Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 21 vom 25.4.2022 Seite 489 bis 502
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs |
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den finanziellen Ausgleich des
Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des
Landes Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs
Vom 28. März 2022
Auf Grund des § 23 Absatz 8 Satz 2, des § 25 Absatz 3 und des § 26 Absatz 3 des Gesetzes zur
Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), von denen § 23
Absatz 8 Satz 2 und § 25 Absatz 3 durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) neu gefasst und § 26 Absatz 3 durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) eingefügt worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales:
Artikel 1
Die Verordnung über den finanziellen Ausgleich des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Belastungsausgleichs vom 16. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 730), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Februar 2020 (GV. NRW. S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt:
„§ 9
Ausgleich des pandemiebedingten, zusätzlichen Verwaltungsaufwands
der Landschaftsverbände in den Jahren 2020 bis 2022
(1) Zur Abgeltung des erhöhten Aufwands, der in den
übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der
COVID-19-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 entstanden ist, erhält der
Landschaftsverband Rheinland eine einmalige Zahlung in Höhe von
7 788 000 Euro und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe eine einmalige
Zahlung in Höhe von 6 132 000 Euro, die jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist.
Dieser einmalige Belastungsausgleich wird zusätzlich zum laufenden
Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt.
(2) Zum vorläufigen Ausgleich des erhöhten Aufwands, der in
den übertragenen Aufgaben nach § 4 des Eingliederungsgesetzes aufgrund der
COVID-19-Pandemie im Laufe des Jahres 2022 entsteht, erhält der
Landschaftsverband Rheinland einen Abschlag in Höhe von 6 230 400 Euro und der
Landschaftsverband Westfalen-Lippe einen Abschlag in Höhe von 4 905 600 Euro,
der jeweils im Jahr 2022 zu leisten ist. Diese Abschläge werden zusätzlich zum
laufenden Belastungsausgleich nach § 23 des Eingliederungsgesetzes gezahlt.
Nach Ablauf des Kalenderjahres 2022 wird aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen
des Jahres 2022 eine Abrechnung unter Zugrundelegung der im vorangegangen Jahr
gezahlten Abschläge vorgenommen. Überzahlungen werden mit den laufend zu
zahlenden Abschlägen nach § 23 des Eingliederungsgesetzes verrechnet. “
2. Der bisherige § 9 wird § 10.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 28. März 2022
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n
GV.
NRW. 2022 S.