Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 20 vom 22.4.2022 Seite 463 bis 488
Berichtigung der Bekanntmachung 31. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Rhede vom 1. März 2022 (GV. NRW. S. 355) |
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Berichtigung der Bekanntmachung 31. Änderung des Regionalplans Münsterland auf dem Gebiet der Stadt Rhede vom 1. März 2022 (GV. NRW. S. 355)
Berichtigung
der Bekanntmachung
31. Änderung des Regionalplans Münsterland
auf dem Gebiet der Stadt Rhede vom 1. März 2022 (GV. NRW. S. 355)
Vom 6. April 2022
Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2021 die 31. Änderung des Regionalplans Münsterland, Festlegung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches im Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich, der überlagert wird von einem Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung und einem Bereich zum Grundwasser- und Gewässerschutz im Rahmen eines Flächentausches auf dem Gebiet der Stadt Rhede im Regionalplan, festgestellt.
Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Münster mit Bericht vom 21. Dezember 2021 – Aktenzeichen: 32.01.02.31 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.
Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs.3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung sowie die Entwicklung des Regionalplanes aus dem Landesentwicklungsplan, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt (gemäß § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen), unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Regionalplanänderung gegenüber der Bezirksregierung Münster (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Gegen die 31. Änderung des Regionalplans Münsterland kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.
Düsseldorf, den 6. April 2022
Der
Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Alexandra R E N Z
GV. NRW. 2022 S. 485