Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 18 vom 14.4.2022 Seite 411 bis 422

Zweites Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
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Zweites Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes

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Zweites Gesetz
zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes

Vom 25. März 2022

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 673), das durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1067) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „bei“ das Wort „wesentlich“ eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Mittelstandsrelevant“ durch die Wörter „Wesentlich mittelstandsrelevant“ ersetzt und werden nach den Wörtern „Auswirkungen auf“ die Wörter „die Wettbewerbssituation,“ eingefügt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „bei“ das Wort „wesentlich“ eingefügt.

2. § 6 wird durch die folgenden §§ 6 und 7 ersetzt:

㤠6
Clearingstelle Mittelstand und Mittelstandsverträglichkeitsprüfung
(Clearingverfahren)

(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine wesentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, sind einer Überprüfung und Klärung ihrer Mittelstandsverträglichkeit zu unterziehen, die in der Regel frühzeitig erfolgen soll. Hierzu zählen auch bereits in Kraft befindliche, befristete wesentlich mittelstandsrelevante Gesetze und Verordnungen, für die eine Entscheidung über das Außerkrafttreten beziehungsweise über den Fortbestand der jeweiligen Regelung zu treffen ist, sofern nicht bereits ein Clearingverfahren zu dem Gegenstand durchgeführt worden war.

(2) Eine Überprüfung und Klärung der Mittelstandsverträglichkeit kann darüber hinaus auch

1. zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Europäischen Union,

2. nach Maßgabe von § 7 zu bestehenden Landesgesetzen und -verordnungen, für die nicht ohnehin gemäß Absatz 1 Satz 2 ein Clearingverfahren durchzuführen ist, sowie zu bestehenden Rechtsvorschriften des Bundes und der Europäischen Union oder 

3. zu sonstigen Vorhaben und Maßnahmen der Landesregierung, die einer Befassung durch den Landtag beziehungsweise seiner Ausschüsse bedürfen

erfolgen, wenn diese eine wesentliche Mittelstandsrelevanz aufweisen.

(3) Die Überprüfung und Klärung erfolgt durch die Clearingstelle Mittelstand und findet in enger Abstimmung mit den sozialpolitischen Verbänden, den Dachorganisationen der Kammern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den Kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium statt.

(4) Die Clearingstelle Mittelstand ist außerhalb der Landesregierung bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft getragenen Institution angesiedelt.

(5) Die Clearingstelle Mittelstand berät auf Ersuchen des federführenden Ministeriums
oder des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums auch bereits bei der Prüfung der wesentlichen Mittelstandsrelevanz.

(6) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags. Sie sind fester Bestandteil in parlamentarischen Anhörungen. 

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie der Beratung nach § 7 festlegt.

(8) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haushaltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemessene Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 7 sicher.

§ 7
Beratung zu bestehenden Rechtsvorschriften
mit wesentlicher Mittelstandsrelevanz

Zu bestehenden Rechtsvorschriften gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 kann die Clearingstelle Mittelstand in Einzelfällen um Stellungnahme hinsichtlich der Mittelstandsverträglichkeit ersucht werden.“

3. Der bisherige § 7 wird § 8.

4. Der bisherige § 8 wird § 9 und die Angabe „und 7“ wird durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.

5. Der bisherige § 9 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Wörter „den §§ 6 und 7“ und die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 8 ersetzt:

„(3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Organisationen nach § 6 Absatz 3 angemessen berücksichtigen. Danach schlagen vor:

1. Handwerk NRW e. V. eine Person,

2. der Westdeutsche Handwerkskammertag eine Person,

3. IHK NRW zwei Personen,

4. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Bezirk Nordrhein-Westfalen, zwei Personen,

5. unternehmer nrw zwei Personen,

6. die Kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen drei Personen,

7. der Verband der Freien Berufe Nordrhein-Westfalen zwei Personen und

8. die Familienunternehmer in Nordrhein-Westfalen, eine Person.

(4) Beratende Mitglieder des Mittelstandsbeirates sind:

1. eine leitende Vertreterin beziehungsweise ein leitender Vertreter der NRW.Energy4Climate GmbH oder der Effizienz-Agentur NRW und

2. die Präsidentin beziehungsweise der Präsident des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn.

(5) Im Mittelstandsbeirat sollen möglichst Angehörige beider Geschlechter zu je 50 Prozent vertreten sein.

 

(6) Der Mittelstandsbeirat tagt auf Einladung und in Anwesenheit der für Wirtschaft zuständigen Ministerin beziehungsweise des für Wirtschaft zuständigen Ministers. Die Ministerin beziehungsweise der Minister können nur durch die für Wirtschaft zuständige Staatssekretärin beziehungsweise durch den für Wirtschaft zuständigen Staatssekretär vertreten werden.

(7) Die Mitglieder des Mittelstandsbeirates werden auf Vorschlag der jeweils vertretenen Organisationen nach § 6 Absatz 3 durch die Ministerpräsidentin beziehungsweise den Ministerpräsidenten für die Dauer einer Legislaturperiode berufen. Die Mitgliedschaft im Mittelstandsbeirat endet mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Organisation. Diese schlägt für die restliche Dauer der Legislaturperiode ein neues Mitglied zur Berufung vor.

(8) Die beratenden Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden durch die jeweils zuständige Ministerin beziehungsweise den jeweils zuständigen Minister für die Dauer einer Legislaturperiode berufen.“

6. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mittelstandsrelevanten Organisationen nach § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „Organisationen nach § 6 Absatz 3“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „z.B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ und werden die Wörter „diversity management“ durch die Wörter „Diversity Management“ ersetzt.

7. Die bisherigen §§ 11 bis 13 werden die §§ 12 bis 14.

8. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „des Mittelstandes“ gestrichen und wird die Angabe „1“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.

9. Der bisherige § 15 wird § 16 und wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „13“ ersetzt.

b) Nummer 8 wird durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:

„8. Nachhaltigkeit und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen wie zum Beispiel Effizienzverbesserungen bei Produkten, Produktionsverfahren und Energie;

9. die Unterstützung von Innovations- und Digitalisierungsstrategien in kleinen und mittleren Unternehmen und

10. die Unterstützung bei der Transformation im Zuge des Klimawandels und bei der Klimaanpassung.“

10. Der bisherige § 16 wird § 17.

11. Der bisherige § 17 wird § 18 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Rahmen ist bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.“

12. Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515),“ durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)“ durch die Wörter „der Handwerksordnung“ ersetzt.

13. Der bisherige § 19 wird aufgehoben.

14. In § 20 wird die Angabe „17 und 18“ durch die Angabe „18 und 19“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 25. März 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Justiz sowie
Für die Ministerin für Verkehr und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister der Finanzen
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Die Ministerin für Schule und Bildung
Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
 Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022 S. 419