Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 25 vom 12.6.1998 Seite 389 bis 392

Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Achte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

67

Achte Verordnung
über die zuständigen Behörden
nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Vom 26. Mai 1998

Auf Grund des § 44 Abs. 4 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441), wird verordnet:

§ 1

Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Entschädigung für Besatzungsschäden ist

1.    die Stadt Köln
für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,

2.    der Kreis Lippe
für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

§ 2

Zuständig für die Entscheidung über Anträge der/des nach § 1 zuständigen Stadt/Kreises oder von juristischen Personen, deren Anteile sich zu mehr als 50 vom Hundert in ihrer Hand befinden, ist die Bezirksregierung Detmold.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Siebte Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 7. Dezember 1992 (GV. NW. S. 519) außer Kraft.

Düsseldorf, 26. Mai 1998    

Der Finanzminister

des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz S c h l e u ß e r

GV. NW.1998 S. :391