Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 26 vom 15.6.1998 Seite 393 bis 398
Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung |
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Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom 8. Juni 1998
Aufgrund des § 51 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1993 (GV. NW. S. 521), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NW. S. 384), und des § 96 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1064), wird verordnet:
Artikel I
Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1995 (GV. NW. S. 1262), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhalten die §§ 32 und 76 bis 78 folgende Fassung:
"§ 32 Stimmzettel und Umschläge
§ 76 Funktionsbezeichnungen
§ 77 Wahlkosten
§ 78 Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten".
2. In der Anlagenübersicht werden im Text zu Anlage 27 die Wörter "höchsten Teilungszahlen" durch die Wörter "zuzuteilenden Sitze" ersetzt.
3. In § 3 Nr. 8 werden die Wörter "bei gleicher Höchstzahl im Verhältnisausgleich (§ 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes)" ersetzt durch die Wörter "bei gleichen Zahlenbruchteilen im Verhältnisausgleich (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes)".
4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
"8. gegebenenfalls den Hinweis, daß der Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder eine wahlstatistische Auszählung (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) einbezogen ist und mit Stimmzetteln gewählt wird, die mit Unterscheidungsbezeichnungen nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen versehen sind."
5. In § 20 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Erteilung des Wahlscheines im automatisierten Verfahren kann anstelle der eigenhändigen Unterschrift der Name des beauftragten Bediensteten ausgedruckt werden."
6. In § 31 Abs. 4 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit" eingefügt.
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Wahlbriefumschläge" durch das Wort "Umschläge" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Unterscheidungsbezeichnungen nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes legt das Innenministerium fest."
8. § 33 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Hat ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber in dem genannten Zeitraum seine Wählbarkeit verloren und ist für ihn ein Ersatzbewerber nicht vorgesehen, so ist die Wahlbekanntmachung um den Hinweis zu ergänzen, daß der Bewerber zwar nicht in die Vertretung berufen werden kann, die auf den Wahlvorschlag entfallenden Stimmen jedoch für die Verteilung der Sitze nach § 33 des Gesetzes berücksichtigt werden."
9. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 2 bis 4.
c) In Absatz 3 (neu) wird dem bisherigen einzigen Satz folgender Satz vorangestellt:
"In Wahlbezirken, die gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes in mehrere Stimmbezirke eingeteilt sind, dürfen Wahlvorstände von Stimmbezirken, die an der repräsentativen Wahlstatistik (§ 50 Abs. 2 des Gesetzes) oder an wahlstatistischen Auszählungen (§ 50 Abs. 4 des Gesetzes) teilnehmen, nicht mit der Feststellung des Briefwahlergebnisses für Stimmbezirke beauftragt werden, die daran nicht teilnehmen."
10. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "gleicher Höchstzahl (§ 33 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes)" durch die Wörter "gleichen Zahlenbruchteilen (§ 33 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes)" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die den Parteien und Wählergruppen zuzuteilenden Sitze (Absatz 3 Satz 1 Nr. 7) werden errechnet, indem unter Verwendung eines Musters nach Anlage 27 deren jeweilige Stimmenzahl mit der maßgeblichen Ausgangszahl für die Sitzverteilung vervielfacht und durch die Gesamtzahl der zugrundezulegenden Stimmen geteilt wird. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie ganze Zahlen auf ihn entfallen. Die Restsitze werden in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zugeteilt."
11. § 64 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter "oder verliert ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber seine Wählbarkeit" und in Satz 3 die Wörter "oder des nicht mehr wählbaren" gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt:
"(5) Findet die Nachwahl wegen des Todes eines Wahlbezirksbewerbers statt, so haben die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine für die Nachwahl keine Gültigkeit. Sie werden von Amts wegen ersetzt. § 20 Abs. 4 ist anzuwenden. Neue Wahlscheine werden nach den allgemeinen Vorschriften erteilt. Wahlbriefe mit alten Wahlscheinen, die beim Gemeindedirektor eingegangen sind, werden von diesem gesammelt und unter Beachtung des Wahlgeheimnisses vernichtet.
(6) Findet die Nachwahl statt, weil die Wahl infolge höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden konnte, so behalten die für die Hauptwahl ausgestellten Wahlscheine für die Nachwahl Gültigkeit. Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend."
12. In § 72 Abs. 7 werden nach dem Wort "Angaben" die Wörter "mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit" eingefügt.
13. In § 74 werden unter § 61 nach den Wörtern "§ 33 Abs. 5 Satz 1" die Wörter "und 2" eingefügt.
14. In § 75 b Abs. 6 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 2" ersetzt durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2".
15. Im Abschnitt XII. Allgemeine Vorschriften wird folgender neuer § 76 eingefügt:
" § 76 Funktionsbezeichnungen
Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt."
16. Der bisherige § 76 wird § 77.
17. Die bisherigen §§ 77 und 78 werden in § 78 zusammengefaßt, der folgende Fassung erhält:
"§ 78 Feststellung von Bevölkerungszahlen und der Zahl der Wahlberechtigten
(1) Die Bevölkerungszahlen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes richten sich nach der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik halbjährlich fortgeschriebenen Bevölkerungszahl, welche 18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht ist. Als Bevölkerungszahl des Wahlbezirks (§ 15 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes) gilt die Zahl, die sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlgebiets durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt.
(2) Die Zahl der Wahlberechtigten gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes ist zum letzten Halbjahresstichtag, der 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit liegt, nach dem Melderegister zu ermitteln. Die Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten bei der Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 61 Abs. 3 Nr. 1) bleibt unberührt."
18. § 80 erhält folgende Fassung:
"§ 80 Wahlstatistik
(1) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht sowie Kreis und Gemeinde. Hilfsmerkmal für beide Erhebungen ist der Stimmbezirk.
(2) Die Erhebung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Gesetzes wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Stimmbezirke liegen, unter Auszählung der Wählerverzeichnisse durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik getrennt für die einzelnen Stimmbezirke übermittelt.
(3) Die Erhebung nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Gesetzes wird unter Verwendung von Stimmzetteln gemäß § 23 Absatz 2 des Gesetzes durchgeführt. Der Gemeindedirektor leitet die Wahlniederschriften, deren Anlagen sowie die vom Wahlvorsteher übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel der für die Erhebung ausgewählten Stimmbezirke ungeöffnet zur Auswertung an das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik weiter, das diese Unterlagen nach der Auswertung unverzüglich zurückzusenden hat. Eine Gemeinde mit einer Statistikdienststelle, die die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen erfüllt, kann die Auswertung der Stimmzettel selbst in der Statistikdienststelle vornehmen; in diesem Falle teilt der Gemeindedirektor dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik die Ergebnisse getrennt für die einzelnen Stimmbezirke mit.
(4) Die Wahlberechtigten in den ausgewählten Stimmbezirken sind in der Wahlbenachrichtigung darauf hinzuweisen, daß ihr Stimmbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Wahllokal ist ferner durch einen Aushang auf die repräsentative Wahlstatistik hinzuweisen.
(5) Briefwähler sind nur dann in die repräsentative Wahlstatistik oder in wahlstatistische Auszählungen einzubeziehen, wenn die Feststellung des Briefwahlergebnisses durch den Wahlvorstand eines daran teilnehmenden Stimmbezirks erfolgt. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden.
(6) Für wahlstatistische Auszählungen, die Gemeinden gemäß § 50 Abs. 4 des Gesetzes durchführen, gelten die Absätze 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.
(7) Ergebnisse für eine Gemeinde dürfen nur im Falle des § 50 Abs. 4 des Gesetzes veröffentlicht werden.
(8) Für die Auszählung der Stimmen und die Feststellung des Ergebnisses sind die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik im Einvernehmen mit dem Innenministerium festgelegten Vordrucke zu verwenden. §§ 54, 55 und 61 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung."
19. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe der Größe "(bis zu 23,5 x 13,5 cm =
DIN B 6/DL)" wird geändert in "(bis zu 235 x 125 mm =
DIN B 6/DL)".
b) Unter dem Text auf der linken Seite des Formblattes wird in einer Freizeile über dem Wort "Absender" die Fußnote "5)" eingefügt, deren Wortlaut wie folgt unter dem Formblatt einzuordnen ist:
"5) Wird ein Stimmbezirk in die repräsentative Wahlstatistik oder in wahlstatistische Auszählungen einbezogen, ist die Wahlbenachrichtigung wie folgt zu ergänzen: "Hinweis: In Ihrem Stimmbezirk wird bei der Wahl der Stadtvertretung/Kreisvertretung mit nach Altersgruppen und Geschlecht gekennzeichneten Stimmzetteln gewählt. Dies dient der repräsentativen Wahlstatistik; das Wahlgeheimnis wird gewahrt." In Stimmbezirken, deren Briefwahlergebnis vom Briefwahlvorstand festgestellt wird, werden dem ersten Satz die Wörter "(gilt nicht für die Briefwahl)" angefügt."
c) Die bisherigen Fußnoten "5)" und "6)" werden die Fußnoten "6)" und "7)".
20. In Anlage 3 wird die Angabe der Größe ("bis zu 23,5 x 13,5 cm = DIN B 6/DL) 1) 2)" geändert in "(bis zu 235 x 125 mm = DIN B 6/DL)"
21. Die Anlage 26a wird wie folgt geändert:
In Abschnitt IV Nr. 5 werden in Absatz 1 und Absatz 6 jeweils die Wörter "nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren" durch die Wörter "nach dem Verfahren der mathematischen Proportion" sowie in Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 jeweils die Wörter "bei gleicher Höchstzahl" durch die Wörter "bei gleichen Zahlenbruchteilen" ersetzt.
22. Die Anlage 26b wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II werden in Nummer 6 Satz 1 und in Nummer 7 Satz 3 jeweils die Wörter "nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren" durch die Wörter "nach dem Verfahren der mathematischen Proportion" sowie in Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7 Satz 6 jeweils das Wort "Höchstzahlen" durch das Wort "Zahlenbruchteile" ersetzt.
23. Die Anlage 27 wird mit neuer Überschrift durch die beiliegende Anlage ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Sie findet erstmals auf die nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung; für bis dahin stattfindende einzelne Neuwahlen und Wiederholungswahlen gelten die Vorschriften in der bisherigen Fassung.
Düsseldorf, den 8. Juni 1998
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Franz - Josef K n i o l a
GV. NW.1998 S. :394
Anlage 27 zu § 61 Abs. 4 Satzb 1, § 74 KwahlO
agv26-2.xls