Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2022 Nr. 35 vom 5.8.2022 Seite 859 bis 874

Vierte Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
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Vierte Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

2022

Vierte Änderung der Satzung der
Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

Vom 13. Mai 2022

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 13. Mai 2022 wie folgt beschlossen:

1.

Die Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vom 24. November 2014 (GV. NRW. S. 255), die zuletzt durch Satzung vom 29. November 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift des Teils 12 wird die Angabe „kvw-Familienkasse“ gestrichen.

b) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 freibleibend“

c) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 freibleibend“

2.  § 1 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskassen (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) und die kvw-Beihilfekasse.“

3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß den §§ 54 Absatz 3, 57 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes wahrzunehmen.“

4. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Vorschriften über die kvw-Beihilfekasse bleiben unberührt.“

5. a) § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als ruhegehaltfähig gelten. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden sollen oder können, werden nur berücksichtigt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der Anrechnung zustimmt.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

6. In § 40 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden die Angaben „30 000 Euro“ jeweils durch die Angaben „40 000 Euro“ ersetzt.

7. Die §§ 45 und 46 werden aufgehoben.

2.

Diese Satzungsänderung tritt am 01.07.2022 in Kraft.

Münster, den 13. Mai 2022

J a c o b i
Vorsitzender des Verwaltungsrates

M e l k o n y a n
Schriftführerin

GV. NRW. 2022 S. 860