Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1998 Nr. 29 vom 6.7.1998 Seite 433 bis 444

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1998/99 Vom 9. Juni 1998
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Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1998/99 Vom 9. Juni 1998

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von
Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester
1998/99
Vom 9. Juni 1998

Aufgrund des § 10 Abs. 2 und des § 11 des Zweiten Gesetzes über

die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen

(Hochschulzulassungsgesetz NW - HZG NW) vom 11. Mai 1993 (GV. NW.

S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993

(GV. NW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

Für die in den Anlagen 1 bis 4 zu dieser Verordnung bezeichneten

Studiengange wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der

im Wintersemester 1998/99 in das erste Fachsemester aufzunehmenden

Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

§ 2

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 3

nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung

die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang

entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den

Studiengängen der Anlagen 2 und 4 sind auch Bewerberinnen und

Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt; für die in

diesen Anlagen für integrierte Studiengange festgesetzten

Studienplätze sind nur Bewerberinnen und Bewerber mit

Fachhochschulreife antragsberechtigt.

§ 3

(1) Die nach den Anlagen 3 und 4 verfügbaren Studienplätze werden

von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 29 bis 32 der

Vergabeverordnung NW vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts

anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 VergabeVO NW

weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden

als Studienplatze, werden die freibleibenden Studienplätze nach

§ 12 Abs. 2 Nr. 3 VergabeVO vergeben.

(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 3

festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere 18 Studienplätze für

Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die ein vor Aufnahme des

Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden

Prüfungsordnung nachweisen. Soweit nach § 29 Vergabeverordnung NW

zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen,

werden sie zuerst auf die weiteren Studienplätze nach Satz 1

angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 3 besetzt sind,

werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des

abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze

nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.

§ 4

(1) Für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2

Hochschulzulassungsgesetz sind an der Universität-Gesamthochschule

Essen im Studiengang Sozialpädagogik drei Studienplätze vorweg

abzuziehen.

(2) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt durch die Hochschule nach

Maßgabe von § 31 VergabeVO.

§ 5

Soweit sich die der Festsetzung nach § 1 zugrundeliegenden Daten

wesentlich ändern, wird die Ministerin für Wissenschaft und

Forschung die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die

rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft.

Düsseldorf, den 9. Juni 1998

Die Ministerin

für Wissenschaft und Forschung

des Landes Nordrhein-Westfalen

Anke B r u n n

Die Anlagen 1-4 sind nur in der gedruckten Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 29 einzusehen.

-GV. NW.1998 S. :436