Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 20 vom 22.4.2022 Seite 463 bis 488

9. Änderung des Regionalplans Düsseldorf im Gebiet der Stadt Neuss
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9. Änderung des Regionalplans Düsseldorf im Gebiet der Stadt Neuss

9. Änderung des Regionalplans Düsseldorf
im Gebiet der Stadt Neuss

Vom 6. April 2022

Der Regionalrat Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 die 9. Änderung des Regionalplans Düsseldorf im Gebiet der Stadt Neuss (Umwandlung von GIB in ASB, Änderung von ASB in AFA / RGZ) festgestellt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Düsseldorf mit Bericht vom 23. Dezember 2021 – Aktenzeichen: 32.01.02.01-09. RPÄ – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904) geändert worden ist, angezeigt.

Die Bekanntmachung erfolgt nach § 14 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen durch Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

Gemäß § 14 Satz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen wird die Änderung des Regionalplans bei der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 10 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass gemäß § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) eine nach § 11 Abs.1 Nr. 1 und 2 ROG beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, nach § 11 Abs.3 ROG beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, eine nach § 11 Abs. 4 ROG beachtliche Verletzung der Vorschriften über die Umweltprüfung sowie die Entwicklung des Regionalplanes aus dem Landesentwicklungsplan, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften herausstellt (gemäß § 15 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen), unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der  Regionalplanänderung gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Gegen die 9. Änderung des Regionalplans Düsseldorf kann Klage vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erhoben werden. Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung zu erheben.

Düsseldorf, den 6. April 2022

Der Minister
für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Dr. Alexandra  R E N Z

GV. NRW. 2022 S. 483