Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 31 vom 24.6.2022 Seite 777 bis 802
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1
203015
Verordnung zur Änderung der Ausbildungs-
und Prüfungsverordnung
Vermessung LG 2.1
Vom 10. Juni 2022
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1 vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 635) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Lande“ durch das Wort „Land“ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
„Teil 4
Duales Studium
§ 32 Geltungsbereich
§ 33 Einstellungsvoraussetzungen
§ 34 Bewerbung
§ 35 Einstellung
§ 36 Beamtenverhältnis
§ 37 Ausbildungsdauer
§ 38 Gestaltung der Ausbildung
§ 39 Zulassung zur Prüfung“.
b) In der bisherigen Angabe zu dem bisherigen Teil 4 wird die Angabe „Teil 4“ durch die Angabe „Teil 5“ ersetzt.
c) In der bisherigen Angabe zu dem bisherigen § 32 wird die Angabe „§ 32“ durch die Angabe „§ 40“ ersetzt.
d) In der bisherigen Angabe zu dem bisherigen § 33 wird die Angabe „§ 33“ durch die Angabe „§ 41“ ersetzt.
3. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Lande“ durch das Wort „Land“ ersetzt und werden die Wörter „, mit den Fachrichtungen „Liegenschaftskataster“ und „Flurbereinigung““ gestrichen.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „für die Fachrichtung „Liegenschaftskataster““ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „am ersten Arbeitstag im August“ durch die Wörter „zum 1. September“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Mit der Entscheidung zur Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter informiert die Ausbildungsbehörde die zuständige Bezirksregierung zur Planung der Arbeitsgemeinschaft. Die Bezirksregierung informiert die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zur Planung der Prüfungen.“
6. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „sich bewerbende“ durch das Wort „zugelassene“ ersetzt.
7. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „achtzehn“ durch die Angabe „24“ ersetzt.
8. Dem § 9 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In den Ausbildungsabschnitten, die nicht in der Ausbildungsbehörde stattfinden, soll die Ausbildungsleitung regelmäßig Kontakt zu den Anwärterinnen und Anwärtern aufnehmen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „Der Einführungs- und der Abschlusslehrgang“ durch die Wörter „Die Lehrgänge“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „am Anfang und der Abschlusslehrgang“ durch die Wörter „am Anfang, der Fachlehrgang in der Mitte und der Abschlusslehrgang“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Einführungs- und Abschlusslehrgang“ durch die Wörter „Einführungs-, Fach- und Abschlusslehrgang“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist. Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Anwärterin oder den Anwärter vor allem mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie oder ihn anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.“
11. In § 14 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lande“ durch das Wort „Land“ ersetzt.
12. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit der Meldung zur Prüfung“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie oder er wird hierfür zum frühestmöglichen Zeitpunkt auf die Möglichkeit von Erleichterungen hingewiesen.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „unter Beachtung von Nummer 7.1 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 2019 (MBl. NRW. S. 418)“ eingefügt.
dd) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „der betroffenen Personen“ gestrichen.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Sie hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung und vor Beratung des Prüfungsergebnisses gegenüber der Prüfungskommission eine Stellungnahme abzugeben.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Fachministerien“ durch die Wörter „dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Lande“ durch das Wort „Land“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „für den Ausbildungsabschnitt VI“ gestrichen.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „innerhalb von maximal sechs Tagen“ gestrichen und das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie am dritten und vierten Tag“ gestrichen.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „dreiviertel“ eingefügt.
16. In § 24 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
17. Nach § 31 wird folgender Teil 4 eingefügt:
„Teil 4
Duales Studium
§ 32
Geltungsbereich
(1) Dieser Teil regelt den Vorbereitungsdienst, bei dem das Bachelorstudium und die Laufbahnausbildung nach den Teilen 1 bis 3 verbunden werden. Diese Art des Vorbereitungsdienstes wird im Rahmen dieses Teils als duales Studium bezeichnet. Das duale Studium besteht aus dem Bachelorstudiengang und den Ausbildungsabschnitten, die bei den Ausbildungsstellen in der vorlesungsfreien Zeit des Bachelorstudiums stattfinden.
(2) Sofern in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt wird, gelten für das duale Studium die Teile 1 bis 3.
§ 33
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Die Einstellung in das duale Studium setzt voraus, dass die sich bewerbende Person
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung in ein Beamtenverhältnis erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist,
3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigenden Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
4. ein vierwöchiges vermessungstechnisches Pflichtpraktikum in der Ausbildungsbehörde nachgewiesen hat und
5. während des Vorbereitungsdienstes einen anerkannten Bachelorstudiengang entsprechend § 1 Absatz 2 Nummer 3 absolviert.
(2) Zur Ausbildung kann auch eingestellt werden, wer die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt und im Rahmen eines Vertrages für das Studium im Beschäftigungsverhältnis gemäß § 36 Absatz 5 für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden soll.
§ 34
Bewerbung
(1) Bewerbungen für das duale Studium sind an die Ausbildungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen
1. ein Lebenslauf,
2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, wenn die sich bewerbende Person noch nicht volljährig ist, und
3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
§ 35
Einstellung
(1) Über die Einstellung in das duale Studium entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.
(3) Mit der Einstellung verpflichtet sich die sich bewerbende Person zu einer dienstlichen Tätigkeit bei ihrer Ausbildungsbehörde für den Zeitraum von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung.
(4) Im Übrigen gilt § 4.
§ 36
Beamtenverhältnis
(1) Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Dienstvorgesetzte Stelle ist die Ausbildungsbehörde.
(2) Die zugelassene Person führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder ,,Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.
(3) Erholungsurlaub ist grundsätzlich in der lehrveranstaltungsfreien Studienzeit in Anspruch zu nehmen.
(4) Die zugelassene Person ist aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie
1. eine nach der dem Bachelorstudium zugrundeliegenden Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder zur Prüfung endgültig nicht mehr zugelassen ist, mit dem Tag der Bekanntgabe,
2. das Bachelorstudium nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 an der Hochschule nicht weiterführen kann, mit dem Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft an der Hochschule, oder
3. die maximale Zeitvorgabe des dualen Studiums gemäß § 37 Absatz 1 überschreitet, mit dem Tag der Überschreitung.
(5) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Einstellungsbehörde einen Vertrag für das Studium im Beschäftigtenverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.
§ 37
Ausbildungsdauer
(1) Das duale Studium dauert in der Regel 43 Monate und endet mit der Laufbahnprüfung. Die Ausbildungsdauer ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge, Zeiten des Mutterschutzes für Beamtinnen oder Krankheitszeiten werden nicht auf die Ausbildungsdauer angerechnet, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird.
(2) Das duale Studium kann von der Ausbildungsbehörde über die in § 7 geregelten Fälle hinaus auf Antrag maximal sechs Monate verlängert werden, sofern der Abschluss des Bachelorstudiengangs nicht rechtzeitig erreicht werden konnte.
§ 38
Gestaltung der Ausbildung
(1) Im dualen Studium werden bei den Ausbildungsstellen die in Anlage 1 aufgeführten Ausbildungsinhalte vermittelt. Die konkreten Ausbildungszeiten sind jeweils vor Beginn der Ausbildung auf die Semester- und Prüfungszeiten abzustimmen.
(2) Das siebte Semester (Praxisphase) und die Bachelorarbeit des Bachelorstudienganges sollen in der Ausbildungsbehörde abgeleistet werden.
§ 39
Zulassung zur Prüfung
Es gelten die Regelungen des Teils 3. Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer das Bachelorstudium erfolgreich bestanden hat.“
18. Der bisherige Teil 4 wird Teil 5.
19. Der bisherige § 32 wird § 40 und wie folgt gefasst:
„§ 40
Übergangsregelung
(1) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 28. Mai 2021 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach der Ausbildungsverordnung gehobener vermessungstechnischer Dienst vom 19. März 2010 (GV. NRW. S. 199) in der jeweils zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Fassung.
(2) Die Ausbildung und Prüfung der vom 28. Mai 2021 bis zum 24. Juni 2022 in den Vorbereitungsdienst eingestellten Anwärterinnen und Anwärter richtet sich nach dieser Verordnung in der bis zum 24. Juni 2022 geltenden Fassung.“
20. Der bisherige § 33 wird § 41 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „von § 32“ durch die Wörter „des § 40 Absatz 1“ ersetzt und werden nach dem Wort „Inkrafttreten“ die Wörter „dieser Verordnung“ eingefügt.
21. Die Anlagen 1, 2, 5 und 6 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtlichen Fassungen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 10. Juni 2022
Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herbert R e u l
GV. NRW. 2022 S. 778