Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 24 vom 4.6.1998 Seite 383 bis 388

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)

203012

Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der Polizei-
vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)

Vom 6. Mai 1998

Aufgrund des ' 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (GV. NW. S.  234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes

Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) vom 21. März 1995 (GV. NW. S.  170), geändert durch Verordnung vom 10. September 1996 (GV. NW. S. 356), wird wie folgt geändert:

1.   In ' 2 Abs. 1, ' 3 Abs. 4, ' 4 Abs. 1 und 4 sowie ' 6 Abs. 4 werden die Wörter "NRW, Abteilung Werbung und Auswahl" gestrichen und durch die Wörter "Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

2.   ' 3 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Zulassungstermins" durch das Wort "Einstellungstermins" ersetzt.

b)  In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.

3.   ' 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Bewerberinnen und Bewerber ihr Studium beginnen."

4.   ' 5 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird durch folgenden Satz 2 ergänzt:

"Dieses führt die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen durch."

b)  Absatz 2 wird gestrichen.

c)  Absatz 3 wird Absatz 2.

d)  Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Bewerbungen um eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II sind an die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu richten."

e)  Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Dienstvorgesetzte leitet Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, die die in der Laufbahnverordnung der Polizei festgelegten Voraussetzungen für die Teilnahme am Zulassungsverfahren erfüllen, mit dem Personalbogen (Anlage 1) der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu."

f)  Absatz 5 wird gestrichen.

5.   In ' 6 Abs. 3 werden die Wörter "in welchem Maße und" gestrichen.

6.   ' 7 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen stellt nach Abschluß der Einstufungsprüfung in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule fest, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule vom zweiten Studienjahr an erforderlich sind. Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 2). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Wer die Anforderungen der Einstufungsprüfung nicht erfüllt, scheidet aus dem Zulassungsverfahren aus.

(3) Wer die Anforderungen der Einstufungsprüfung erfüllt, setzt das Zulassungsverfahren mit dem Auswahlverfahren fort.

(4) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ermittelt nach Abschluß des Auswahlverfahrens für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Rangordnungswert aus den einzelnen Bestandteilen des Auswahlverfahrens. Über die Feststellung des Rangordnungswertes erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 3). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen legt dem Innenministerium eine Übersicht (Anlage 4) vor, aus der sich die Rangfolge der Ordnungswerte aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren ergibt.

(6) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschniitt II unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Rangfolge.

(7) Die Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Beamtinnen und Beamten ihr Studium beginnen.

(8) Die Beamtinnen und Beamten werden zum 1. September oder einem weiteren vom Innenministerium festgelegten Termin zu der jeweiligen Ausbildungsbehörde entsprechend der Zuordnung zu einer Abteilung der Fachhochschule abgeordnet.

(9) Zum Laufbahnabschnitt II zugelassene Beamtinnen und Beamte (Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber) nehmen ihr Studium an der Fachhochschule im zweiten Studienjahr (Studienabschnitt III) auf."

7.   ' 8 wird wie folgt geändert:

a)  In Absatz 1 werden die Wörter "für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes" gestrichen.

b)  Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Ausbildung der Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Fachhochschulaufstieg) dauert zwei Jahre."

   

8.   In ' 9 wird das Wort "sowie" durch ein "Komma" ersetzt; vor dem Wort "Fähigkeiten" wird das Wort "ihren" eingefügt.

9. ' 13 Abs. 1 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt:

"Diese Verpflichtung gilt auch für das Projektstudium im Studienabschnitt V."

10.  ' 14 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

"Genügen die Studentinnen und Studenten diesen Anforderungen nicht, haben sie einmal Gelegenheit, einen Leistungsnachweis, der schlechter als "ausreichend" bewertet ist, zu wiederholen."

11.  ' 16 Abs. 1 wird durch folgenden Satz 5 ergänzt:

"Sie sind bis dahin in der Ausbildungsbehörde einzusetzen."

12.  Vor ' 17 wird die Zahl "III." durch die Zahl "IV." ersetzt.

13.  Anlage 1 (Personalbogen) wird durch die neue Anlage 1 ersetzt.

14.  Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)  Zu der Überschrift werden die Wörter "Höhere Landespolizeischule" durch die Wörter "Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

b)  Vor dem Wort "teilgenommen" werden die Wörter "- zum zweiten Mal -" eingefügt.

15.  In Anlage 3 werden in der Überschrift die Wörter "Höhere Landespolizeischule" durch die Wörter "Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

16.  In Anlage 8 Zeile 3 wird die Abkürzung "AVR" durch die Wörter "Allgemeines Verwaltungsrecht" ersetzt.

Artikel II

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 6. Mai 1998

Der Innenminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Franz-Josef K n i o l a

Anlage 1 (zu ' 5 Abs. 4)

..................................................................                                 ................................., den ..............................

(Behörde/Einrichtung)                                                                                              (Ort/ Datum)

           

Personalbogen

1.           Zuname und evtl. Geburtsname:                                            ........................................................................

2.           Vorname(n):                                                                  ........................................................................

3.           Amtsbezeichnung:                                                       ........................................................................

4.           Geburtsdatum/Geburtsort:                                            ........................................................................

5.            Wohnort                                                                                                ........................................................................

6.           Datum der Einstellung:                                                       ........................................................................

7.           Note und Datum der I. Fachprüfung:                                 ........................................................................

8.           Datum der Anstellung:                                                       ........................................................................

9.           Ergebnisse der beiden letzten Beurteilungen:                       ........................................................................

(Monat/Jahr/Prädikat)                        

........................................................................

10.          Bisherige Teilnahme(n) an Zulassungsverfahren:

a)            Einstufungsprüfung: noch nicht teilgenommen      9

         1. Teilnahme          9 bestanden          9 nicht bestanden         Datum: .......................

2. Teilnahme 9 bestanden          Datum: .......................

b)        Auswahlverfahren: noch nicht teilgenommen           9

teilgenommen     9

schriftlicher Teil am .......................... mündlicher Teil am ........................

Rangordnungswert: ..........................

11.       Gerichtliche Verfahren und Strafen*:             ............................................................................................

12.       Disziplinarverfahren und -maßnahmen*:             ...........................................................................................

13.          Schwerbehindert: ja 9 nein 9

14.       Angestrebter Studienstandort:             ...........................................................................................

Angestrebter Alternativstandort:             ...........................................................................................

15.          Urlaubstermine/

Verhinderung aus zwingenden Gründen: ...........................................................................................

16.          Anlagen:

* Die entsprechenden Unterlagen zu Nr. 11 und 12 sind in Kopie beizufügen.

Kenntnis genommen:

......................................................            .............................................................................

(Unterschrift der Beamtin/des Beamten) (Unterschrift der/des Dienstvorgesetzten)

GV. NW.1998 S. :385