Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 17 vom 12.4.2022 Seite 375 bis 410
Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
2030
20320
20323
Gesetz
zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie
zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 25. März 2022
20320
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 71a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 71b Regionaler Ergänzungszuschlag“.
b) Der Angabe zu Anlage 17 wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage 18: Regionaler Ergänzungszuschlag“.
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a wird durch die folgenden Buchstaben a und b ersetzt:
„a) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppe A 5,
b) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 mit dem Einstiegsamt der Besoldungsgruppen A 6, A 7 oder A 8
aa) in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 8,
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,“.
b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.
3. Nach § 71a wird folgender § 71b eingefügt:
„§ 71b
Regionaler
Ergänzungszuschlag
(1) Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 für Zeiten, in denen ihnen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach § 42 oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach § 43 Absatz 3 zusteht, ein regionaler Ergänzungszuschlag nach der Anlage 18 zu diesem Gesetz gewährt. Der Ergänzungszuschlag wird mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 zur Auszahlung gebracht. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe des Familienzuschlags, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht und nach der Mietenstufe, der die Gemeinde, in der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zugeordnet ist nach § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Ergänzungszuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am dienstlichen Wohnsitz (§ 18) der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zugeordnet ist. Verfügt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter über keinen dienstlichen Wohnsitz im Inland, tritt an die Stelle des dienstlichen Wohnsitzes der Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters.
(3) Für die Bestimmung der Mietenstufe nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgeblich.
(4) Sind im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 verschiedene Mietenstufen für die Bestimmung der Höhe des regionalen Ergänzungszuschlags maßgeblich, kann die nach § 85 zuständige Behörde bei der Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags für den gesamten Zeitraum den Wohnsitz nach Absatz 1 oder 2 zum Zeitpunkt der Feststellung des Wohnsitzes zugrunde legen. Auf Antrag der oder des Anspruchsberechtigten erfolgt die Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags nach der jeweiligen Mietenstufe gemäß Absatz 3. Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat die erforderlichen Nachweise beizubringen.
(5)
Die oder der Anspruchsberechtige ist verpflichtet, bei der Feststellung des für
die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die
nach
§ 85 zuständigen Behörden werden ermächtigt, zum Zwecke der Festsetzung des
regionalen Ergänzungszuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Amtlicher Gemeindeschlüssel.
Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des regionalen Ergänzungszuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.“
4. In der Anlage 1 werden die Gliederungseinheiten „Besoldungsgruppe A 5“, „Besoldungsgruppe A 6“ und „Besoldungsgruppe A 7“ wie folgt gefasst:
„Besoldungsgruppe A 5
Justizoberwachtmeisterin, Justizoberwachtmeister 1)
Oberamtsmeisterin,
Oberamtsmeister 1)
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
Besoldungsgruppe A 6
Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1)
Landgestüthauptwärterin, Landgestüthauptwärter
Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 2)
Sekretärin, Sekretär 3) 4)
Werkmeisterin, Werkmeister
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
3) Als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt sowie als Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt.
4) Erhält im Beförderungsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt eine Amtszulage nach Anlage 14.“
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeisterin, Brandmeister 1)
Erste Justizhauptwachtmeisterin, Erster Justizhauptwachtmeister 2)
Krankenschwester, Krankenpfleger 1)
Obersattelmeisterin, Obersattelmeister 3)
Obersekretärin, Obersekretär 4) 5)
Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister 6) 7)
Stationsschwester, Stationspfleger 8)
1) Als Einstiegsamt.
2) Als Beförderungsamt der Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
4) Auch als Einstiegsamt für Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt der technischen Dienste.
5) Als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten. Auch als Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes in besonderen Abschiebungshafteinrichtungen.
6) Auch als Einstiegsamt.
7) Als Einstiegsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 14.“
5. Die Anlagen 6, 14 und 16 erhalten die aus den Anhängen 1 bis 3 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
6. Der Anlage 17 wird die Anlage 18 aus dem Anhang 4 zu diesem Gesetz angefügt.
20323
Artikel 2
Änderung
des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 93b folgende Angabe eingefügt:
„§ 93cRegionaler Ergänzungszuschlag“
2. Nach § 93b wird folgender § 93c eingefügt:
„§ 93c
Regionaler
Ergänzungszuschlag
(1) Versorgungsberechtigten wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 für Zeiten, in denen ihnen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 des Landesbesoldungsgesetzes oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach § 58 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes zusteht, ein regionaler Ergänzungszuschlag nach der Anlage 18 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt. § 71b des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Ist die oder der Versorgungsberechtigte nicht mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Ergänzungszuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der oder des Versorgungsberechtigten nach § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet wird.
(3)
Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, bei der Feststellung des
für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken.
Die nach
§ 57 für die Festsetzung der Versorgung zuständigen Behörden werden ermächtigt,
zum Zwecke der Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags folgende Daten
bei den Meldebehörden abzufragen:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Amtlicher Gemeindeschlüssel.
Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des regionalen Ergänzungszuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.“
Artikel 3
Gesetz
zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten
der
Besoldungsgruppen A 5 bis A 10
§ 1
Überleitung
von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10
in
die Einstiegserfahrungsstufen der Grundgehaltstabelle
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 10, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 der ersten oder zweiten Erfahrungsstufe der Grundgehaltstabelle zur Landesbesoldungsordnung A (Anlage 6) des Landesbesoldungsgesetzes zugeordnet waren, werden in die erste mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesene Erfahrungsstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe übergeleitet.
(2) Ausgehend vom Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 beginnt der Aufstieg in der Erfahrungsstufe nach § 29 Absatz 2 Satz 3 und § 29 Absatz 3 Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes. Im Übrigen bleibt § 29 des Landesbesoldungsgesetzes unberührt.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
§ 2
Überleitung
von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 5 in Ämter
der
Besoldungsgruppe A 5 mit Amtszulage
Beamtinnen und Beamte
1. mit dem Amt „Justizoberwachtmeisterin, Justizoberwachtmeister 3)“ der Besoldungsgruppe A 5 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Justizoberwachtmeisterin, Justizoberwachtmeister 1)“ der Besoldungsgruppe A 5 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,
2. mit dem Amt „O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r 2)“ der Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r 1)“ der Besoldungsgruppe A 5 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,
3. mit dem Amt „O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r 2) 4)“ der Besoldungsgruppe A 5 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „O b e r a m t s m e i s t e r i n, O b e r a m t s m e i s t e r 1)“ der Besoldungsgruppe A 5 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
§ 3
Überleitung
von Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 6
in
Ämter der Besoldungsgruppe A 6 mit Amtszulage
Beamtinnen und Beamte
1. mit dem Amt „Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 2)“ der Besoldungsgruppe A 6 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes werden in das Amt „Justizhauptwachtmeisterin, Justizhauptwachtmeister 1)“ der Besoldungsgruppe A 6 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes,
2.
mit dem Amt „S e k r e t ä r i n, S e k r e t ä r 5) 6)“ der
Besoldungsgruppe A 6 der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes
werden in das Amt
„S e k r e t ä r i n, S e k r e t ä r 3) 4)“ der Besoldungsgruppe A
6 (mit Amtszulage) der Landesbesoldungsordnung A des Landesbesoldungsgesetzes
übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen.
§ 4
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
2030
Artikel 4
Änderung
des Landesbeamtengesetzes
Dem § 75 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 231) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit eine Kostendämpfungspauschale nach Satz 1 nicht erhoben wird, kann Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 ein monatlicher Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung gezahlt werden. Das Nähere regelt das für Finanzen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.“
20320
Artikel 5
Änderung
der Beihilfenverordnung NRW
Auf Grund des § 75 Absatz 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Beihilfenverordnung NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12a wird wie folgt gefasst:
„§ 12a
Kostendämpfungspauschale
Eine Kostendämpfungspauschale nach § 75 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird ab dem Kalenderjahr 2022 nicht mehr erhoben. Die von der Kostendämpfungspauschale in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung ausgenommenen Beihilfeberechtigten der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 erhalten einen Zuschuss zu den Beiträgen für die Krankenversicherung nach § 75 Absatz 6 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Höhe von monatlich 12,50 Euro.“
2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Eigenbehalte nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und Satz 3 sowie § 4 Absatz 2 Buchstabe c sind nur in Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 12 zu berücksichtigen.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und Kostendämpfungspauschale“ gestrichen.
3. Dem § 17a wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 388) gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Rechnung gestellt werden. § 12a in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt weiterhin für Aufwendungen, die vor dem 1. Januar 2022 in Rechnung gestellt wurden. Die Regelung des Artikels 5 Nummer 1 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gilt für Zuschüsse zu Beiträgen, mit denen Krankenversicherungen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2021 finanziert werden. Die Regelungen des Artikels 5 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Alimentation von Familien sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2021 entstehen.“
20320
Artikel 6
Weitere
Änderung des
Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S 642), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 71b und zur Anlage 18 gestrichen.
2. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Grundlage
des Familienzuschlags
(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 13 zu diesem Gesetz gewährt. Seine Höhe richtet sich
1.nach der Besoldungsgruppe,
2. nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters entspricht und
3. nach der Mietenstufe, der die Gemeinde, in der die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, zugeordnet ist gemäß § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S.1856) in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Ist die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter nicht mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Familienzuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am dienstlichen Wohnsitz (§ 18) der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters zugeordnet ist. Verfügt die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder Richter über keinen dienstlichen Wohnsitz im Inland, tritt an die Stelle des dienstlichen Wohnsitzes der Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters.
(3) Für die Bestimmung der Mietenstufe nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind die jeweiligen Verhältnisse am Ersten eines Monats maßgeblich.
(4) Die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die nach § 85 zuständigen Behörden werden ermächtigt zum Zwecke der Festsetzung des Familienzuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6.Tag des Ein- und Auszugs,
7.Amtlicher Gemeindeschlüssel.
Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des Familienzuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des Familienzuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.
(5) Für Anwärterinnen und Anwärter (§ 74 Absatz 1) ist für die Bemessung der Höhe des Familienzuschlags nach Absatz 1 die Besoldungsgruppe des Einstiegsamtes maßgebend, in das sie nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintreten.“
3. § 71b wird aufgehoben.
4. Die Anlagen 6, 13, 14 und 16 erhalten die aus den Anhängen 5 bis 8 zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassungen.
5. Anlage 18 wird aufgehoben.
20323
Artikel 7
Weitere
Änderung des
Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 93c gestrichen.
2. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Ist die oder der Versorgungsberechtigte nicht mit einem Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Familienzuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der oder des Versorgungsberechtigten nach § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet ist.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die nach § 57 für die Festsetzung der Versorgung zuständigen Behörden werden ermächtigt, zum Zwecke der Festsetzung des Familienzuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen:
1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4. Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Amtlicher Gemeindeschlüssel.
Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des Familienzuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des Familienzuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.“
3. § 93c wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Artikel 6 Nummer 2, Nummer 4 und Artikel 7 Nummer 2 treten am 1. Dezember 2022 in Kraft.
(3) Artikel 6 Nummer 1, Nummer 3 und Nummer 5 und Artikel 7 Nummer 1 und Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. März 2022
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister für
Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim S t a m p
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Justiz sowie
Für die Ministerin für Verkehr und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert R e u l
Der Minister für
Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister der Finanzen
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r
Die Ministerin für
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ursula H e i n e n – E s s e r
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n
GV. NRW. 2022 S. 389