Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 23 vom 3.6.1998 Seite 377 bis 382

Sechster Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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Sechster Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

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Sechster Nachtrag zur Satzung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Vom 5. März 1998

Artikel I

Die Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NW. S. 664), zuletzt geändert durch den Fünften Nachtrag vom 31. Oktober 1996 (GV. NW. S. 510), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

"Die Zuständigkeit des Verbandes erstreckt sich auf den Landesteil Nordrhein - Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln."

  1. § 4 der Satzung wird wie folgt geändert:

In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort "durch" eingefügt "Beamte,".

In § 4 Abs. 2 wird als Satz 1 eingefügt:

"Der Verband besitzt das Recht, Beamte zu haben."

Der bisherige § 4 Abs. 2 Satz 1 der Satzung wird Abs. 2 Satz 2.

Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt:

"Für die Beamten des Verbandes gelten sämtliche beamtenrechtliche Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen."

Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.

  1. In § 22 Abs. 1 Satz 3 der Satzung werden die Worte "gilt Satz 1" ersetzt durch die Worte "gelten die Sätze 1 und 2".

  1. In § 24 der Satzung wird folgender Absatz 1a neu eingefügt:

"(1a) Die Beiträge für das Beitragsjahr 1998 werden für die Mitglieder des Verbandes im bis zum 31.12.1997 bestehenden Zuständigkeitsbereich der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen und Köln abweichend von Abs. 1 nach Maßgabe der Haushaltsplanentwürfe 1998 bzw. – soweit ein solcher Entwurf nicht vorhanden ist – des Haushaltsplanes 1997 und den satzungsrechtlichen Beitragsbestimmungen erhoben:

    • Im ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Eigenunfallversicherung der Stadt Düsseldorf entsprechend § 21 der Satzung der Eigenunfallversicherung der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 3.12.1981 in der Fassung vom 30.3.1995,
    • im ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Eigenunfallversicherung der Stadt Essen entsprechend § 23 der Satzung der Eigenunfallversicherung der Stadt Essen vom 3.10.1984 in der Fassung vom 9.10.1995,

    • im ehemaligen Zuständigkeitsbereich der Eigenunfallversicherung der Stadt Köln entsprechend § 21 der Satzung der Eigenunfallversicherung der Stadt Köln vom 22.12.1983 in der Fassung vom 3.5.1996.

Für die in Satz 1 genannten Haushaltspläne bzw. Haushaltsplanentwürfe und den Haushaltsplan für die übrigen Mitglieder des Verbandes werden die Rechnungsergebnisse jeweils einzeln unter Einbeziehung von erhöhten Aufwendungen aufgrund der Mehrleistungen nach § 19 und des Höchstbetrages des Jahresarbeitsverdienstes nach § 18 Abs. 2 ermittelt. Fehlbeträge des Jahres 1998 werden von den jeweiligen Mitgliedern entsprechend ihrer Beitragsberechnung ausgeglichen; Überschüsse werden entsprechend erstattet."

  1. In § 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung werden nach dem Wort "Berufskrankheiten" das Wort "und" gestrichen und ein Komma eingefügt sowie nach dem Wort "Gesundheitsgefahren" die Wörter "sowie für eine wirksame Erste Hilfe" eingefügt.

  1. § 28 Abs. 3 Satz 1 der Satzung erhält folgende Fassung:

"Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigten Unfallverhütungsvorschriften werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht; hierauf und auf die Durchführungsanweisungen wird im Mitteilungsblatt des Verbandes zusätzlich hingewiesen."

  1. § 29 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt geändert:

Im letzten Satz wird im Klammerzusatz die Bezeichnung "Satz 5" ersetzt durch "Satz 2".

In Satz 2 Nr. 8 wird nach dem Wort "verlangen." ein Absatz eingefügt.

Satz 2 Nr. 8, Sätze 2 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 5.

Satz 3 wird zu Satz 6.

  1. In § 33 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung wird die Bezeichnung "§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VII" ersetzt durch die Bezeichnung "§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII".

Artikel II

Artikel I Nrn. 1, 2 und 4 treten zum 1.Januar 1998, im übrigen tritt der 6. Nachtrag am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Artikel III

Die vorstehende Fassung des Sechsten Nachtrages wurde von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 5. März 1998 beschlossen.

Düsseldorf, den 5. März 1998

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

K r a y e r

Der Vorsitzende des Vorstandes

E t s c h e n b e r g

-GV. NW.1998 S. 381