Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 22 vom 26.4.2022 Seite 503 bis 522
Viertes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Viertes Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Viertes Gesetz
zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 13. April 2022
Artikel 1
Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen
Das
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember
2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 5 die Angabe „Patientenbeschwerdestellen“
durch die Angabe „Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher“ ersetzt.
2.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Dazu
ist ein qualifiziertes und standardisiertes Ersteinschätzungsverfahren
einzusetzen.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2)
Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf den Empfang von Besuch in
angemessenem Umfang. Die besonderen Bedürfnisse von schwerkranken Patientinnen
und Patienten sowie von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen sind in
diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen. Jedes Krankenhaus hat eine
Besuchsregelung zu erlassen und diese im Internet und durch für die
Patientinnen und Patienten ohne Weiteres ersichtlichen Aushang zu
veröffentlichen. Einschränkungen von Besuchen im Rahmen der bestehenden
Besuchsregelung sind zulässig, soweit dies aufgrund besonderer Umstände
zwingend erforderlich ist. Sie bedürfen einer verständlichen Begründung im
Besuchskonzept und dürfen nicht zu einer vollständigen Isolation der
betroffenen Patientinnen und Patienten führen. Im Falle einer Einschränkung ist
die Kommunikation mit den Angehörigen der betroffenen Patientinnen und
Patienten sicherzustellen.“
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Patientenfürsprecherin oder Patientenfürsprecher,
Sozialer Dienst, Patientenberatung, Patientenseelsorge
(1)
Der Krankenhausträger bestellt jeweils für jedes Krankenhaus eine unabhängige
Patientenfürsprecherin oder einen unabhängigen Patientenfürsprecher sowie eine
Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Patientenfürsprecherin oder der
Patientenfürsprecher soll mit allgemein anerkannten Einrichtungen der
Gesundheitsvorsorge und des Patientenschutzes sowie der Selbsthilfe eng
zusammenarbeiten. Beschäftigte des Krankenhausträgers oder Mitglieder seiner
Organe können nicht bestellt werden.
(2)
Bei dem Amt der Patientenfürsprecherin oder des Patientenfürsprechers handelt
es sich um ein Ehrenamt. Der jeweilige Krankenhausträger soll der
Patientenfürsprecherin oder dem Patientenfürsprecher eine angemessene Fort- und
Weiterbildung ermöglichen.
(3)
Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher vertritt die
Interessen der Patientin oder des Patienten gegenüber dem Krankenhaus im Rahmen
dieses Gesetzes. Sie oder er prüft Anregungen, Bitten und Beschwerden der
Patientinnen und Patienten und wird grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch
der Patientin oder des Patienten tätig. Sie oder er kann sich mit schriftlichem
Einverständnis der Patientin oder des Patienten unmittelbar an die
Krankenhausleitung, den Krankenhausträger und sonstige zuständige Institutionen
oder Behörden wenden. Die datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben
unberührt. Tatsachen, die unter eine gesetzliche oder vertragliche
Schweigepflicht fallen, darf die Patientenfürsprecherin oder der
Patientenfürsprecher nur offenbaren, soweit eine entsprechende Entbindung von
der Schweigepflicht vorliegt.
(4)
Die Patientenfürsprecherin oder der Patientenfürsprecher wird vom Krankenhaus
in ihrer oder seiner Arbeit unterstützt. Zur Ausübung sind ihr oder ihm
insbesondere geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Das Krankenhaus
teilt den Namen und die Anschrift der Patientenfürsprecherin oder des
Patientenfürsprechers der Krankenhausaufsichtsbehörde mit. Es stellt sicher,
dass die Patientinnen und Patienten frühzeitig über den Namen, die dienstliche
Anschrift, die Sprechstundenzeit und den Aufgabenbereich der
Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher in geeigneter Weise
informiert werden. Hierzu ist den Patientinnen und Patienten insbesondere
entsprechendes Informationsmaterial bereitzustellen. Der unmittelbare Zugang
zur Patientenfürsprecherin
oder zum Patientenfürsprecher muss gesichert sein.
(5)
Das Krankenhaus hat einen sozialen Dienst sicherzustellen und die Patientinnen
und Patienten darüber zu informieren. Der soziale Dienst hat die Aufgabe, die
Patientinnen und Patienten in sozialen Fragen zu beraten und Hilfen nach den
Sozialgesetzbüchern zu vermitteln. § 39 Absatz 1a des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist,
bleibt unberührt.
(6)
Die Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf seelsorgerische Betreuung im
Krankenhaus.“
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
Dem
Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das
für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Routinemeldepflichten
und -wege, wie zum Beispiel die Meldung über den Intensivbettenbestand, das
Personal für Intensivstationen sowie den Infektionsstatus von Patientinnen und
Patienten auf Intensivstationen, für den Krankenhausbereich durch Rechtsverordnung
zu regeln. Die Bestimmungen des § 8 Absatz 3 des Rettungsgesetzes NRW bleiben
unberührt. Die Rechtsverordnung regelt mindestens Form, Inhalt, Art und Umfang
der Meldung und gibt die Meldeempfängerin oder den Meldeempfänger sowie den
Meldeturnus vor.“
6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Rechtsaufsicht
(1)
Krankenhäuser und ihre gemeinschaftlichen Einrichtungen sowie die mit den
Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten gemäß § 2 Nummer
1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, unterliegen der
Rechtsaufsicht.
(2)
Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung der für die in Absatz 1 genannten
Einrichtungen geltenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften. Zu den
gesundheitsrechtlichen Vorschriften im Sinne von Satz 1 zählen insbesondere:
1.
der Vorrang für Notfallpatientinnen und -patienten gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2
und 3,
2.
das Entlassmanagement gemäß § 39 Absatz 1a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 dieses Gesetzes,
3.
Aufklärungs- und Informationspflichten gemäß den §§ 630 c bis 630 g des
Bürgerlichen Gesetzbuches,
4.
Patientensicherheit gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
und 2,
5.
die Einhaltung der Vorgaben gemäß § 5,
6.
die Sicherstellung der Krankenhaushygiene gemäß § 6,
7.
die Sicherstellung der Transparenzvorgaben gemäß § 7,
8.
die Bestellung von Transplantationsbeauftragten gemäß § 9 und die Einhaltung
der Vorgaben des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) in der jeweils geltenden Fassung,
9.
die Mitwirkung an der Bewältigung von Großeinsatzlagen gemäß § 10 Absatz 2,
10.
die Organisation des Krankenhauses gemäß § 31 und
11.
die Einhaltung der weiteren Vorgaben nach den Abschnitten II bis IV.
(3)
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist bei konkreten Anhaltspunkten für einen
Verstoß gegen gesundheitsrechtliche Vorschriften im Sinne von Absatz 2 Satz 1
oder gegen eine auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnung befugt, die
anlassbezogen erforderlichen Maßnahmen zur Untersuchung zu ergreifen. Maßnahmen
in diesem Sinne sind zum Beispiel die Begehung vor Ort, Akteneinsicht und die
Einholung von Gutachten. Bei einem Verstoß gegen eine gesundheitsrechtliche
Vorschrift ist die zuständige Aufsichtsbehörde befugt, die erforderlichen
Maßnahmen zur Abhilfe des Verstoßes zu treffen. Zu den erforderlichen Maßnahmen
gehört insbesondere die Erteilung von Auflagen und Rügen. Die Krankenhäuser
sind verpflichtet, den von der zuständigen Aufsichtsbehörde beauftragten Personen
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, auf
Verlangen Bücher und sonstige Unterlagen vorzulegen, die Einsicht in diese zu
gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug
sind der Zutritt jederzeit zu gestatten und die notwendigen Prüfungen zu
dulden. Die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschließlich des Rechts auf
informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel
1 Absatz 1 des Grundgesetzes), die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Absatz
1 des Grundgesetzes) werden insoweit eingeschränkt. Die Vorschriften über den
Infektionsschutz, die Aufsicht über die Gemeinden, Gemeindeverbände,
Universitätskliniken sowie Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug bleiben
unberührt.
(4)
Ist im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 3 eine Einsicht in die
Patientendokumentation erforderlich, soll vorab die Einwilligung der Patientin
oder des Patienten eingeholt werden. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist auch
ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten zu einer vollständigen
Einsichtnahme in die Patientendokumentation befugt, sofern dies zur Abwehr
einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Patientin, eines
Patienten oder einer oder eines Dritten unbedingt erforderlich ist und
schützenswerte Interessen der Betroffenen im konkreten Einzelfall nicht
überwiegen. Personenbezogene Daten, einschließlich solcher besonderer
Kategorien, sollen soweit wie möglich unkenntlich gemacht werden. Sofern das
Einverständnis der Patientin oder des Patienten in die Patientenakte vorab
nicht eingeholt werden kann, ist die Patientin oder der Patient unverzüglich
nachträglich über die erfolgte Einsichtnahme zu informieren. Die Bestimmungen
zum Schutze der patientenbezogenen Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(5)
Es sind
untere
Aufsichtsbehörde
die kreisfreie Stadt und der Kreis,
obere
Aufsichtsbehörde
die Bezirksregierung,
oberste
Aufsichtsbehörde
das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
Für
die Durchführung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 ist die
Bezirksregierung als obere Aufsichtsbehörde zuständig.
(6)
Die Aufsichtsbehörden können mit der Durchführung der ihnen obliegenden
Aufgaben auch fachlich und persönlich geeignete Dritte beauftragen. Die
Verantwortung der Aufsichtsbehörden bleibt dadurch unberührt. Bei zeitlich
unabweisbaren Angelegenheiten, die eine Gefahr für wichtige Rechtsgüter
befürchten lassen, kann die übergeordnet zuständige Behörde eigenständig tätig
werden.“
7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz
3 wird wie folgt geändert:
In
Satz 1 werden die Wörter „und den Beteiligten nach § 15 Absatz 1“
gestrichen.
In
Satz 4 wird das Wort „Planungskozepte" durch das
Wort „Planungskonzepte“ ersetzt.
In
Satz 5 werden die Wörter „untere Gesundheitsbehörde“ durch die Wörter
„zuständige Behörde“ ersetzt.
In
Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
8.
§ 34a wird wie folgt gefasst:
„§ 34a
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer
Vorschrift der auf Grund des § 34 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung oder der
auf Grund dieser Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,
der
Verpflichtung gemäß § 21 Absatz 7 zuwiderhandelt oder
seinen
Mitwirkungspflichten nach § 11 Absatz 3 Satz 5 und 6 beziehungsweise
Absatz 4 nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße
bis zu 10 000 Euro, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu
50 000 Euro und im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße
bis zu 25 000 Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar
1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, ist die Bezirksregierung.“
9.
§ 34c wird wie folgt geändert:
Der
Wortlaut wird Absatz 1.
Folgende
Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
„(2)
Es werden zwei Patientenaktensicherungsfonds errichtet. Ein Fonds soll die
Sicherung der Patientenakten im Sinne des Absatzes 1 für die nach § 108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser gewährleisten. Ein
weiterer Fonds soll die Sicherung der Patientenakten im Sinne des Absatzes 1
für die Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung, sowie die
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch gewährleisten. Der Beitritt zu den in Satz 1 genannten
Patientenaktensicherungsfonds ist für die in den Sätzen 2 und 3 genannten
Einrichtungen freiwillig.
(3)
Der Fonds nach Absatz 2 Satz 2 wird von der Krankenhausgesellschaft
Nordrhein-Westfalen e. V. errichtet und verwaltet. Der Fonds nach Absatz 2 Satz
3 wird von dem Verband der Privatkliniken Nordrhein-Westfalen e. V. errichtet
und verwaltet. Die erforderlichen Kosten zur Errichtung und Verwaltung der
Patientenaktensicherungsfonds im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 werden aus den
Mitteln der Patientenaktensicherungsfonds entrichtet.
(4)
Zur Absicherung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 zahlen die in Absatz 2 Satz 2
und 3 genannten Einrichtungen eine Grundeinlage sowie etwaige, erforderlich
werdende Nachschüsse in den jeweiligen Fonds. Nach Auflösung der Einrichtung
oder bei Austritt aus dem Patientenaktensicherungsfonds können die bereits
entrichteten Beiträge nicht zurückgefordert werden.
(5)
Die zuständigen Behörden veranlassen im Bedarfsfall die Sicherung und
Archivierung der Patientenakten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und rufen die
hierfür benötigten Mittel gegenüber dem jeweils zuständigen Fonds ab. Die
zuständigen Behörden sind darüber hinaus zur Durchsetzung der Pflichten nach
Absatz 4 Satz 1 zuständig.
(6)
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die nähere
Ausgestaltung der Patientenaktensicherungsfonds, insbesondere Höhe und
Fälligkeit der Grundeinlagen sowie etwaiger erforderlicher Nachschüsse, die
Abrufung von Mitteln, die Bestimmung der Behörden und die Erstattung der
Aufwendungen für die Errichtung und Verwaltung der
Patientenaktensicherungsfonds nach Abstimmung mit den Verwaltern der
Patientenaktensicherungsfonds durch Rechtsverordnung zu regeln.“
10.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1)
Abweichend von § 14 Absatz 2 kann zu erstmaligen Verhandlungen über regionale
Planungskonzepte auf Grundlage von Rahmenvorgaben, die eine Plansystematik nach
Leistungsbereichen und Leistungsgruppen umsetzen, nur die zuständige Behörde
auffordern. Die zuständige Behörde erlässt die Aufforderungen nach Satz 1 für
alle Leistungsbereiche und Leistungsgruppen in sämtlichen Planungsregionen
spätestens sechs Monate nach Aufstellung der Rahmenvorgaben.
(2)
Für alle vor dem Zeitpunkt der Aufforderungen nach Absatz 1 Satz 1
eingeleiteten regionalen Planungsverfahren finden die § 10 Absatz 1, § 12
Absatz 3, § 14 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 1 und 2 und § 24 in ihrer
bis zum 18. März 2021 geltenden Fassung sowie die auf dieser Basis zuletzt
aufgestellten Rahmenvorgaben weiterhin Anwendung. Nach dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt sind die zuvor eingeleiteten Planungsverfahren nicht weiter
fortzuführen.“
b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Abweichend von Absatz 2“ durch die Wörter
„Abweichend von Absatz 4“ ersetzt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 13. April 2022
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der
Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Für den Minister
für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Prof. Dr. Andreas P i n k w a r t
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen sowie
Für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Herbert R e u l
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Isabel P f e i f f e r – P o e n s g e n
GV. NRW. 2022 S.
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