Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 31b vom 30.6.2022 Seite 777b bis 782b
Gesetz betreffend die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im Arbeitgeberverband des Landes |
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Gesetz betreffend die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im Arbeitgeberverband des Landes
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Gesetz
betreffend die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im
Arbeitgeberverband des Landes
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
betreffend die Mitgliedschaft der Universitätskliniken im
Arbeitgeberverband des Landes
Vom 30. Juni 2022
Artikel 1
Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 31a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „; für sie gilt § 34 Absatz 1 entsprechend“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Universitätskliniken gründen den Arbeitgeberverband der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in einer geeigneten Rechtsform des privaten Rechts. Erklärungen dieses Verbands hinsichtlich des Abschlusses eines Tarifvertrages bedürfen der Zustimmung des Ministeriums, die des Einvernehmens des für Finanzen und des für Gesundheit zuständigen Ministeriums bedarf. Für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Universitätskliniken finden bis zum Abschluss entsprechend neuer Tarifverträge durch diesen Verband die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden des Landes geltenden Tarifverträge Anwendung.“
2. In § 31b Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; diese können auch zur Finanzierung von Entgelten für die Nutzung von Grundstücken, Räumen und Anlagegütern eingesetzt werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht und der mit der Zuschussgewährung verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt wird.“ ersetzt.
3. Dem § 84 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Das Ministerium ist berechtigt, zur Gründung des Arbeitgeberverbands der Universitätskliniken Nordrhein-Westfalen in Vertretung der Universitätskliniken die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 30. Juni 2022
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Der Minister der Finanzen
Dr. Marcus O p t e n d r e n k
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-Josef
L a u m a n n
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
Ina
B r a n d e s
GV. NRW. 2022 S. 780b