Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 25 vom 12.6.1998 Seite 389 bis 392

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammergesetz (BauKaG NW)
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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammergesetz (BauKaG NW)

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Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Schutz der Berufsbezeichnungen "Architekt", "Architektin", Stadtplaner" und "Stadtplanerin" sowie über die Architektenkammer, über den Schutz der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" und "Beratende Ingenieurin" sowie über die Ingenieurkammer-Bau - Baukammergesetz (BauKaG NW)

Vom 28. Mai 1998

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Baukammerngesetz NW vom 15. Dezember 1992 (GV NW S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NW.S. 136) wird wie folgt geändert:

1. § 31 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Ingenieurkammer-Bau auf die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, gleicher, geheimer und direkter Wahl getrennt nach Wahlgruppen

1. der Pflichtmitglieder,

2. der freiwilligen Mitglieder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a),

3. der freiwilligen Mitglieder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b),

und in diesen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.

(2) Die Vertreterversammlung besteht aus 101 Vertretern und Vertreterinnen. Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen der Wahlgruppen in der Vertreterversammlung soll dem Verhältnis der Anzahl der Kammermitglieder in den Wahlgruppen entsprechen; die Wahlgruppe 1 erhält mindestens 50 Sitze, die Wahlgruppe 2 mindestens einen Sitz in der Vertreterversammlung.

(3) Die Ingenieurkammer-Bau erläßt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 85)."

2. § 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen und mindestens sechs, höchstens zehn Beisitzern und Beisitzerinnen. Der Präsident oder die Präsidentin oder ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin muß Pflichtmitglied sein."

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Mai 1998

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

zugleich als

Minister für Wirtschaft

und Mittelstand,

Technologie und Verkehr

Wolfgang C l e m e n t

( L.S.)

Der Minister für

Bauen und Wohnen

Michael V e s p e r

GV. NW.1998 S. :391