 Durchführung der Wahl

§ 11 Einsprüche

§ 12 Wahlzeit

§ 13 Verlust der Mitgliedschaft

§ 14 Ruhen des Wahlrechts

Abschnitt 3
Berufene Mitglieder

§ 15 Berufung

Kapitel 2
Präsidentin oder Präsident, Ausschüsse, Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer, Kreis- und Ortsstellen

§ 16 Präsidentin oder Präsident

§ 17 Hauptausschuss

§ 18 Ausschüsse

§ 19 Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer

§ 20 Kreisstellen

§ 21 Ortsstellen

Teil 3
Finanzen

§ 22 Gebühren

§ 23 Haushaltsplan

Teil 4
Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung

§ 24 Rechtliche Vertretung

§ 25 Aufsicht

§ 26 Verordnungsermächtigung

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Körperschaft des öffentlichen Rechts

(1) Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit.

(2) Ihre Aufgaben, ihr Aufbau und ihre Organe werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes und die Satzungen geregelt.

§ 2
Aufgaben der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen und im Rahmen ihrer Aufgaben den ländlichen Raum zu stärken. Insbesondere erstreckt sich ihr Aufgabenbereich darauf,

1. die Wirtschaftlichkeit, die Umweltverträglichkeit und den Verbraucherschutz bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen, insbesondere Agrarumweltmaßnahmen, sowie den ökologischen Landbau zu fördern und auf eine flächenbezogene und artgerechte Tierhaltung hinzuwirken,

2. die nicht pflichtschulmäßige Berufsausbildung und die berufliche Fortbildung des Berufsnachwuchses sowie die berufsbezogene Weiterbildung aller in der Landwirtschaft Tätigen durchzuführen und die Betriebe in ihrer nachhaltigen Entwicklung durch Beratung zu unterstützen,

3. in der Landwirtschaft tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen beruflichen und sozialen Belangen zu fördern,

4. in Fragen der Bewirtschaftung, der Verwertung und der Regelung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse beratend mitzuwirken, das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen, Erzeugergemeinschaften, Erzeugerzusammenschlüsse und deren Vereinigungen sowie die Regionale Vermarktung zu fördern,

5. die Behörden und Gerichte in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch die Erstattung von Gutachten und die Bestellung von Sachverständigen zu unterstützen,

6. Richtlinien über das landwirtschaftliche Sachverständigen- und Buchführungswesen herauszugeben,

7. in rechtlichen Angelegenheiten der Landwirtschaft nach den besonderen gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken, insbesondere Vorschläge zu machen und Beisitzende für die in Landwirtschaftssachen zuständigen Gerichte zu benennen,

8. bei der Verwaltung und den Preisnotierungen der Produktenbörsen sowie der Märkte, insbesondere der Viehmärkte nach den für die Behörden und Märkte zu erlassenden Bestimmungen teilzunehmen,

9. zusätzliche Produktions-, Absatz- und Einkommenspotenziale insbesondere bei nachwachsenden Rohstoffen und erneuerbaren Energien zu erschließen und die Erwerbsgrundlagen durch Schaffung mit der Landwirtschaft verbundener Einkommenskombinationen zu verbreitern,

10. die Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und die besondere Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz in die Gesellschaft zu vermitteln und den Dialog mit allen gesellschaftlich relevanten Gruppen zu fördern,

11. auf eine Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Landwirtschaft hinzuwirken,

12. die internationale Zusammenarbeit in allen Bereichen der Landwirtschaft zu unterstützen,

13. die Tierseuchenkasse als Sondervermögen nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612) in der jeweils geltenden Fassung zu verwalten und

14. zur Förderung der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe oder der in der Landwirtschaft Berufstätigen vergleichende Tests von Produkten selbst durchzuführen oder durch Beauftragung einer geeigneten Stelle durchführen zu lassen, wobei die Ergebnisse der Tests in oder von landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen ihrer betrieblichen Praxis genutzt werden können.

(2) Die Testergebnisse nach Absatz 1 Nummer 14 sind den Betrieben in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen, sie können veröffentlicht werden. Bei der Auswahl der zu testenden Produkte, der Durchführung der Tests und der Veröffentlichung der Ergebnisse sind die Gebote der Sachlichkeit und Neutralität zu beachten. Die Einzelheiten dazu regelt der Hauptausschuss. Es können Gebühren und Entgelte für den Zugang zu den Testergebnissen festgesetzt werden.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat das Recht, in allen die Landwirtschaft berührenden Angelegenheiten bei den Behörden Anträge zu stellen. Sie soll insbesondere bei der Vorberatung von gesetzlichen Vorschriften über Fragen der Landwirtschaft angehört werden.

§ 3
Geltungsbereich

(1) Landwirtschaft im Sinn dieses Gesetzes umfasst den Acker- und Pflanzenbau, die Tierzucht und -haltung, den Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbau, die Forstwirtschaft, die Fischerei in den Binnengewässern und die Imkerei.

(2) Zur Landwirtschaft gehören auch Unternehmen, die nicht unter Absatz 1 fallen, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem Betrieb nach Absatz 1 durch dieselbe Unternehmerin oder denselben Unternehmer betrieben werden (landwirtschaftliche Nebenbetriebe).

§ 4
Satzungen, Geschäftsordnung

(1) Die Landwirtschaftskammer regelt ihre inneren Verhältnisse durch Satzungen und durch eine Geschäftsordnung, die jeweils von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder zu beschließen sind. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, die Bestimmung des Sitzes nach Absatz 2 Nummer 1 der Zustimmung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums (Ministerium).

(2) Die Satzungen haben insbesondere Vorschriften zu enthalten über

1. den Sitz der Landwirtschaftskammer,

2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlbezirke,

3. die Zahl der Mitglieder und ihre Verteilung auf die Wahlbezirke,

4. die Reihenfolge des Ausscheidens der Mitglieder,

5. die Aufgaben und Befugnisse, die Wahl, die Form der Berufung und Abberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung, des Hauptausschusses, der Ausschüsse und der Kreisstelle,

6. die Aufgaben und Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten,

7. die Form der Bekanntmachungen,

8. das Verfahren bei Satzungsänderungen,

9. die Entschädigung der gewählten Personen und

10. das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.

(3) Änderungen der Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Satzungen sowie ihre Änderungen sind öffentlich bekanntzumachen.

Teil 2
Organe und Aufbau

Kapitel 1
Hauptversammlung

Abschnitt 1
Aufgaben und Mitglieder

§ 5
Aufgaben der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung sorgt im Rahmen der Satzungen dafür, dass die der Landwirtschaftskammer gestellten Aufgaben umgesetzt werden. Sie fasst die erforderlichen Beschlüsse, überwacht ihre Durchführung und erteilt den übrigen Organen sowie den Kreisstellen die entsprechenden Weisungen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Satzungen, die Geschäftsordnung, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen und abzuändern,

2. die Präsidentin oder den Präsidenten, die beiden Stellvertretungen und die übrigen Mitglieder des Hauptausschusses, die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer und die Ausschüsse zu wählen,

3. den Haushaltsplan festzustellen,

4. den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, die Entschließungen hierzu zu fassen und die Entlastung zu erteilen sowie

5. über Beschwerden gegen den Verlust der Wählbarkeit und gegen die Wahl zu entscheiden.

(2) Wenn und solange nach § 14 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) in der jeweils geltenden Fassung eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann die Hauptversammlung nach schriftlicher Zustimmung der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Beschlussfassung auf den Hauptausschuss übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(3) Unabhängig vom Vorliegen einer festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite im Sinn des Absatzes 2 kann die Hauptversammlung mit schriftlicher Zustimmung von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, dass aufgrund eines lokalen oder regionalen Infektionsgeschehens die Hauptversammlung nicht durchgeführt werden kann und die Beschlussfassung über ihr obliegende Aufgaben auf den Hauptausschuss übertragen wird. Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Hauptversammlung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder als Online-Format mittels elektronischer Kommunikation oder aber als Kombination aus Präsenzveranstaltung und Online-Format durchgeführt wird. Die sichere Authentifizierung und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Die Öffentlichkeit ist sicherzustellen, im Fall der Nichtöffentlichkeit ist diese sicherzustellen.

(5) Absatz 4 ist entsprechend auf Sitzungen und Entscheidungen der Organe sowie auf die von der Hauptversammlung gebildeten Ausschüsse anzuwenden.

(6) Beschlüsse der Hauptversammlung können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

§ 6
Mitglieder der Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung besteht aus Mitgliedern, die aufgrund von Wahlvorschlägen unmittelbar und geheim durch Briefwahl gewählt werden, und aus von der Hauptversammlung berufenen Mitgliedern.

(2) Zwei Drittel der Gewählten müssen der Wahlgruppe 1 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1, ein Drittel der Wahlgruppe 2 gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2 angehören.

(3) Bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen sind Frauen angemessen zu berücksichtigen.

(4) Die Mitglieder der Hauptversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Abschnitt 2
Wahlen

§ 7
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind:

1. in der Wahlgruppe 1

a) natürliche Personen, die im Eigentum, in Nutznießung oder in Pacht einen landwirtschaftlichen Betrieb oder in ähnlicher Weise ein landwirtschaftliches Grundstück bewirtschaften, wenn für den Betrieb oder das Grundstück eine Umlagepflicht besteht oder wenn die bewirtschafteten Flächen mindestens 2 Hektar, im Fall der forstlichen Nutzung mindestens 10 Hektar und im Fall der gartenbaulichen Nutzung mindestens 0,5 Hektar groß sind, und

b) die mittätigen Ehegattinnen oder Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der nach Buchstabe a Wahlberechtigten und die bei diesen voll mitarbeitenden einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Familienangehörigen sowie

2. in der Wahlgruppe 2

die hauptberuflich in landwirtschaftlichen Betrieben tätigen einschließlich der in der Berufsausbildung befindlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie nicht der Wahlgruppe 1 angehören.

(2) Voraussetzungen für die Wahlberechtigung sind, dass die Personen am Wahltag

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. geschäftsfähig sind,

3. die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates im Sinn des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 (BGBl. 1959 II S. 997) besitzen und die Voraussetzungen des Artikels 18 des Europäischen Niederlassungsabkommens erfüllen sowie

4. seit mindestens drei Monaten ununterbrochen im Wahlbezirk ansässig sind.

(3) Wahlberechtigt in der Wahlgruppe 1 ist auch eine juristische Person, die seit mindestens drei Monaten im Wahlbezirk einen landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bewirtschaftet.

(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die

1. infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen oder

2. über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet worden ist.

§ 8
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jede wahlberechtigte natürliche Person, die seit einem Jahr ununterbrochen im Landwirtschaftskammerbezirk wohnt, es sei denn, dass sie am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(2) Gewählte sind nicht verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Gewählte können von dem Amt, zu dem sie gewählt wurden, zurücktreten.

§ 9
Wahlbezirke

(1) Wahlbezirke sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Mehrere benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können zu Wahlbezirken zusammengeschlossen werden.

(3) Die Wahlbezirke müssen entsprechend ihrer Bedeutung, mindestens aber mit drei Mitgliedern, vertreten sein. Der Begriff der Bedeutung wird in einer nach § 26 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt.

(4) Für jedes Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu wählen.

(5) Das Nähere bestimmen die Satzungen.

§ 10
Durchführung der Wahl

(1) Wahlleitung ist die Geschäftsführung der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.

(2) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr zu bestellenden Beisitzenden. Für die Beisitzenden sind Stellvertretungen zu bestellen. Zwei Beisitzende und ihre Stellvertretungen müssen der Wahlgruppe 1, eine Beisitzerin oder ein Beisitzer und ihre oder seine Stellvertretung der Wahlgruppe 2 angehören.

(3) Für jeden Wahlbezirk ernennt die Wahlleitung einen oder, bei Bedarf, mehrere Wahlvorstände.

(4) Der Wahlvorstand besteht aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und einer Stellvertretung, die von der Wahlleitung durch mündliche oder schriftliche Erklärung zu verpflichten sind, drei Beisitzenden sowie drei Schriftführenden. Im Bedarfsfall können auch für die Beisitzenden und Schriftführenden Stellvertretungen bestellt werden. Beisitzende, Schriftführende und deren Stellvertretungen müssen im Wahlbezirk wahlberechtigt sein. Von den Beisitzenden, den Schriftführenden und deren Stellvertretungen müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören.

(5) Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Diese erstellt für jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer getrennt für die Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 und der Wahlgruppe 2.

(6) Der Wahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen für jede Bewerbung und jeden Wahlvorschlag abgegeben worden sind.

(7) Von den im Wahlbezirk zu verteilenden Sitzen werden den Wahlvorschlägen in der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerbungen entfallenden Stimmen so viele Sitze zugeteilt, wie ihnen im Verhältnis der auf sie entfallenden Stimmzahlen nach dem Verfahren Hare/Niemeyer zustehen.

§ 11
Einsprüche

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, beschließt der Hauptausschuss. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses kann binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

(2) Über Einsprüche gegen die Wahl insgesamt entscheidet das Ministerium nach der gemäß § 26 Nummer 9 erlassenen Rechtsverordnung.

§ 12
Wahlzeit

(1) Die Mitglieder der Hauptversammlung werden für sechs Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass sie alle drei Jahre zur Hälfte nach einer durch die Hauptsatzung festzusetzenden Reihenfolge der Wahlbezirke ausscheiden. Die ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar und bleiben so lange in ihrer Stellung, bis neu gewählt worden ist.

(2) Scheidet ein Mitglied während der Wahlzeit aus, tritt das Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, findet eine Nachwahl statt.

§ 13
Verlust der Mitgliedschaft

(1) Verliert ein Mitglied die Wählbarkeit, scheidet es aus der Mitgliedschaft der Hauptversammlung sowie aus der Zugehörigkeit zu anderen Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle aus. Über den Verlust der Wählbarkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Hauptversammlung durch Beschluss.

(2) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 Satz 2 kann binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

(3) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer kann ein Mitglied, gegen das ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wird, bis zu dessen Abschluss seiner Mitgliedschaft in der Hauptversammlung und der Zugehörigkeit zu Organen der Landwirtschaftskammer oder der Kreisstelle durch Beschluss vorläufig entheben. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Hauptausschussmitglieder erforderlich.

§ 14
Ruhen des Wahlrechts

Ruht das aktive oder passive Wahlrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften als den Vorschriften dieses Gesetzes, so ruht es auch zu den Wahlen für die Hauptversammlung.

Abschnitt 3
Berufene Mitglieder

§ 15
Berufung

Die gewählten Mitglieder der Hauptversammlung haben als weitere Mitglieder der Hauptversammlung zu berufen:

1. insgesamt vier Vertretungen aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten,

2. fünf Wahlberechtigte der Wahlgruppe 1 und drei Wahlberechtigte der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus und aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen oder Privatwaldbesitzer,

3. zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen, eine Vertreterin aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmerinnen sowie

4. zwei Vertretungen aus der Wahlgruppe 1 und eine Vertretung aus der Wahlgruppe 2 aus dem Kreis der Verbände der Landjugend.

Das Nähere wird in einer nach § 26 Nummer 10 erlassenen Rechtsverordnung geregelt.

Kapitel 2
Präsidentin oder Präsident, Ausschüsse,
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer, Kreis- und Ortsstellen

§ 16
Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Vorsitz der Hauptversammlung und des Hauptausschusses. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eine der beiden Stellvertretungen nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen werden für drei Jahre mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Hauptversammlung gewählt, wobei Briefwahl zulässig ist. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl geschäftsführend im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und eine Stellvertretung müssen der Wahlgruppe 1 angehören, die weitere Stellvertretung muss landwirtschaftliche Arbeitnehmerin oder landwirtschaftlicher Arbeitnehmer sein.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Stellvertretungen müssen Mitglieder der Hauptversammlung sein.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident übt die oberste Dienstaufsicht aus.

§ 17
Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den beiden Stellvertretungen und bis zu fünfzehn von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte Gewählten. Hiervon müssen zwei Drittel der Wahlgruppe 1 und ein Drittel der Wahlgruppe 2 angehören. Die Mitglieder des Hauptausschusses werden für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

(2) Unter den aus der Wahlgruppe 1 zu wählenden Mitgliedern des Hauptausschusses müssen sich

1. zwei Vertretungen aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus,

2. eine Vertretung aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer und

3. zwei Vertreterinnen aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen

befinden.

(3) Der Hauptausschuss ist zur Beschlussfassung in allen Angelegenheiten berufen, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzungen oder durch Beschluss der Hauptversammlung dieser, den Ausschüssen oder der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind. § 14 bleibt unberührt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

§ 18
Ausschüsse

(1) Die Satzungen sollen die Errichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben vorsehen. Insoweit es sich hierbei um Aufgaben von nicht nur vorübergehender Dauer handelt, sind die Ausschüsse als ständige Ausschüsse zu errichten. Die Mitglieder der Ausschüsse werden für die Dauer der Durchführung der dem Ausschuss übertragenen Aufgabe, längstens für drei Jahre, gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Nach näherer Bestimmung der Satzungen können die Mitglieder der Ausschüsse eine Zuwahl vornehmen. Die Zugewählten müssen nicht Mitglied der Hauptversammlung sein. Ihre Zuwahl bedarf der Bestätigung durch den Hauptausschuss.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte Vorsitzende, die Mitglieder der Hauptversammlung sein müssen.

(4) Die Ausschüsse erledigen die ihnen von der Hauptversammlung und in Fällen besonderer Dringlichkeit vom Hauptausschuss übertragenen Aufgaben. Sie können Anträge an die Hauptversammlung und an den Hauptausschuss richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge ihrer Ausschüsse im Hauptausschuss zu hören.

(5) Die Ausschüsse sollen zu einem Drittel aus Mitgliedern der Hauptversammlung aus der Wahlgruppe 2 bestehen.

(6) § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes ist zu beachten.

(7) Beschlüsse der Ausschüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht.

§ 19
Direktorin oder Direktor der Landwirtschaftskammer

(1) Die Hauptversammlung wählt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer für sechs Jahre. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(2) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen, die die Präsidentin oder der Präsident gemäß den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses erteilt. Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer ist den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer dienstvorgesetzt.

(3) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer hat das Recht, an den Sitzungen der Hauptversammlung, des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen und Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen ist ihr oder ihm das Wort zu erteilen.

(4) Die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich dem Ministerium verantwortlich. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Der Geschäftsverteilungsplan und der Organisationsplan sind dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.

(5) Der Hauptausschuss bestellt eine Geschäftsbereichsleitung zur ständigen Vertretung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums.

(6) Bekanntmachungen der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter erfolgen in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer. Die Bekanntmachungen können auch durch einen Hinweis auf den Gegenstand der Mitteilung in den Amtsblättern der Landwirtschaftskammer erfolgen. In diesem Fall ist der vollständige Inhalt der Mitteilung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wann und wo eine Einsichtnahme möglich ist.

§ 20
Kreisstellen

(1) Die Untergliederung der Landwirtschaftskammer ist die Kreisstelle.

(2) Die Kreisstelle besteht aus den gewählten Mitgliedern der Hauptversammlung ihres Bezirks, die aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Kreislandwirtin oder Kreislandwirt) wählen. Die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt soll der Wahlgruppe 1 angehören.

(3) Die Kreisstelle führt die ihr durch die Satzungen oder durch Beschluss der Hauptversammlung zugewiesenen Aufgaben aus.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle wird im Benehmen mit dieser vom Hauptausschuss der Landwirtschaftskammer bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung bedarf der Zustimmung der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle nimmt gleichzeitig die Aufgaben als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter im Kreis gemäß § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes wahr und ist in dieser Eigenschaft ausschließlich den übergeordneten Landesbehörden verantwortlich. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Amtsführung bedarf des Vertrauens der Direktorin oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter. Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kreisstelle kann gleichzeitig die Aufgaben mehrerer Kreisstellen wahrnehmen.

§ 21
Ortsstellen

(1) Die Kreisstellen unterhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben in den Gemeinden Ortsstellen.

(2) Die Ortsstellen bestehen aus drei Mitgliedern, die von den zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks gewählt werden. Von diesen Mitgliedern müssen zwei der Wahlgruppe 1 und eines der Wahlgruppe 2 angehören.

(3) Die Mitglieder der Ortsstellen wählen aus ihrer Mitte das vorsitzende Mitglied (Ortslandwirtin oder Ortslandwirt). Die Ortslandwirtin oder der Ortslandwirt soll der Wahlgruppe 1 angehören. Mehrere benachbarte Gemeinden können zu Ortsstellen zusammengeschlossen werden.

(4) Die Ortslandwirtinnen oder Ortslandwirte laden in turnusmäßigen Abständen die Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks ein, um sie über die Arbeit der Ortsstelle sowie aktuelle Fragen und Entwicklungen zu unterrichten. Das Nähere regeln die Satzungen.

Teil 3
Finanzen

§ 22
Gebühren

Für

1. eine besondere Verwaltungstätigkeit und

2. die Benutzung von Einrichtungen und Anlagen

der Landwirtschaftskammer kann die Landwirtschaftskammer Gebühren nach Maßgabe einer Gebührenordnung erheben, die von der Hauptversammlung zu beschließen, von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen und gemäß § 4 Absatz 4 zu veröffentlichen ist. § 2 Absatz 1 Satz 2, § 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 23
Haushaltsplan

(1) Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Hauptversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Erhebt diese binnen zwei Monaten keine Beanstandungen, gilt der Haushaltsplan als genehmigt.

(2) Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt werden.

(3) Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Teil 4
Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung

§ 24
Rechtliche Vertretung

(1) Die Landwirtschaftskammer ist rechtsfähig. Sie wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder bei Verhinderung durch eine Stellvertretung vertreten.

(2) Alle Urkunden, die die Landwirtschaftskammer verpflichten sollen, sind unter ihrem Namen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer Stellvertretung und noch einem Mitglied des Hauptausschusses unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen.

§ 25
Aufsicht

(1) Die Landwirtschaftskammer unterliegt der Aufsicht des Ministeriums (Aufsichtsbehörde).

(2) Zu den Sitzungen der Hauptversammlung und des Hauptausschusses ist die Aufsichtsbehörde unter Beifügung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Die Vertretung der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen jederzeit zu hören.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann mit Genehmigung der Landesregierung die Hauptversammlung auflösen. Mit dem Zeitpunkt der Auflösung können die Organe und die Untergliederungen der Landwirtschaftskammer von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Im Fall der Auflösung hat die Aufsichtsbehörde die Neuwahl innerhalb von zwei Monaten anzuordnen, die neue Hauptversammlung innerhalb von drei Monaten vom Tag der Auflösung an einzuberufen und für die Zwischenzeit Anordnungen zu treffen.

(4) Die Aufsicht richtet sich im Übrigen nach § 20 des Landesorganisationsgesetzes.

§ 26
Verordnungsermächtigung

Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ausschuss des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen Vorschriften zu erlassen über

1. die Festsetzung des Wahltermins,

2. die Bedeutung und Festlegung der Wahlbezirke,

3. die Bildung und Tätigkeit des Wahlausschusses,

4. die Ernennung von Wahlvorständen,

5. die Erstellung der Wählerliste,

6. die Einreichung und Zulassung von Wahlvorschlägen,

7. die Durchführung der Wahl,

8. die Feststellung des Wahlergebnisses,

9. die Wahlprüfung,

10. die Berufung von Mitgliedern in die Hauptversammlung,

11. die Durchführung von Nachwahlen und

12. die Wahl der Ortsstellen.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landwirtschaftskammergesetz vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109) geändert worden ist, außer Kraft.

780

Artikel 2
Änderung der LK-Wahlordnung

Die LK-Wahlordnung vom 20. April 2005 (GV. NRW. S. 569), die zuletzt durch Verordnung vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 889) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes [einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] setzt das für Landwirtschaft zuständige Ministerium den Wahltermin fest.“

2. § 2 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine von § 9 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes abweichende Festlegung von Wahlbezirken durch Zusammenschluss mehrerer benachbarter Kreise und kreisfreier Städte zu jeweils einem Wahlbezirk im Sinn des § 9 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes erfolgt in der Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes.

(2) Die Bedeutung eines Wahlbezirks im Sinn des § 9 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes, nach der die Satzung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Landwirtschaftskammergesetzes eine über die Mindestzahl von drei hinausgehende Mitgliederzahl bestimmen kann, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten und nach der Zahl der landwirtschaftlichen Betriebe.“

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 8a des Gesetzes)“ durch die Wörter „im Sinn des § 10 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG)“ durch das Wort „Landesgleichstellungsgesetzes“ ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) In die Wählerliste gemäß § 10 Absatz 5 des Landwirtschaftskammergesetzes, die die Landwirtschaftskammer von Amts wegen nach dem Muster der Anlage 1 erstellt, sind alle Wahlberechtigten im Sinn des § 7 des Landwirtschaftskammergesetzes nach Namen und Vornamen, Geburtstag, Wohnort und Wohnung sowie der Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb einzutragen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 3 des Gesetzes)“ durch die Wörter „gemäß § 7 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

5. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „(§ 17 des Gesetzes)“ durch die Wörter „gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „gemäß § 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „LGG“ durch die Wörter „des Landesgleichstellungsgesetzes“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 5 Abs. 1 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Mit jedem Wahlvorschlag sind einzureichen

1. die schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 5a, mit der erklärt wird,

a) dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt sowie

b) dass über ihr oder sein Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet
oder über ihre oder seine Grundstücke ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren nicht angeordnet worden ist,

2. die Bescheinigung der Gemeinde nach dem Muster der Anlage 5b, mit der bescheinigt wird,

a) dass und seit wann die jeweilige Bewerberin oder der jeweilige Bewerber in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist sowie

b) dass die jeweilige Bewerberin oder der jeweilige Bewerber wahlberechtigt beziehungsweise wählbar ist,

3. bei der Unterzeichnung durch Vertreterinnen oder Vertreter eines Vereines oder einer Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigung

a) ein Auszug aus dem Vereinsregister und die Vereinssatzung für den Nachweis der Vereinseigenschaft und für den Vereinszweck. Arbeitnehmerinnen- oder Arbeitnehmervereinigungen haben entsprechende Unterlagen einzureichen, soweit diese nicht bereits zu einer früheren Wahl vorgelegt wurden und seitdem keine Änderungen der Vereinseigenschaft oder des Vereinszwecks eingetreten sind, und

b) ein Nachweis der Bevollmächtigung,

4. bei Wahlvorschlägen nach § 11 Absatz 2 und 3, die nicht unter Nummer 3 fallen, die Bescheinigung der Gemeinde, dass und seit wann die Unterzeichnerin
oder der Unterzeichner in dem von ihr oder ihm angegebenen Wohnort wohnhaft ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nrn.“ durch das Wort „Nummer“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

8. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“, das Wort „Sinne“ durch das Wort „Sinn“ und das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Tage“ durch das Wort „Tag“ und das Wort „Sinne“ durch das Wort „Sinn“ ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

10. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nrn.“ durch das Wort „Nummern“ ersetzt.

11. In § 20 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landwirtschaftskammer“ durch das Wort „Hauptversammlung“ ersetzt.

12. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 10 Abs. 2 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 12 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

13. § 23a wird wie folgt gefasst:

„§ 23a
Wahlvorstand

Bei der Ernennung eines Wahlvorstandes gemäß § 10 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes ist § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes zu beachten.“

14. In § 27 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

15. In § 30 Absatz 1 wird das Wort „Landwirtschaftskammer“ durch das Wort „Hauptversammlung“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

16. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „ihrer Mitglieder“ durch die Wörter „der Mitglieder der Hauptversammlung“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 Abs. 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „im Sinn des § 25 Absatz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

17. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts wird das Wort „Siebenter“ durch das Wort „Siebter“ ersetzt.

18. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 13 Abs. 2 des Gesetzes)“ durch die Wörter „gemäß § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes“ ersetzt.

19. § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34
Aufteilung der berufenen Mitglieder

Die Hauptversammlung beschließt, welche Berufsgruppen gemäß § 15 Nummer 2 des Landwirtschaftskammergesetzes in der Hauptversammlung durch berufene Mitglieder vertreten sein sollen und wie viele berufene Mitglieder auf die einzelnen Berufsgruppen entfallen.“

20. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vorschlagsberechtigt für die nach § 15 des Landwirtschaftskammergesetzes zu berufenden Mitglieder der Hauptversammlung sind

1. für die vier Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter aus dem Kreis der landwirtschaftlichen Wissenschaft und der um die Landwirtschaft verdienten Persönlichkeiten der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. für je eine oder einen, die Universitäten Bonn und Münster sowie die Fachhochschule Südwestfalen (Fachbereich Landbau Soest) für eine oder einen und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für eine Vertreterin oder einen Vertreter,

2. für die fünf Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 aus dem Kreis der Verbände des Garten-, Gemüse-, Obst- und Weinbaus sowie aus dem Kreis der Privatwaldbesitzerinnen und Privatwaldbesitzer die von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berufsgruppen (§ 34), für die drei Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

3. für je eine Vertreterin aus dem Kreis der Verbände der Landfrauen der Rheinische LandFrauenverband e.V. und der Westfälisch-Lippische LandFrauenverband e.V., für eine Vertreterin aus dem Kreis der Arbeitnehmerinnen die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar – Umwelt,

4. für je eine Vertreterin oder einen Vertreter aus dem Kreis der Verbände der Landjugend die Landesarbeitsgemeinschaft der Landjugend Nordrhein und der Ring der Landjugend Westfalen - Lippe, für eine Vertreterin oder für einen Vertreter der Landjugend die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt.“.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

21 § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 25 Abs. 2 des Gesetzes)“ durch die Wörter „gemäß § 21 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes“ und das Wort „Landwirtschaftskammer“ durch das Wort „Hauptversammlung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Falle“ durch das Wort „Fall“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Angabe „(§ 8)“ durch die Angabe „nach § 8“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

22. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

23. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Insgesamt müssen mindestens doppelt so viel“ durch die Wörter „Es müssen mindestens so viele“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

24. In § 11 Absatz 5, § 19 Satz 1 und 3, § 24 Absatz 4 und 5, § 25 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 sowie § 32 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

25. In § 7 Absatz 1, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Tage“ durch das Wort „Tag“ ersetzt.

26. Die Anlagen 1, 4, 5a und 5b erhalten die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.

790

Artikel 3
Änderung des Landesforstgesetzes

Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bewirtschaftung“ die Wörter „und Erhaltung“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „besteht“ das Wort „insbesondere“ eingefügt und die Wörter „der Erstellung eines Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens (Forsteinrichtung)“ durch die Wörter „sonstiger forstlicher Dienstleistungen im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes, die im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch Beschäftigte des Landesbetriebes Wald und Holz erfüllt werden“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Landesbetrieb Wald und Holz legt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Höhe der Entgelte in einem jährlich zu aktualisierenden Entgeltverzeichnis fest.“

2. In § 13 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 38 wird jeweils die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.

3. Dem § 56 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Beim Landesbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet. Das Nähere regelt das Ministerium.“

2125

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes

§ 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Bildung integrierter Untersuchungsanstalten für Bereiche des Verbraucherschutzes vom 11. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden nach dem Wort „Tierseuchenbekämpfung“ die Wörter „einschließlich Früherkennung und Prävention“ eingefügt.

2. In Satz 4 werden die Wörter „amtliches Laboratorium gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) 882/2004“ durch die Wörter „benanntes Laboratorium gemäß Artikel 37 der Verordnung über amtliche Kontrollen vom 15. März 2017 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.“

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe d tritt am 1. April 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Ursula  H e i n e n – E s s e r

GV. NRW. 2022 S. 360