Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 27 vom 26.6.1998 Seite 399 bis 426
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPmD-Feu)
203014
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(VAPmD-Feu)
Vom 5. Juni 1998
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. mindestens eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
2. eine Gesellenprüfung in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) abgelegt hat oder eine entsprechende förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nachweist,
3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.
§ 2
Einstellungsbehörden, Ausbildungsbehörden
(1) Einstellungsbehörden sind die Gemeinden oder die Kreise oder die wissenschaftlichen Hochschulen, die Werkfeuerwehren unterhalten (Einstellungsbehörden). Eine Einstellungsbehörde ist zugleich Ausbildungsbehörde, wenn sie die Ausbildung selber durchführt.
(2) Eine Einstellungsbehörde, welche die Ausbildung nicht selber durchführt, hat vor Einstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.
§ 3
Bewerbungen
(1) Vor der Einstellung müssen der Einstellungsbehörde vorliegen:
1. eine Geburtsurkunde,
2. ein bei der Meldebehörde zu beantragendes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes), das nicht älter als drei Monate sein soll,
3. Zeugnisse und Erklärungen nach näherer Bestimmung der Einstellungsbehörde.
(2) Vor Beginn der Ausbildung muß der Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen, das sich auf die besondere Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst und die Mitwirkung im Rettungsdienst nach § 4 Abs. 2 RettG vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 458) erstreckt.
§ 4
Rechtsstellung der Beamten
Die Bewerberinnen und die Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung "Brandmeisteranwärterin" oder "Brandmeisteranwärter".
II. Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
§ 5
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.
(2) Bei einer notwendig werdenden Verlängerung von Ausbildungszeiten (§ 9 Abs. 4), bei Nichtzulassung zur Prüfung (§§ 15, 23), beim erstmaligen Nichtbestehen der Rettungssanitäterprüfung (§ 21 Abs. 1 Satz 3) oder der Laufbahnprüfung (§ 30 Abs. 1 Satz 3) kann die Ausbildung bis zu sechs Monaten durch die Einstellungsbehörde verlängert werden; die Wiederholung von Zeiten der Ausbildung kann bei einer anderen Ausbildungsbehörde erfolgen.
(3) Über die Verlängerung aus Anlaß von Beurlaubungen gemäß § 86 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234,), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Februar 1998 (GV. NW. S. 134), Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde. Eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Absatz 2 nicht anzurechnen.
§ 6
Ziel
(1) Ziel der Ausbildung ist es, die Brandmeisteranwärterin oder den Brandmeisteranwärter für die Laufbahn zu befähigen. Ihnen sind die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erfolgt auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 Rettungsassistentengesetz (RettAssG) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch die Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390). Sie wird in den Vorbereitungsdienst einbezogen.
(3) Für Brandmeisteranwärterinnen oder Brandmeisteranwärter, die bereits die Rettungssanitäter- oder die Rettungsassistentenprüfung an anderer Stelle erfolgreich abgelegt haben, entfällt eine Teilnahme an der Rettungssanitäterausbildung und Rettungssanitäterprüfung; für die Dauer der für die Rettungssanitäterausbildung angesetzten Zeit sind ihnen Tätigkeiten zuzuweisen, die für die Laufbahnprüfung nicht unmittelbar erheblich sind, jedoch im Rahmen des Ausbildungsziels des Vorbereitungsdienstes liegen.
2. Ausbildung
§ 7
Inhalt und Umfang
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung, im Rettungsdienst auch eine Ausbildung im Krankenhaus sowie die Rettungssanitäterprüfung und die Laufbahnprüfung; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Ausbildung ist in folgende Ausbildungsabschnitte gegliedert:
1. Grundausbildung,
Theoretische Rettungssanitäterausbildung,
2. Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus,
Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache,
Abschlußlehrgang der Rettungssanitäterausbildung mit Rettungssanitäterprüfung,
Berufspraktische Ausbildung Teil 1,
3. Ausbildung für Sonderfunktionen,
Berufspraktische Ausbildung Teil 2,
4. Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und Ablegung der Laufbahnprüfung.
(3) Inhalt, Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte sowie Inhalt und Dauer der Unterabschnitte und der Inhalt der Ausbildungsthemen richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan (Anlage 1); dies gilt auch für die Reihenfolge der Unterabschnitte der Rettungssanitäterausbildung, die Dauer der Ausbildungsthemen in der theoretischen Rettungssanitäterausbildung sowie die Dauer der Tätigkeit in den verschiedenen Arbeitsbereichen einer Klinik während der Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus; im Ausbildungsabschnitt 2 sind die Unterabschnitte 1 und 4, sofern und soweit erforderlich, in der Reihenfolge austauschbar; im übrigen ist die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen der Ausbildungsbehörde gestellt.
§ 8
Leitung der Ausbildung,
Ausbilderinnen, Ausbilder
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt
1. eine Beamtin oder einen Beamten des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter,
2. in dem erforderlichen Umfang Ausbilderinnen und Ausbilder
sowie Vertreterinnen und Vertreter.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde eine oder einen in der Notfallrettung erfahrene Ärztin oder erfahrenen Arzt, die oder der bei der Gestaltung notfallmedizinisch relevanter Inhalte der Rettungssanitäterausbildung verantwortlich mitwirkt.
(3) Die Bestellung von Ärztinnen oder Ärzten zu ärztlichen Ausbilderinnen und Ausbildern sowie von anderen medizinischen Fachkräften zu Ausbilderinnen oder Ausbildern für die Rettungssanitäterausbildung nimmt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der oder dem in Absatz 2 genannten Ärztin oder Arzt und, wenn es sich um Beschäftigte in einem Krankenhaus handelt, im Einvernehmen auch mit diesem vor.
(4) Beamtinnen oder Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die von der Ausbildungsbehörde zu Ausbilderinnen oder Ausbildern für die medizinischen Teile der Rettungssanitäterausbildung bestellt werden, muß nach §§ 2, 13 RettAssG die Erlaubnis erteilt worden sein, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" zu führen. Für die Ausbildung in den anderen Ausbildungsbereichen können Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes bestellt werden; Beamtinnen oder Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes müssen an einem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am Institut der Feuerwehr mit Erfolg teilgenommen haben; in den nicht feuerwehrspezifischen Bereichen können auch andere fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder bestellt werden, die nicht Beamtinnen oder Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes sind.
(5) Hat eine Einstellungsbehörde oder eine Ausbildungsbehörde die Rettungssanitäterausbildung einer geeigneten Einrichtung übertragen, so richten sich Leitung und Durchführung der Ausbildung sowie die Bewertung der Leistungen während der Ausbildung nach den von der Einrichtung getroffenen Regelungen.
§ 9
Durchführung der Ausbildung
(1) In den Ausbildungsabschnitten 1 und 2 sind nach Maßgabe des Ausbildungs- und Stoffplans schriftliche Übungsarbeiten zu fertigen.
(2) Die Aufgaben für die Übungsarbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter, bei der Rettungssanitäterausbildung im Einvernehmen mit der oder dem in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arzt gestellt und mit Noten nach § 11 bewertet.
(3) Konnte eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter Übungsarbeiten nicht mitschreiben, soll ihr oder ihm Gelegenheit gegeben werden, sie möglichst bald nachzuschreiben.
(4) Werden in einem Ausbildungsteil, für den eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 vorzunehmen ist, nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt, wird die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter dem folgenden Ausbildungsteil nicht überwiesen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt - gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) -, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2); ist ein Ausbildungsteil bereits einmal wiederholt worden und werden wiederum keine ausreichenden Leistungen erzielt, so endet das Beamtenverhältnis mit dem Ablauf des Monats, in dem der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter das Leistungsergebnis mitgeteilt worden ist.
§ 10
Beurteilung
(1) Über die Leistungen im Ausbildungsabschnitt 1 ist zum Ende des Unterabschnitts 8 für die Grundausbildung und zum Ende des Unterabschnitts 9 für die theoretische Rettungssanitäterausbildung, im Ausbildungsabschnitt 2 zum Ende des Unterabschnitts 2 für die Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache und zum Ende des Unterabschnitts 4 für die berufspraktische Ausbildung Teil 1 sowie im Ausbildungsabschnitt 3 zum Ende des Unterabschnitts 1 für die Maschinistenausbildung und zum Ende des Ausbildungsteils 2 c) des Unterabschnitts 2 für die berufspraktische Ausbildung Teil 2 eine Beurteilung nach Fachkenntnissen und, wo dies gefordert ist, nach praktischen Fertigkeiten vorzunehmen. In den Ausbildungsteilen, in denen schriftliche Übungsarbeiten gefertigt werden müssen, sind die Ergebnisse dieser Arbeiten bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilung nimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, bei der Rettungssanitäterausbildung im Einvernehmen mit der oder dem in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arzt mit Noten nach § 11 vor (Anlage 2).
(2) Zum Ende der Rettungssanitäterausbildung werden die Leistungen in dieser Ausbildung und zum Ende des Ausbildungsabschnitts 3 die Leistungen in der Ausbildung für den Brandschutz einschließlich der technischen Hilfeleistung mit Noten nach § 11 abschließend beurteilt; hierzu wird jeweils getrennt für beide Ausbildungsbereiche aus den zugehörigen Teilbeurteilungen (Absatz 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle mit Noten nach § 11 gebildet; die Durchschnittsnoten werden bei mehr als 0,49 aufgerundet, im übrigen abgerundet; sie sind Grundlage der abschließenden Beurteilung. Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
(3) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter sind die Beurteilungen unmittelbar nach ihrer Vornahme bekanntzugeben und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
§ 11
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:
Note
sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
befriedigend (3) = eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entspechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
3. Prüfungen
§ 12
Prüfungsteile
(1) Es sind zwei eigenständige Prüfungen abzulegen: Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts wird die Rettungssanitäterprüfung und am Ende des vierten Ausbildungsabschnitts die Laufbahnprüfung abgelegt; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen, die praktische der mündlichen Prüfung voraus.
(3) Hat eine Einstellungsbehörde oder eine Ausbildungsbehörde die Ablegung der Rettungssanitäterprüfung einer Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 5 übertragen, so richtet sich die Zulassung zur Prüfung, die Bestellung des Prüfungsausschusses, die Durchführung der Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen einschließlich der Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung nach den von der Einrichtung getroffenen Regelungen.
§ 13
Ziel
Die Prüfungen dienen der Feststellung, ob die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeister- anwärter die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten erworben hat und in der Lage ist, die Kenntnisse in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.
3.1 Rettungssanitäterprüfung
§ 14
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Rettungssanitäterprüfung in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt, den die Ausbildungsbehörde auf die Dauer von vier Jahren beruft; Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. einer Ärztin oder einem Arzt der unteren Gesundheitsbehörde oder einer oder einem von der unteren Gesundheitsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragten in der Notfallrettung erfahrenen Ärztin oder Arzt,
als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
2. einer oder einem weiteren in der Notfallrettung erfahrenen Ärztin oder Arzt,
3. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter sowie
4. einer Beamtin oder einem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, der oder dem nach den §§ 2, 13 RettAssG die Erlaubnis erteilt worden ist, die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" zu führen,
als Beisitzerinnen oder Beisitzer.
(3) Die Ausbildungsbehörde beruft im erforderlichen Umfang Vertreterinnen oder Vertreter, bei deren Auswahl für eine Prüfung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden ist.
(4) Die Mitwirkung der oder des in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arztes als Mitglied in dem Prüfungsausschuß ist anzustreben.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.
(6) Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer oder zur Vertreterin oder zum Vertreter kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Prüfungsausschuß aus, so ist für die verbleibende Zeit erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.
(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 15
Zulassung zur
Rettungssanitäterprüfung
Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet hat und mindestens mit "ausreichend (4)" beurteilt worden ist (§ 10 Abs. 2). Die Feststellung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie oder er schlägt der Ausbildungsbehörde bei Nichtzulassung geeignete Maßnahmen vor.
§ 16
Schriftliche Prüfung
(1) Jede Brandmeisteranwärterin und jeder Brandmeisteranwärter hat in einer schriftlichen Prüfungsarbeit von zwei Zeitstunden 50 schriftliche Fragen, die den sich aus Anlage 4 ergebenden Prüfungsgebieten zu entnehmen sind, nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu beantworten. Die Fragen und Antworten werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt. Die Bewertung der Prüfungsarbeit mit einer Note nach § 11 als Ergebnis der schriftlichen Prüfung obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der ärztlichen Beisitzerin oder dem ärztlichen Beisitzer; bei unterschiedlicher Auffassung über die Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuß; nach der Bewertung der Prüfungsarbeit durch die im Halbsatz 1 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses steht die Prüfungsarbeit den weiteren Beisitzern zur Einsichtnahme zur Verfügung.
(2) Bei der Prüfungsarbeit ist davon auszugehen, daß von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Wird eine Frage nicht beantwortet oder wird eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern beantwortet, so ist die Frage als nicht beantwortet zu bewerten. Nicht beantwortete Fragen und falsche Antworten erhalten keinen Punkt. Es ergeben sich bei
50 bis 49 Punkten die Note 1 = sehr gut,
48 bis 45 Punkten die Note 2 = gut,
44 bis 39 Punkten die Note 3 = befriedigend,
38 bis 30 Punkten die Note 4 = ausreichend,
29 bis 14 Punkten die Note 5 = mangelhaft,
13 bis 0 Punkten die Note 6 = ungenügend.
(3) Spätestens am Tag vor der mündlichen Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 17
Praktische Prüfung
(1) Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen.
Sie werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den in der Anlage 4 bezeichneten Prüfungsgebieten ausgewählt. Die drei Prüfungsaufgaben werden von dem Prüfungsausschuß mit je einer Note nach § 11 bewertet; aus den Noten für die Prüfungsleistungen wird als Ergebnis der praktischen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.
(2) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist auf Antrag vor der mündlichen Prüfung das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.
§ 18
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Summe aus der Note für die schriftliche Prüfungsarbeit (§ 16 Abs. 2) und der Note für die praktische Prüfung (§ 17 Abs. 1) den Wert 9 nicht überschreitet und das Ergebnis der praktischen Prüfung mindestens mit "ausreichend (4)" sowie der schriftlichen Prüfungsarbeit nicht schlechter als mit "mangelhaft (5)" bewertet wurde. Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt diese als nicht bestanden.
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete (Anlage 4) für die mündliche Prüfung fest. Er bewertet die Prüfungsleistung in dem jeweiligen Prüfungsgebiet mit einer Note nach § 11; aus den Noten wird als Ergebnis der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen oder Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidatinnen oder Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jede Kandidatin und jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein.
§ 20
Prüfungsergebnis
(1) Nach der mündlichen Rettungssanitäterprüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Rettungssanitäterprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest. Hierzu wird aus der Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) sowie den Noten für die schriftliche Prüfung (§ 16 Abs. 2) und die praktische Prüfung (§ 17 Abs. 1) sowie die mündliche Prüfung (§ 19 Abs. 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, wobei die Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) mit 15 v.H., die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 25 v.H., die Bewertung der praktischen Prüfung mit 30 v.H. und die Bewertung der mündlichen Prüfung mit 30 v.H. angerechnet wird; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden.
(2) Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter hat die Rettungssanitäterprüfung bestanden, wenn weder der schriftliche noch der mündliche Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)" noch mehr als einer der beiden Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurde.
(3) Das Prüfungsergebnis wird der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter nach der Prüfung bekanntgegeben.
§ 21
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß bestimmt die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde - gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) -, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2).
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, welche Teile (§ 12 Abs. 2) der Prüfung neben der mündlichen Prüfung zu wiederholen sind.
(3) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem ihm das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (§ 18 Satz 2) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
3.2 Laufbahnprüfung
§ 22
Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes abgelegt, den die Ausbildungsbehörde für die Dauer von vier Jahren beruft; Wiederberufung ist zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus
1. der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem oder in ihrem oder seinem Auftrag der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter,
2. der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter; falls diese oder dieser den Vorsitz hat, einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,
3. einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die oder der an einem Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst am Institut der Feuerwehr mit Erfolg teilgenommen hat
als Beisitzern. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer sind im erforderlichen Umfang Vertreterinnen oder Vertreter zu berufen. Bei der Auswahl der Vertreterinnen oder Vertreter für eine Prüfung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses an eine Reihenfolge nicht gebunden.
(3) Die Berufung zur Beisitzerin oder zum Beisitzer kann widerrufen werden, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Bei Ausscheiden aus dem Prüfungsausschuß ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuß bestellt worden ist, erforderlichenfalls eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.
(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 23
Zulassung zur Laufbahnprüfung
Zur Prüfung ist zugelassen, wer die vorgeschriebene Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet hat und mindestens mit "ausreichend (4)" beurteilt worden ist (§ 10 Abs. 2). Die Feststellung hierüber trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; sie oder er schlägt der Ausbildungsbehörde geeignete Maßnahmen vor.
§ 24
Schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder in ihrem oder seinem Auftrag von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter festgelegt. Die Aufgaben sind den in Anlage 4 aufgeführten Prüfungsgebieten zu entnehmen.
(2) Es sind drei Aufgaben zu bearbeiten. Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind zwei Zeitstunden anzusetzen. Eine der Aufgaben ist nach dem Mehrfach-Antwort-Auswahlverfahren zu stellen; es sind 50 Fragen zu beantworten; bei der Prüfungsarbeit ist davon auszugehen, daß von den vorgegebenen Antworten je Frage nur eine Antwort angekreuzt werden darf. Ist die Frage richtig beantwortet, wird sie mit einem Punkt bewertet. Wird eine Frage nicht beantwortet oder wird eine Frage durch Ankreuzen von zwei oder mehr Antwortfeldern beantwortet, so ist die Frage als nicht beantwortet zu bewerten. Nicht beantwortete Fragen und falsche Antworten erhalten keinen Punkt. Es ergeben sich bei
50 bis 49 Punkten die Note 1 = sehr gut,
48 bis 45 Punkten die Note 2 = gut,
44 bis 39 Punkten die Note 3 = befriedigend,
38 bis 30 Punkten die Note 4 = ausreichend,
29 bis 14 Punkten die Note 5 = mangelhaft,
13 bis 0 Punkten die Note 6 = ungenügend.
§ 25
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter mit Noten nach § 11 zu bewerten. Hat die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter den Vorsitz, wird die Prüfungsarbeit von dem in § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Prüfungsmitglied mitbewertet. Bei unterschiedlicher Beurteilung bewertet der Prüfungsausschuß die Prüfungsarbeiten. Aus den Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten wird als Ergebnis der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist. Nach der Bewertung der Prüfungsarbeiten durch die in den Sätzen 1 und 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses stehen die Prüfungsarbeiten dem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung.
(2) Nach der Bewertung der schriftlichen Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 26
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung umfaßt Tätigkeiten für Einsätze, bei Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungensaufgaben zu stellen. Für die Auswahl der Prüfungsaufgaben aus den in der Anlage 4 bezeichneten Prüfungsgebieten und die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie das Ergebnis der praktischen Prüfung gelten § 24 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 bis 4 entsprechend.
(2) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist auf Antrag vor der mündlichen Prüfung das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.
§ 27
Zulassung zur mündlichen Prüfung
Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmei-steranwärter ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn die Summe aus der Note für die schriftliche Prüfung (§ 25 Abs. 1) und der Note für die praktische Prüfung (§ 26 Abs. 1) den Wert 9 nicht überschreitet und die schriftliche Prüfung nicht schlechter als mit "mangelhaft (5)" und die praktische Prüfung mindestens mit "ausreichend (4)" bewertet wurden. Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung gilt diese als nicht bestanden.
§ 28
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall (§ 5 Abs. 2 und 3) festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes stattfinden. Der Prüfungsausschuß legt die Prüfungsgebiete (Anlage 4) für die mündliche Prüfung fest. Der Prüfungsausschuß bewertet die Prüfungsleistungen je Prüfungsgebiet mit einer Note nach § 11; aus den Noten wird als Ergebnis der mündlichen Prüfung eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, die bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden ist.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er oder sie hat darauf hinzuwirken, daß die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden.
(3) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Kandidatinnen und Kandidaten gemeinsam geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer für jede Kandidatin und jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 20 Minuten betragen.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen und praktischen Prüfung zugegen zu sein.
§ 29
Prüfungsergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der Laufbahnprüfung fest. Hierzu wird aus der Note für das Leistungsergebnis während der Ausbildung (§ 10 Abs. 2) und den Noten für die schriftliche Prüfung (§ 25 Abs. 1) und die praktische Prüfung (§ 26 Abs. 1) sowie die mündliche Prüfung (§ 28 Abs. 1) eine Durchschnittsnote bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet, wobei das Leistungsergebnis für die Zeit der Ausbildung mit 20 v.H., die Note für die schriftliche Prüfung mit 25 v.H., die Note für die praktische Prüfung mit 30 v.H. und die Note für die mündliche Prüfung mit 25 v.H. anzurechnen sind; das Ergebnis ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf Noten nach § 11 aufzurunden, im übrigen abzurunden. Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wird in nicht öffentlicher Sitzung ermittelt.
(2) Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn weder der schriftliche noch der mündliche Prüfungsteil mit der Note "ungenügend (6)" noch mehr als einer der beiden Prüfungsteile mit der Note "mangelhaft (5)" bewertet wurde.
(3) Das Prüfungsergebnis wird der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter nach der Prüfung bekanntgegeben.
§ 30
Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuß. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde - gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde (§ 2 Abs. 2) - ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit (§ 5 Abs. 2).
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, welche Teile (§ 12 Abs. 2) der Prüfung neben der mündlichen Prüfung zu wiederholen sind.
(3) Wer auch die Wiederholungsprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
(4) Bei Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung (§ 27 Satz 2) gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
3.3 Gemeinsame Vorschriften
für die Rettungssanitäterprüfung
und die Laufbahnprüfung
§ 31
Versäumnis und Täuschungsversuch
(1) Kann eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter wegen Krankheit oder sonstiger von ihr oder ihm nicht zu vertretender Umstände die schriftliche, praktische oder mündliche Prüfung nicht ablegen, so ist dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen; wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen aufgrund sonstiger Umstände (Satz 1) erneut nicht abgelegt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Kandidatin oder den Kandidaten von der Prüfung ausschließen; dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden; im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Eine Brandmeisteranwärterin oder ein Brandmeisteranwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. Tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt einen Termin für die Durchführung oder Fortsetzung der Prüfung. Bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten oder abgelegte Teilprüfungen brauchen nicht wiederholt zu werden.
(4) Schriftliche Prüfungsaufgaben, deren Lösungen ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit "ungenügend (6)" zu bewerten.
(5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß. Je nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
§ 32
Niederschrift
Über den Prüfungshergang ist für jede Brandmeisteranwärterin und für jeden Brandmeisteranwärter eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 5 zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
§ 33
Prüfungszeugnis
Über das Ergebnis einer bestandenen Prüfung erhält die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter ein Prüfungszeugnis (Anlagen 6 oder 7). In der Gestaltung der Prüfungszeugnisse sind die Prüfungsausschüsse frei. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid des Prüfungsausschusses. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu nehmen.
III. Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Zu demselben Zeitpunkt tritt die bisher geltende Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NW. S. 746), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 1995 (GV. NW. S. 968), mit folgender Maßgabe außer Kraft:
- Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 30.06.1998 begonnenen Ausbildung oder Prüfung richtet sich nach den Vorschriften der bisher geltenden Verordnung.
- Die Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung zum Gruppenführer nebst Anlagen 1 und 6 finden auf die Gruppenführerausbildung und -prüfung von Brandoberinspektoranwärterinnen oder Brandoberinspektoranwärtern nach Maßgabe der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) vom 1. Dezember 1985 (GV. NW. S. 744), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 1990 (GV. NW. S. 245), und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD-Feu) vom 25. Mai 1986 (GV. NW. S. 497), geändert durch Verordnung vom 2. Februar 1991 (GV. NW. S. 147), weiter Anwendung.
Düsseldorf,den 5. Juni 1998
Das Innenministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Franz-Josef Kniola
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
Ausbildungs- und Stoffplan für die Ausbildung
der Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter
Ausbildungsabschnitt |
Ausbildungsinhalt |
Ausbildungsdauer in Monaten (18) |
||
1 |
Grundausbildung Theoretische Rettungssanitäterausbildung |
6 |
||
2 |
Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache Abschlußlehrgang der Rettungssanitäterausbildung mit Rettungssanitäterprüfung Berufspraktische Ausbildung, Teil 1 |
6 |
||
3 |
Ausbildung für Sonderfunktionen Berufspraktische Ausbildung, Teil 2 |
5 |
||
4 |
Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und Ablegung der Laufbahnprüfung |
1 |
||
Ausbildungsabschnitt 1 ))) Grundausbildung, Theoretische Rettungssanitäterausbildung Unterabschnitte 1-8 (Grundausbildung), Unterabschnitt 9 (Theoretische Rettungssanitäterausbildung) |
Stunden (U/P/K)) |
|||
1. Allgemeine Grundlagen - Berufsethos der Feuerwehr - Staatsbürgerkunde - Rechtsgrundlagen des Feuerwehrdienstes - Beamtenrecht - Organisation der Feuerwehr - Dienstbetrieb - Verwaltungsschriftverkehr - Personalvertretungsrecht - Verkehrssonderrechte - Streßbewältigung |
48/2/0 |
|||
2. Fachbezogene Grundlagen - Grundlagen der Physik - Verbrennungsvorgang - Löschmittel und Löschverfahren - Baukunde |
40/2/0 |
|||
3. Fahrzeug- und Gerätekunde - Feuerwehrfahrzeuge - Schutzkleidung - Schutzgerät - Löschgerät - Schläuche, Armaturen und Zubehör - Rettungsgerät - Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät - Beleuchtungs- und Signalgerät - Arbeitsgerät - Handwerkzeug - Sondergerät - Normung - Geräteprüfung |
35/75/0 |
|||
Stunden (U/P/K) |
||||
4. Atemschutz - Grundlagen des Atemschutzes - Einsatzgrundsätze - Übungen mit Atemschutzgerät einschließlich Chemikalienschutzanzüge - Notfalltraining |
10/30/0 |
|||
5. Einsatzlehre - Rettung - Brandbekämpfung - Technische Hilfeleistung - Gefahren an der Einsatzstelle - Unfallverhütung - Allgemeines taktisches Wissen - Einsatzplanung und -vorbereitung - Objekt- und Ortskunde - Löschwasserversorgung |
92/110/0 |
|||
6. Vorbeugender Brandschutz - Grundbegriffe - Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen - Brandmeldeanlagen - Sicherheitswachdienst |
14/6/0 |
|||
7. Sprechfunker - Grundlagen - Gerätekunde - Sprechfunkbetrieb |
7/9/0 |
|||
8. Gefährliche Stoffe und Güter (Stufe 1) 8.1 Radioaktive Stoffe - Grundlagen - Kennzeichnung - Schutzausrüstung - Meß- und Warngerät - Arbeitsgeräte - Rettung - Brandbekämpfung - Technische Hilfeleistung |
40/50/0 |
|||
8.2 Biologische Stoffe - Grundlagen - Kennzeichnung - Schutzausrüstung - Probenentnahmegeräte - Arbeitsgeräte - Rettung - Brandbekämpfung - Technische Hilfeleistung |
||||
Stunden (U/P/K) |
||||
8.3 Chemische Stoffe - Grundlagen - Kennzeichnung - Schutzausrüstung - Meß- und Warngeräte - Arbeitsgeräte - Rettung - Brandbekämpfung - Technische Hilfeleistung |
||||
9. Theoretische Rettungssanitäterausbildung - Anatomie, Physiologie - Allgemeine Notfallmedizin (Störungen, Vitalfunktionen) - Spezielle Notfallmedizin (Verletzungen, akute Erkrankungen, Geburtshilfe, psychiatrische Notfälle) - Einführung in die Ausbildung im Krankenhaus - Organisation des Rettungsdienstes, Recht, Technik (Verfügungsstunden |
15/0/0 25/0/0 78/0/0 2/0/0 30/0/0 10) |
|||
Dienstsport |
100 |
|||
Lernzielkontrolle |
25/25/0 |
|||
Ausbildungsabschnitt 2 - 5) Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus, Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache, Abschlußlehrgang der Rettungssanitäterausbildung mit Rettungssanitäterprüfung, Berufspraktische Ausbildung Teil 1 |
Stunden (U/P/K) |
|||
Unterabschnitte 1-4 1. Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus - Klinische Anaesthesie (OP/Aufwachraum) - Intensiv-/Wachstation - Notaufnahmebereich - Anwesenheit bei 2 Geburten (nach Möglichkeit) (Verfügungsstunden |
0/0/80 0/0/40 0/0/32 8) |
|||
2. Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache |
0/160/0 |
|||
3. Abschlußlehrgang der Rettungssanitäterausbildung mit Rettungssanitäterprüfung 40 |
||||
4. Berufspraktische Ausbildung Teil 1 - Praktische Tätigkeit in einer Feuerwache - Tätigkeit in den Sachgebieten - Tätigkeit in den Werkstätten Dienstsport |
Restliche Zeit 100 |
|||
Ausbildungsabschnitt 3 Ausbildung für Sonderfunktionen, Berufspraktische Ausbildung Teil 2 Unterabschnitte 1-3 |
||||
1. Maschinist für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge - Aufgaben des Maschinisten - Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge - Motorenkunde - Löschwasserentnahmestellen - Wasserförderung - Feuerlösch-Kreiselpumpen - Stromerzeuger - Seilwinde/Spill - Kraftbetriebene Geräte - Weitere Geräte |
20/30/0 |
|||
2. Weitere Funktionen 2a. Fahrerausbildung - Führerscheine nach Bedarf - Feuerwehrspezifische Fahrkenntnisse und Fertigkeiten, Sonderrechte, Sicherheitstraining, Geländefahren |
Stunden (U/P/K) Restliche Zeit |
|||
2b. Ausbildung für sonstige Sonderfunktionen - Nach örtlichem Bedarf (z.B. Taucher, Drehleiter- und Sonderfahrzeugmaschinist, Bootsführer). |
||||
2c. Berufspraktische Ausbildung, Teil 2 - Praktische Tätigkeit in einer Feuer- und Rettungswache - Tätigkeit in den Sachgebieten - Tätigkeit in den Werkstätten |
||||
3. Funktionen des Truppführers - Fahrzeugaufstellung an Einsatzstellen - Tätigkeiten bei Großschadenslagen - Mitwirkung bei der Ausbildung - Führungsstrukturen/Organisation in der Feuerwehr - Aufgaben eines Truppführers |
80/0/0 |
|||
Dienstsport (Dauer: Entsprechend Ausbildungsabschnitten 1 und 2 unter Berücksichtigung der Dauer des Ausbildungs- abschnitts 3 im Verhältnis zu den Abschnitten 1 und 2) |
||||
Ausbildungsabschnitt 4 - Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und Ablegung der Laufbahnprüfung In diesem Abschnitt soll ein Wiederholungslehrgang zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung und zum Ende des Abschnitts die Laufbahnprüfung selbst durchgeführt werden. Dienstsport (Dauer: Entsprechend Ausbildungsabschnitten 1 und 2 unter Be- rücksichtigung der Dauer des Ausbildungsabschnitts 4 im Verhältnis zu den Ausbildungsabschnitten 1 und 2) |
Anlage 1.1
(zu Anlage 1)
Ergänzende Bestimmungen für die Rettungssanitäterausbildung
A
Lernzielkatalog1)
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
1. Lage, Bau und regelrechte Funktion von Skelett und Skelettmuskulatur,
Brust- und Bauchorgane,
Harn- und Geschlechtsorgane,
Atmungsorgane einschließlich kindlicher Kehlkopf,
Atmungsorgane einschließlich der Herzarbeit, Blutkreislauf und Gefäße,
Blut einschließlich Blutgruppen A-, B-, AB-, 0-System und Rhesusfaktoren,
Haut,
Nervensystem und Sinnesorgane,
2. die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme-, Säure- und Basenhaushaltes
beschreiben können.
I.
Störungen der Vitalfunktionen
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- Ursachen für Störungen der Bewußtseinslagen aufzählen können, aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Bewußtseinslage schließen können und entsprechende Maßnahmen2) durchführen können,
- Ursachen für zentrale, periphere und mechanische Störungen der Atmung aufzählen können, aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Störungen der Atmung (zentrale, periphere und mechanische) schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können,
- Ursachen für Störungen von Herz und Kreislauf aufzählen können, aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Störungen von Herz und Kreislauf (Schock verschiedener Ursache, Herzinfarkt, Angina pectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhytmusstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand)
schließen können.
II.
Chirurgische Erkrankungen
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- aufgrund der Erkennungsmerkmale verschiedene Wundarten unterscheiden können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Blutungen nach außen und nach innen schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf arteriellen Gefäßverschluß/venösen Gefäßverschluß der Gliedmaßen schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Fraktur, Luxation oder Sistorsion schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen, z.B. Apoplexie, sowie Verletzungen der Wirbelsäule und des Rückenmarks schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf akutes Abdomen schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- anhand von Situationsbeschreibungen Mehrfachverletzungen erkennen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können.
III.
Innere Medizin - Pädiatrie
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- Ursachen für allergische Reaktionen aufzählen können; aufgrund der Erkennungsmerkmale auf allergische Reaktionen schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- die im Notfalleinsatz in Frage kommenden Arzneimittel einschließlich Infusionslösungen aufzählen und
für jedes namentlich vermittelte Medikament Indikation, Wirkung, wesentliche Nebenwirkungen und Kontraindikationen angeben und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkrankungsmerkmale auf Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbrennungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom und Blitz und Unterkühlung schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- die Erkennungsmerkmale für eine Infektionskrankheit aufzählen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf eine Vergiftung oder Strahlenkrankheit schließen können und
entsprechende Maßnahmen einschließlich Selbstschutz durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Exsikkose schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können.
IV.
Erkrankung der Augen
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkrankungen oder Verletzungen des Auges schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können.
V.
Geburtshilfe
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- den Ablauf einer regelrechten Geburt beschreiben können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf eine plötzlich eintretende Geburt schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Schwangerschaftkomplikationen schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Geburtskomplikationen schließen können und
entsprechende Maßnahmen durchführen können;
- Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen durchführen können.
VI.
Psychiatrie
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzustände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankheiten schließen können und
entsprechende Maßnahmen auch des Selbstschutzes durchführen können.
VII.
Einführung in die Krankenhausausbildung
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- ihre Tätigkeit während der Krankenhausausbildung beschreiben können unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens im Klinikbereich, speziell im OP- und Intensivbereich einschließlich der persönlichen Hygiene.
VIII.
Organisation, Technik, Recht
Die Ausbildungsteilnehmer sollen
- die Fahrzeuge des Rettungsdienstes nach ihrem Verwendungszweck unterscheiden und die Mindestausstattung der bodengebundenen Fahrzeuge entsprechend den geltenden Normen und die fakultative medizinisch-technische Zusatzausstattung aufzählen können und
die Ausstattung des Krankenraumes in Krankenkraftwagen benutzen bzw. anwenden können sowie die Maßnahmen nach Gebrauch von Instrumenten und Material durchführen können;
- die für den Rettungsdienst benutzbaren Meldewege aufzählen können,
eine Meldung entsprechend Lage/Situation formulieren können und die Meldemittel benutzen können;
- die den Rettungsdienst betreffenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Versicherungen aufzählen können und
den Inhalt der beschriebenen Bestimmungen an Hand des Textes erläutern können;
- Personen/Institutionen für eine Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst aufzählen können;
Rettungs- und Notarztsysteme an Hand von Beispielen beschreiben können;
die Zusammenarbeit mit Dritten an Hand von Fallbeispielen darstellen können;
- aufgrund des Inhaltes einer Meldung auf einen Notfalleinsatz schließen können und
den chronologischen Ablauf eines Notfalleinsatzes beschreiben können;
- besondere Gefahrenstellen in einem Rettungsdienstbereich aufzählen können;
- aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Gefährdung schließen können und
Selbstschutz bei Gefährdung sowie
Maßnahmen zur Rettung durchführen können.
B.
Organisation, Ausstattung, Zuordnung, Praxis
I.
Organsation
1. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt im Zusammenwirken mit der oder dem in § 8 Abs. 2 genannten Ärztin oder Arzt sowie dem Krankenhaus, das in der Rettungssanitäterausbildung mitwirkt, einen Ausbildungsplan. Darin wird bestimmt, worauf sich die Ausbildung erstreckt und wer als Ausbilderin oder Ausbilder für die Ausbildungsveranstaltungen vorgesehen ist. Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter erhält einen Überdruck des Ausbildungsplans.
2. Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter führt ein von der Ausbildungsbehörde erstelltes Teilnahmenachweisheft, in dem testiert wird, daß sie oder er an der Ausbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Das Teilnahmenachweisheft ist der Ausbildungsbehörde nach Ende der Ausbildung vorzulegen, die es zu den Ausbildungs- und Prüfungsakten nimmt.
II.
Ausstattung des Krankenhauses
1. Das ausbildende Krankenhaus muß über die Abteilungen
- Anästhesie,
- Chirurgie einschließlich Traumatologie,
- Innere Medizin
verfügen. Außerdem sind - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem anderen Krankenhaus -
- Gynäkologie und Geburtshilfe
wünschenswert.
2. Arbeitsbereiche für die Auszubildenden:
- Anästhesieabteilung (Operationssaal einschließlich Aufwachraum),
- Notfallaufnahmebereich,
- Intensiv-/Wachstation,
- Kreißsaal.
III.
Zuordnung der Ausbildung im Krankenhaus
Die Brandmeisteranwärterin oder der Brandmeisteranwärter erhält eine Ausbildung von
- je 40 Stunden in einer Intensiv-/Wachstation und in einem Notaufnahmebereich,
- 80 Stunden in der klinische Anästhesie und soll, wenn möglich, bei mindestens zwei Entbindungen anwesend sein.
IV.
Ausstattung der Rettungswache
Die Rettungswache, in der die Ausbildung stattfindet, muß Teil eines Rettungsdienstbereiches sein, in dem ein Notarztdienst eingerichtet ist. Die Rettungswache muß ständig betriebsbereit sein und sicherstellen, daß die Auszubildenden die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können. In der Rettungswache muß wenigstens ein Rettungswagen einsatzbereit vorgehalten werden.
V.
Praxis
1. Die Ausbildung im Krankenhaus ist eine medizinisch-praktische Ausbildung. Die erworbenen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten sind während der Ausbildung im Krankenhaus in Übungen anzuwenden.
2. Die Ausbildung in der Rettungswache ist ebenfalls eine medizinisch-praktische Ausbildung. Die erworbenen Kenntnisse und praktische Fertigkeiten sind in Übungen und Einsätzen anzuwenden. Es sind vier Einsatzberichte zu erstellen.
Anlage 2
(zu § 10 Abs. 1)
(Blatt 1)
______________________
Ausbildungsbehörde
Beurteilung
(gemäß § 10 Abs. 1)
der Brandmeisteranwärterin/
des Brandmeisteranwärters
in den jeweiligen Ausbildungsteilen
_____________________ _____________________
Name, Vorname Geburtsdatum
Beginn des Vorbereitungsdienstes
Ausbildungsstelle: _______________________________________________________
(Feuerwehr/Rettungswache/Feuer- und Rettungswache)1)
Ausbildungsteil:1)
Grundausbildung;
Theoretische Rettungssanitäterausbildung;
Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache;
Berufspraktische Ausbildung Teil 1;
Maschinistenausbildung für Hilfeleistungs- und Löschfahrzeuge;
Berufspraktische Ausbildung Teil 2.
Noten der schriftlichen Übungsarbeiten, soweit solche vorgeschrieben sind:
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
Beurteilung nach Fachkenntnissen und praktischen Fertigkeiten
____________
Note (§ 11)
____________________ _____________________________
Ort, Datum Unterschrift
Anlage 2 (Blatt 2)
Kenntnis genommen
________________________________, den _________________________ ___
__________________________________________________________________________
(Brandmeisteranwärterin/Brandmeisteranwärter)
Gesehen
________________________________, den _________________________ ___
__________________________________________________________________________
(Unterschrift)
Anlage 3
(zu § 10 Abs. 2)
_________________________ (Blatt 1)
Ausbildungsbehörde
Abschließende Beurteilung
(gemäß § 10 Abs. 2)
der Brandmeisteranwärterin/
des Brandmeisteranwärters
_____________________ _____________________
Name, Vorname Geburtsdatum
______________________
Beginn des Vorbereitungsdienstes:
___________________________________________________________________________
I. Wiedergabe der Benotungen aus den nach § 10 Abs. 1 vorzunehmenden Beurteilungen:
Grundausbildung :
Theoretische Rettungssanitäterausbildung,1) :
Rettungssanitäterausbildung in der Rettungswache,1):
Berufspraktische Ausbildung Teil 1, :
Maschinistenausbildung, :
Berufspraktische Ausbildung Teil 2. :
______________________________________________________________
II. Zusammenfassende Beurteilung:
Die Leistungen werden mit der Note (§ 11)
______
bewertet.
____________________ _____________________________
Ort, Datum Unterschrift
Anlage 3 (Blatt 2)
Kenntnis genommen
________________________________, den _________________________ ___
__________________________________________________________________________
(Brandmeisteranwärterin/Brandmeisteranwärter)
Gesehen
________________________________, den _________________________ ___
__________________________________________________________________________
Unterschrift
Anlage 4
Prüfungsgebiete (zu §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 19 Abs. 1, 24 Abs. 1, 26 Abs.1, 28 Abs. 1)
1 a) Die im schriftlichen Teil der Rettungssanitäterprüfung zu stellenden Fragen sind dem Lernzielkatalog (Anlage 1.1) zu entnehmen.
b) Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden Aufgaben sind den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen:
1. Allgemeine Grundlagen
2. Fachbezogene Grundlagen
3. Fahrzeug- und Gerätekunde
4. Atemschutz
5. Einsatzlehre
6. Gefährliche Stoffe und Güter (Stufe 1).
2 a) Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten in der Rettungssanitäterprüfung erfolgt in der
Herz-Lungen-Wiederbelebung und in anderen Gebieten des Lernzielkatalogs (Anlage 1.1). Eine Aufgabe ist als Teamarbeit mit Einzelbenotung (Fallbeispiele) für jeweils zwei zu prüfende Personen zu stellen; darüber hinaus werden Einzelaufgaben für jede zu prüfende Person gestellt.
b) Der praktische Teil der Laufbahnprüfung erstreckt sich auf:
1. Übungen als Truppmann oder Truppführer im Brandeinsatz,
2. Übungen als Truppmann oder Truppführer in der Technischen Hilfeleistung,
3. Übungen zur Menschenrettung.
3 a) Die in der mündlichen Rettungssanitäterprüfung zu stellenden Aufgaben sind dem Lernzielkatalog (Anlage 1.1) zu entnehmen und sollen anhand von Fallbeispielen geprüft werden.
b) Der mündliche Teil der Laufbahnprüfung erstreckt sich grundsätzlich auf die gesamte Ausbildung nach dieser Verordnung außer auf die Rettungssanitäterausbildung. Den Schwerpunkt bilden Fragen, die sich auf die Anwendung der Kenntnisse in Einsatzsituationen beziehen, z.B. Verhalten im Einsatz, Erkennen von Gefahren, Verwendung der Einsatzmittel.
Anlage 5
(zu § 32)
(Blatt 1)
Niederschrift
über die Durchführung des schriftlichen Teils der Rettungssanitäterprüfung
für Brandmeisteranwärterinnen/Brandmeisteranwärter
am ___________________________________ in _____________________________
in der Zeit von _______________________ bis _____________________________
Die Aufsicht führte die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner.
Vor Beginn der Prüfung wurde der verschlossene Umschlag mit der Prüfungsaufgabe in Anwesenheit der/die Kandidaten/innen geöffnet. Jedem/er Kandidaten/in wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe ausgehändigt.Die Anwesenden wurden darauf hingewiesen, daß der Kandidat, der eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden kann und daß über seine/ihre Teilnahme an der weiteren Prüfung sowie über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet.
Unregelmäßigkeiten:
Die abgegebenen Prüfungsarbeiten habe ich in einem Umschlag verschlossen. Den verschlossenen Umschlag habe ich
Frau/Herrn________________________________________________________________
als Vorsitzender/als Vorsitzendem/als dem benannten Mitglied des Prüfungsausschusses übergeben.
Ich versichere pflichtgemäß, daß außer den angegebenen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
_________________________ den ___________________________ ___
_____________________________________
Unterschrift der aufsichtsführenden
/des aufsichtsführenden Beamten
Anlage 5 (Bl. 2)
(zu § 32)
Niederschrift
über die Durchführung des praktischen Teils der Rettungssanitäterprüfung
für Brandmeisteranwärterinnen/Brandmeisteranwärter
Die Anwärterin/Der Anwärter ______________________________________________
(Vor- und Zuname)
wurde am _________________________ nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen praktisch geprüft.
Anwesend:
1. ____________________________________________________ als Vorsitzende/r
2. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
3. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
4. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
Die praktische Prüfung erstreckte sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. ________________________________________________________________________
2. ________________________________________________________________________
3. ________________________________________________________________________
Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet:
Note (§ 11)
1. Prüfungsaufgabe ______________
2. Prüfungsaufgabe ______________
3. Prüfungsaufgabe ______________
Die Leistungen in der praktischen Prüfung wurden mit der Note (§ 11)
_________
bewertet.
Anlage 5 (Bl. 3)
(zu § 32)
__________________
Ort, Datum
Der Prüfungsausschuß für die Rettungssanitäterprüfung in der Laufbahn des mittleren feuer- wehrtechnischen Dienstes |
_________________________
Vorsitzende/Vorsitzender
_________________________
Beisitzerin/Beisitzer
_________________________
Beisitzerin/Beisitzer
_________________________
Beisitzerin/Beisitzer
Anlage 5 (Blatt 4)
(zu § 32)
Niederschrift
über die Durchführung des mündlichen Teils der Rettungssanitäterprüfung
und Feststellung des Ergebnisses der Rettungssanitäterprüfung
für Brandmeisteranwärterinnen/Brandmeisteranwärter
I. Die Anwärterin/Der Anwärter ______________________________________________
(Vor- und Zuname)
wurde am _________________________ nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen mündlich geprüft.
Anwesend:
1. ____________________________________________________ als Vorsitzende/r
2. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
3. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
4. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. _______________________________________________________________________
2. _______________________________________________________________________
3. _______________________________________________________________________
4. _______________________________________________________________________
5. _______________________________________________________________________
Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet:
Note (§ 11)
1. Prüfungsgebiet _____________
2. Prüfungsgebiet _____________
3. Prüfungsgebiet _____________
4. Prüfungsgebiet _____________
5. Prüfungsgebiet _____________
Die Prüfungsleistungen wurden mit der Note (§ 11)
_____
bewertet.
Anhang 5 (Blatt 5)
(zu § 32)
II. Feststellung des Ergebnisses der Rettungssanitäterprüfung
1. Wiedergabe der Ergebnisse der Leistungen während der Ausbildung und der Prüfungsteile der Rettungssanitäterprüfung:
1.1 Ausbildung _____________ (Note nach § 11)
1.2 Schriftliche Prüfung _____________ (Note nach § 11)
1.3 Praktische Prüfung _____________ (Note nach § 11)
1.4 Mündliche Prüfung _____________ (Note nach § 11)
2. Davon Anrechnung in v.H:
Zu 1.1 15 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
Zu 1.2 25 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
Zu 1.3 30 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
Zu 1.4 30 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
3. Durchschnittsnote: _____________ (bis zur 2. Dez.- Stelle)
4. Aufrundung (bei mehr als 0,49)/ _____________
Abrundung (bei 0,49 und darunter)
auf Noten nach § 11:
5. Ergebnis der Rettungssanitäter- _____________
prüfung
Das Ergebnis der Rettungssanitäterprüfung wurde unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung sowie der Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mit der Note (§ 11)
________
bewertet.
Der Prüfungsausschuß
für die Laufbahn des mittleren feuer-
wehrtechnischen Dienstes
________________________
Vorsitzende/Vorsitzender
________________________
Beisitzerin/Beisitzer
________________________
Beisitzerin/Beisitzer
________________________
Beisitzerin/Beisitzer
____________________________
Ort, Datum
Anlage 5 (Blatt 6)
(zu § 32)
__________________________ ___________________________
(Name, Vorname Tag der mündlichen Prüfung
der Brandmeisteranwärterin/
des Brandmeisteranwärters
Niederschrift über
Entscheidungen und Maßnahmen
des Prüfungsausschusses für die
Rettungssanitäterprüfung
G 1. Bei Bestehen der Prüfung:
Das Ergebnis der Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am ................. bekanntgegeben worden. Das Prüfungszeugnis wurde ausgehändigt.
G 2. Bei erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung:
G a) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am
__________________ bekanntgegeben worden, daß sie/er zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden ist und daher gemäß § 18 die Prüfung nicht bestanden hat.
G b) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am .................. bekanntgegeben worden, daß sie/er die Prüfung nicht bestanden hat (§ 20 Abs. 3).
G c) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß sie/er die schriftliche und/oder praktische und/oder mündliche Prüfung nach Ablauf von ____ Monaten wiederholen kann (§ 21 Abs. 2).
G d) Der Prüfungsausschuß schlägt der Ausbildungsbehörde vor, folgende Ausbildungsteile wiederholen zu lassen (§ 21 Abs. 1):
G 3. Bei Nichtbestehen der Prüfung nach Wiederholung:
G a) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am
__________________ bekanntgegeben worden, daß sie/er zur mündlichen Prüfung erneut nicht zugelassen worden ist und daher gemäß §§ 18, 21 Abs. 4 die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
G b) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am Tage der mündlichen Prüfung bekanntgegeben worden, daß sie/er die Prüfung gemäß § 21 Abs. 3 endgültig nicht bestanden hat.
Der Prüfungsausschuß
für die Rettungssanitäterprüfung in der Laufbahn des mittleren feuer-
technischen Dienstes
_________________ _____________________________
Ort, Datum Vorsitzende/Vorsitzender
Zutreffendes ist in den Kästchen anzukreuzen.
Anlage 5 (Blatt 7)
(zu § 32)
Niederschrift
über die Durchführung des schriftlichen Teils der
Laufbahnprüfung
für Brandmeisteranwärterinnen/Brandmeisteranwärter
am ___________________________________ in _____________________________
in der Zeit von _______________________ bis _____________________________
1. Prüfungsarbeit: ______________________________________________________
2. Prüfungsarbeit: ______________________________________________________
3. Prüfungsarbeit: ______________________________________________________
Die Aufsicht führte die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner.
Vor Beginn der Prüfung wurde der verschlossene Umschlag mit der Prüfungsaufgabe in Anwesenheit der Kandidatinnen/Kandidaten geöffnet. Jeder/jedem Kandidatin/Kandidaten wurde ein Abdruck der Prüfungsaufgabe ausgehändigt.
Die Anwesenden wurden darauf hingewiesen, daß die Kandidatin/der Kandidat, die oder der eine Täuschung versucht oder erheblich gegen die Ordnung verstößt, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausgeschlossen werden kann und daß über seine/ihre Teilnahme an der weiteren Prüfung sowie über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet.
Unregelmäßigkeiten:
Die abgegebene Prüfungsarbeit habe ich in einem Umschlag verschlossen. Den verschlossenen Umschlag habe ich
Frau/Herrn________________________________________________________________
als Vorsitzender/als Vorsitzendem/als Mitglied des Prüfungsausschusses übergeben.
Ich versichere pflichtgemäß, daß außer den angegebenen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden sind.
_________________________ den ___________________________ ___
____________________________________
Unterschrift der Aufsichtsführenden/
des Aufsichtsführenden
Anlage 5 (Bl. 8)
(zu § 32)
Niederschrift
über die Durchführung des praktischen Teils der Laufbahnprüfung
für Brandmeisteranwärterinnen/Brandmeisteranwärter
Die Brandmeisteranwärterin/
Der Brandmeisteranwärter _________________________________________________
(Vor- und Zuname)
wurde am _________________________ nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen praktisch geprüft.
Anwesend:
1. ____________________________________________________ als Vorsitzende/r
2. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
3. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
Die praktische Prüfung erstreckte sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. _______________________________________________________________________
2. _______________________________________________________________________
3. _______________________________________________________________________
Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet:
Note (§ 11)
1. Prüfungsaufgabe ____________
2. Prüfungsaufgabe ____________
3. Prüfungsaufgabe ____________
Die Leistungen in der praktischen Prüfung wurden mit der Note (§ 11):
________
bewertet.
Der Prüfungsausschuß
für die Rettungssanitäterprüfung in der Laufbahn des mittleren feuerwehr
technischen Dienstes
_________________ ______________________________
Ort, Datum Vorsitzende/Vorsitzender
Anlage 5 (Blatt 9)
(zu § 32)
Niederschrift
über die Durchführung des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung
und Feststellung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung
für Brandmeisteranwärterinnen/Brandmeisteranwärter
I. Die Brandmeisteranwärterin/
Der Brandmeisteranwärter ______________________________________________
(Vor- und Zuname)
wurde am _________________________ nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen mündlich geprüft.
Anwesend:
1. ____________________________________________________ als Vorsitzende/r
2. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
3. ____________________________________________________ als Beisitzer/in
Die mündliche Prüfung erstreckte sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1. _______________________________________________________________________
2. _______________________________________________________________________
3. _______________________________________________________________________
4. _______________________________________________________________________
5. _______________________________________________________________________
Die Prüfungsleistungen wurden wie folgt bewertet:
Note (§ 11)
1. Prüfungsgebiet __________
2. Prüfungsgebiet __________
3. Prüfungsgebiet __________
4. Prüfungsgebiet __________
5. Prüfungsgebiet __________
Die Leistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden mit der Note (§ 11)
_____
bewertet.
Anlage 5 (Blatt 10)
(zu § 32)
II. Feststellung des Gesamtergebnisses der Laufbahnprüfung
1. Wiedergabe der Ergebnisse der Leistungen während der Ausbildung und der Prüfungsteile der Laufbahnprüfung:
1.1 Ausbildung _____________ (Note nach § 11)
1.2 Schriftliche Prüfung _____________ (Note nach § 11)
1.3 Praktische Prüfung _____________ (Note nach § 11)
1.4 Mündliche Prüfung _____________ (Note nach § 11)
2. Davon Anrechnung in v.H:
Zu 1.1 20 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
Zu 1.2 25 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
Zu 1.3 30 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
Zu 1.4 25 _____________ (Note bis zur 2. Dez.-Stelle)
3. Durchschnittsnote: _____________ (bis zur 2. Dez.-Stelle)
4. Aufrundung (bei mehr als 0,49)/ _____________
Abrundung (bei 0,49 und darunter)
auf Noten nach § 11:
5. Ergebnis der Laufbahnprüfung: _____________
Das Ergebnis der Laufbahnprüfung wurde unter Berücksichtigung der Leistungen während der Ausbildung und der Noten der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung mit der Note (§ 11)
________
bewertet.
Der Prüfungsausschuß
für die Laufbahn des mittleren feuer-
wehrtechnischen Dienstes
_________________________
Vorsitzende/Vorsitzender
_________________________
Beisitzerin/Beisitzer
_________________________
Beisitzerin/Beisitzer
____________________________
Ort, Datum
Anlage 5 (Blatt 11)
(zu § 32)
___________________________ _________________________
Name, Vorname Tag der mündlichen Prüfung
der Brandmeisteranwärterin/
des Brandmeisteranwärters
Niederschrift über
Entscheidungen und Maßnahmen
des Prüfungsausschusses für
die Laufbahnprüfung
G 1. Bei Bestehen der Prüfung:
Das Ergebnis der Prüfung ist der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben worden. Das Prüfungszeugnis wurde ausgehändigt.
G 2. Bei erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung:
G a) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am
__________________ bekanntgegeben worden, daß sie/er zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen worden ist und daher gemäß § 27 die Prüfung nicht bestanden hat.
G b) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am .................... bekanntgegeben worden, daß sie/er die Prüfung nicht bestanden hat (§ 29 Abs. 3).
G c) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt worden, daß sie/er die schriftliche und/oder praktische und/oder mündliche Prüfung nach Ablauf von ____ Monaten wiederholen kann (§ 30 Abs. 2).
G d) Der Prüfungsausschuß schlägt der Ausbildungsbehörde vor, folgende Ausbildungsteile wiederholen zu lassen (§ 30 Abs. 1):
G 3. Bei Nichtbestehen der Prüfung nach Wiederholung:
G a) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am
__________________ bekanntgegeben worden, daß sie/er zur mündlichen Prüfung erneut nicht zugelassen worden ist und daher gemäß §§ 27, 30 Abs. 4 die Prüfung endgültig nicht bestanden hat.
G b) Der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am Tage der mündlichen Prüfung bekanntgegeben worden, daß sie/er die Prüfung endgültig nicht bestanden hat (§ 30 Abs. 3).
Der Prüfungsausschuß
für die Laufbahn des mittleren feuer-
wehrtechnischen Dienstes
_________________ __________________________
Ort, Datum Vorsitzende/Vorsitzender
Zutreffendes ist in den Kästchen anzukreuzen.
Anlage 6
(zu § 33)
Der Prüfungsausschuß
für die Rettungssanitäterprüfung in der Laufbahn
des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Brandmeisteranwärterin/
Der Brandmeisteranwärter ________________________________,
(Vor- und Zuname)
geboren am _______________, in ________________, hat am ______________
die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Rettungssanitäterprüfung nach § 8 Abs. 2 RettAssG, die den Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20. September 1977 entspricht, mit der Note (§ 11)
_____
bestanden.
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
__________________ _______________________
(Ort, Datum) Unterschrift
Anlage 7
(zu § 33)
Der Prüfungsausschuß
für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen
Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Brandmeisteranwärterin/
Der Brandmeisteranwärter ______________________________________________,
(Vor- und Zuname)
geboren am _________________, in _________________, hat am _____________
die in der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vorgeschriebene Laufbahnprüfung mit der Note (§ 11)
__________________
bestanden.
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
(Siegel)
________________ _______________________
Ort, Datum Unterschrift
GV. NW.1998 S. : 400