Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 29 vom 30.5.2022 Seite 735 bis 762
Verordnung zur Änderung der Notarverordnung NRW |
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Verordnung zur Änderung der Notarverordnung NRW
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Verordnung zur Änderung der Notarverordnung NRW
Vom 13. Mai 2022
Auf Grund von § 6 Absatz 2 Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2 Satz 1 und § 112 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen § 6 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) neu gefasst, § 9 Absatz 1 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert, § 25 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert und § 112 durch Artikel 3 Nummer 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208), die durch Verordnung vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 543) geändert worden ist, verordnet das Ministerium der Justiz:
Artikel 1
Die Notarverordnung NRW vom 5. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 840) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Gemeinsame Berufsausübung von Notarinnen und Notaren“.
b) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15 Genehmigungspflicht für hauptberufliche Notarinnen und Notare“.
c) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „hauptberuflicher“ durch das Wort „von“ und das Wort „Notare“ durch das Wort „Notaren“ ersetzt.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Bestellung von Notarinnen und Notaren sowie die Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung (§§ 12, 48b, 48c, 97 Absatz 3 der Bundesnotarordnung),“.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Entscheidung über den Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken, die Form des Zugangs, den Schutz von Inhalten beim Zugang und die Kosten des Zugangs (§§ 18a bis 18d der Bundesnotarordnung),“.
d) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 8 bis 16.
e) Der folgende Satz wird angefügt:
„Örtlich zuständig für Entscheidungen nach Satz 1 Nummer 7 ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz der verwahrenden Stelle befindet.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „einem anderen Amtsgericht“ durch die Wörter „einer anderen Notarkammer“ ersetzt und nach der Angabe „Bundesnotarordnung)“ das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 5 wird aufgehoben.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 5a Satz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 5a Satz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Entscheidung“ das Wort „ist“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 5a Satz 1“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, Pflegezeit und Familienpflegezeit.“ ersetzt.
5. In § 14 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
6. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
Gemeinsame Berufsausübung von Notarinnen und Notaren“.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Genehmigungspflicht für hauptberufliche Notarinnen und Notare“.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rheinische“ gestrichen.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die vertragliche Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung gegen Bestimmungen des Bundes- oder Landesrechts verstößt, dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn
a) eine Sozia oder ein Sozius sachgrundlos nicht gleichberechtigt am wirtschaftlichen Ergebnis der Sozietät beteiligt wird,
b) einer Sozia oder einem Sozius oder ihren oder seinen Hinterbliebenen einmalige oder wiederkehrende Versorgungsleistungen versprochen werden oder
c) einer oder einem Dritten eine Beteiligung an Gebühren versprochen wird,“.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. eine Notarin oder ein Notar die Begründung der gemeinsamen Berufsausübung mit der Amtsnachfolgerin oder dem Amtsnachfolger einer früheren Sozia oder eines früheren Sozius abgelehnt hat, sofern seit der Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder der Aufgabe der Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume durch die früheren Sozien noch keine zwei Jahre vergangen sind, oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
8. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a
Genehmigungspflicht für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare
§ 15 gilt für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare, die sich mit am selben Amtssitz bestellten Notarinnen und Notaren gemäß § 9 Absatz 1 der Bundesnotarordnung zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben, entsprechend. Dritte oder Dritter im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c ist auch eine Sozia oder ein Sozius einer in § 9 Absatz 2 Satz 1 der Bundesnotarordnung genannten Verbindung.“
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen
Für die gemeinsame Nutzung von Geschäftsräumen gelten die §§ 15 und 15a entsprechend.“
10. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „Rheinische“ gestrichen.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 bis 10 tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Düsseldorf, den 13. Mai 2022
Der Minister der Justiz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Peter B i e s e n b a c h
GV. NRW. 2022 S. 761