Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 23 vom 3.6.1998 Seite 377 bis 382
Sechster Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes |
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Sechster Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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Sechster Nachtrag zur
Satzung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Vom
5. März 1998
Artikel I
Die
Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NW. S. 664), zuletzt geändert durch den Fünften Nachtrag vom 31.
Oktober 1996 (GV. NW. S. 510), wird wie folgt geändert:
- §
1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
"Die
Zuständigkeit des Verbandes erstreckt sich auf den Landesteil Nordrhein -
Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln."
- §
4 der Satzung wird wie folgt geändert:
In
§ 4 Abs. 1 wird nach dem Wort "durch" eingefügt "Beamte,".
In
§ 4 Abs. 2 wird als Satz 1 eingefügt:
"Der
Verband besitzt das Recht, Beamte zu haben."
Der
bisherige § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird Abs. 2 Satz 2.
Nach
§ 4 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:
"Für
die Beamten des Verbandes gelten sämtliche beamtenrechtliche Vorschriften des
Landes Nordrhein-Westfalen."
Die
bisherigen Absätze 3 und 4 des § 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
- In
§ 22 Abs. 1 Satz 3 der Satzung werden die Worte "gilt Satz 1"
ersetzt durch die Worte "gelten die Sätze 1 und 2".
- In
§ 24 der Satzung wird folgender Absatz 1a neu eingefügt:
"(1a)
Die Beiträge für das Beitragsjahr 1998 werden für die Mitglieder des Verbandes
im bis zum 31.12.1997 bestehenden Zuständigkeitsbereich der
Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen und Köln abweichend von
Abs. 1 nach Maßgabe der Haushaltsplanentwürfe 1998 bzw. – soweit ein solcher
Entwurf nicht vorhanden ist – des Haushaltsplanes 1997 und den
satzungsrechtlichen Beitragsbestimmungen erhoben:
- Im ehemaligen Zuständigkeitsbereich der
Eigenunfallversicherung der Stadt Düsseldorf entsprechend § 21 der
Satzung der Eigenunfallversicherung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom
3.12.1981 in der Fassung vom 30.3.1995,
- im ehemaligen Zuständigkeitsbereich der
Eigenunfallversicherung der Stadt Essen entsprechend § 23 der Satzung der
Eigenunfallversicherung der Stadt Essen vom 3.10.1984 in der Fassung vom
9.10.1995,
- im ehemaligen Zuständigkeitsbereich der
Eigenunfallversicherung der Stadt Köln entsprechend § 21 der Satzung der
Eigenunfallversicherung der Stadt Köln vom 22.12.1983 in der Fassung vom
3.5.1996.
Für
die in Satz 1 genannten Haushaltspläne bzw. Haushaltsplanentwürfe und den
Haushaltsplan für die übrigen Mitglieder des Verbandes werden die
Rechnungsergebnisse jeweils einzeln unter Einbeziehung von erhöhten
Aufwendungen aufgrund der Mehrleistungen nach § 19 und des Höchstbetrages des
Jahresarbeitsverdienstes nach § 18 Abs. 2 ermittelt. Fehlbeträge des Jahres
1998 werden von den jeweiligen Mitgliedern entsprechend ihrer
Beitragsberechnung ausgeglichen; Überschüsse werden entsprechend
erstattet."
- In
§ 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung werden nach dem Wort
"Berufskrankheiten" das Wort "und" gestrichen und ein
Komma eingefügt sowie nach dem Wort "Gesundheitsgefahren" die
Wörter "sowie für eine wirksame Erste Hilfe" eingefügt.
- §
28 Abs. 3 Satz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:
"Die
von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigten Unfallverhütungsvorschriften
werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
veröffentlicht; hierauf und auf die Durchführungsanweisungen wird im
Mitteilungsblatt des Verbandes zusätzlich hingewiesen."
- §
29 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt geändert:
Im
letzten Satz wird im Klammerzusatz die Bezeichnung "Satz 5" ersetzt
durch "Satz 2".
In
Satz 2 Nr. 8 wird nach dem Wort "verlangen." ein Absatz eingefügt.
Satz
2 Nr. 8, Sätze 2 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 5.
Satz
3 wird zu Satz 6.
- In
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung wird die Bezeichnung "§ 17 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 SGB VII" ersetzt durch die Bezeichnung "§ 17 Abs. 1 Satz
2 SGB VII".
Artikel II
Artikel
I Nrn. 1, 2 und 4 treten zum 1.Januar 1998, im übrigen
tritt der 6. Nachtrag am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Artikel III
Die
vorstehende Fassung des Sechsten Nachtrages wurde von der Vertreterversammlung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 5. März 1998
beschlossen.
Düsseldorf,
den 5. März 1998
Der Vorsitzende der
Vertreterversammlung
K r a y e r
Der Vorsitzende des
Vorstandes
E t s c h e n b e r g
-GV. NW.1998 S. 381