Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 34 vom 26.7.2022 Seite 827 bis 858

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden
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zugehörige Anlagen :
Anlage 4
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

203013

Zweite Verordnung zur Änderung der
Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden

Vom 14. Juli 2022

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung Laufbahngruppe 1 allgemeiner Verwaltungsdienst Gemeinden vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 501), die durch Verordnung vom 4. Juli 2018 (GV. NRW. S. 360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

2. Dem § 10 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Vorbereitungsdienst kann entsprechend der gesetzlichen Regelung auch in Teilzeit mit einem bis auf 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit reduzierten Umfang der Tätigkeit abgeleistet werden. Der tatsächliche Umfang der Reduzierung erfolgt im Einvernehmen mit dem Dienstherrn. Eine Ausbildung in Teilzeit ist an den Tagen der theoretischen Ausbildung nicht möglich. Die praktische Ausbildung ist im Umfang der Reduzierung entsprechend anzupassen. Der Ausbildungsverlauf bleibt unberührt.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die einem olympischen, paralympischen oder deaflympischen Bundes- oder Landeskader angehören oder Mitglied einer entsprechenden Auswahlmannschaft sind und eine Empfehlung des Sportfachverbandes vorlegen, kann die Ausbildung um die mit dem Sportfachverband abgestimmte Trainings- und Wettkampfzeit bis zur Höchstausbildungszeit auf höchstens drei Jahre verlängert werden.“

3. § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung sind nur die ersten vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte zu berücksichtigen. Die Zulassung kann nur erfolgen, wenn mindestens drei Ausbildungsabschnitte mit der Note „ausreichend“ oder einer besseren Bewertung abgeschlossen wurden und im Rahmen der vier fachpraktischen Ausbildungsabschnitte mindestens ein Durchschnittswert von „ausreichend“ erreicht wird.“

4. § 17 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Leistungsnachweise in Form von schriftlichen Übungsarbeiten (Klausurarbeiten) und sonstige Leistungen (zum Beispiel mündliche Leistungen, Tests, Hausarbeiten)“ durch die Wörter „schriftliche Leistungsnachweise (Klausurarbeiten)“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „sowie die sonstigen Leistungen“ gestrichen.

c) In Satz 5 wird die Angabe „und 2“ durch die Angabe „bis 3“ ersetzt.

5. Dem § 19 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Entscheidungen über Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten trifft der Prüfungsausschuss. Dieser kann die Aufgabe der Studienleitung übertragen.“

6. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „im Lehrgang erbrachten Klausurarbeiten und sonstigen Leistungen“ durch die Wörter „theoretischen Ausbildung“ ersetzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Bereichen zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei der zurückliegenden Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Wiederholungsprüfung zu stellen. Bei der Festsetzung des Ausbildungspunktwertes nach § 20 Absatz 2 sind auch die Noten der Beurteilungen über den verlängerten Vorbereitungsdienst und die Noten der während der Zeit im Unterricht gefertigten Klausurarbeiten in die Berechnung einzubeziehen.“

8. § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt, die nach § 26 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, an Maßnahmen zum Erwerb einer neuen Befähigung teilzunehmen haben, erwerben die Befähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt durch die erfolgreiche Teilnahme an

1. dem für diese Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienst oder

2. einer Ausbildung für Verwaltungsfachangestellte nach der APO Verwaltungsfachangestellte vom 11. Juni 2014 (GV. NRW. S. 325) in der jeweils geltenden Fassung.

Dies setzt voraus, dass die Teilnehmenden sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens einen Durchschnittspunktwert von 5,00 erhalten. Das zuständige Studieninstitut für kommunale Verwaltung stellt die erfolgreiche Teilnahme entsprechend Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 fest. Eine Prüfung darf nicht gefordert werden.“

9. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Juli 2022

Die Ministerin
für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ina  S c h a r r e n b a c h

GV. NRW. 2022 S. 828