Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 25 vom 12.6.1998 Seite 389 bis 392
Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden |
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Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
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Achte Verordnung
über die zuständigen Behörden
nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
Vom
26. Mai 1998
Auf Grund des § 44
Abs. 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember
1955 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16.
Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird verordnet:
§ 1
Zuständig für die
Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Entschädigung für
Besatzungsschäden ist
1. die Stadt Köln
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
2. der Kreis Lippe
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
§ 2
Zuständig für die
Entscheidung über Anträge der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von
juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer
Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.
§ 3
Diese Verordnung
tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebte Verordnung über
die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von
Besatzungsschäden vom 7. Dezember 1992 (GV. NW. S. 519) außer Kraft.
Düsseldorf, 26. Mai
1998
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Heinz S c h l e u ß e r
GV. NW.1998 S. :391