Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 21 vom 25.4.2022 Seite 489 bis 502

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
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Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

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Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform
 des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Reform
des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
und zur Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten

Vom 13. April 2022

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Artikel 1
Änderung des Landesbetreuungsgesetzes

Das Landesbetreuungsgesetz vom 3. April 1992 (GV. NRW. S. 124), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt, werden die Wörter „Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)“ durch die Wörter „Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917)“ ersetzt und die Wörter „- soweit nicht nach Absatz 2 die Landschaftsverbände zuständig sind -“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Betreuungsstelle“ durch das Wort „Betreuungsbehörde“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes sind

1. die Landschaftsverbände für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen als Betreuungsvereine gemäß § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes und für Aufgaben nach der Rechtsverordnung gemäß § 6 und

2. das Landesamt für Finanzen für die Beschäftigung von Landesbediensteten, die als sachkundige Behördenbetreuerinnen oder Behördenbetreuer im Sinne des § 1819 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tätig werden.

(3) Die Landschaftsverbände führen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz die Zusatzbezeichnung „Landesbetreuungsamt“.

(4) Die Betreuungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie

1. allgemeine Weisungen erteilen oder

2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes“ ersetzt.

b) In Nummer 1 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

c) In Nummer 2 werden das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ und die Wörter „Mitarbeiterin/einen hauptamtlichen Mitarbeiter“ durch das Wort „Person“ ersetzt und die Angabe „/der“ gestrichen.

d) In Nummer 3 wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

3. § 3 wird durch die folgenden §§ 3 und 3a ersetzt:

§ 3
Finanzierung von Betreuungsvereinen

Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung durch das Land.

§ 3a
Erweiterte Unterstützung

(1) Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes wird in Nordrhein-Westfalen seitens der Betreuungsbehörden in Modellprojekten nach § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium und die Betreuungsbehörden legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten fest.“

4. In § 5 werden die Wörter „Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales erläßt“ durch die Wörter „Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6
Verordnungsermächtigung

Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:

1. im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23 und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes

2. die Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen durch dieses Gesetz sowie

3.im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine.“

6. Folgender § 7 wird angefügt:

§ 7
Berichts- und Evaluierungspflicht, Kostenfolgeabschätzung,
Belastungsausgleich

(1) Die Modellprojekte nach § 3a werden wissenschaftlich begleitet und seitens des für Soziales zuständigen Ministeriums unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards ausgewertet.

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium ermittelt unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände die durch dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden Verordnungen entstehenden Kosten mittels einer unabhängigen gutachterlichen Untersuchung. Dabei sind die Erkenntnisse aus den Modellprojekten nach § 3a zu berücksichtigen. Ergibt die Auswertung des Gutachtens unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, eine wesentliche Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird ein entsprechender Belastungsausgleich zeitgleich zum Inkrafttreten des Aufgabenübertragungsgesetzes durch Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 2 geregelt. Bei einer verspäteten Feststellung erfolgt der Belastungsausgleich bezüglich dieses Gesetzes rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch dieses Gesetz und die hierauf beruhenden Verordnungen entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden einschließlich eines etwaigen Belastungsausgleichs. Die Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 2 wird in Folge entsprechend angepasst.“

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Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen
bei psychischen Krankheiten

Das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 82 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 3 wird die Angabe „1800, 1915 sowie 1906 BGB“ durch die Wörter „1795, 1813 sowie 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „1901a und 1901b“ durch die Angabe „1827 und 1828“ ersetzt und die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert worden ist,“ gestrichen.

3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1800, 1915 und 1906 BGB“ durch die Wörter „1795, 1813 und 1831 BGB“ ersetzt.

4. In § 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird die Angabe „1906 Abs. 5 BGB“ durch die Wörter „1831 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.

5. In § 18 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „1896 bis 1906“ durch die Angabe „1814 bis 1832“ ersetzt.

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Artikel 3
Ausführungsgesetz zur Umsetzung des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste
zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in
Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag
(SodEG-Ausführungsgesetz)

§ 1
Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, richtet sich nach § 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 19. März 2022 in Kraft und am 23. September 2022 außer Kraft.

(2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Juli 2022 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 19. März 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration sowie
Für die Ministerin für Schule und Bildung
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister des Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen, auch sofern mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz beauftragt, sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
Für die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung und
Für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales
Herbert  R e u l

Der Minister der Justiz
Peter  B i e s e n b a c h

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

GV. NRW. 2022.S. 499