Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 18 vom 14.4.2022 Seite 411 bis 422

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum
Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“

Vom 25. März 2022

Artikel 1

Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 516) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Stiftung
„Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“
“.

2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2022 trägt die Stiftung den Namen „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ (LIB). Die Stiftung hat einen Standort in Bonn und einen Standort in Hamburg. Sitz der Stiftung ist Bonn.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a
Staatsvertrag

Die Regelungen des zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossenen Staatsvertrages über die Voraussetzungen zur Ausstattung und Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Stiftung „Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere“ beziehungsweise „Leibniz-Institut zur Analyse des Biodiversitätswandels“ mit den Standorten Bonn und Hamburg vom 8./21. April 2021 (GV. NRW. S. 654) bleiben unberührt.“

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „naturkundlichen, insbesondere“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bonn“ die Wörter „, der Universität Hamburg, gegebenenfalls weiteren Universitäten“ eingefügt.

5. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Einrichtung“ durch das Wort „Landeseinrichtung“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Grundstücke“ die Wörter „am Standort Bonn“ eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Bundes“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „, der Freien und Hansestadt Hamburg“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „für den Standort Bonn und der Freien und Hansestadt Hamburg für den Standort Hamburg.“ ersetzt.

c) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter
„, der Freien und Hansestadt Hamburg“ eingefügt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Direktorin oder der Direktor“ durch das Wort „Generaldirektion“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Landesrechnungshofes“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen und des Rechnungshofes der Freien und Hansestadt Hamburg“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Direktorin oder des Direktors“ durch das Wort „Generaldirektion“ ersetzt.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Land“ das Wort „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt und werden nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „am 1. Januar 2013“ eingefügt.

bb) In Satz 2 wird jeweils nach dem Wort „Land“ das Wort „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

7. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter „Direktorin oder der Direktor“ durch das Wort „Generaldirektion“ ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu elf Mitgliedern mit Stimmrecht:

1. der Vertreterin oder dem Vertreter des für Forschung zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen als Vorsitzende oder Vorsitzender. Der Stiftungsrat kann ein anderes Mitglied aus seiner Mitte als Vorsitzende oder Vorsitzenden wählen. Das Nähere regelt die Satzung,

2. der Vertreterin oder dem Vertreter der für Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,

3. der Vertreterin oder dem Vertreter des zuständigen Ministeriums des Bundes, wobei diese oder dieser zwei Stimmen hat,

4. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Bonn,

5. der Vertreterin oder dem Vertreter der Universität Hamburg und

6. bis zu sechs weiteren Personen nach Maßgabe der Satzung.

(2) An den Sitzungen des Stiftungsrats nehmen in beratender Funktion teil:

1. die Mitglieder der Generaldirektion,

2. die oder der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats und

3. die oder der Personalratsvorsitzende sowie die Gleichstellungsbeauftragte.“

b) In Absatz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ und werden nach dem Wort „mit“ die Wörter „der für Forschung zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg und“ eingefügt.

9. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Direktorin oder den Direktor“ durch das Wort „Generaldirektion“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Direktorin oder des Direktors“ durch die Wörter „Mitglieder der Generaldirektion“ und das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Direktorin oder des Direktors“ durch die Wörter „Mitglieder der Generaldirektion und ihrer Stellvertretungen“ und der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die Zustimmung zur Geschäftsordnung der Generaldirektion.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. über Änderungen der Satzung und“.

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

cc) In dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt und werden die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8
Generaldirektion

(1) Die Generaldirektion besteht aus einer wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder einem wissenschaftlichen Geschäftsführer, die oder der die Bezeichnung „Generaldirektorin“ oder „Generaldirektor“ führt, und einer kaufmännischen Geschäftsführerin oder einem kaufmännischen Geschäftsführer. Sie werden vom Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Wiederbestellung ist möglich.

(2) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder den wissenschaftlichen Geschäftsführer oder durch die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer im Wege der Einzelvertretungsbefugnis vertreten.

(3) Die Generaldirektion leitet die Stiftung. Näheres zu ihren Aufgaben regelt die Satzung, die auch vorsehen kann, dass bei Meinungsverschiedenheiten die Stimme der wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder des wissenschaftlichen Geschäftsführers entscheidend ist.

(4) Der wissenschaftlichen Geschäftsführerin oder dem wissenschaftlichen Geschäftsführer können bis zu zwei wissenschaftliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter und der kaufmännischen Geschäftsführerin oder dem kaufmännischen Geschäftsführer kann eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zur Seite gestellt werden. Sie werden durch den Stiftungsrat auf Zeit bestellt. Wiederbestellung ist möglich. Die Stellvertretungen unterstützen die wissenschaftliche Geschäftsführerin oder den wissenschaftlichen Geschäftsführer und die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer bei der Leitung der Stiftung. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die Generaldirektion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf.“

11. In § 9 Absatz 1 werden nach den Wörtern „besteht aus“ die Wörter „mindestens sechs und höchstens zwölf“ und nach dem Wort „externen“ die Wörter „Wissenschaftlerinnen und“ eingefügt.

12. § 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 76 Absatz 2 bis 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, gilt entsprechend.“

13. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Direktorin oder der Direktor“ durch das Wort „Generaldirektion“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „oder er“ gestrichen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere regelt die Satzung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Zoologischen Forschungsmuseum Alexander Koenig“ durch die Wörter „bei der bisherigen rechtlich unselbstständigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig“ ersetzt.

bb) Die Sätze 2 bis 5 und 7 werden aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Landes“ das Wort „Nordrhein-Westfalen“ und nach dem Wort „Gesetzes“ die Wörter „am 1. Januar 2013“ eingefügt und werden die Wörter „beim Zoologischen Forschungsmuseum Alexander Koenig“ durch die Wörter „bei der bisherigen rechtlich unselbstständigen Landeseinrichtung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig“ ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Rechtsstellung der“ die Wörter „gemäß Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „von der Stiftung“ die Wörter „gemäß Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Universitätsklinik“ die Wörter „in Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

14. § 12 wird aufgehoben.

15. § 13 wird § 12 und in Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit nicht durch Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg etwas Anderes geregelt ist.“ ersetzt.

16. § 14 wird § 13 und in Absatz 2 wird die Angabe „2017“ durch „2027“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Für den Minister der Finanzen
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister des Innern
Herbert  R e u l

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S. 417