Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 21 vom 25.4.2022 Seite 489 bis 502

Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

2000
202
2021
2022

2023

Gesetz
zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien
und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Einführung digitaler Sitzungen für kommunale Gremien
und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften

Vom 13. April 2022

2023

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) und Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 47a Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen“.

b) Nach der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 58a Hybride Sitzungen der Ausschüsse“.

2. In § 27 Absatz 12 Satz 3 wird nach dem Wort „Integrationssausschuss“ das Wort „die“ eingefügt, das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe „58“ die Angabe „und § 58a“ eingefügt.

3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ratsmitgliedern“ die Wörter „, Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern“ eingefügt.

4. Dem § 36 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 58a findet entsprechende Anwendung.“

5. § 44 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Verdienstausfall und die Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen sind nach Maßgabe der Regelungen des § 45 Absatz 1 zu ersetzen.“

6. § 45 wird wie folgt gefasst:

㤠45
Entschädigung der Ratsmitglieder

(1) Die Ratsmitglieder sowie die Mitglieder der Ausschüsse und Bezirksvertretungen haben Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung und auf Ersatz des Verdienstausfalles, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, jedoch einen Haushalt von mindestens zwei Personen, wovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbedürftiger Angehöriger ist, oder einen Haushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten anstelle des Verdienstausfalls eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Mandats werden erstattet.

(2) Der Rat kann in der Hauptsatzung beschließen, dass den Ratsmitgliedern sowie den Mitgliedern der Ausschüsse und Bezirksvertretungen zusätzlich zu den Ansprüchen nach Absatz 1 Auslagenersatz sowie sonstige Leistungen gewährt werden, soweit diese nicht durch Rechtsverordnung geregelt sind und einen unmittelbaren Bezug zur Mandatsausübung aufweisen.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Fraktionssitzungen anzuwenden. Fraktionssitzungen sind auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion wie Fraktionsvorstand und Fraktionsarbeitskreise. Die Zahl der ersatzpflichtigen Fraktionssitzungen pro Jahr ist in der Hauptsatzung zu beschränken.

(4) Auf die Aufwandsentschädigung kann nicht verzichtet werden. Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ist nicht übertragbar. Wird das Mandat länger als drei Monate nicht wahrgenommen, kann eine Aufwandsentschädigung für die Zeit der andauernden Nichtausübung des Mandats nicht beansprucht werden, es sei denn, das Mitglied hat die Nichtausübung nicht zu vertreten.“

7. § 46 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

8. In § 47 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Rates“ die Wörter „sowie die Art der Information der Öffentlichkeit über den Zugang der Öffentlichkeit zu einer digitalen Sitzung“ eingefügt.

9. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

㤠47a
Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen

(1) In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen des Rats, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in digitaler Form erfolgen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung).

(2) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Gremienmitglieder ohne persönliche Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-Ton-Übertragung teilnehmende Gremienmitglieder als anwesend im Sinne von § 49 Absatz 1 Satz 1. Einer digitalen Sitzung steht eine hybrid durchgeführte Sitzung gleich, in der Gremienmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche Anwesenheit an der Sitzung teilnehmen, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort anwesend ist.

(3) Dem Rat bleibt die Feststellung eines Ausnahmefalls nach Absatz 1 und die Entscheidung darüber vorbehalten, ob infolge dessen digitale oder hybride Sitzungen durchgeführt werden. Der Beschluss darüber ist mit zwei Dritteln seiner Mitglieder, längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten, zu fassen. Die Stimmabgaben können in Textform erfolgen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass die Frist des § 47 Absatz 2 Satz 1 gewahrt werden kann. Die Verlängerung ist bei einem weiteren Andauern des besonderen Ausnahmefalles möglich. Für den Beschluss über eine Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen ist nur zulässig, wenn und soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung vorliegen und jedes Gremienmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur Sitzung verfügt. Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen Stelle zugelassen sind. Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen während der Sitzung durchgehend bestehen; die Gremienmitglieder stellen ihre Sitzungsteilnahme per Bild-Ton-Übertragung in eigener Verantwortung sicher.

(5) Bei digitalen Sitzungen wird der Öffentlichkeitsgrundsatz über die Bild-Ton-Übertragung der Sitzung gewahrt. Die Herstellung der Öffentlichkeit nach Satz 1 erfolgt über die Bereitstellung eines geschützten Zugangs zur digitalen Sitzung. § 48 Absatz 4 gilt entsprechend.“

10. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Ratsmitgliedern mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung nur zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

11. In § 58 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „; § 45 Absatz 5 Nummer 3 bleibt unberührt“ gestrichen.

12. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:

§ 58a
Hybride Sitzungen der Ausschüsse

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen durchführen dürfen. Von diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2 genannten Ausschüsse. Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass § 47 Absatz 2 gewahrt werden kann. § 47a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.“

13. § 60 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 2.

14. In § 62 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

15. Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

a) In § 108a Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Satz 2 und 3“ die Wörter „und Absatz 6“ eingefügt.

b)

aa) In § 113 wird nach dem Absatz 5 folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde haben über die zur Wahrnehmung des Vertretungsamtes sowie die zur Beurteilung und Überwachung der Geschäfte, die das Unternehmen oder die Einrichtung betreibt, erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde zu verfügen. Die Gemeinde soll den nach Satz 1 entsandten Personen die Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung dieser Aufgaben dienlich sind. Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung dieser Aufgaben fortzubilden.“

bb) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.

16. Dem § 133 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ausschuss des Landtags und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik Vorschriften zur Verwirklichung der in § 47a Absatz 2 bis 5 bezeichneten Anforderungen zu erlassen. Dies betrifft insbesondere Vorgaben hinsichtlich der technischen und organisatorischen Umsetzung von Sitzungen in digitaler und in hybrider Form im Einzelnen, insbesondere bei Verfahren nach § 48 Absatz 2 Satz 2 bis 5 sowie § 50 Absatz 1 und 2, einschließlich datenschutzrechtlicher und informationssicherheitsrechtlicher Standards. Die Rechtsverordnung kann ferner eine juristische Person des öffentlichen Rechts als zuständige Stelle für die Zertifizierung nach § 47a Absatz 4 Satz 2 bestimmen und die für sie maßgeblichen Verfahren und Anforderungen näher festlegen. 

(5) Das für Kommunales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften über die Voraussetzungen der Ansprüche nach § 45 Absatz 1 zu treffen und insbesondere die Höhe der zu gewährenden Aufwandsentschädigung durch Festlegung unter anderem von Regelstundensätzen, Höchstbeträgen, Monatspauschalen und Sitzungsgeldern festzusetzen.“

2021

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 32a Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen“.

b) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 41a Hybride Sitzungen der Ausschüsse“.

2. § 29 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Verdienstausfall und die Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen sind nach Maßgabe der Regelungen des § 30 zu ersetzen.“

3. § 30 wird wie folgt gefasst:

§ 30
Entschädigung der Kreistagsmitglieder

Für die Entschädigung der Mitglieder des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse gelten die §§ 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.“

4. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:

§ 32a
Einberufung von  Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen

§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung des Kreistags, des Kreisausschusses und der Ausschüsse nach § 41 in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.“

5. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) § 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

6. In § 39 Absatz 4 wird vor dem Wort „Absätze“ das Wort „Die“ eingefügt und die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

7. In § 41 Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „; § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt“ gestrichen.

8. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

§ 41a
Hybride Sitzungen der Ausschüsse

§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Ausschüsse des Kreistages entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kreisausschuss von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist.“

9. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4.

2022

Artikel 3
Änderung der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:

§ 8b
Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen

§ 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Einberufung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse in besonderen Ausnahmefällen entsprechend.“

2. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend.“

3. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

§ 13a
Hybride Sitzungen der Fachausschüsse

§ 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Fachausschüsse entsprechend.“

5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Freistellung und Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.“

2021

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11 folgende Angabe eingefügt:

„§ 11a Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in hybrider Form“.

2. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„§ 48 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gilt für die Sitzungen der Verbandsversammlung entsprechend.“

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a
Einberufung in besonderen Ausnahmefällen und Durchführung von Sitzungen in hybrider Form

Für die Einberufung der Verbandsversammlung, des Verbandsausschusses und der sonstigen Ausschüsse in besonderen Ausnahmefällen gilt § 47a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Für die Durchführung von Sitzungen der sonstigen Ausschüsse in hybrider Form gilt § 58a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.“

4. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Freistellung und Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Verbandsversammlung gelten die §§ 44, 45 und 133 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.“

5. § 13 Absatz 5 wird aufgehoben.

202

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

§ 17 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

§ 17
Ehrenamtliche und hauptberufliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Verdienstausfall in entsprechender Anwendung von § 45 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie auf Auslagenersatz. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass anstelle oder in Ergänzung des Verdienstausfall- und Auslagenersatzes nach Satz 2 eine angemessene Entschädigung gezahlt sowie sonstige Leistungen gewährt werden, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zur Mandatsausübung aufweisen.

(2) Wenn es nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann die Verbandssatzung die Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers vorsehen. Hierzu kann bestellt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben.

(3) Der Zweckverband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu ernennen. Bedienstete dürfen hauptamtlich nur eingestellt werden, wenn das in der Verbandssatzung vorgesehen ist. Die Verbandssatzung muss in diesem Falle auch Vorschriften über die Übernahme der Bediensteten durch Verbandsmitglieder oder über die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse im Falle der Auflösung des Zweckverbandes oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.“

2000

Artikel 6

Änderung des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt

In § 2a Absatz 4 des Gemeindeprüfungsanstaltsgesetzes vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 160), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, wird das Wort „durch“ durch die Wörter „und für weitere Fachprogramme und Anwendungen durch, soweit sie durch Gesetz oder Rechtsverordnung als für die Zulassung dieser Programme und Anwendungen zuständige Stelle bestimmt ist“ ersetzt.

Artikel 7
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 13 und 14, Artikel 2 Nummer 6 und 9, Artikel 3 Nummer 3 und Artikel 4 Nummer 5 treten am 1. Januar 2023 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. April 2022

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Hendrik  W ü s t

Der Minister des Innern
Zugleich für Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2022 S. 490