Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 25 vom 12.6.1998 Seite 389 bis 392
Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflege- und Förderzentren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe |
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Satzung zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflege- und Förderzentren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
2022
Satzung
zur Änderung der Satzung für die Westfälischen Pflege-
und Förderzentren des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Vom
15. Mai 1998
Die 10.
Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat am 15. Mai
1998 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und 23 Abs. 2 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657), zuletzt geändert am 17.
Dezember 1997 (GV. NW. S. 458), in Verbindung mit § 107 Abs. 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert am 17.
Dezember 1997 (GV. NW. S. 458) und der Eigenbetriebsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juni 1988 (GV. NW. S. 324) folgende Satzung
beschlossen:
Die Satzung für die
Westfälischen Pflege- und Förderzentren des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe vom 14. November 1996 (GV. NW. S. 454) wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 1 wird folgender Satz 2
angefügt:
"Der
Direktor/die Direktorin des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat das Recht,
Zuständigkeiten, die dem Werkleiter/der Werkleiterin nach Satz 1 zugewiesen
sind, einschließlich der Befugnis zur Einstellung und Entlassung, unmittelbar
auf die Fachbereichsleiter/Fachbereichsleiterinnen zu übertragen."
2. In § 8 Abs. 1 wird folgender Satz 2
angefügt:
"Abweichend
von Satz 1 sind in den Fällen der Übertragung von Zuständigkeiten gemäß
§ 7 Abs. 1 Satz 2 die Leiter/Leiterinnen der Fachbereiche einzeln
vertretungsberechtigt."
Diese
Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 15.
Mai 1998
W e n d z i n s k i
Vorsitzende der 10. Landschaftsversammlung
Dr. S c h o l l e
Schriftführer der 10. Landschaftsversammlung
Die vorstehende
Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf
hingewiesen, daß die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr
geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder
ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat
den Beschluß der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 15.
Mai 1998
Dr. Scholle
Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen Lippe
GV. NW.1998 S. :390