Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 24 vom 4.6.1998 Seite 383 bis 388
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)
203012
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der Polizei-
vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)
Vom
6. Mai 1998
Aufgrund des ' 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium folgendes verordnet:
Artikel
I
Die Verordnung über die
Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der
Polizeivollzugsbeamten des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) vom 21. März 1995 (GV. NW. S. 170), geändert durch Verordnung vom
10. September 1996 (GV. NW. S. 356), wird wie folgt geändert:
1. In '
2 Abs. 1, ' 3 Abs. 4, '
4 Abs. 1 und 4 sowie ' 6 Abs. 4 werden die Wörter "NRW, Abteilung
Werbung und Auswahl" gestrichen und durch die Wörter
"Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
2. '
3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort
"Zulassungstermins" durch das Wort "Einstellungstermins"
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort
"fünf" durch das Wort "drei" ersetzt.
3. '
4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3)
Die Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Bewerberinnen und
Bewerber ihr Studium beginnen."
4. '
5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Satz 2
ergänzt:
"Dieses
führt die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen
durch."
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
d) Der neue Absatz 3 erhält folgende
Fassung:
"(3)
Bewerbungen um eine Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
sind an die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu
richten."
e) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
"Der
Dienstvorgesetzte leitet Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, die die in der
Laufbahnverordnung der Polizei festgelegten Voraussetzungen für die
Teilnahme am Zulassungsverfahren erfüllen, mit dem Personalbogen (Anlage
1) der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu."
f) Absatz 5 wird gestrichen.
5. In '
6 Abs. 3 werden die Wörter "in welchem Maße und"
gestrichen.
6. '
7 erhält folgende Fassung:
"(1)
Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen stellt nach
Abschluß der Einstufungsprüfung in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule
fest, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die für
ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule vom zweiten Studienjahr an
erforderlich sind. Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung erhalten
die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 2). Eine Zweitschrift ist
zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Wer
die Anforderungen der Einstufungsprüfung nicht erfüllt, scheidet aus
dem Zulassungsverfahren aus.
(3) Wer
die Anforderungen der Einstufungsprüfung erfüllt, setzt das
Zulassungsverfahren mit dem Auswahlverfahren fort.
(4) Die
Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ermittelt nach
Abschluß des Auswahlverfahrens für die Teilnehmerinnen und
Teilnehmer den Rangordnungswert aus den einzelnen Bestandteilen des
Auswahlverfahrens. Über die Feststellung des Rangordnungswertes erhalten
die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 3). Eine Zweitschrift ist
zu den Personalakten zu nehmen.
(5) Die
Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen legt dem
Innenministerium eine Übersicht (Anlage 4) vor, aus der sich die Rangfolge
der Ordnungswerte aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren
ergibt.
(6)
Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Innenministerium im
Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschniitt II
unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Rangfolge.
(7) Die
Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Beamtinnen und
Beamten ihr Studium beginnen.
(8) Die Beamtinnen
und Beamten werden zum 1. September oder einem weiteren vom Innenministerium
festgelegten Termin zu der jeweiligen Ausbildungsbehörde entsprechend der
Zuordnung zu einer Abteilung der Fachhochschule abgeordnet.
(9) Zum
Laufbahnabschnitt II zugelassene Beamtinnen und Beamte (Kommissarbewerberinnen
und Kommissarbewerber) nehmen ihr Studium an der Fachhochschule im zweiten
Studienjahr (Studienabschnitt III) auf."
7. '
8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter
"für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes"
gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende
Fassung:
"Die
Ausbildung der Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber
(Fachhochschulaufstieg) dauert zwei Jahre."
8. In '
9 wird das Wort "sowie" durch ein "Komma" ersetzt; vor dem
Wort "Fähigkeiten" wird das Wort "ihren"
eingefügt.
9. '
13 Abs. 1 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt:
"Diese
Verpflichtung gilt auch für das Projektstudium im Studienabschnitt V."
10. ' 14 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Genügen
die Studentinnen und Studenten diesen Anforderungen nicht, haben sie einmal
Gelegenheit, einen Leistungsnachweis, der schlechter als
"ausreichend" bewertet ist, zu wiederholen."
11. ' 16 Abs. 1 wird durch folgenden Satz 5
ergänzt:
"Sie
sind bis dahin in der Ausbildungsbehörde einzusetzen."
12. Vor ' 17 wird die Zahl "III." durch die
Zahl "IV." ersetzt.
13. Anlage 1 (Personalbogen) wird durch die
neue Anlage 1 ersetzt.
14. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Zu der Überschrift werden die
Wörter "Höhere Landespolizeischule" durch die Wörter
"Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen"
ersetzt.
b) Vor dem Wort "teilgenommen"
werden die Wörter "- zum zweiten Mal -" eingefügt.
15. In Anlage 3 werden in der Überschrift
die Wörter "Höhere Landespolizeischule" durch die
Wörter "Direktion für Ausbildung der Polizei
Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
16. In Anlage 8 Zeile 3 wird die
Abkürzung "AVR" durch die Wörter "Allgemeines
Verwaltungsrecht" ersetzt.
Artikel
II
Die Verordnung tritt am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 6. Mai 1998
Der
Innenminister
des
Landes Nordrhein-Westfalen
Franz-Josef K n i o l a
Anlage 1 (zu ' 5 Abs. 4)
..................................................................
................................., den ..............................
(Behörde/Einrichtung)
(Ort/ Datum)
Personalbogen
1. Zuname
und evtl. Geburtsname: ........................................................................
2. Vorname(n): ........................................................................
3. Amtsbezeichnung: ........................................................................
4. Geburtsdatum/Geburtsort: ........................................................................
5. Wohnort ........................................................................
6. Datum
der Einstellung: ........................................................................
7. Note
und Datum der I. Fachprüfung: ........................................................................
8. Datum
der Anstellung: ........................................................................
9. Ergebnisse
der beiden letzten Beurteilungen: ........................................................................
(Monat/Jahr/Prädikat)
........................................................................
10. Bisherige
Teilnahme(n) an Zulassungsverfahren:
a) Einstufungsprüfung:
noch nicht teilgenommen 9
1.
Teilnahme 9 bestanden 9 nicht bestanden Datum:
.......................
2.
Teilnahme 9 bestanden Datum:
.......................
b) Auswahlverfahren:
noch nicht teilgenommen 9
teilgenommen
9
schriftlicher
Teil am .......................... mündlicher Teil am
........................
Rangordnungswert:
..........................
11. Gerichtliche
Verfahren und Strafen*: ............................................................................................
12. Disziplinarverfahren
und -maßnahmen*: ...........................................................................................
13. Schwerbehindert: ja 9 nein 9
14. Angestrebter
Studienstandort: ...........................................................................................
Angestrebter
Alternativstandort: ...........................................................................................
15. Urlaubstermine/
Verhinderung
aus zwingenden Gründen:
...........................................................................................
16. Anlagen:
* Die
entsprechenden Unterlagen zu Nr. 11 und 12 sind in Kopie beizufügen.
Kenntnis
genommen:
...................................................... .............................................................................
(Unterschrift
der Beamtin/des Beamten) (Unterschrift der/des Dienstvorgesetzten)
GV. NW.1998
S. :385