Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 18 vom 14.4.2022 Seite 411 bis 422

Drittes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
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Drittes Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes

2122

Drittes Gesetz
zur Änderung des Heilberufsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Drittes Gesetz
zur Änderung des Heilberufsgesetzes

Vom 25. März 2022

Artikel 1

Das Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Folgenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Psychotherapeutenkammer,“.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe d werden die Wörter „jeder Berufsgruppe“ gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, ist anstelle der Regelung in Satz 1 Buchstabe d in jedem Wahlkreis jeweils pro 100 Angehörigen der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen.“.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, sind die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer von den Kammerangehörigen in getrennten Wahlgängen für die Berufsgruppen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu wählen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung haben innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, ob sie in der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten das Stimmrecht ausüben wollen. Gehören Kammerangehörige mehreren Berufsgruppen an, so haben auch sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer nicht mehr getrennt nach Berufsgruppen durchgeführt.“.

3. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder ein -therapeut“ durch die Wörter „oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche“ ersetzt.

4. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen:

1. Psychotherapie für Erwachsene,

2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche,

3. Neuropsychologische Psychotherapie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.“.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Für den Minister der Finanzen
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Für den Minister der Justiz
Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022. S. 416